Säumniszuschlag nachträgliche Berechnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG, Prof.Ferry Porsche Straße 28, 5700 Zell am See, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschläge für KESt 01-12/2014 und 01-12/2015 bzw. USt 2012, sowie über die Beschwerde vom gegen den weiteren Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag für USt 2015 (je zur Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen strittig.
Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß §§ 147ff BAO wurden unter anderem folgende im wiederaufgenommenen Verfahren geänderte Bescheide erlassen:
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom ,
Haftungsbescheid für KESt 01-12/2014 vom ,
Haftungsbescheid für KESt 01-12/2015 vom und
Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
Mit weiteren Bescheiden vom bzw. gelangten bezüglich der vorgenannten Abgaben Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der jeweiligen Bemessungsgrundlagen zur Vorschreibung.
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) erhob gegen sämtliche Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde; sie zog am ihren Antrag auf eine mündliche Senatsverhandlung zurück.
Sachverhalt
Mit Erkenntnis des zu RV/4100213/2017 wurde sowohl den Beschwerden gegen die Haftungs-, als auch Umsatzsteuerbescheide Folge gegeben. Die Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer wurden ersatzlos aufgehoben; die Umsatzbescheide 2012 und 2015 erfuhren insoferne eine Änderung, als Vorsteuerbeträge von € 29.772,99 (2012) und € 7.205,57 (2015) anerkannt und von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht wurden. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in den ho. Akt mit der GZ RV/4100213/2017.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. die BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt nach Abs. 2 leg. cit. 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetz und stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie die Dauer des Verzuges (Ritz, BAO4Tz 2 und 3 mwN). Der Säumniszuschlag ist sohin ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Säumniszuschlagsansprüche setzen allerdings voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht.
Nach § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Solche Herabsetzungen können beispielsweise auch durch Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erfolgen (Ritz, aaO, § 217 Tz 51). Eine derartige Herabsetzung liegt auch bei Aufhebung des (Stamm-) Abgabenbescheides, wie z.B. durch Aufhebung aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes (§ 279 Abs. 1 BAO) vor.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Berufung gegen die Haftungsbescheide für Kapitalertragssteuer Folge gegeben und diese ersatzlos aufgehoben; aufgrund der nachträglichen Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld 2012 steht kein Säumniszuschlag zu. Für die Umsatzsteuer 2015 errechnet sich ein Säumniszuschlag von unter € 50, der gemäß § 217 Abs. 10 BAO jedoch nicht festzusetzen ist. Den Beschwerden war sohin insgesamt Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich wieder meine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich direkt aus dem Gesetz, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100384.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-30452