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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2022, RV/4100585/2019

igE Fahrzeug durch Privatperson

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L., sowie die fachkundigen Laienrichter Eva Maiwald-Wanderer und Mag. Josef Bramer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt, Glasergasse 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vertreten durch Mag. Michael Sablatnik) vom , betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2018 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage ./I angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ein neues Fahrzeug von Slowenien nach Österreich geliefert und hier dauerhaft und endgültig verwendet hat, mit der Konsequenz Erwerbsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu schulden.

Der Bf. wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei am mit seinem Pkw (Marke C Stinger; behördliches Kennzeichen: LJ-12345) in 9020 Klagenfurt Adresse angehalten. Im Zuge seiner Einvernahme - die in deutscher Sprache erfolgte - gab er an, das Fahrzeug "glaublich Ende Juni" (gemeint 2018) nach Österreich verbracht und hier auch genutzt zu haben. Er sei bei der Firma A in Österreich als Lagerarbeiter vollzeitbeschäftigt und spiele auch beim Club B Fußball; darüber hinaus verfüge er über einen Nebenwohnsitz in Klagenfurt, den er nutze, wenn er zwischen der Arbeit und dem Training Pause habe, sowie, um nach den Fußballtrainings auch dort zu schlafen. Seine Freundin, mit der er seit fünf Monaten zusammen sei, lebe noch bei ihrer Mutter in Viktring; am Tag der Anhaltung sei er deshalb nicht zur Arbeit gefahren, da er "einen Termin wegen einer Wohnung, die ich mit meiner Freundin gemeinsam kaufen will" wahrnehmen wollte. Selbst wenn er nicht mit ihr zusammenbleiben sollte, werde er sich auf jeden Fall in Österreich niederlassen. Er fahre drei- bis viermal pro Woche nach Slowenien und schlafe "dann auch immer wieder einmal unten". Nach seiner eigenen Einschätzung dürfte er cirka die Hälfte der Zeit in Slowenien verbringen. Er habe sowohl ein Konto als auch seine Kreditkarten in Slowenien, dort habe er auch seinen Hauptwohnsitz. Unmittelbar nach seiner Vernehmung wurden von ebenfalls anwesenden Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten die Kennzeichentafeln des betreffenden Fahrzeuges gemäß § 82 KFG abgenommen.

Im Zuge einer beim Bf. in der Folge durchgeführten Außenprüfung gemäß §§ 147ff BAO kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass - in Anlehnung an die Judikatur des EuGH in der Rechtssache X (Urteil vom , C-84/09) - sowohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen, als auch das strittige Fahrzeug nach Österreich eingeführt worden sei; der Bf. schulde somit aufgrund der Bestimmung des Art. 1 Abs. 7 UStG-BMR Erwerbsteuer, die mangels Vorliegens der Verträge mit Euro xxxxxxx (NP: xxxxxx abzügl. 22 % Ust) geschätzt werde.

Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an und erließ am den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2018 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit Euro xxxxx (Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb: Euro xxxxxxx) festgesetzt wurde.

In der dagegen am erhobenen Beschwerde monierte der vertretene Bf. vorerst, dass die Amtshandlung vom "keinesfalls den in der BAO normierten Bestimmungen gerecht" werde, da der Bf. der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig sei; er habe - mangels Beiziehung eines Dolmetschers - die gestellten Fragen inhaltlich nicht erfassen können bzw. haben ihm die Deutschkenntnisse für eine präzise und korrekte, sowie spielraumfreie Beantwortung gefehlt. Im Übrigen sei - so darin weiter - das strittige Fahrzeug vom ersten Tag an ein Streitfall mit der ausliefernden Werkstätte gewesen, weshalb der Bf. im Zeitraum vom - "nahezu ausschließlich" mit dem Fahrzeug seiner Mutter und im Zeitraum vom - mit einem Leihauto der Firma C unterwegs gewesen sei. Den Nebenwohnsitz in Klagenfurt habe der Bf. nur als eine Art "Tageszimmer" zum ausrasten für das bevorstehende Training beim Club B genutzt, wobei er nach dem Training "stets nach Slowenien zu seinem Hauptwohnsitz zurückgekehrt" sei. Auch habe er seine derzeitige Lebensgefährtin im Juli 2018 "gesehen", jedoch sei eine feste Verbindung/Beziehung erst im Oktober/November 2018 als gewachsen festzuhalten. Weiters habe er von April bis Oktober 2018 in Slowenien dreimal wöchentlich an einer Marketingschulung betreffend Direktvertrieb teilgenommen. Leasing- und Kreditvertrag das KfZ betreffend wurden ebenfalls in Slowenien abgeschlossen; er habe mit dem strittigen Fahrzeug auch an diversen Werbeveranstaltungen in Slowenien teilgenommen. Das Fahrzeug sei schließlich unmittelbar nach Stattfinden der Befragung am nach Slowenien verbracht und von diesem Tag an in Österreich nicht mehr verwendet worden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege - so das Fazit in der Beschwerde - keinesfalls im Inland. In einem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab; einerseits sei das Vorbringen in Bezug auf die mangelnden Deutschkenntnisse als Schutzbehauptung zu werten. Andererseits ergebe sich aus der Schilderung seines Tagesablaufs, sowie dem Umstand, dass ein Wohnsitz in Slowenien nach wie vor nicht nachgewiesen wurde, dass der Lebensmittelpunkt im Inland gelegen sei.

Am beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte in einem den Antrag auf Erstattung der vorgeschriebenen Erwerbsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges, da er infolge der Rücklieferung des Fahrzeuges nach Slowenien im November 2018 als Fahrzeuglieferer im Sinne des Art. 2 UStG-BMR anzusehen sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Gericht forderte den Bf. mit verfahrensleitender Verfügung vom auf, sämtliche in slowenischer Sprache verfasste Urkunden in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, dem bis heute nicht entsprochen wurde. Weiters wurden diverse Unterlagen den Nebenwohnsitz in Klagenfurt betreffend eingeholt (Mietvertrag, Betriebskosten-, und Heizkostenabrechnungen, Stromverbrauch), sowie Nachforschungen in Bezug auf allenfalls anhängige Verfahren beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. der Landespolizeidirektion Kärnten angestellt. Auch wurde der Club B sowie die A um Übermittlung von Verträgen und der Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Der gesamte Schriftverkehr wurde den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.

Der für den vom Gericht durchgeführte Erörterungstermin blieb vom Bf. unbesucht.

Schließlich fand am - unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache - eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, in der neben dem Bf. auch die amtshandelnden Beamten vom einvernommen wurden. Sie endete mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Sachverhalt

Der am xx.xx.xxxx in Ljubliana (SLO) geborene Bf. ist slowenischer Staatsbürger, kinderlos, ledig und seit xx.xx.xxxx in Adresse (SLO) hauptwohnsitz gemeldet. Er verfügt darüber hinaus seit durchgehend bis heute über diverse Nebenwohnsitze in Österreich, ua in der Zeit vom - über einen in 9020 Klagenfurt, Adresse.

Vom - war er bei der Firma A gmbh in Adresse in Österreich, als Lagerarbeiter sonntags bis freitags von 03:00 Uhr bis 11:12 Uhr (38,5 Stunden) beschäftigt, wobei der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache verfasst wurde. Seit ist er als Arbeiter der Firma D in 9020 Klagenfurt tätig. Er verfügt seit August 2013 über eine nach wie vor aufrechte österreichische Sozialversicherung. Der Bf. war hingegen in den vorgenannten Zeiträumen in Slowenien weder sozialversicherter noch ging er dort einer (selbständigen bzw. unselbständigen) Beschäftigung nach. Im Bedarfsfall suchte er entweder einen österreichischen oder slowenischen Arzt auf, wobei er ärztliche Hilfe in Slowenien unter Vorlage seiner österreichischen Sozialversicherungskarte in Anspruch nahm.

Der Bf. ist seit Juli 2013 bei diversen Kärntner Fußballvereinen aktiv tätig; vom - spielte er für den Club B, einem österreichischen Fußballverein, der als Visitenkarte bzw. Identifikationspunkt der Kärntner Slowenen gilt. Er nahm in den Jahren 2018 und 2019 ca. 3 Mal wöchentlich an Trainings - die nachmittags gegen 16:30 Uhr (Winter) bzw. 18:00 Uhr (Sommer) für ca. 1,5 h bzw. 45 Minuten (vor Spieltagen) in Klagenfurt stattfanden -, sowie etwa einmal pro Woche an Spielen in Kärnten teil. Die zwischen dem Club B und dem Bf. geschlossene Vereinbarung wurde in deutscher Sprache verfasst; während der Trainings bzw. Spiele wurde mit dem Bf. hingegen ausschließlich auf Slowenisch kommuniziert.

Im Wohnhaus seiner zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern in Ort in Slo, PLZ (SLO) stand dem Bf. zumindest in den Jahren 2018 und 2019 noch sein Jugendzimmer zur Verfügung, das weder über eigene sanitäre Anlagen noch eine Kochgelegenheit verfügte. Küche und Badezimmer musste er gemeinsam mit seinen Eltern benützen. Seine damalige Freundin, die aus einem Nachbarort von Ort in Slo stammte und dort ebenfalls noch über ihr Jugendzimmer verfügte, bewohnte mit Studienkolleginnen eine Wohngemeinschaft in Ort in Slo. Der Bf. verfügte diese Wohnung betreffend weder über einen eigenen Schlüssel, noch beteiligte er sich an den Mietzinszahlungen.

Am nahm der Bf. eine Wohnung in der Adresse, einem Mehrparteienhaus, in 9020 Klagenfurt in Bestand; diese umfasste eine Wohnfläche von ca. 33,61 m² bestehend aus Vorraum, Wohn-/Schlafraum, Küche, Bad/WC, Balkon, einem Kellerabteil sowie einem Parkplatz. Die Küche war mit einem E-Herd, Kühlschrank, Dunstabzug und einem Gesamtverbau ausgestattet; das Bad verfügte über eine Badewanne, ein Waschbecken, ein WC und eine Waschmaschine. Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren eingegangen und endete am . Der Bf., der für das Bestandsobjekt sowohl ein Bett als auch einen Schrank kaufte, benützte dieses auch tatsächlich zu Wohnzwecken (zB Übernachten, Ausruhen, Duschen, Essen, Nutzung des dortigen Computers). Im Jahr 2017 lag sein Stromverbrauch bei 1.239 kWh, 2018 bei 1.164 kWh, sowie im Rumpfjahr 2019 ( - = sieben Monate) bei 744,13 kWh. Der durchschnittliche Stromverbrauch pro Person in einem österreichischen Haushalt liegt - je nach Quelle - zwischen 1.000 - 1.800 kWh. Die Heizkosten lagen im Jahr 2018 verbrauchsmäßig 0,34 % unter dem durchschnittlichen Verbrauch der gegenständlichen Wohnhausanlage. Sämtliche Betriebs-, Strom- und Heizkostenabrechnungen, wie auch der Mietvertrag vom 17.05/ bzw. das Übergabeprotokoll vom wurden jeweils in deutscher Sprache verfasst.

Am nahm der Bf. bei einer slowenischen Bank einen Kredit in Höhe von Euro 30.000,00 zur Tilgung seiner Schulden aus Spielwetten auf, für den sein Vater als Bürge und Zahler haftete.

Der Bf. fuhr 2-3 Mal pro Woche - vorwiegend - zu seiner Freundin nach Ort in Slo, wo er gemeinsam mit ihr in deren Wohngemeinschaft nächtigte; Urlaube bzw. Wochenenden, sowie Tage, an denen kein Fußballtraining stattfand, verbrachte er bei seinen Eltern in Ort in Slo bzw. im Elternhaus seiner Freundin. Er hat weiters bei der Firma E, einem im Streitzeitraum aus zwei Angestellten bestehenden Unternehmen mit dem Sitz in Ort in Slo, Geld im Zusammenhang mit dem Kauf von Kryptawährungen investiert und dort auch an Trainings und Sitzungen zum Thema Marketing, potenzielle Kundenakquirierung und Verkaufsstrategie teilgenommen, dies dreimal wöchentlich von April bis Oktober 2018. Für all diese Fahrten verwendete er im Sommer 2018 hauptsächlich den verfahrensgegenständlichen C.

Die Entfernung zwischen Klagenfurt und Ort in Slo beträgt ca. 84 km, die laut Routenplaner mit dem PKW in 1 ½ h zurücklegbar ist. Der Bf. brauchte für diese Strecke hingegen max. 1 Stunde. Klagenfurt und Ort in Slo trennen 153 km bzw. 2 ½ h Fahrzeit, Klagenfurt und St. Veit/Glan liegen 14 km bzw. 14 Fahrminuten auseinander.

Am leaste der Bf. von der Firma F in Ort in Slo einen Pkw der Marke C Stinger 3,3 G GT AWD 8A/T (Leistung: 272 kW), wobei der Wert des Vertragsgegenstandes mit Euro xxxxx festgelegt wurde; die Firma F ihrerseits erwarb das Fahrzeug am von der Firma G (SLO) für Euro xxxxx zzgl. 22 % slowenische Umsatzsteuer iHv Euro xxxxx, gesamt sohin Euro xxxxx.

Der Pkw wurde am erstmals in Slowenien registriert. Die Übergabe an den Bf. erfolgte am , wobei der damalige Kilometerstand bei 10.500 lag; am selben Tag wurde das Fahrzeug auf den Bf. zugelassen und erhielt das amtliche (slowenische) Kennzeichen "LJ 12345". Weitere aufrechte Zulassungen eines Kraftfahrzeuges auf den Namen des Bf. bestanden im Sommer bzw. Herbst 2018 nicht. Der Bf. - ein, nach eigenen Angaben Autofanatiker, der sich dieses Fahrzeug selbst zum Geschenk machte - brachte das strittige KfZ jedenfalls noch im Juni 2018 über die Grenze von Slowenien nach Österreich und verwendete es auch im Inland. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Sommer das (in Slowenien zugelassene) Fahrzeug seiner Mutter im Inland benutzt hätte. Wegen Problemen mit der Lackierung wurde das Auto in der Zeit vom - in einer slowenischen Werkstatt repariert, wobei der Kilometerstand bei Reparaturbeginn bei 13.551 lag. Während des Zeitraums der Mängelbehebung wurde dem Bf. ein Leihwagen zur Verfügung gestellt.

Nachdem dem Bf. im Zuge der Anhaltung vom - bei dem das Fahrzeug einen Kilometerstand von 18.780 aufwies - die Kennzeichen gemäß § 82 KFG abgenommen worden waren, veranlasste er dessen Abschleppung in die Adresse in Klagenfurt; dort verblieb das Fahrzeug bis zur Aushändigung der Kennzeichen im Dezember 2018 auf einem Parkplatz.

Der Bf. verfügt (bzw. verfügte in den Jahren 2018 und 2019) über eine inländische Bankverbindung und bediente sich eines österreichischen Mobilfunkanbieters. Seine Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015-2018 enthalten keinen Hinweis auf einen Wohnsitz in Slowenien; im Gegenteil: In den jeweils in deutscher Sprache verfassten Schriftstücken wird neben der österreichischen Sozialversicherungsnummer ausschließlich die Wohnanschrift in Klagenfurt sowie die inländische Telefonnummer angeführt; auch aus den geltend gemachten Aufwendungen lassen sich keine Rückschlüsse auf einen solchen im Ausland ziehen (etwa in Bezug auf Pendlerpauschale, Kosten für Familienheimfahrten/doppelte Haushaltsführung).

Schließlich wurde er am vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt (PI N) als Zeuge und potentiell Geschädigter im Zusammenhang mit einem spanischen Rechtshilfeersuchen in deutscher Sprache einvernommen. Dass dieser Vernehmung zugrunde liegende spanische Rechtshilfeersuchen führt den Bf. als Geschädigten in Österreich unter gleichzeitiger Nennung seiner damaligen inländischen Wohnadresse.

Der Bf. erwarb schlussendlich mit Kaufvertrag vom 1.041/100.000stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ, mit dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top WB3.2 mit der Grundstücksadresse in 9020 Klagenfurt Adresse im Ausmaß von 57 m², wofür er am 09./ einen Kredit bei der Bank X aufnahm. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Schuldschein (samt Pfandurkunde) wurden in deutscher Sprache verfasst. Er ist auch dort bis heute lediglich nebenwohnsitzgemeldet.

Zumindest seit Dezember 2018 versucht der Bf. das Fahrzeug über einen slowenischen Autohändler zu verkaufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Veräußerung bis dato stattgefunden hat. Feststellbar ist hingegen, dass der Bf. nach wie vor mit dem verfahrensgegenständlichen KfZ - samt dem unverändert gebliebenen (slowenischen) Kennzeichen - in Österreich am Verkehr teilnimmt.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Geburtstages- und ortes, der Staatsbürgerschaft, des Personenstandes sowie der Wohnsitzmeldungen im Inland gehen aus dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz: BMI) hervor; jene die Hauptwohnsitzmeldung in Slowenien betreffend basieren auf der im Akt erliegenden Meldebestätigung der Republik Slowenien (Generalkonsulat Klagenfurt) vom .

Die Dienstverhältnisse (samt deren Dauer und Inhalt) resultieren einerseits aus dem Schreiben der A gmbh vom samt dem damit vorgelegten Dienstzettel, sowie andererseits der amtswegig eingeholten HVB-Auskunft (aus der sich auch der Bestand der inländischen Sozialversicherung ergibt). Dass der Bf. in Slowenien weder sozialversichert war, noch einer Beschäftigung nachging und im Bedarfsfall einen österreichischen oder slowenischen Arzt - unter Vorlage der österreichischen Sozialversicherungskarte - in Anspruch nahm, führte er auf diesbezügliche Nachfrage des Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung vom aus (VH-Protokoll S. 7f).

Dass der Bf. seit Juli 2013 bei diversen Kärntner Fußballvereinen aktiv tätig ist und, wie festgestellt, im Streitzeitraum beim Club B spielte, geht aus der ebenfalls amtswegig eingeholten Spielerauskunft hervor, deren Inhalt darüber auch als richtig bestätigt wurde (VH-Protokoll S.9). Die Trainingsintensität, deren zeitliche Lage und die Teilnahme an etwa einem Spiel pro Woche, ist den Ausführungen des Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung entnommen (VH-Protokoll S.9). Sie stimmen weitestgehend mit den Ausführungen des Fußballvereines im Schreiben vom , dem auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der verwendeten Sprache entnommen wurden, überein.

Was die Feststellungen zur Wohnsituation des Bf. bzw. seiner (slowenischen) Freundin in Ort in Slo bzw. Ort in Slo anlangt, war dessen Angaben vor dem erkennenden Gericht zu folgen (VH-Protokoll S. 9f).

Sowohl der Abschluss und Inhalt des Mietvertrages die Wohnung in Klagenfurt betreffend, deren Ausstattung, sowie der Strom-, und Heizkostenverbrauch gehen unzweifelhaft aus den von der Vermieterin am übermittelten Urkunden (Mietvertrag vom 17.05/; Übergabe/Übernahmeprotokoll vom , BK-Jahresabrechnungen 2017-2019 der Immobilienverwaltung H), sowie den Angaben der Fa. I vom hervor. Der festgestellte durchschnittliche Stromverbrauch wurde dem Internet entnommen (www.stromliste.at; www.wechselpilot.at/stromverbrauch/; https://selectra.at/energie/tipps/strompreis/durchschnittlicher-stromverbrauch) und blieb trotz ausdrücklichem Vorhalts in der Verhandlung vom unwidersprochen. (VH-Protokoll S. 13). Die Anschaffung eines Bettes und Schranks gestand der Bf. selbst zu, ebenfalls die Nutzung zu Wohnzwecken (VH-Protokoll S. 10 und 13).

Dass auf den Bf. - wie festgestellt - ein Kreditvertrag in Slowenien lief, geht aus der im Akt befindlichen Vereinbarung von hervor.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten in Slowenien bzw. zur Fa. Firma E basieren auf den Angaben des Bf. (VH-Protokoll S. 10 und 12), bzw. dem Schreiben dieses Unternehmes vom . Bezüglich der Verwendung des Autos für Fahrten von Österreich nach Slowenien wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die Beweiswürdigung zur Lieferung und Nutzung im Inland weiter unten verwiesen.

Die festgestellten Entfernungen bzw. Fahrzeiten wurden dem im Internet abrufbaren Routenplaner bzw. der Verantwortung des Bf. (VH-Protokoll S. 10) entnommen.

Was - wie festgestellt - den Erwerb des strittigen Fahrzeuges anlangt, hielt sich das Gericht an den Leasingvertrag vom und die Rechnung der Firma G vom , die der Bf. selbst vorlegte. Schließlich stellten die Parteien den Wert des Fahrzeuges außer Streit, ebenso das Datum der Erstzulassung bzw. Zulassung auf den Bf., sowie die Kilometerstände zum Zeitpunkt des Kaufes und der Anhaltung vom . Diese Tatsachen - wie auch das unstrittige Faktum, dass das Fahrzeug über ein slowenisches Autokennzeichen verfügte - gehen im Übrigen auch aus dem im Akt erliegenden (slowenischen) Zulassungsschein, sowie der dem Einvernahmeprotokoll vom angehängten Lichtbildern hervor. Die Übergabe am als auch der Umstand, dass keine weiteren aufrechten Zulassungen bestanden, bestätigte der Bf. vor dem erkennenden Gericht (VH-Protokoll S. 7).

Im Verfahren strittig blieb hingegen die Frage, ob und wenn ja wann, der Bf. das strittige Kfz über die Grenze von Slowenien nach Österreich verbrachte und im Inland (endgültig) verwendete. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Nach der stRsp das VwGH entspricht es darüber hinaus einerseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (), sowie andererseits, dass es durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend in Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (). All diese Prämissen vorausgeschickt, bestand aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Gericht keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass das Fahrzeug im Juni 2018 nach Österreich verbracht bzw. im Inland verwendet wurde: So gab der Bf. noch im Zuge der polizeilichen Anhaltung vom unumwunden zu, das Fahrzeug bereits am erstmals in Österreich verwendet und "glaublich Ende Juni" ins Inland verbracht zu haben. Seine - nach Bescheiderlassung, sohin nach Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung - in der Beschwerde vom erstmals dargelegte Verantwortung, wonach er der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und deshalb - vereinfacht ausgedrückt - seinen Angaben vor der Finanzpolizei kein Gewicht beizumessen sei, ist nicht überzeugend. So gaben alle einvernommenen und unter Wahrheitspflicht stehenden einschreitenden Beamten vor dem erkennenden Gericht an, dass sie nicht den Eindruck hatten, dass der Bf. der auf Deutsch geführten Amtshandlung nicht folgen hätte können [Arg: ZV RevI. J (VH-Protokoll S. 3): "..Ich hatte nicht den Eindruck dass er mich nicht verstehtEr hat mir gegenüber nicht erwähnt, dass er schlecht Deutsch spreche und einen Dolmetsch haben möchte."; ZV K (VH-Protokoll S. 4): "…Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Bf. mich nicht versteht."; ZV L (VH-Protokoll S. 6):… Ich hatte nicht den Eindruck, dass er mich nicht versteht."]. Im Gegenteil: RevI. J verwies sogar ausdrücklich darauf, dass er mit dem Bf. sogar im Dialekt gesprochen hat (aaO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Niederschrift vom iVm den Zeugenaussagen, dass der Bf. vor Beginn der Einvernahme ausdrücklich nach der Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers gefragt wurde. Nicht nur K legte nachvollziehbar dar, dass bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - wie dem gegenständlichen - immer an den Einzuvernehmenden die Frage nach der Erforderlichkeit eines Dolmetsch gestellt wird (aaO), verwies der weitere Zeuge L auch darauf, dass ihnen vor Einsatzbeginn eine Liste mit verfügbaren Dolmetschern in Klagenfurt samt Kontaktdaten ausgehändigt worden ist; es wäre - so der Zeuge weiter - kein Problem gewesen, einen aus dieser Liste zu kontaktieren und der Amtshandlung beizuziehen (aaO). Der Bf. hingegen konnte die Frage, warum er nicht auf die Beiziehung eines Dolmetschers bestanden habe, nur mit einer als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussage, nämlich jener, dass er Angst gehabt hätte, beantworten; wovor er konkret Angst hatte, konnte er nicht darlegen bzw. antwortete auf die ausdrückliche Frage, ob er von den einschreitenden Beamten bedroht worden wäre mit einem klaren Nein. Die weiteren Umstände,

  1. wonach der Bf. etwa im Feber desselben Jahres im Rahmen einer im Rechtshilfeweg erbetenen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Kärnten in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers aussagte und

  2. dass - wie festgestellt - eine Vielzahl von Verträgen und Korrespondenz jeweils in deutscher Sprache verfasst (und vom Bf. teils unterfertigt) wurden, vorliegen,

runden das Bild ab, wonach nach Ansicht des Gerichtes der Bf. sowohl die Fragen als auch seine Antworten während der Einvernahme vom sinnerfassend und ausreichend verstehen konnte. Berücksichtigt man darüber hinaus noch, dass der Bf. - wie er in der mündlichen Verhandlung aus eigenem Antrieb darlegte - ein Autofanatiker ist, der sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug selbst zum Geschenk machte, so widerspräche es wohl sämtlichen Denkgesetzen und der Lebenserfahrung, wenn er diesen - für ihn offenbar außergewöhnlichen - Wagen nicht rasch nach der Übernahme etwa auch seinen Freunden- bzw. Fußballkollegen im Inland hätte vorführen wollen. Außerdem sprechen sowohl der Strom- als auch der Heizverbrauch für einen - nicht nur "sporadischen" - Aufenthalt des Bf. im Inland, wie er noch in der Beschwerde den Eindruck erwecken wollte. Insgesamt ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fahrzeug - wie vom Bf. in seiner ersten Einvernahme dargelegt -, Ende Juni nach Österreich verbracht und hier zum Endverbrauch bestimmt war. Dafür spricht etwa, dass mit dem Wagen zwischen dem Kauf am und dem Verbringen in die Werkstatt am , sohin binnen dreier Wochen, mehr als 3000 km zurückgelegt wurden. Hält man sich vor Augen, dass der Bf. - nach seinen eigenen Angaben - auch in diesem Sommer etwa die Wochenenden bei seinen Eltern in Ort in Slo bzw. im Elternhaus seiner Freundin im Nachbarort verbrachte, und darüberhinaus ca. 2-3 mal wöchentlich nach Ort in Slo fuhr, so ergibt dies eine Kilometerleistung für den vorgenannten dreiwöchigen Zeitraum von ca. 2400 ( - = 3 Wochenenden von Klagenfurt nach Ort in Slo = 3x 153 km hin und retour= ca. 900 km plus 3 Fahrten pro Woche von Klagenfurt nach Ort in Slo und retour = 3x 84 km hin und retour = ca. 1.500 km) . Bedenkt man weiters, dass der Bf. - nach der allgemeinen Lebenserfahrung - bei Aufenthalten in Slowenien auch dort noch mit dem Fahrzeug gefahren sein wird, sind die bis zurückgelegten 3000 km durchaus erklär- und nachvollziehbar. Nachdem auch keine - vom Bf. beizubringende (vgl. dazu die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten weiter unten) - anderen Beweisergebnisse vorliegen, aus denen sich die vorgenannte Kilometerleistung ausschließlich auf slowenischem Boden erklären ließe, war die Feststellung zu treffen, dass das Fahrzeug auch in Österreich verwendet wurde. Dass der Bf. schlussendlich das Fahrzeug - nach seinen eigenen Angaben - von November bis Dezember 2018 in Klagenfurt abstellte bzw. auch heute noch mit diesem unverändert in Österreich unterwegs ist, unterstreichen die Richtigkeit der Feststellung der inländischen (End-)Verwendung.

Was die Verfahrensbehauptung angeht, wonach er vor dem nahezu ausschließlich mit dem Fahrzeug seiner Mutter unterwegs gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass mit Ausnahme dieser Verantwortung alleine keine weiteren Beweisergebnisse vorliegen, die eine derartige Feststellung rechtfertigen könnten. Er habe - so der Bf. in der mündlichen Verhandlung wörtlich -"keinerlei Aufzeichnungen über Kilometeranfangsstände bzw. irgendwelche Nachweise, dass ich dieses Fahrzeug verwendet habe" (VH-Protokoll S. 11). Es ist ihm in diesem Punkt ein Verstoß gegen die ihn nach § 115 Abs. 1 BAO treffende erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten vorzuwerfen, die insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln betrifft (). Es wäre sohin am Bf. gelegen, entsprechende Beweismittel zu beantragen bzw. dem Gericht vorzulegen; in Ermangelung solcher war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen zu den Lackproblemen und der damit im Zusammenhang stehenden Reparatur in Slowenien, dem Kilometerstand bei Reparaturbeginn, sowie dem Faktum, dass dem Beschwerdeführer bis ein Leihwagen zur Verfügung gestellt wurde, gehen aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Dolmetscherin übersetzten Rechnung vom der Firma Y., sowie dem Vertrag vom , abgeschlossen zwischen dem Bf. und der Firma M, hervor. Der Bf. hat den auf der vorgenannten Rechnung angeführten Kilometerstand von 13.551 per in der Verhandlung zwar begründungslos "bezweifelt" (VH-Protokoll S. 14), für das erkennende Gericht besteht jedoch kein Grund die Richtigkeit der Übersetzung der gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin in diesem Punkt in Frage zu stellen.

Dass am die Kennzeichen vom gegenständlichen Fahrzeug demontiert wurden, resultiert aus der Einvernahme des einschreitenden Beamten RevI J (VH- Protokoll S. 3), sowie seiner im Akt inneliegenden Anzeige vom selben Tag; die darauffolgende vom Bf. veranlasste Abschleppung und das Abstellung des Wagens in Klagenfurt schilderte der Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 11).

Die inländische Bankverbindung sowie der österreichischen Mobilfunkanbieter wurden den FON-Daten entnommen; Nachweise für ein Bankkonto bzw. eine Kreditkarte in Slowenien erbrachte der Bf. hingegen nicht. Dies gilt auch für seine Behauptung, über ein slowenisches Handy zu verfügen. Die Feststellungen in Bezug auf die ArbeitnehmerInnenveranlagungen basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt. Dass der Bf. am vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt (PI N) in deutscher Sprache im Zusammenhang mit einem spanischen Rechtshilfeersuchen in der festgestellten Form einvernommen wurde, geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom in Verbindung mit der Zeugenvernehmung vom hervor, die allesamt im Akt liegen.

Der Wohnungskauf vom (samt den damit zusammenhängenden Feststellungen) basieren auf dem im Grundbuch hinterlegten Kaufvertrag sowie dem ebenfalls dort abrufbaren Schuldschein bzw. der Pfandbestellungsurkunde vom 09./. Die Nebenwohnsitzmeldung in diesem Wohnungseigentumsobjekt ergibt sich wiederum aus dem zentralen Melderegister des BMI.

Die Verkaufsbemühungen in Slowenien wurden der Bestätigung der Firma O (undatiert) entnommen. Eine Veräußerung wurde bis heute nicht nachgewiesen; dass das Fahrzeug jedoch vom Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich - wie festgestellt - genutzt wird, gestand er selbst auf gerichtliche Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu (VH-Protokoll S. 14).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Art. 1. Abs. 1 UStG-BMR (Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang Binnenmarkt; in dieser Entscheidung kurz UStG- BMR genannt) bestimmt, dass der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt unterliegt. Nach Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG-BMR liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Weitere Voraussetzung nach Z. 2 dieser Bestimmung ist, dass der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, ist. Diese Voraussetzung nach Z. 2 ist aber dann nicht anwendbar, wenn es sich um den Erwerb eines neuen Fahrzeuges handelt. In diesen Fällen liegt gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG-BMR ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG-BMR erfüllt sind. Diese Tatbestandsmerkmale gilt es in der Folge anhand des konkret zu entscheidenden Sachverhaltes zu prüfen.

"Fahrzeuge" im Sinne dieser Bestimmung sind unter anderem motorbetriebene Landfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt (Art. 1 Abs. 8 UStG-BMR). Art. 1 Abs. 9 UStG-BMR bestimmt, dass ein Fahrzeug dann als neu gilt, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge im oben beschriebenen Sinn, beträgt der Zeitraum jedoch sechs Monate. Der gegenständliche C Stinger ist unstrittig als Fahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 UStG-BMR anzusehen, da es sich dabei um ein motorbezogenes Landfahrzeug zur Personenbeförderung mit einer Leistung von mehr als 7,2 kW handelt. Die erste Inbetriebnahme (= Erstzulassung in Slowenien am ) im Zeitpunkt des Erwerbs lag weiters unter 6 Monaten. Das verfahrensgegenständliche Auto ist sohin als neu iSd Vorausführungen zu qualifizieren.

In der Folge gilt sohin die Frage zu klären, ob der Bf. als privater Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb (in der Folge kurz: igE) zu verantworten hat, dies mit der Konsequenz, Erwerbsteuer im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung entrichten zu müssen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 UStG-BMR).

Voraussetzung für die Besteuerung des igE eines neuen Fahrzeuges ist, dass das Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) die Binnengrenze überschreitet. Der Erwerb setzt somit neben der Übertragung der Verfügungsmacht voraus, dass das neue Fahrzeug durch den Lieferer oder Erwerber aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.

Im gegenständlichen Fall wurde das Fahrzeug am an den Bf. übergeben; dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug handelt, schadet nicht, da der rechtsgeschäftliche Wille und die tatsächliche Gestaltung letztlich darauf ausgerichtet waren, dem Bf. mit Beginn der Laufzeit an, die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zu verschaffen. Es ist deswegen davon auszugehen, dass der Bf. wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeuges iSd § 24 BAO wurde. Festgestelltermaßen wurde das Fahrzeug Ende Juni 2018 über die Grenze von Slowenien nach Österreich gebracht, ein Binnensachverhalt ist somit zu bejahen.

Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG-BMR wird der igE in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Verwendung befindet. Ebenso bestimmt Artikel 28b Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom (77/388/EWG), dass als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Ort gilt, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden (vgl. nunmehr Artikel 40 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Um die Frage zu klären, ob sich das Fahrzeug am Ende der Beförderung in Österreich oder aber in Slowenien befunden hat, ist auf die vom EuGH in seinem Urteil vom , X, C-84/09, getätigten Ausführungen zum Ort des igE einzugehen. Demnach soll es der Steuertatbestand des igE von Gegenständen - so die Entscheidung - ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn 22 des Urteils C-84/09). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn 24). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven, tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f). Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Der VwGH hat - in Entsprechung dieser unionsrechtlichen Judikatur - zu den zu prüfenden objektiven Umständen ausgeführt, dass dazu insbesondere die Wohnsitze des Bf. im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeugs und dessen (persönlichen) Verbindungen in den Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen) zählen (). Auch auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs in den Jahren nach dem Erwerb wird - so der VwGH darin weiter - als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht heranzuziehen sein.

Wendet man nunmehr all diese judikativ entwickelten Prämissen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, zeigt sich folgendes Bild:

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit Innehabung - einer Wohnung geknüpft. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (). Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie wohl so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (; ).

Wie festgestellt, stand dem Bf. im Wohnhaus seiner Eltern in Slowenien lediglich sein Jugendzimmer zur Verfügung; auch seine Freundin verfügte über ein solches in ihrem Elternhaus. Es wurden somit jeweils Räume im (jeweiligen) Familienverband zugeordnet, wobei die darüberhinaus zum Wohnen bzw. zum Leben dienenden Räume wie Bad, WC, Küche, jedem Familienmitglied zugänglich waren. Da sich aber etwa ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen lässt (so auch ; ; , RV/0184-S/13), ist das erkennende Gericht zu der Ansicht gelangt, dass der Bf. in Slowenien keine Wohnung unter Umständen innehatte, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Er hatte zwar die Möglichkeit, bei seinen Eltern bzw. seiner Freundin oder deren Eltern zu übernachten, nicht jedoch auch die Möglichkeit, sein Leben an diesen Orten autonom zu führen: So konnte er in Ort in Slo - mangels Schlüssel - nur übernachten, wenn auch seine Freundin dort war. Sowohl in Ort in Slo als auch in Ort in Slo fehlte die für eine autonome Lebensführung notwendige Ausstattung des Zimmers mit etwa Koch- und Waschgelegenheit. Dem gegenüber ist die Wohnung in Klagenfurt als Wohnung iSd eingangs genannten Bestimmung der BAO anzusehen: Sie ist mit den für eine (einfache) Lebensführung notwendigen Dingen, wie Küche, Bad, WC, Heizung etc. ausgestattet und stand dem Bf. zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung. Der Bf. hatte sohin zum Zeitpunkt des Erwerbes des Autos lediglich einen Wohnsitz in Österreich.

Nach Ansicht des Gerichts liegt auch dessen Lebensmittelpunkt im Inland: Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sind grundsätzlich allein objektive Kriterien von Bedeutung, subjektive Absichten und Erklärungen sind dem gegenüber unbeachtlich (; Tumpel in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA, Art 4 Rz 33). Entscheidend für die Lösung dieser Frage ist weiters das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (). Schließlich ist bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen regelmäßig nicht auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (). Eingangs ist festzuhalten, dass zwar die Umstände, dass die Eltern des Bf. und auch dessen Freundin in Slowenien leben, für einen dortigen Lebensmittelpunkt sprechen würden. Nachweise zu seinen persönlichen Beziehungen in Slowenien erbrachte er hingegen während des gesamten Verfahrens nicht. Demgegenüber hat der Bf. aber in seiner gerichtlichen Einvernahme dargelegt, auch über einen eigenen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu verfügen (der ihm immer wieder auch helfend zur Hand ging). Für einen stärkeren Bezug nach Österreich etwa spricht, dass er hier seit 2013 ausschließlich berufstätig und sozialversichert ist. Selbst wenn er einen Arzt in Slowenien aufsuchte, erfolgte dies - so seine Aussage - unter Vorlage seiner inländischen Sozialversicherungskarte. Weiters spielte (und spielt) er seit Jahren ausschließlich für österreichische Fußballvereine aktiv Fußball. Weiters verfügt (und verfügte) er über einen österreichischen Handyanbieter und ein Bankkonto im Inland. Festgestelltermaßen hat er bei Korrespondenz mit Behörden und Ämtern lediglich seine inländische Adresse angegeben (siehe etwa Rechtshilfeeinvernahme bzw. ArbeitnehmerInnenveranlagung). Schließlich hat sich der Bf. im Jahr 2021 eine Wohnung in Klagenfurt gekauft, die er auch bewohnt und fährt auch heute noch mit dem strittigen Wagen samt slowenischem Kennzeichen im Inland. Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen ist, und somit - insgesamt betrachtet - das Fahrzeug im Inland zum Endverbrauch bestimmt war.

Dem Antrag auf Erstattung der Vorsteuer nach Art. 12 Abs. 3 UStG-BMR gemäß Vorlageantrag vom konnte hingegen nicht entsprochen werden, da einerseits ein Verkauf des Fahrzeugs in Slowenien nicht nachgewiesen wurde; andererseits galt es zum Zeitpunkt der behaupteten Lieferung nach Slowenien im November 2018 nicht mehr als "neu" iSd Art. 1 Abs. 8 BMR-UStG.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung auch der Erwerbsteuer ist das Entgelt gemäß § 4 UStG heranzuziehen. Zum Entgelt gehört nach dieser Bestimmung alles, was der Empfänger der Lieferung aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten. Nach Abs. 10 leg. cit. gehört die USt selbst aber nicht zur Bmgdl. Der Wert des Fahrzeuges lag bei xxxxx Euro (netto), weshalb die Steuer mit mit 20%, somit xxxxx Euro (und nicht xxxxx Euro) festzusetzen ist. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt nicht vor: Schließlich ist zum - verfahrensentscheidenden - Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunktes in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Wohnsitz im Jugendzimmer?
igE Fahrzeug Privatperson
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100585.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at