Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2022, RV/3100110/2019

Nova- und KFZ-Steuerpflicht für ein Dienstfahrzeug eines deutschen Arbeitgebers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Normverbrauchsabgabe Juni/2018 sowie Kraftfahrzeugsteuer 07.2018-09.2018 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis September/2018 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe Juni/2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Einvernahme durch die Finanzpolizei am , welche aufgrund einer anonymen Anzeige aufgenommen wurde, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er österreichischer Staatsbürger sei, seit 2009 mit seinen beiden Kindern in einem Einfamilienhaus in ***1*** (Österreich) wohnhaft sei, dort auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe und in Deutschland keinerlei soziale Anknüpfungspunkte vorliegen würden. Weiters habe er eine Lebensgefährtin, die aber in ***2*** in Österreich wohne.

Er sei als Betriebsleiter eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebes in ***3*** in Deutschland angestellt und habe im Juni 2018 von seinem deutschen Arbeitgeber ein KFZ der Marke ***4*** als ausschließlichem Verwender zur Verfügung gestellt bekommen, welches er für die Fahrten von und zum Arbeitsplatz sowie für Privatfahrten verwende, da er kein weiteres Fahrzeug besitze (Erstzulassung am ). Es werde kein Fahrtenbuch geführt, aber er könne sagen, dass das KFZ zu ca. 50 % in Deutschland und zu 50 % in Österreich verwendet werde. Die Anschaffungskosten sowie die Kosten für Versicherung, Service, Reparaturen usw. würden vom Arbeitgeber getragen.

Aufgrund dieser Erhebungen durch die Finanzpolizei setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom für dieses Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2018 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis September 2018 fest.

Gegen diese Bescheide wurde vom Abgabepflichtigen mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und sachverhaltsbezogen ergänzend ausgeführt, dass die Strecke von und zum Arbeitsplatz an 5 bzw. 6 Werktagen pro Woche zurückgelegt werde, sich das Fahrzeug tagsüber am Arbeitsort in Deutschland befinde und er aufgrund von Events und Veranstaltungen im letzten Jahr 52 Nächte dienstlich im Betrieb des Arbeitgebers übernachtet habe. Das Fahrzeug sei von seinem Arbeitgeber erworben und finanziert worden und sei auch auf den Arbeitgeber zugelassen. Diese Fakten sollten Gegenbeweis genug sein, so dass es keiner weiterenzweckdienlichen Unterlagen mehr bedürfe.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde von der Abgabenbehörde u.a. darauf verwiesen, dass in Würdigung der vorliegenden Unterlagen sachverhaltsbezogen die Feststellung zu treffen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ab der Anschaffung im Juni 2018 seinen dauernden Standort im Inland habe und es Aufgabe des Beschwerdeführers als Verwender des Fahrzeuges gewesen wäre, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen und zudem den Beschwerdeführer dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht treffe.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein und führte darin ergänzend aus, dass "das streitgegenständliche KFZ mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung" verwendet werde und ihm vom Arbeitgeber als Betriebsleiter ab sofort drei näher genannte Fahrzeuge, welche sich alle im Eigentum der Firma mit deutschem Standort befinden würden, zur Verfügung gestellt würden und diese ausschließlich zur täglichen An- bzw. Abreise dienen und je nach Verfügbarkeit und Bedarf von ihm genutzt würden. Es sei "die Verwendung somit nicht der freien Verfügbarkeit zuzuschreiben und auch Österreich nicht als dauernder Standort anzusehen".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Normverbrauchsabgabe:

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 leg cit eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg cit erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 leg cit mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Nach § 40 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2008/15/0276, ausgeführt hat, bedarf es für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2019/16/0012, mit weiteren Verweisen zum Ausdruck gebracht, dass die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (jedenfalls) dann als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. ; , Ra 2018/16/0171; , 2008/15/0276). In einem weiteren Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof darüberhinaus die Feststellung getroffen, dass für eine tauglichen Gegenbeweis ein weitaus überwiegendes Verwenden im Ausland erforderlich wäre und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen sei, dass ein lediglich überwiegendes Verwenden im Ausland noch nicht ausreiche. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt werde (vgl. nochmals ).

Ein erfolgreicher Gegenbeweis ist also nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug überwiegend, also zu mehr als 50 % im Ausland verwendet wird. Dazu hat der Beschwerdeführer angegeben, dass das Fahrzeug von ihm zu etwa 50 % auf österreichischen Straßen und zu 50 % auf deutschen Straßen verwendet werde. Mit diesem Vorbringen wird aber vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass das Fahrzeug nicht überwiegend in Deutschland verwendet wird und ist dadurch die Streitfrage entschieden.

Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass in Deutschland keinerlei sozialen Anknüpfungspunkte vorliegen würden. Damit sind aber allfällige Privatfahren in Deutschland auszuschließen. Darüberhinaus gibt der Beschwerdeführer an, dass die Strecke von und zum Arbeitsplatz an 5 bis 6 Werktagen pro Woche zurückgelegt werde und rund 50 Mal pro Jahr am Arbeitsplatz aufgrund von Events bzw. Veranstaltungen genächtigt worden sei.

Die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beträgt laut Google Maps 35,9 Kilometer, wobei 23,3 Kilometer von dieser Wegstrecke in Deutschland und 12,6 Kilometer in Österreich gelegen sind. Geht man also davon aus, dass die Strecke von und zum Arbeitsplatz unter weiterer Berücksichtigung von Urlaubstagen im Jahr rund 250 Mal bzw 500 Mal (hin und retour) zurückgelegt wird, so werden für diese Fahrten 11.650 Kilometer auf deutschen und 6.300 Kilometer auf Österreichischen Straßen zurückgelegt. Daraus ergibt sich, dass bereits bei Zurücklegung von mehr als 5.350 Kilometer an Privatfahrten in Österreich pro Jahr keine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland (Deutschland) mehr vorliegt. Da dem Beschwerdeführer kein weiteres Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, ist davon auszugehen, dass sämtliche Privatfahrten mit diesem Fahrzeug gefahren wurden und solche in Österreich jedenfalls über 5.350 Kilometer zurückgelegt wurden.

Kraftfahrzeugsteuer:

Der Steuerschuldner hat gem. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Für das erste Quartal 2017 ist dies der 15. Mai.

Erst bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres hat er zusätzlich für das abgelaufene Kalenderjahr dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Eine vorherige Bekanntgabe von Kfz-Steuerbeträgen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wurde keine Kfz-Steuer abgeführt, kommt eine Vorschreibung durch das Finanzamt nur in den in § 201 BAO geregelten Fällen in Betracht. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat dabei den im Abs. 3 erster Satz genannten Fälligkeitstag (§ 6 Abs. 3 bzw. 4 zweiter Satz KfzStG 1992).

§ 201 BAO lautet in der seit gültigen Fassung auszugsweise:

§ 201 BAO (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) ,

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist;

2. (aufgehoben durch BGBl I 2013/70);

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist sohin, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbstberechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben.

§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Die Kfz-Steuer ist somit eine Vierteljahresabgabe.

Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis September 2018 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum keine Erklärung eingereicht worden wäre. Da der angefochtene Bescheid bereits davor, nämlich am erlassen wurde, war dieser ersatzlos aufzuheben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Streitfall gemäß der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100110.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at