Ablehnung eines Richters wegen der Durchführung von Ermittlungen
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AO/5100007/2022-RS1 | Die bei der Bearbeitung der Beschwerdesache durch den Berichterstatter und Senatsvorsitzenden vorgenommenen Abfragen in den dem Gericht zugänglichen Datenbanken ist eine im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 Abs 1 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO) durchzuführende routinemäßige Maßnahme, welche zu keiner Befangenheit des Richters führen kann, zumal dieser die beschwerdeführende Partei von diesen Ermittlungsschritten zur Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) in Kenntnis gesetzt hat. Gleiches gilt für die Fragestellungen des Berichterstatters zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. |
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Aussetzung der Einhebung (Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom und ) beim Bundesfinanzgericht anhängig zu RV/5100712/2019 über den Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters und Senatsvorsitzenden ***Ri1*** vom beschlossen:
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Antragsvorbringen
Mit Anbringen vom brachte die im Verfahren RV/5100712/2019 beschwerdeführende Partei ein als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnetes Anbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Darin wurde ausgeführt:
"Das Verhalten des ***1*** am , meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom und die Weiterleitung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom an ***2*** durch die Geschäfisstelle Wien des Bundesfinanzgericht der Republik Österreich, und das Einschreiten von. ***2*** im Auftrag des Bundesministers für Finanzen haben meiner Meinung nach eine Verdachtslage (Anfangsverdacht) von schweren Verstößen gegen Sorgfaltspflichten, Verdacht auf Korruption und Verdacht auf Amtsmissbrauch geschaffen. Diese Verdachtslage zieht sich meiner Meinung nach beginnend beim ***1*** wie ein roter Faden über dessen direkten Vorgesetzten über das Bundesfinanzgericht des weiterem über ***2*** bis hin zum Bundesminister für Finanzen
durch. Auf Grund dieser Verdachtslage habe ich mich dazu entschlossen die nachfolgenden Ereignisse am heutigen Tag als Dienstaufsichtsbeschwerde am Bundesfinanzgericht einzubringen.
Sachverhaltsdarstellung:
Am fand am Firmensitz der ***Bf1*** in der ***Adr.1*** in ***Adr.2*** zwischen 11 Uhr und 13 Uhr 30 die erste Besprechung zur oben genannten BP statt.
Dauer ca 2,5 Stunden. Anwesend, während der 2,5 Stunden waren ***3*** und eine Dame (die Dame hat ihren Ausweis nur sehr kurz hergezeigt, so dass ich ihren Namen nicht richtig wahrnehmen konnte, aber auf Grund ihrer Verhaltensweise nehme ich an, dass sie die Teamleiterin bzw. Vorgesetzte von ***3*** war).
***3*** hat mir unteranderem die Ausgangsrechnung ***4*** Belegnummer ***5*** (Beilage 1) vorgelegt, und hat gesagt er wisse jetzt nicht wer ist Leistungserbringer?, was ist die Rechnungsnummer?, was ist Belegnummer'2, wer ist Leistungsempfänger??? Ich begann zu erklären " das ist eine Ausgangsrechnung ftir den Verkauf von Unikaten an die ***6***". Da hat mich ***3*** mit den Worten "ah das sind die Vermögensverschiebungen nach Deutschland" unterbrochen. Als ***3*** weiter sprechen wollte hat in seine Vorgesetzte mit den Worten "das ist noch nicht rechtskräftig" energisch eingebremst! Am wurde vom Bundesfinanzgericht Außenstelle Linz der Vorhalt zu GZ. RV/5100712/2019 (Beilage 2 und 3) betreffend der Beschwerden vom und an mich versendet. Bei diesen beiden Beschwerden wurden ja Bescheide bekämpft, in denen mit der aus meiner Sicht falschen Begründung der Gefährdung der Einbringlichkeit durch eine Vermögensverschiebung nach Deutschland Aussetzungsanträge abgewiesen wurden.
In diesem Vorhalt zu GZ. RV/5100712/2019 (Beilage 2 und 3) vom wurde mir nahe gelegt die Beschwerde zurückzuziehen, da dem Abgabenkonto zu entnehmen ist, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben mittlerweile zum einen durch Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen und zum anderen durch Ratenzahlungen entrichtet wurden. Was für ein Zufall??!l?? Genau 12 Tage nach dem sich der Betriebsprüfer ***3*** am Termin vom bereits eine rechtskräftige Gefährdung der Einbringlichkeit durch eine Vermögensverschiebung nach Deutschland gewünscht hat bzw. bereits erkannt haben will. Wird mir vom Richter ***Ri1*** nahegelegt zwei Beschwerden zurückzuziehen, diewenn sie zurück gezogen werden, eben genau die vom Betriebsprüfer ***3*** ersehnterechtskräftige Gefährdung der Einbringlichkeit durch eine Vermögensverschiebung nach Deutschland erwirkthätte! !! Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits den Verdacht, dass einer beiden Finanzbeamten ein Urteil übereine rechtskräftige Gefährdung der Einbringlichkeit durch eine Vermögensverschiebung nach Deutschland beimRichter ***Ri1*** bestellt haben könnten! Äußerst verdächtig finde Schriftsatz "Dem Abgabenkontoist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben mittlerweile zum einen durch Gutschriften ausUmsatzsteuervoranmeldungen und zum anderen durch Ratenzahlungen entrichtet wurden."
Ich habe Hinweise gefunden das, dass Bundesfinanzgericht von den Personalressourcen her so weit überlastet ist,dass teilweise bis zu 5 Jahren oder länger dauern kann bis einzelne Beschwerden in der Sache verhandelt werdenkönnen. Ich habe Hinweise gefunden das dem Bundesfinanzgericht nicht die Personalressourcen zur Verfügung stehen um alle Abgabenkontos von Beschwerdeführenden Abgabenpflichtigen zu überwachen ob sie noch Rückstände aufweisen. Meines Wissens werden die Abgabenkontos von Beschwerdeführenden Abgabenpflichtigen vom Bundesfinanzgericht auch nicht überwacht. Also wenn der Richter ***Ri1*** Kenntnis über den aktuellen Stand des Abgabenkontos am von der ***Bf1*** hatte, besteht der Verdacht das ein Außenstehender vom Bundesfmanzgericht an den Richter ***Ri1*** herangetreten ist, und Einfluss auf den Richter ***Ri1*** genommen hat. (Verdacht der Befangenheit, Verdacht Korruption, Verdacht Amtsmissbrauch). Ein weiteres Indiz für den Verdacht, der Befangenheit des Richters ***Ri1*** sehe ich auch in dem Ersuchen im Punkt 2b. der Beilage 3 " im einzelnen darzustellen, welche von der Beschwerdeführerin an die ***6*** verkauften Waren im Zeitpunkt des Verkaufes und zum gegenwertigen Zeitpunkt im vorbehaltenen Eigentum der ***7*** ( ***8***) standen bzw. stehen und dies anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen." Bei diesen beiden Beschwerden wurden ja Bescheide bekämpft, in denen mit der aus meiner Sicht falschen Begründung der Gefährdung der Einbringlichkeit durch eine Vermögensverschiebung nach Deutschland Aussetzungsanträge abgewiesen wurden. Es ist für mich nicht nachvollziehbar welche Relevanz die Tatsache welche Waren im Zeitpunkt des Verkaufes und zum gegenwertigen Zeitpunkt im vorbehaltenen Eigentum der ***7*** ( ***8***) standen bzw. stehen auf die Gefährdungslage bezüglich der Einbringlichkeit haben sollte??. Waren die unter Eigentumsvorbehalt eines Dritten stehen, dürfen ja so wie so nicht gepfändet werden, weil sich diese nicht im Eigentum des Abgabenpflichtigen befinden. Nachvollziehbarer wäre es gewesen, wenn der Richter ***Ri1*** um Belege bzw. Nachweise bzw. Glaubhaftmachung ersucht hätte, wieviel die ***6*** von den ausstehenden Forderungen mit 60 Monaten Zahlungsziel bereits getilgt hat? Das könnte für Gefährdungslage bezüglich der Einbringlichkeit relevant sein.
In diesem Fall besteht für mich auch der Verdacht, dass der Richter ***Ri1*** hier versuchen könnte für einer der Beiden Beamten vom die fiir die BP der ***Bf1*** zuständig sind, ein gefälliges Urteil zu arrangieren. Am habe ich gegen ***1*** eine Dienstaufsichtsbeschwerde unteranderem eingebracht, weil der BP ***3*** in seiner Stellungnahme vom auf Seite 76 von 90 (Beilage 4) bei der Vorlage des Vertrages" Vertrag
zur Vermittlung von Ausstellungsleistungen incl. Inkassovereinbarung vom " (Beilage 5) einen Liquiditätsabzug nach Deutschland erkannt haben will obwohl der Vertrag zur Vermittlung von Ausstellungsleistungen incl. Inkassovereinbarung vom (Beilage 5) zwischen der ***Bf1*** in der ***Bf1-Adr***, Österreich und der ***9*** mit Sitz zum Zeitpunktes des Vertragsabschlusses in ***10***, Österreich (neuer Firmensitz seit ***11***, Österreich abgeschlossen wurde!!!. Also 2 In Österreich ansässigen Unternehmen!
Am wurde von ***2*** ein Schreiben versendet (Beilage 6,7,8) bei dem ich den Verdacht habe, das ***2*** vom Bundesminister für Finanzen beauftragt wurde, in ein eventuelles Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen BP ***3*** einzugreifen bzw. dieses gänzlich zu verhindern, um dessen vermeintliches Fehlverhalten einfach unter den Teppich zu kehren. Sehr bemerkenswert finde ich den Schriftsatz von ***2*** auf Seite 3 von 4 (Beilage 8) " ln weiter Folge werfen Sie noch eine Frage zum Thema Liquiditätsabfluss nach Deutschland auf, die aber bereits geklärt ist." Zum Thema Liquiditätsabfluss nach Deutschland gibt es noch keinen rechtskräftigen Bescheid. Aber das Thema Gefährdung der Einbringlichkeit durch eine Vermögensverschiebung nach Deutschland ist das Thema der Mündlichen Verhandlung GZ. RV/5100712/2019 am 05.Apri112022 um 9 Uhr 30. Da dieses Thema anscheinend für ***2*** bereits am bereits geklärt war, besteht natürlich der Verdacht, das ***2*** im Auftrag des Bundesminister für Finanzen ein passendes Urteil im Verfahren GZ. RV/5100712/2019 am um 9 Uhr 30 bei dem Richter ***Ri1*** vorbestellt hat. (Verdacht auf Befangenheit, Korruption, und Amtsmissbrauch) aller in dieser Dienstaufsichtsbeschwerde genannten Personen.
Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht nur Gallerist, sondern auch Investigativer Journalist bin!
Erstens beantrage ich die Amtsenthebung von Richter ***Ri1***, da auf Grund der Verdachtslage meiner Meinung nach die Integrität des Richters nicht mehr gegeben. ist.
Zweitens beantrage ich auf Grund meines Verdachtes der Befangenheit des Richters ***Ri1*** für die mündliche Verhandlung bzw. das Verfahren GZ. RV/5100712/2019 am 05.Apri112022 einen neuen Senat zusammenzustellen, dem der Richter ***12*** nicht mehr angehört und das Verfahren GZ. RV/5100712/2019 einem anderen Richter zu übertragen.
Sollte der Prozessführende Richter durch sein Verhalten bzw. Prozessführung in der mündlichen Verhandlungbzw. durch seine Urteilsbegründung im Verfahren GZ. RV/5100712/2019 den Eindruck erwecken, dass dieser befangen sein könnte und der ***Bf1*** dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, beabsichtige ich eine Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Verdachtes des Amtsmissbrauches und Korruption bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen den Prozessfiihrenden Richter des Verfahren GZ. RV/5100712/2019, ***2*** und den Bundesminister für Finanzen eizubringen, weiters beabsichtige ich eine Kopie der oben genannten Sachverhaltsdarstellung an die Fraktionsführer aller Parteien des laufenden Korruptionsausschusses im Parlament zu übermitteln (ich gehe davon aus das hier ein besonderes Aufklärungsinteresse dieser Causa besteht)."
2. Kurzüberblick über die beteiligten Personen und Gesellschaften
***8*** (***7***) ***8*** ist Alleingesellschafterin der ***Bf1*** (FN ***13***). Geschäftsführer ist ihr Ehemann ***14***. Die Alleingesellschafterin ist eine sogenannte Pop-Art Künstlerin, die ihre Kunstwerke zu Preisen, die in dem vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr durchgeführten Prüfungsverfahren nicht verifiziert werden konnten, an ihre Gesellschaft zu Ausstellungszwecken und zur Weiterveräußerung unter Einräumung unüblich langer (mehrjähriger) Zahlungsziele verkauft hat (Istbesteuerung gem. § 17 Abs. 1 UStG bei ***8***, Sollbesteuerung bei der Gesellschaft).
Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in ***15***, wurde im Jahr 2016 nach ***16*** und im Jahr 2019 nach ***17*** verlegt.
Beim Registergericht München ist zu ***18*** die ***6*** (haftungsbeschränkt) eingetragen. Geschäftsführer auch dieser Gesellschaft ist ***14***, Alleingesellschafterin dürfte auch hier ***8*** sein (der diesbezügliche BFG-Vorhalt blieb bislang unbeantwortet).
In der Befangenheitsanzeige wird erstmals auch eine inländische ***9*** (FN ***19***) erwähnt; in welcher Beziehung diese Gesellschaft zur ***6*** steht, ist der Befangenheitsanzeige nicht zu entnehmen.
3. Bisheriger Verfahrensgang beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
Aufgrund der oben erwähnten Sitzverlegung wurde das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr für die ***Bf1*** örtlich zuständig. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erfolgten mit Bescheiden vom und Abgabenfestsetzungen. Dagegen richten sich die Beschwerden vom und , in denen Aussetzungsanträge gemäß § 212a BAO gestellt wurden.
Das Finanzamt wies die Aussetzungsanträge mit Bescheiden vom und im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Aktivvermögen der ***Bf1*** nahezu ausschließlich aus den von der Alleingesellschafterin hergestellten Bildern bestehe. Ein Großteil dieser Bilder sei an die ***6*** verkauft worden, deren Geschäfte ebenfalls von ***20*** geführt werden. Während diesem eine Verwertung des Vermögens jederzeit möglich sei, werde durch die Vermögensverschiebung eine Verwertung durch die Gläubiger der ***Bf1*** erheblich erschwert bis unmöglich gemacht. Es liege daher ein Gefährdungsverhalten im Sinne des § 212a BAO vor.
Im Zuge der Beschwerde vom wurden dazu zwischen der inländischen ***Bf1*** und der ***6*** abgeschlossene Kaufverträge vom vorgelegt. Gegenstand der Kaufverträge sind Kunstdrucke und Ölgemälde der Alleingesellschafterin im Wert von 225.250,00 €. Als Zahlungsziel wurden 60 Monate vereinbart, als Liefertermin der . Laut den vorgelegten Rechnungen über die angeführten Verkäufe wurden die Kunstwerke am an die Käuferin geliefert.
Gegen diese Abweisungsbescheide vom und eingebrachte Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen. Dagegen wurden zeitgerecht Vorlageanträge eingebracht. Am legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, bei dem diese zu RV/5100712/2019 protokolliert wurden.
4. Bisheriges Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/5100712/2019
Die Beschwerdeangelegenheit wurde vom Berichterstatter, der gleichzeitig Senatsvorsitzender ist, im September 2021 in Bearbeitung genommen. Dabei wurden gemäß § 272 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 269 Abs. 1 BAO neben Abfragen im elektronischen Wege im inländischen Firmenbuch, im deutschen Handelsregister und des Abgabenkontos (einschließlich B-Verfahren) der beschwerdeführenden ***Bf1*** durchgeführt.
Bei der am vorgenommenen Kontoabfrage wurde festgestellt, dass sämtliche Nachforderungen aus den Bescheiden vom und zum einen durch Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen und zum anderen durch Ratenzahlungen bereits entrichtet worden waren. Ein Ratenansuchen der Beschwerdeführerin vom war nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens vom Finanzamt mit Bescheid vom bewilligt worden.
Vom Bundesfinanzgericht wurde am folgender an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers adressierter Vorhalt gerichtet:
"1) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage der Aussetzung der Einhebung von Abgaben der Gesellschaft. Für die materiell-rechtlichen Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzungen nach der vom Finanzamt im Jahr 2018 durchgeführten Betriebsprüfung ist meine Gerichtsabteilung nicht zuständig.
Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben mittlerweile zum einen durch Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen und zum anderen durch Ratenzahlungen entrichtet wurden.
Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob die Aussetzungsanträge im Hinblick auf die in § 212a Abs. 9 BAO normierte Zinsenpflicht von Ihnen überhaupt noch aufrecht erhalten werden. Ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Aussetzung vorlägen, hat der Senat zu entscheiden. Sofern eine Aussetzung bewilligt würde, den Beschwerden gegen die materiellen Abgabenbescheide in weiterer Folge aber kein Erfolg beschieden wäre, würden Aussetzungszinsen anfallen. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist stets die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (Ritz, BAO6, § 212a Tz 33). Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, dieses - vermeidbare - Zinsenrisiko einzugehen, obliegt allein Ihnen.
Es wird daher um Mitteilung ersucht, ob angesichts der bereits entrichteten Abgaben weiterhin deren Aussetzung gemäß § 212a BAO begehrt wird.
Sollte dies nicht der Fall sein, könnte das gegenständliche Beschwerdeverfahren am verwaltungsökonomischsten durch Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Vorlageanträge vom und beendet werden.
2) Sollten die Vorlageanträge aufrecht erhalten werden, wird ersucht
a) eine Ablichtung des Gesellschaftsvertrages vorzulegen, mit dem die am beim Registergericht München zu ***18*** angemeldete ***6*** (haftungsbeschränkt) gegründet wurde und deren Geschäftsführer Sie sind,
b) im Einzelnen darzustellen, welche von der Beschwerdeführerin an die ***6*** verkauften Waren im Zeitpunkt des Verkaufes und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch im vorbehaltenen Eigentum der ***7*** (***8***) standen bzw. stehen und dies anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, sowie
c) die Gründe für den Verkauf der Waren an die ***6*** näher zu erläutern."
Mit einer am um 11:31 Uhr gesendeten E-Mail teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit:
An das Bundesfinanzgericht
Betreff: Gz. RV/ 5100712/2019
Beschwerderdesache: ***Bf1*** Steuernummer ***BF1StNr1*** vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom und 27. Februar betreffend der Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1***.
Sehr geehrter Hr. ***Ri1***
Da das Steuerkonto der ***Bf1*** - Steuernummer ***BF1StNr1*** aktuell keinen Rückstand bzw. ein leichtes Guthaben aufweist wird die Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr benötigt.
Ich ***21*** als Gf. ***Bf1*** mit Firmensitz in der ***Bf1-Adr***, ziehe hiermit die Vorlageanträge vom und betreffend der Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1*** zurück.
Ich ersuche um Übermittlung einer Bestätigung und verbleibe mit freundlichen Grüßen
***21***
Gf. ***Bf1***
***Bf1-Adr***
Im Zuge eines noch am selben Tag () geführten Telefonates, welches mit Aktenvermerk dokumentiert ist, fragte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach, ob die Übermittlung der Zurückziehung per Mail ausreiche. Im Hinblick auf die ständige VwGH-Judikatur wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht, die Zurücknahmeerklärung zusätzlich im Postweg zu übermitteln. Ergänzend fragte der Geschäftsführer noch nach, ob - unabhängig vom gegenständlichen Fall - bei entrichtetem Abgabenrückstand überhaupt eine Aussetzung der Einhebung denkbar wäre. Diese Frage wurde bejaht. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kündigte an, die Zurücknahmeerklärung im Lauf der nächsten Woche im Postweg zu übermitteln.
Eine solche Übermittlung erfolgte jedoch nicht. Auch auf eine Urgenz per E-Mail vom erfolgte keine Reaktion. Da der Geschäftsführer auch telefonisch nicht erreicht wurde, erfolgte am eine schriftliche Urgenz.
Zu dieser teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit einer am um 14:07 Uhr gesendeten E-Mail mit:
"Sehr geehrter Hr. ***Ri1***
Die Aussetzung wird weiterhin begehrt, die Vorlageanträge werden nicht zurückgezogen!
Nach unserem Telefonat am um 12 Uhr 31 dauer ca. 2 Min. 40.sec in dem Sie mir einerseits mitgeteilt haben, das dass von mir gesendete E- Mail vom laut VwGH nicht für die Zurückziehung der Vorlageanträge zulässig ist, und Sie anderseits mitgeteilt haben, das für die Entscheidung, ob eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gerechtfertigt ist oder nicht keine Relevanz hat, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung das Abgabenkonnto einen Rückstand, oder ein Guthaben aufweist. Habe ich mich dazu entschieden die oben genannten Vorlageanträge nicht zurückzuziehen bzw. diese aufrecht zu halten.
Weiters möchte ich Sie höflichst darauf hinweisen, dass bei den oben genannten Beschwerden nicht nur ein Senatsentscheid, sondern auch eine mündliche Verhandlung beantragt wurde (Vorlagebericht vom im Anhang). In der mündlichen Verhandlung werde ich das Beweismaterial vorlegen, das ich für geeignet halte. Bei der Beweisvorlage in der mündlichen Verhandlung werde ich die Punkte 2a,2b,2c aus Ihrem Schreiben vom berücksichtigen.
Wenn ich mir Ihr Schreiben vom genauer durchlese, könnte sehr leicht der Eindruck entstehen, dass Sie beabsichtigen bei Aufrechterhaltung der Beschwerden eine Senatsenscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung herbei zu führen.
Sollte es zu einer Abweisung der oben genannten Beschwerden ohne mündlicher Verhandlung kommen, würde für mich der Verdacht des Amtsmissbrauches bestehen.
Mir ist nicht bekannt, das vom Bundesfinanzgericht von jedem Beschwerdeführer das Abgabenkonto überwacht wird, ob größere Steuerrückstände oder Guthaben bestehen. Meines Wissens nach dauern ein großer Teil der Verfahren am Bundesfinanzgericht mangels ausreichender Kapazitäten 5 Jahre oder länger. Also kann ich mir auch schwer vorstellen, dass innerhalb des Bundesfinanzgericht überhaupt so viele freie Kapazitäten vorhanden sind von jedem Beschwerdeführer die Abgabenkonnten zu überwachen. Darum könnte auf Grund Ihres Schreibens vom der Verdacht entstehen, das nicht Angehörige des Bundesfinanzgerichtes (Aussenstehede Personen) Einfluß auf das Verfahren zum Nachteil der ***Bf1*** nehmen könnten.
Ich werde sehr genau darauf achten, ob dieses Verfahren ordnungsgemäß (insbesonders bei der mündlichen Verhandlung) durchgeführt wird. Schon beim geringsten Verdacht, dass durch Einflußnahme nicht Angehöriger des Bundesfinanzgerichtes (Aussenstehede Personen) auf das Verfahren, das Verfahren zum Nachteil der ***Bf1*** nicht rechtskonform durgeführt werden könnte, werde ich unverzüglich angemessene, aber auch effektive Rechtsmittel einsetzen, um dem entgegen zu treten.
Bitte teilen Sie mir mit wann Sie die mündliche Verhandlung ansetzen."
Dieser E-Mail war als Beilage eine Ablichtung des Vorlageberichtes des Finanzamtes vom angeschlossen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erkundigte laut vorliegenden Aktenvermerk telefonisch sich am um 14.15 Uhr beim Berichterstatter und Senatsvorsitzenden, ob seine E-Mail vom heutigen Tag (gesendet um 14.07 Uhr) eingelangt sei. Dies wurde bejaht. Dieser wies darauf hin, dass für ihn nicht erkennbar sei, inwiefern aus dem Vorhalt vom ableitbar wäre, dass keine mündliche Verhandlung vor dem Senat durchgeführt würde. Eine solche finde selbstverständlich statt, allerdings voraussichtlich nicht mehr im Jahr 2021 (Ausschreibung der Verhandlung mindestens zwei bis drei Wochen vor dem Termin, Ladung der Laienbeisitzer Mitte Dezember schwierig). Der Anrufer erklärte, eine Stellungnahme zu den offenen Fragen des Vorhaltes erst nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung erstatten zu wollen und diese Stellungnahme in Form eines PDF-Dokumentes im Umfang von mindestens 30 Seiten als Anhang zu einer E-Mail übermitteln zu wollen. Dazu wurde vom Berichterstatter und Senatsvorsitzenden erklärt, dass dagegen keine Bedenken bestünden. Schließlich wies der Anrufer noch darauf hin, dass im Fall einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auf dem Abgabenkonto (beim derzeitigen Stand) ein Guthaben entstehen würde, welches er zur Gutmachung der durch die Finanz angerichteten Schäden verwenden werde. Die Bewilligung der Aussetzung dürfte kein Problem sein, da die verkauften Bilder mittlerweile bezahlt worden wären.
Am wurde um 15:36 Uhr vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin folgende E-Mail eingebracht:
"Sehr geehrter Herr ***Ri1***,
Vorerst bedanke ich mich für das kurze Telefonat und bin beruhigt, dass Sie eine mündliche Verhandlung ansetzten. Damit Sie den Verhandlungstag mit dem Senat besser planen können, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich 2018 eine Verhandlung am Bundesfinanzgericht Linz hatte. Diese Verhandlung war mit einer Stunde angesetzt. Die Verhandlung hat dann 4,5 Stunden gedauert. Dies könnte bei dieser Verhandlung auch passieren. Deshalb würde ich empfehlen bei der Verhandlungsplanung ausreichend Zeit ein zu planen. Ich möchte nicht, dass Sie in die Verlegenheit kommen, dass Sie evtl. andere Parteien, die Sie bereites geladen haben, ohne Verhandlung wieder nach Hause schicken müssen."
Am eine Ladung zu der für den anberaumten mündlichen Senatsverhandlung.
Diese Verhandlung wurde aufgrund des Ablehnungsantrages mit verfahrensleitender Verfügung vom auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt.
Das Bundesfinanzgericht hat dazu erwogen
Nach § 268 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Gemäß § 268 Abs. 2 BAO steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters insbesondere dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl die Urteile des EGMR , 19874/92, Ferrantelli and Santangelo/Italien, Rn 59 f; EGMR , 29569/95, Buscemi/Italien, Rn 64 ff; vgl auch EGMR , 58442/00, Lavents/Lettland, Rn 118 ff).
Wenn das Mitglied eines Tribunals, ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iSd § 76 Abs 1 lit c BAO iVm Art 6 Abs 1 EMRK bedeuten. Ob sich der Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht völlig unsachlich gewertet werden können, ist hingegen nicht entscheidungsrelevant (vgl. ).
Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (). Gleiches gilt bei vermeintlich rechtswidrigen Vorgangsweisen, wie insbesondere der Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl Ritz, BAO7 § 76 Tz 11) oder langer Verfahrensdauer ().
Die im Zuge der Bearbeitung der Beschwerdesache durch den Berichterstatter und Senatsvorsitzenden vorgenommenen Abfragen in den dem Gericht zugänglichen Datenbanken ist eine im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 Abs 1 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO) durchzuführende routinemäßige Maßnahme, welche zu keiner Befangenheit des Richters führen kann, zumal dieser die beschwerdeführende Partei von diesen Ermittlungsschritten zur Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) in Kenntnis gesetzt hat. Gleiches gilt für die Fragestellungen des Berichterstatters zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Im gegenständlichen Fall wurde im Vorhalt vom auch nicht nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Entscheidung durch den Senat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet würde. Woraus der Vertreter der Beschwerdeführerin ein solches Ansinnen abgeleitet hat, ist weder erkennbar, noch wäre dies im Lichte der zitierten herrschenden Literatur relevant. Auch aus der aktenkundigen und ausreichenden dokumentierten telefonischen Erörterung des Berichterstatters und Senatsvorsitzenden mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei kann keine Befangenheit abgeleitet werden, gibt doch dieser in keiner Weise zu erkennen, ob und dass er sich als Teil des erkennenden Senates bereits vor der mündlichen Verhandlung in der konkreten Sache auf eine Entscheidung festgelegt hat. Die diesbezüglichen Mutmaßungen der beschwerdeführenden Partei entbehren jeglicher sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für die Mutmaßung, dass irgendjemand im Auftrag des Bundesministers für Finanzen "ein passendes Urteil" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren "bestellt" haben könnte. Weder sind behauptete Interventionen aktenkundig, noch ist auch nur annähernd glaubwürdig dargelegt worden, dass derartiges stattgefunden hätte. Abgesehen davon, dass auf hypothetische Sachverhalte nicht näher einzugehen ist, würde selbst ein diesbezüglicher Versuch einer Intervention keine Befangenheit herbeiführen, sind doch die Richterinnen und Richter auf Grund Art. 87 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
Auch die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens (Amtsmissbrauch uä.) bewirkt keine Befangenheit des Berichterstatters und Senatsvorsitzenden.
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 76 Abs. 1 lit c BAO vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl ). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur behaupteten Befangenheit des Berichterstatters und Senatsvorsitzenden entbehren jedoch jeglicher sachlichen Grundlage, sodass der Ablehnungsantrag als unbegründet abzuweisen war.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen Beschlüsse über Ablehnungsanträge, die verfahrensleitende Beschlüsse sind, ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig (§ 25a Abs 3 VwGG). Auch eine abgesonderte Beschwerde an den VfGH ist unzulässig (§ 88a Abs 3 VfGG).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 268 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:AO.5100007.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at