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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.04.2021, RM/7100008/2017

1. Angebliches Bedrängen der Mitarbeiter eines tschechischen Arbeitgebers durch Organe der Finanzpolizei anlässlich einer Baustellenkontrolle: keine Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers; 2. Verfügen eines Zahlungsstopps nach § 34 Abs. 1 LSD-BG: keine ausgeübte verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100008/2017-RS1
Im Falle einer behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zur Erhebung einer - subsidiären - Maßnahmenbeschwerde eine dritte, von der behaupteten Maßnahme nicht betroffene Person (hier: der tschechische Arbeitgeber von anlässlich einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei angeblich bedrängten Arbeitnehmern) nicht berechtigt; eine derartige Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.
RM/7100008/2017-RS2
Ein von der Abgabenbehörde nach § 34 Abs. 1 LSD-BG ausgesprochener Zahlungsstopp ist ein nicht rechtsmittelfähiger Bescheid, mit welchem z.B. einem Auftraggeber verboten wird, den Werklohn (oder einen Teil desselben) an den Arbeitgeber (den Auftragnehmer) zu leisten. Er tritt von selbst nach kurzen Verfahrensfristen oder durch die Erlassung eines Bescheides nach § 34 Abs. 4 LSD-BG, mit welchem der Auftraggeber zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet wird, wieder außer Kraft. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt hingegen nicht vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache des A, Inhaber eines Unternehmens für Maler- und Beschichtungsarbeiten, XXXX, Tschechische Republik, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dadurch, dass am anlässlich einer Kontrolle der Baustelle an der Anschrift YYY durch Organe der Finanzpolizei, Team 08, als Organe des (ehemaligen) Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung) 1. seine Mitarbeiter menschenunwürdig behandelt worden seien, 2. anlässlich dieser Baustellenkontrolle gegen diese Mitarbeiter ein psychischer Druck ausgeübt worden sei, sowie 3. gegenüber seinem Auftraggeber, der B-GmbH, ein Zahlungsstopp verfügt worden sei, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien gerichteten und von dort zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleiteten Schriftsatz vom , zur Post gegeben am selben Tage, hat A eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer am am erfolgten Kontrolle der Baustelle an der Anschrift YYY durch Organe der Finanzpolizei, Team 08, als Organe des (ehemaligen) Finanzamtes Wien 2/20/21/22 erhoben, weil 1. seine Mitarbeiter von den Finanzpolizisten bei dieser Kontrolle menschenunwürdig behandelt worden seien, 2. gegen seine Mitarbeiter von den Finanzpolizisten ein psychischer Druck ausgeübt worden sei, sowie 3. gegenüber seinem Auftraggeber, der B-GmbH, ein Zahlungsstopp verfügt worden sei.

Der kritisierte Sachverhalt wird wie folgt beschrieben:

Zu 1.): Seine Mitarbeiter wären zu keinem Zeitpunkt während der Kontrolle von den Finanzpolizisten informiert worden, um welche Art der Kontrolle es sich handle und was mit ihnen passieren werde. Sie hätten kein Wort von dem verstanden, was die Finanzpolizisten zu ihnen gesagt hätten, weil [zu ergänzen wohl: seine Mitarbeiter nicht der deutschen Sprache mächtig seien und] bei der Kontrolle keine zumindest der tschechischen Sprache kundige Person oder ein Dolmetsch anwesend gewesen wäre. Lediglich einer seiner Mitarbeiter, Herr C, habe ein paar "Bruchstücke" Deutsch gekonnt, was aber für eine Verständigung zu wenig gewesen sei.

Seinen Mitarbeitern seien [bei der Kontrolle] die Personal- und Reisedokumente abgenommen worden. Sie wären gezwungen worden, in ein Baustellenbüro mitzukommen. Dabei wäre ihnen nicht mitgeteilt worden, was passiert und wann sie ihre Reisedokumente wieder zurückbekommen. Beim Ausfüllen der Personenblätter der Finanzpolizisten hätten sie [beim Schreiben] vor den Finanzpolizisten knien müssen, weil ihnen kein Sessel [zum Sitzen] angeboten worden sei, obwohl welche im Büro vorhanden gewesen wären. Die Finanzpolizisten hätten seinen Mitarbeitern das Gefühl gegeben, in Österreich unerwünscht zu sein. Zum Abschluss der Kontrolle hätten seine Mitarbeiter noch ca. eine Stunde vor dem Baustellenbüro stehend auf die [im Büro befindlichen] Finanzpolizisten im Ungewissen warten müssen und hätten auch dann noch ihre Reisedokumente noch immer nicht zurückbekommen.

Zu 2.): Seine Mitarbeiter seien durch wilde, forsche und fuchtelige Gesten des "kleineren anwesenden" Finanzpolizisten genötigt worden, ein Personenblatt auszufüllen, obwohl sie "nichts davon" [wohl: nichts vom Text des Formulars] verstanden hätten. Der "kleinere Finanzpolizist" habe versucht, gegenüber den Mitarbeitern des Beschwerdeführers Druck [dahingehend] auszuüben, das Formular auszufüllen und habe dann immer nur "brutto" und "netto" geschrien. Dabei habe er auch immer in total drängender Form, nämlich ständig laut redend und mit dem Finger auf das Blatt klopfend, seinen Mitarbeiter C genötigt, [ein Formular] auszufüllen, was er nicht fähig gewesen sei, überhaupt zu lesen. Herr C sei seit der Kontrolle aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig, weshalb der Beschwerdeführer ihm bis dato einen außerordentlichen bezahlten Urlaub genehmigt habe.

Zu 3.): Die Finanzpolizei habe gegenüber seinem Auftraggeber, der B-GmbH einen Zahlungsstopp verfügt, welcher total ungerechtfertigt sei, weil er kein Lohn- und Sozialdumping betreibe. Es sei lediglich ein sanierbarer Mangel während der Kontrolle vorgelegen. Er habe dann auch binnen 48 Stunden alle Unterlagen bei der Finanzpolizei beigebracht.

Diese oben beschriebenen Akte einer Ausübung unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, weshalb er beantrage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, weiters den Bund für schuldig zu erklären, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstanden Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Schreiben ist unterfertigt mit A, einer offensichtlich vom Genannten stammenden Unterschriftparaphe und mit dem Firmenstempel des Beschwerdeführers versehen (Schriftsatz des Beschwerdeführers).

Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer ein Protokoll einer von ihm vorgenommen Befragung seiner Arbeitnehmer D, E und C zu ihren Wahrnehmungen zur Baustellenkontrolle beigeschlossen.

B. Von Seite des Juristischen Dienstes der Finanzpolizei wurde mit Schriftsatz vom für das Finanzamt Wien 2/20/21/22 als belangte Behörde eine Gegenschrift folgenden Inhaltes erstattet:

Am sei durch Erhebungsorgane des dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 zugeordneten Teams 08 der Finanzpolizei an der Adresse YYY eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) durchgeführt worden.

Im Zuge der vor Ort durchgeführten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass die Firma B-GmbH, ZZZB den Beschwerdeführer A in Tschechien, dessen Unternehmen über keinen Sitz in Österreich verfüge, mittels Werkvertrag mit Maler- und Beschichtungsarbeiten beauftragt habe.

Die drei von A entsandten tschechischen Dienstnehmer hätten weder über Entsendemeldungen, A1-Bescheinigungen noch über Lohnunterlagen verfügt [nach der Logik des weiteren Geschehens zumindest: hätten die genannten Dokumente anlässlich der Kontrolle nicht vorweisen können]. Sie seien daher in das Baubüro der Firma F "gebeten" worden, wo ihnen zur näheren Überprüfung der maßgeblichen Umstände Personenblätter zum Ausfüllen vorgelegt worden seien.

Aus der Sicht der einschreitenden Organwalter habe der begründete Verdacht bestanden, dass mehrere Verstöße gegen Bestimmungen des LSD-BG vorlagen, und habe man aus in der Person des Auftraggebers gelegenen Gründen (im Verhältnis zur Auftragssumme aufgrund der Deliktsmehrheit zu erwartende hohe Strafen, keine Dienstleistungsanzeige, kein inländischer Wohnsitz des Täters, etc.) die Annahme einer Gefährdung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges für gerechtfertigt gehalten, weshalb man einen Zahlungsstopp nach § 34 LSD-BG verfügt habe.

Die im LSD-BG eingezogene Grenze der möglichen Höhe des Betrages, der von einem Zahlungsstopp erfasst werden dürfe, sei die [Summe] der für die Taten angedrohten Höchststrafen (hier 3 X € 30.000,00); ebenso dürfe der vereinbarte Werklohn (hier € 54.448,00) nicht überschritten werden.

Seitens der einschreitenden Erhebungsorgane wurde konkret ein Zahlungsstopp über einen Betrag von € 18.000,00 (20 % von € 90.000,00) verfügt und [das Dokument über] die Verfügung noch vor Ort dem Vorarbeiter der B-GmbH ausgefolgt.

Noch am selben Tag sei der Erlag einer Sicherheit beim Magistratischen Bezirksamt für den 3. Bezirk (MBA 3) eingebracht worden; seitens des MBA 3 sei am ein entsprechender Bescheid ergangen.

Der erlassene Zahlungsstopp sei kein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Der Zahlungsstopp sei auch nicht an den Subunternehmer, in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung an den Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte, also an den Beschwerdeführer, gerichtet gewesen, sondern dem Auftraggeber oder Beschäftiger gebiete, das Werk[entgelt] bzw. das Überlassungsentgelt nicht an den Subunternehmer (Personalgesteller) auszuzahlen. So betrachtet komme der Verfügung eines Zahlungsstopps lediglich eine mittelbare Wirkung zu und werde eine direkte Einwirkung durch den Vorgang zu verneinen sein. Der Bescheid über die Festlegung einer Sicherheitsleistung könne durch den Auftraggeber bzw. Beschäftiger angefochten werden. Der Zweck dieser Bestimmung sei darin zu sehen, dass der seitens des Auftraggebers bzw. Beschäftigers zu leistende Betrag als Sicherheit für die zu erwartende Strafe dient und sohin Gewähr für den Fall geboten sei, dass die Durchführung eines Strafverfahrens [erschwert] oder die Vollstreckung des Strafbescheides gegen den im Ausland ansässigen Beschuldigten unmöglich sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem verhängten Zahlungsstopp um eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gehandelt habe, so wäre diese Maßnahme spätestens mit Erlassung des Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 LSD-BG außer Kraft getreten. Maßnahmenbeschwerden seien jedoch lediglich ein subsidiäres Rechtsmittel, mit welchem Rechtslücken geschlossen werden sollen. Insbesondere solle die Maßnahmenbeschwerde keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen. In vielen Fällen - so auch im gegenständlichen Verfahren wegen der Sicherheitsleistung gemäß § 34 Abs. 3 LSD-BG - sei angeordnet, dass der Akt der Organe der öffentlichen Aufsicht der Bestätigung durch einen nachfolgenden Bescheid (hier dem Bescheid zur Erlegung einer Sicherheit gemäß der zitierten Gesetzesstelle) bedarf. Werde ein entsprechender Bescheid erlassen, verliere ein allfälliger [vorhergegangener] Akt einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt seine Eigenschaft als tauglicher Beschwerdegegenstand.

Ganz anders sei die Konstellation im Falle der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 33 LSD-BG) zu sehen, bei welcher ein direkter Eingriff in die Sphäre des der Tathandlungen Verdächtigen erfolge. Nur in diesem Falle sei von einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen, welcher der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich sei.

Die gegen die Verhängung des Zahlungsstopps gerichtete Maßnahmenbeschwerde wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der gegen die einschreitenden Erhebungsorgane gerichteten Vorwürfe wird ausgeführt wie folgt:

Eine Maßnahmenbeschwerde sei nicht das geeignete Rechtsinstrument.

Es sei jedoch, wie bei derartigen Beschwerden gegen Organe der Finanzpolizei üblich, umgehend von den betroffenen Personen eine Stellungnahme eingeholt worden. Demnach habe die Kontrolle einen ruhigen und geordneten Verlauf genommen.

Zu Pkt. 1.) der Beschwerde:

Die Kontrolle sei ordnungsgemäß unter gleichzeitigem Vorweisen der Dienstausweise angekündigt worden; die einschreitenden Erhebungsorgane seien zudem durch die von ihnen getragene Dienstkleidung als Organe der Finanzpolizei erkennbar gewesen.

Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung, dass den Mitarbeitern des A die Personal- und Reisedokumente abgenommen worden seien, weil - so die Aktenlage - lediglich E ein solches Dokument mit sich geführt habe. Eben deshalb seien die drei entsendeten Dienstnehmer unter anderem zur vorläufigen Feststellung ihrer Identität in das Baubüro der Firma F "gebeten" worden; von einem ausgeübten Zwang könne keine Rede sein. Wären seitens der Erhebungsorgane nach dem Ausfüllen der in tschechischer Sprache abgefassten Personenblätter Zweifel an der Identität der kontrollierten Personen aufgetreten, hätte dieser Umstand eine Hinzuziehung von Exekutivorganen zur Identitätsabklärung zur Folge gehabt.

Ebenso wenig entspreche es den Tatsachen, dass die Mitarbeiter des A beim Ausfüllen der Personenblätter knien hätten müssen; wahr sei vielmehr, dass das Ausfüllen der Personenblätter "auf einem Aktenschrank" [gemeint wohl: stehend an einem Aktenschrank] erfolgt sei.

Desgleichen [Ebenso] verhalte es sich mit der Behauptung, dass die tschechischen Arbeiter in weiterer Folge über eine Stunde vor dem Baubüro warten hätten müssen. Richtig sei vielmehr, dass unter anderem an Hand der Personenblätter seitens der Finanzpolizei diverse Abfragen zur Klärung des Sachverhaltes durchgeführt worden seien. Nach vorläufiger Klärung des Sachverhaltes sei den kontrollierten Personen eine Rückkehr an ihre Arbeitsstelle gestattet worden, woraufhin diese in weiterer Folge umgehend wieder ihre Tätigkeit aufgenommen hätten.

Zu Pkt. 2.) der Beschwerde:

Der den schärfsten Vorwürfen ausgesetzte "kleinere Mitarbeiter" sei der Leiter des eingeschrittenen Teams 08 und ein äußerst kompetenter, sachlicher Mitarbeiter, der für seine Ruhe ausstrahlende Art bekannt sei. So gesehen, erscheine es nicht vorstellbar, dass gerade dieser Organwalter ein wie in der Beschwerde beschriebenes Verhalten an den Tag gelegt habe.

Dass dieser Beamte insbesondere C durch lautes Schreien und stakkato-artiges Klopfen auf das Personenblatt gedrängt habe, etwa auszufüllen, was er gar nicht fähig war, zu lesen, sei mit aller Schärfe zurückzuweisen. Richtig sei vielmehr, dass der Organwalter mehrfach die Angabe der Zahl 3 in der Rubrik "ich erhalte - Lohn / Bezahlung" hinterfragte, weil ein Stundenlohn in Höhe von lediglich € 3,00 eine massive Unterentlohnung darstellen würde.

Die Beschwerde wäre daher auch hinsichtlich der behaupteten Verhalten der eingeschrittenen Kontrollorgane zurückzuweisen.

C. Beigeschlossen war der Stellungnahme der belangten Behörde eine Ablichtung des von C ausgefüllten Personenblattes. Der Genannte war im Bauteil I im 3. Obergeschoss bei Malerarbeiten angetroffen worden. Vermerkt war, dass betreffend seine Person keinerlei Dokumente vorgelegt worden sind. In diesem Formular in tschechischer Sprache (die deutsche Übersetzung findet sich jeweils in Klammern gefasst danebenstehend) hat der Mitarbeiter des Beschwerdeführers am wie folgt angegeben:

Er arbeite seit neun Jahren für die Firma A als Maler und sei an der angetroffenen Arbeitsstelle seit dem tätig, wobei von Montag bis Freitag täglich 7,5 Stunden arbeite. Sein Nettolohn betrage 3 Euro pro Stunde; zusätzlich erhalte er Unterkunft. Sein Monatslohn werde ihm jeweils am 15. eines Monats durch A ausbezahlt; eine schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel, Dienstvertrag) gebe es nicht.

Das von C ausgefüllte Formular in tschechischer Sprache ("Finpol 9-tschechisch") steht insoweit jedenfalls in Widerspruch zu dem Beschwerdevorbringen und der in der Beilage dazu geäußerten Behauptung, die Arbeitnehmer des Beschwerdeführers wären genötigt worden, Personenblätter auszufüllen, obwohl sie deren Textierung mangels Übersetzung in tschechische Sprache nicht verstanden hätten.

D. Mit Schreiben der Finanzpolizei, Team 08, vom an das Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk, Magistrat der Stadt Wien, wurde über die verfahrensgegenständliche Kontrolle der Finanzpolizei und den verfügten Zahlungsstopp berichtet und in Einem beantragt, der B-GmbH als Auftraggeber aufzutragen, den an den Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer A noch zu leistenden Werklohn oder Teile davon als Sicherheit zu erlegen.

E. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. 420772-2017, wurde der B-GmbH auch tatsächlich gemäß § 34 Abs. 4 LSD-BG der Erlag einer Sicherheit in Höhe von € 18.000,00 als Teil des noch an A zu leitenden Werklohnes binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufgetragen und im Übrigen auch darauf verwiesen, dass mit Erlass dieses Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz LSD-BG der am durch Organe der Abgabenbehörde verfügte Zahlungsstopp weggefallen ist.

F. Das zum Zeitpunkt des Einschreitens der Finanzpolizei am geltende Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I 2016/44, mit Wirkung ab dem , hat in seinen hier relevanten Bestimmungen gelautet wie folgt:

Anspruch auf Mindestentgelt
§ 3. LSD-BG […]
(3) Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat […] nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
(4) Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten. […]
(6) Für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Abs. 3 und 4 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

Behörden und Stellen
§ 11. LSD-BG (1) Folgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:
1. die Abgabenbehörden mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;
2. die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach § 13 übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen; […]
5. die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz […]

Erhebungen der Abgabenbehörden
§ 12. LSD-BG (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Die Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat
[…]
§ 19. LSD-BG (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat […] haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3. Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4),
4. Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers),
5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
9. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
12. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(4) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name und Anschrift des Überlassers,
2. Name und Anschrift des zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
3. Name und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
4. Name, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beim Beschäftiger,
6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
7. in den Fällen des § 21 Abs. 3 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
8. Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
9. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
10. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
11. sofern die überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. […]

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat […] haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 3;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. […] Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind […] die Unterlagen im Inland bei
1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder
2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder […]
4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. LSD-BG (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich sind nur die Z 2 und 3 des § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. […]

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. LSD-BG (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder […]
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen. […]

Nichtbereithalten der Lohnunterlagen
§ 28. LSD-BG Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 die Lohnunterlagen nicht bereithält […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. […]

Vorläufige Sicherheit
§ 33. LSD-BG Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, haben die Abgabenbehörden diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die §§ 37a Abs. 3 bis 5 und 50 Abs. 6 erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach § 34 Abs. 4 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 9 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

Zahlungsstopp - Sicherheitsleistung
§ 34. LSD-BG (1) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, […], 28, […] vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 12 […] dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Gegen die Verhängung eines Zahlungsstopps ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.
(2) Leistet der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 4 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Abgabenbehörden dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, soweit eine vorläufige Sicherheit nach § 33 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. […] Leistet der Auftragnehmer oder der Überlasser die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 4 ist einzustellen.
(3) Die Abgabenbehörden […] haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 4 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, […] 28, […] vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. […] Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. […]

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte, darunter das Bundesfinanzgericht, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Bundesfinanzgericht Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Zu derartigen sonstigen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 BFGG gehören gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 BFGG, Fall 2, idF des Finanz-Organisationsreformgesetzes - FORG, BGBl I 2019/104, mit Wirkung ab dem auch Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit eben nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) betroffen sind. Keine derartigen Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben liegen etwa vor im Falle der Vollziehung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl 1975/218 idgF und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle übertragenen Aufgaben (§ 3 Z 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG, BGBl I 2019/104). Mit dieser eigenen Legaldefinition als lex specialis wird der diesbezügliche Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes unverändert belassen (vgl. die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag zum FORG, 985/A XXVI. GP, bezüglich des Art. 25, Änderung des BFGG, wonach unter anderem dieser wie die übrigen nicht ausdrücklich besprochenen Art. ausschließlich Anpassungen der Terminologie bzw. von Verweisen enthalten hat, die aufgrund der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung erforderlich geworden sind).

Das Bundesfinanzgericht erachtet sich daher zur Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache als zuständig.

2. Zur behaupteten rechtswidrigen Behandlung der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers:

2.1. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1 [hier in Abgabensachen mit inhaltsgleicher Begrifflichkeit]).

2.2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt, ohne vorangegangenen Bescheid - (mittels faktischer Amtshandlungen) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Die Fragestellung lautet: Kann einer (bescheidlosen) Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 1.5.5 Normativer Akt, Fußnote 99 mit Zitierung einer bspw. Judikatur). Das ist dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. ; ; siehe auch Ritz, BAO6, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).

2.3. Inhaltliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es also, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird somit als Verfahrensgegenstand insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch (faktische Amtshandlungen) gefordert, andernfalls die Beschwerde - hier gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG - zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: das schlichte Fotografieren oder eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"]). So sind etwa eine bloße behördliche Untätigkeit oder Säumigkeit (vgl. z.B. ), eine tatsächliche Verweigerung einer Akteneinsicht (; , 97/11/0105), behördliche "Einladungen" (), die vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit infolge einer Amtshandlung (), und Ähnliches keine derartige ausgeübte behördliche unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt.

Typische Beispiele einer ausgeübten verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sind etwa eine Festnahme (), eine Aufforderung, unter Androhung der Festnahme mitzukommen (), eine zwangsweise Blutabnahme (), eine Vorführung zum Strafantritt (), das Betreten von Liegenschaften und Wohnungen (; ), das Befahren einer Privatstraße durch Beamte (), Fesselung und Misshandlung durch Beamte (), eine Abschiebung (), die Beiziehung eines privaten Kamerateams zu einer gewerbepolizeilichen Nachschau (), die Verbringung in eine psychiatrische Abteilung (), und Ähnliches.

2.4. So gesehen, wären die vom Beschwerdeführer behaupteten Lebenssachverhalte in Form des behaupteten Umstandes, dass seine fast nur tschechisch sprechenden Arbeitnehmer die einschreitenden Finanzpolizisten nicht verstanden hätten, weil diese nur deutsch gesprochen hätten, ebenso wie ein Unterlassen einer Rechtsbelehrung dieser Personen in einer für sie verständlichen Sprache keine ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt. Ebenso wären behauptete bloße Unhöflichkeiten der einschreitenden Beamten keine derartigen Rechtsakte.

2.5. Wohl aber könnten unter Umständen eine behauptete Anweisung an die Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, zum Baustellenbüro mitzukommen und dort vor Ort zu verweilen, eine behauptete Abnahme eines Ausweisdokumentes (wohl nur in einem Fall) und ein behauptetes Bedrängen der Arbeitnehmer durch lautes Sprechen und Gestikulieren während ihrer Einvernahme eine ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

2.6. Die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde erfordert aber auch, dass die geltend gemachte Verletzung der eigenen Rechte des Beschwerdeführers zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig (siehe z.B. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], Pkt. 2.6 Beschwerdelegitimation). Soweit nun der Beschwerdeführer mittels Maßnahmenbeschwerde einschreitet, weil nicht er selbst, sondern angeblich seine Mitarbeiter von Finanzpolizisten bei der Baustellenkontrolle am menschenunwürdig behandelt worden seien (Pkt. 1.) und angeblich nicht gegen ihn selbst, sondern gegen seine Mitarbeiter von den Finanzpolizisten bei dieser Amtshandlung ein psychischer Druck ausgeübt worden sei (Pkt. 2.), liegt gerade das Manko vor, dass sich sein Rechtsmittel auf die behauptete Verletzung fremder Rechtssphären bezieht. Die erhobene Beschwerde war daher insoweit spruchgemäß zurückzuweisen.

3. Zum gegenüber dem Beschwerdeführer am verfügten Zahlungsstopp:

3.1. Läge zwar die Ausübung einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Bescheidbeschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.

Eine von der Abgabenbehörde durch Organe der Finanzpolizei erlassene Verfügung eines Zahlungsstopps nach § 34 Abs. 1 LSD-BG in der dargestellten Form ist eine schriftliche Erledigung im Sinne des § 18 AVG, mit welcher diese Abgabenbehörde bei Vorliegen 1.) eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unter anderem nach den §§ 26 und 28 LSD-BG, 2.) bestimmter Tatsachen, welche Grund zur Annahme geben, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers (hier jeweils in Frage kommend: des Beschwerdeführers) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, sowie 3.) des Umstandes, dass eine vorläufige Sicherheit nach § 33 LSD-BG nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte, dem Auftraggeber bzw. bei Überlassung dem Beschäftiger (hier jeweils der B-GmbH, ZZZB) auftragen kann (Ermessen), den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Eine derartige schriftliche Verfügung ist ein Bescheid (zur dogmatischen Einordnung siehe bereits die Beschlüsse des ; , dort ausführlich zu einem Zahlungsstopp nach § 7m Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl I 2015/113, als inhaltlich gleichartiges vorgehendes Rechtsinstrument), gegen welchen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 LSD-BG (wie bereits gegen den Bescheid über die Verfügung eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG) kein Rechtsmittel zulässig ist.

3.2. Wären Bescheide über erlassene Zahlungsstopps nach § 34 Abs. 1 LSD-BG rechtsmittelfähig, wäre wohl auch eine dagegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers (Auftragnehmers) bzw. Überlassers (hier des Beschwerdeführers) zulässig gewesen, weil mit einem derartigen Bescheid auch wesentlich in seine Rechtssphäre eingegriffen wurde (vgl. z.B. , womit auch sonstigen Betroffenen einer Beschlagnahme, die nicht Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände sind und denen der Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt worden ist, eine Beschwerdeberechtigung eingeräumt worden ist). Im gegenständlichen Fall ist aber für alle Betroffene ein Rechtsmittel nicht zugelassen (gewesen).

3.3. Diese Festlegung, wonach gegen einen derartigen Zahlungsstopp kein Rechtsmittel zulässig (gewesen) ist, erscheint unbedenklich in Anbetracht des Umstandes, dass im Falle einer vom Adressaten des Zahlungsstopps geleisteten vorläufigen Sicherheit (§ 33 LSD-BG) oder freiwilligen Sicherheit der Zahlungsstopp durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 LSD-BG aufzuheben war, die Abgabenbehörde gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LSD-BG binnen drei Arbeitstagen nach Verhängung eines Zahlungstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 4 LSD-BG zu beantragen hatte, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft getreten ist, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum darüber innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden hatte, widrigenfalls der Zahlungsstopp ebenfalls außer Kraft getreten wäre.

3.4. Die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum konnte in diesem Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 LSD-BG unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen, mit welchem sie ihrerseits den Auftraggeber bzw. den Beschäftiger zum Erlag einer Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtete. Der (rechtsmittelfähige) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (hier der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom ) ist an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde über den Zahlungsstopp getreten, welcher gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz LSD-BG mit Erlass des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde ex lege aus dem Rechtsbestand getreten ("weggefallen") ist.

3.5. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer allfälligen Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. Zl. 90/01/0009; ; , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ).

Infolge dieser Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher ebenfalls kein behördliches Handeln vor, welches - gleichsam parallel und allenfalls auch nachdem der Bescheid über den Zahlungsstopp sich schon längst nicht mehr im Rechtsbestand befindet - zusätzlich mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte.

3.6. An diesem Ergebnis der rechtlichen Analyse änderte sich auch nichts, begriffe man die Verfügung des Zahlungsstopps nicht als Bescheid, sondern rein hypothetisch als unmittelbar erteilten behördlichen Befehl (was sie aber nicht ist): Auch in diesem Falle wäre ein Rechtsmittel per Gesetz (siehe oben) ausgeschlossen gewesen. Nur wenn man sich aber über dieses ausdrückliche Verbot in § 34 Abs. 1 Satz 2 LSD-BG hinwegsetzte, wäre eine Maßnahmenbeschwerde zulässig gewesen; ein entsprechendes Beschwerdeverfahren hätte aber wiederum infolge des ergangenen Bescheides über eine Sicherheitsleistung nach § 34 Abs. 4 LSD-BG und des damit erfolgten Wegfalles des Zahlungsstopps nicht mehr geführt werden dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Hauptverfahren (mit dem Bescheid des Magistrates) zum vorläufigen Verfahren (in welchem der Zahlungsstopp ausgesprochen worden ist) im Gange gewesen ist.

4. Es war somit spruchgemäß insgesamt mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der insoweit klaren und keinen Zweifel erweckenden Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch den Beschwerdeführer in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.

5. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) unterbleibt, weil die belangte Behörde - wohl mangels erkennbarer Einbringlichkeit - von der Geltendmachung eines solchen Abstand genommen hat (§ 35 Abs. 7 VwGVG).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und in der Sache durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 LSD-BG, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016
§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 34 Abs. 1 Satz 2 LSD-BG, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Schlagworte
Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde
unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
Finanzpolizei
Zahlungsstopp
Legitimation zur Maßnahmenbeschwerde
Zuständigkeit des BFG bei Maßnahmenbeschwerden
Zurückweisung
Baustellenkontrolle
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RM.7100008.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at