Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Österreich) vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest und forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen. Ebenso wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht, falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die (damalige) ***Vtalt***, brachte vor:
"Gemäß § 1 Abs 2 WiEReG sind Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:
…
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
…
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Rechtsträger mit Sitz im Inland gem. § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG. Mit Schreiben des Finanzamtes Wien vom wurde diese zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom vollumfänglich nachgekommen und hat bekanntgegeben, dass die wirtschaftliche Eigentümerin der ***Bf1*** die (…), IRLAND, ist.
Eine weitere Meldeverpflichtung trifft die Beschwerdeführerin nicht, da es sich bei der wirtschaftlichen Eigentümerin um einen ausländischen Rechtsträger handelt und nichtösterreichische Rechtsträger keinen Meldepflichten im Hinblick auf das österreichische Register unterliegen. Es genügt daher die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümerin und ist diese im Register zu erfassen.
Da es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin um keine natürliche Person, sondern um einen ausländischen Rechtsträger handelt, hat die Beschwerdeführerin alle relevanten Daten iSd § 5 Abs 1 Z 2 WiReG übermittelt.
Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Pflichten nachgekommen ist, wurde mit Bescheid vom über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt und hat diese hiergegen fristgerecht am Beschwerde erhoben. Über die Beschwerde der wurde bis dato noch nicht entschieden, weshalb die Festsetzung einer erneuten Zwangsstrafe weder zweck- noch rechtmäßig erfolgte.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Finanzbehörde in keinster Weise zur Kenntnis gebracht, warum die bisher erstattete Meldung nicht ausreichend sein könnte. Die Finanzbehörde wäre jedenfalls dazu verpflichtet gewesen die unvertretene Partei diesbezüglich anzuleiten bzw. einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, in dem genau angeführt wird, inwieweit die abgegebene Meldung fehlerhaft oder unvollständig ist. Mit einer derartigen Anleitung bzw. einem Verbesserungsauftrag hätte die Finanzbehörde eher ihr angestrebtes Ziel erreicht, nämlich von der Beschwerdeführerin die "vollständige" Meldung zu erhalten. Die verhängte Zwangsstrafe hat in keiner Weise zur Zielerreichung beigetragen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 deutlich überhöht ist, da die Beschwerdeführerin die erste Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 lediglich deshalb noch nicht beglichen hat, da sie der Ansicht ist, dass auch die erste Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin hat kein Verhalten gesetzt, dass eine weitere Zwangsstrafe rechtfertigen würde.
Da die Finanzbehörde trotz des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen die zuvor ergangene Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 eine weitere Zwangsstrafe verhängt hat, hat sie außerdem gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) verstoßen.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den
Antrag
den angefochtenen Bescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 ersatzlos zu beheben."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung einer Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwsangsstrafenbescheid nicht entgegen (Ritz …). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Festsetzung der einer Zwangsstrafe daher nur unzulässig, wenn die Erbringung der jeweils geforderten Leistung objektiv unmöglich oder unzumutbar oder bereits erfolgt ist (VwGH …). Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (Ritz …).
Gegenständlich erfolgte die Androhung der Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist von über drei Monaten im Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am zugestellt. Bei der Erstattung der Meldung iSd § 5 WiEReG handelt es sich nicht um eine Leistung, die objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer wurde bis dato auch noch nicht erstattet. Es liegt daher kein Fall einer unzulässigen Festsetzung der Zwangsstrafe vor und wird durch die Festsetzung der weiteren Zwangsstrafe auch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.
In § 5 (2) WiEReG ist ausdrücklich festgehalten, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von den Rechtsträgern ausschließlich auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen hat. Auf diese einzuhaltenden Formvorschriften wurde die Beschwerdeführerin sowohl im Erinnerungsschreiben vom als auch im Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe vom hingewiesen. Durch die Übermittlung von Unterlagen an das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf am wurde der Pflicht zur Meldung iSd § 5 WiEReG nicht nachgekommen. Die Meldung kann keinesfalls durch das Finanzamt anhand von beigebrachten Unterlagen erstattet werden. Überdies wird darauf hingewiesen, dass infolge der Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vom Bundesministerium für Finanzen eine Informationswebsite sowie eine eigene Hotline zur Verfügung gestellt wurden, an die Fragen zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmerserviceportal gestellt werden können. Der Beschwerdeführerin war es somit jedenfalls zumutbar eine ordnungsgemäße und fristgerechte Meldung zu erstatten.
Aus § 18 (1) WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 (1) WiEReG von der Beschwerdeführerin längstens bis erfolgen hätte sollen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 vom bzw. die weitere Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 am veranlasste die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH …). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet.
Festzuhalten ist, dass vom Beginn der Pflicht zur Meldung () bis zur Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe am über elf Monate verstrichen sind. Die in § 16 (1) WiEReG vorgesehene Nachfrist von 3 Monaten wurde von der Behörde zugunsten der Beschwerdeführerin bis zum verlängert. Selbst nach Ablauf der Frist wurde seitens der Abgabenbehörde bis zum zugewartet, bis tatsächlich die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig und ergibt sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung des Anspruches auf Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG im gegenständlichen Fall daraus, dass die geforderten Daten trotz Verhängung der Zwangsstrafe gegenüber der Beschwerdeführerin noch immer nicht gemeldet wurden. Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Abgabe der Meldung unvereinbar wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 (3) BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, mit der Beschwerdevorentscheidung sei der Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden. Tatsächlich liege keine Übertretung vor bzw. wäre bei Annahme einer solchen mit einer bescheidmäßigen Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen. Richtigerweise handle es sich bei der irischen Muttergesellschaft um keinen vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, da das Unternehmen in einem anderen, nicht mit dem österreichischen Recht vergleichbaren Rechtssystem sesshaft sei. Die Umsetzung der EU-Richtlinie sei erst am in Irland erfolgt; vor diesem Zeitpunkt habe es keine Rechtsgrundlage gegeben, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.
Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 2014 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat ihren Sitz in Österreich. Bis zum Abtretungsvertrag vom war eine natürliche Person (alleiniger) Gesellschafter der Beschwerdeführerin; mit diesem Vertrag hat die ***1***, die ihren Sitz ebenfalls in Österreich hat, die Geschäftsanteile der natürlichen Person übernommen. Die zuletzt genannte Gesellschaft hat mit Vertrag vom ihre Geschäftsanteile an die in Irland ansässige ***2*** abgetreten; die nun alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist; diese Änderung ist am in das Firmenbuch eingetragen worden.
Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom hat die belangte Behörde unter Androhung einer Zwangsstrafe die Beschwerdeführerin ersucht, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens nachzuholen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die belangte Behörde mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt und die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, bis die unterlassene Meldung nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, hat die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, die Meldung wurde erst am abgegeben. Die gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom als unbegründet abgewiesen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG um einen Rechtsträger im Sinne des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts.
Wirtschaftlicher Eigentümer sind gemäß § 2 WiEReG alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
"1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
(…)"
§ 5 WiEReG bestimmt (auszugsweise):
"(1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
Vor- und Zuname;
sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben lit. b bis e.
bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
sofern (…)
sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
(…)
(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Austria als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen."
Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldepflicht waren im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, seit November 2015 war und ist eine juristische Person Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
Die Rechtsträger hatten die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten (§ 18 Abs. 1 WiEReG). Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um inländischen Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG, die somit zur Abgabe der Meldung verpflichtet ist; ob an der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ein Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland beteiligt ist, hat auf die Meldepflicht keinen Einfluss, lediglich auf den Inhalt der Meldung; neben den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer müssen zusätzlichen Informationen gemeldet werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt, wenn die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Die einschlägigen Bestimmungen bestimmen nicht nur klar und deutlich den Termin für die erstmalige Abgabe der Meldung, sondern legen auch fest, welche Angaben eine solche zu enthalten hat, und wo und wie eine solche abzugeben ist. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Bekanntgabe an das Finanzamt, wonach die wirtschaftliche Eigentümerin der Beschwerdeführerin die ***2*** sei, stellt keine Meldung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften dar. Zum einen ist die Bekanntgabe in nicht gehöriger Form an eine nicht zuständige Stelle erfolgt, zum anderen bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen deutlich zum Ausdruck, dass sie mit der Bekanntgabe eines nicht im Inland ansässigen Rechtsträgers nicht den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt gegeben hat, denn beim wirtschaftlichen Eigentümer muss es sich gemäß § 2 WiEReG um eine natürliche Person handeln. Entgegen ihrer Ansicht ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Finanzamtes, die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachzuholen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, der durch die Zustellung an die Beschwerdeführerin am wirksam geworden ist, nicht nachgekommen; die erstmalige Meldung ist erst am erfolgt.
Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe war in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2019 mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17).
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung der nunmehr strittigen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist () keine Meldung abgegeben. Auch auf die Aufforderung der belangten Behörde vom , die Meldung bis längstens nachzuholen, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Nach Verstreichen dieser Frist wartete die belangte Behörde nochmals einen Monat zu, bis sie mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzte und der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie die Meldung nicht bis zum nachhole, eine Zwangsstrafe von 4.000 Euro androhte. Auch dieser neuerlichen Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst (mehr als zwei Jahre) nach Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt ist.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zum einen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 WiEReG die Beschwerdeführerin schon vor der Androhung der Zwangsstrafen zur Abgabe der Meldung verpflichtet gewesen wäre. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dafür sorgen müssen, dass die im Register eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Denn das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (14. Erwägungsgrund zu RL (EU) 2015/849). Denn das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen (1660 BlgNR 25. GP 17).
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 4.000 Euro nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes klar und deutlich die Pflichten der Rechtsträger beschreiben und die Beschwerdeführerin auch nach Festsetzung der ersten Zwangsstrafe nicht reagiert hat. Auch im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafen bei Nichtnachkommen der Meldepflichten (§ 15 WiEReG) und im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist im konkreten Fall die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unverhältnismäßig.
Zum behaupteten Verstoß gegen das "Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)" ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro die Nachholung der Meldung bis zum aufgetragen hat und nach Verstreichen dieser Frist mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt hat. Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung ist erfolgt, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom , die Meldung bis zum nachzuholen, nicht nachgekommen ist. Den Zwangsstrafbescheiden liegen somit verschiedene Aufforderungen und Unterlassungen zugrunde. Die Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro erfolgte, weil die Meldung nicht bis zum nachgeholt worden ist, die gegenständliche Festsetzung, weil eine solche bis zum unterblieben ist. Es lag daher keine Identität des Sachverhaltes vor (vgl. ).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, (38 BlgNR 24. GP 7) kommen Mängelbehebungsaufträge (Verbesserungsaufträge) nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist. Bei der Meldung gemäß § 5 WiEReG handelt es sich um eine Pflicht der Rechtsträger und nicht um die Geltendmachung eines Rechtes (). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - bei der zuständigen Stelle keine, auch nicht eine unvollständige Meldung abgegeben.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100498.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-30440