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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2022, RV/7400171/2021

Haftung für Kommunalsteuer, Ortstaxe und Wiener Dienstgeberabgabe - Gläubigergleichbehandlung behauptet, jedoch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO sowie gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 und § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetzes, GZ.: ***4*** , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit seines steuerlichen Vertreters ***9***, den Vertretern des Magistrats ***10*** sowie der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Haftung des Beschwerdeführers

I.) gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der X-GmbH für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009 auf einen Betrag von € 1.684,95 eingeschränkt wird. Dieser Betrag setzt wie folgt zusammen:
Abgabenkonto ***2***:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
2006
77,93
Kommunalsteuer
2007
147,02
Säumniszuschlag
2,94
Kommunalsteuer
2008
1.287,48
Kommunalsteuer
03/2009
169,58
Gesamt:
1.684,95

II.) gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, für Dienstgeberabgabe der X-GmbH für den Zeitraum Jänner 2008 bis März 2009 auf einen Betrag von € 32,32 eingeschränkt wird. Dieser Betrag setzt wie folgt zusammen:
Rückstände laut Abgabenkonto ***2***:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Dienstgeberabgabe
2008
17,92
Dienstgeberabgabe
03/2009
14,40
Gesamt:
32,32

III.) gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, für Ortstaxe samt Nebenansprüchen der X-GmbH für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009 auf einen Betrag von € 6.552,14 eingeschränkt wird. Dieser Betrag setzt wie folgt zusammen:
Rückstände laut Abgabenkonto ***3***:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro:
Ortstaxe
2006
2.209,16
Säumniszuschlag
44,18
Ortstaxe
2007
1.619,83
Säumniszuschlag
32,39
Ortstaxe
2008
2.105,95
Säumniszuschlag
42,12
Ortstaxe
1-3/09
488,74
Säumniszuschlag
9,77
Gesamt:
6.552,14

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen - Dezernat II - Abgaben und Recht, GZ.: ***4*** vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt)

I.) gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der X-GmbH, in der Höhe von EUR 3.408,60 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.

II.) gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der X-GmbH, in der Höhe von EUR 64,64 für den Zeitraum Jänner 2008 bis März 2009 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.

III.) gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, für den Rückstand an Ortstaxe samt Nebenansprüchen der X-GmbH, in der Höhe von EUR 13.104,30 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"I. Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

II. Nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

III. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

I., II. und III. Gemäß § 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***6*** zur Zahl ***5*** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet und am ***7*** nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches aufgehoben. Die 20%ige Quote wurde bezahlt. Der die Quote übersteigende Betrag ist bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Herr Bf. ist im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Rückstände laut Abgabenkonto ***3***:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag
Ortstaxe
2006
4.418,32
Säumniszuschlag
88,36
Ortstaxe
2007
3.239,66
Säumniszuschlag
64,79
Ortstaxe
2008
4.211,90
Säumniszuschlag
84,24
Ortstaxe
1-3/09
977,49
Säumniszuschlag
19,54
Summe
13.104,30

Rückstände laut Abgabenkonto ***2***:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag
Kommunalsteuer
2006
155,86
Kommunalsteuer
2007
294,04
Säumniszuschlag
5,88
Kommunalsteuer
2008
2.574,97
Säumniszuschlag
31,91
Kommunalsteuer
03/2009
339,16
Säumniszuschlag
6,78
Dienstgeberabgabe
2008
35,84
Dienstgeberabgabe
03/2009
28,80
Summe:
3.473,24

Die Quote in der Höhe von 20% wurde berücksichtigt.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Vertreter vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden ( 81/14/0171, 82/14/0070-0072).

Von einer anteiligen Begleichung kann nicht gesprochen werden, wenn z.B. die Löhne zur Gänze ausbezahlt werden und die Abgaben nicht entrichtet werden, denn zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne nur in entsprechend geringerem Ausmaß ausbezahlt werden dürfen. ( Zl. 97/17/0144; , Zl. 99/14/0040).

Herr Bf. wurde im Parteiengehör vom aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen (z.B. offene Posten Kreditoren) sind als Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht geeignet."

---------

In der gegen diesen Haftungsbescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Bf. wie folgt aus:

"Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird:

Der oben bezeichnete Bescheid wird in folgenden Punkten angefochten:

• Haftbarmachung und Zahlungsaufforderung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der X-GmbH in der Höhe von EUR 3.408,80 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009

• Haftbarmachung und Zahlungsaufforderung für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der X-GmbH in der Höhe von EUR 64,64 für den Zeitraum Jänner 2008 bis März 2009

• Haftbarmachung und Zahlungsaufforderung für den Rückstand an Ortstaxe samt Nebenansprüchen der X-GmbH in der Höhe von EUR 13.104,30 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009

Erklärung, welche Änderungen beantragt werden:

Es werden folgende Änderungen beantragt:

Wir beantragen die Haftbarmachung und Verpflichtung zur Zahlung von Herrn Bf. für folgende auf dem Abgabenkonto ***3*** und dem Abgabenkonto ***2*** der X-GmbH rückständigen Abgaben mit EUR 0,00:

  • Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der X-GmbH in der Höhe von EUR 3.408,80 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009

  • Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der X-GmbH in der Höhe von EUR 64,64 für den Zeitraum Jänner 2008 bis März 2009

  • Rückstand an Ortstaxe samt Nebenansprüchen der X-GmbH in der Höhe von EUR 13.104,30 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009

Begründung:

Herr Bf. ist als Geschäftsführer der X-GmbH ein Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Abgabenschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen nur insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Eine schuldhafte Verletzung nach § 9 Bundesabgabenordnung trifft Vertreter nur bei objektiver Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden und bei der schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten.

Eine Verletzung abgaberechtlicher Pflichten im Sinne des § 9 Bundesabgabenordnung von Herrn Bf. ist aus folgendem Grund nicht gegeben:

Die in Ihrem Bescheid angeführten Abgaben wurden seitens der X-GmbH fristgerecht gemeldet, allerdings nicht bzw. teilweise nicht entrichtet.

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (die X-GmbH) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter (Herr Bf.) dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (z.B.: 2000/16/0601; 26.11 .2002, 99/15/0249).

Ob dem Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung.

Verfügt der Vertretene (die X-GmbH) über (wenn auch nicht ausreichende Mittel), so darf der Vertreter (Herr Bf.) bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (z.B.: 2000/16/0575). Es kann aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubigern vor allen übrigen Gläubigern befriedigen ( 93/17/0395, , 98/17/0038, , 99/14/0278). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Aus den beiliegenden Unterlagen geht hervor, dass auch die Verbindlichkeiten bei Kreditoren nur teilweise getilgt wurden, so dass bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandelt wurden als die übrigen Schulden. Somit wäre auch bei Vorliegen von wenn auch nicht ausreichenden Mitteln der Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls eingehalten worden, da ja auch Zahlungen an Stadt Wien geleistet wurden.

Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liegt nicht vor, da die Meldeverpflichtungen des Abgabenschuldners ordnungsgemäß erfüllt sind. Eine Verpflichtung von Herrn Bf. zur Zahlung von rückständigen Abgaben kann daher mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommen.

Abschließend ist festzuhalten, dass auch die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt hat, dass keine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten besteht. Dem Standpunkt von Herrn Bf. wurde im damaligen Verfahren (2011/2012) vollinhaltlich stattgegeben (Schreiben im Anhang).

Die Ihnen mit Schreiben vom erstmalig und nun nochmals übermittelte Aufstellung der offenen Posten erfüllt vollinhaltlich die Voraussetzungen der von Ihnen angeforderten Aufstellung der Verbindlichkeiten pro Gläubiger. Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Gläubiger im gegenständlichen Zeitraum nicht bedient wurden und somit auch keine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist.

Diese Unterlagen waren auch für die Wiener Gebietskrankenkasse, deren Haftungsbestimmungen ebenfalls auf § 9 Bundesabgabenordnung fußen, ausreichend. Dem im Dezember 2011 an den Landeshauptmann für Wien eingebrachten Einspruch wurde - wie bereits angeführt - vollinhaltlich stattgegeben."

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde betreffend die Haftung für die X-GmbH, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von Euro 3.408,60, an Dienstgeberabgabe in Höhe von Euro 64,64 und an Ortstaxe in der Höhe von Euro 13.104,30 für den Zeitraum Jänner 2006 bis März 2009 als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen wie folgt ausgeführt:

"Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

In der Beschwerde wird angeführt, dass der Geschäftsführer seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht verletzt hätte. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass auch die Verbindlichkeiten bei Kreditoren nur teilweise getilgt worden wären, so dass bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden wären als die übrigen Schulden. Somit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls eingehalten worden. Die vorgelegte Aufstellung der offenen Posten erfülle vollinhaltlich die angeforderte Aufstellung der Verbindlichkeiten pro Gläubiger.

Dazu muss folgendes festgehalten werden:

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am ***6*** das Konkursverfahren eröffnet und am ***7*** nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches aufgehoben. Die 20%ige Quote wurde entrichtet. Der die Quote übersteigende Rückstand ist bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Vertreter vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden ( 81/14/0171, 82/14/0070-0072).

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Liquiditätsaufstellung für den Haftungszeitraum vorzulegen. Es wurden vier Fristerstreckungsansuchen eingebracht, die Frist zur Einreichung der Liquiditätsaufstellung wurde daraufhin mit Bescheid vom letztmalig bis verlängert. Es wurde jedoch keine Liquiditätsaufstellung oder Stellungnahme eingebracht.

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze ( Zl. 2002/17/0151).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, gegen die Gleichbehandlungspflicht dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat ( Zl. 2002/17/0151).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und kann eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen ( Zl. 2007/13/0063).

Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ( Zl. 2009/16/0181).

Die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen (Offene Posten Kreditoren) sind nicht geeignet die geforderte Liquiditätsaufstellung zu ersetzen. So ist u.a. die Liquidität zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Abgabenschuld nicht ersichtlich. Da eine geeignete Liquiditätsaufstellung als Nachweis nicht übermittelt wurde, war der Beschwerdeführer für den Rückstand zur Gänze zur Haftung heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

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Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf. rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Herr Bf. ist als Geschäftsführer der X-GmbH ein Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Abgabenschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen nur insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Eine schuldhafte Verletzung nach § 9 Bundesabgabenordnung trifft Vertreter nur bei objektiver Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden und bei schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten.

Eine Verletzung abgaberechtlicher Pflichten im Sinne des § 9 Bundesabgabenordnung von Herrn Bf. ist aus folgendem Grund nicht gegeben:

Die in ihrem Bescheid angeführten Abgaben wurden seitens der X-GmbH fristgerecht gemeldet allerdings nicht bzw. teilweise nicht entrichtet.

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (die X-GmbH) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter (Herr Bf.) dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (z.B.: 2000/16/0601, , 99/15/0249). Ob dem Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung.

Verfügt der Vertretene (die X-GmbH) über (wenn auch nicht ausreichende Mittel), so darf der Vertreter (Herr Bf.) bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (z.B.: 2000/14/0149, , 2000/16/0575). Es kann aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubigern vor allen übrigen Gläubigern befriedigen ( 93/17/0395; 98/17/0038, 99/14/0278). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Aus den beiliegenden Unterlagen geht hervor, dass auch die Verbindlichkeiten bei Kreditoren nur teilweise getilgt wurden, so dass bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandelt wurden als die übrigen Schulden. Somit wäre auch bei Vorliegen von, wenn auch nicht ausreichenden Mitteln, der Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls eingehalten worden, da ja auch Zahlungen an Stadt Wien geleistet wurden.

Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liegt nicht vor, da die Meldeverpflichtungen des Abgabenschuldners ordnungsgemäß erfüllt sind. Eine Verpflichtung von Herrn Bf. zur Zahlung von rückständigen Abgaben kann daher mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommen."

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Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am (Vorlagebericht vom ) vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am beantragt der steuerliche Vertreter des Bf. wie im Vorlageantrag vom und brachte vor, eine schuldhafte Verletzung der Entrichtungspflicht für die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten werde in Abrede gestellt. Verwiesen werde darauf, dass die WGKK für einen Beitragsrückstand von ca. € 54.000,00, nach Vorlage der gleichen Unterlagen wie im gegenständlichen Verfahren, der Beschwerde Folge gegeben und den Haftungsbescheid aufgehoben habe. Es ergehe auch das Angebot, noch weitere Unterlagen vorzulegen.

Vorgehalten wurde dem Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass im gegenständlichen Haftungsverfahren mehrmals seitens des Magistrates eine Aufforderung erging, eine Gleichbehandlungsrechnung vorzulegen und dass eine solche inhaltlich auch beispielhaft in den Vorhalten dargestellt wurde. Dazu führte der Vertreter des Bf. aus, dass neben den offenen Postenlisten sehr wohl umfangreich auch Kontenbewegungen vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich sei, dass auch andere Gläubiger nicht voll bezahlt worden seien. Insgesamt sei nach Abschluss des Zwangsausgleichsverfahrens ein Sanierungsgewinn von ca. € 290.000,00 durch Schuldwegfall erzielt worden, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass auch andere Verbindlichkeiten nicht befriedigt hätten werden können. Das Hauptargument sei jedoch, dass für einen Beitragsrückstand von € 54.000,00 bei der WGKK die vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien und dies seitens der belangten Behörde nicht so gesehen werde.

Dem Magistratsvertreter wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht die lange Verfahrensdauer dahingehend vorgehalten, dass es mehr als 5 Jahre nach Abschluss des Zwangsausgleiches gedauert habe, bis der in Beschwerde gezogenen Haftungsbescheid am erlassen wurde und weitere ca. 7,5 Jahre bis die Beschwerde vom im Dezember 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Vertreter des Magistrates nannte als Grund für die sehr lange Verfahrensdauer die Arbeitsüberlastung der zuständigen Mitarbeiterin.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

Gemäß § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 217a. BAO lautet:
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Laut Firmenbuch ist der Bf. seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH. Er zählt damit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und war unbestritten zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin verantwortlich.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***7***, Zl. ***8***, wurde über das Vermögen der Fa. X-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am ***7*** angenommenen Zwangsausgleiches wurde der Konkurs wieder aufgehoben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , , , und ) stellt der Ausgleich (auch der Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar, weshalb eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleiches des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht ().

Unbestritten ist, dass der die Zwangsausgleichsquote übersteigende Teil der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren aufgrund der Restschuldbefreiung nach Erfüllung des Zwangsausgleiches bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.

Gemäß § 217a. Z 2. BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Gemäß der Auskunft der belangten Behörde vom liegen den haftungsgegenständlichen Säumniszuschlägen betreffend Kommunalsteuer 2008 iHv € 31,91 und betreffend Kommunalsteuer 3/2009 iHv € 6,78 keine Bescheide zugrunde. Insoweit kann dem Bf. als haftenden Geschäftsführer keine Verletzung einer Entrichtungspflicht betreffend Säumniszuschläge angelastet werden und der Beschwerde des Bf. ist somit teilweise Folge zu geben. Die Bescheide betreffend die Festsetzung der weiteren im Haftungsbescheid genannten Säumniszuschläge wurden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

().

Es ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. vgl. ; , mwN). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Geschäftsführer nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (; ).

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (; ). Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat ().

Zu Recht wird seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Bf. trotz wiederholter Aufforderungen einen Gleichbehandlungsnachweis nicht erbracht hat.

Mit Haftungsvorhalt vom wurde der Bf. erstmalig aufgefordert, sich zu einer eventuell beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme zu äußern. In seiner Stellungnahme vom brachte der Bf. vor, wegen Umsatzeinbrüchen bei Geschäftskunden nicht ausreichend liquide Mittel zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten gehabt zu haben. Gleichzeitig stellte die Behauptung auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten mit anderen Verbindlichkeiten gleich behandelt zu haben, ohne dies näher auszuführen und zu begründen.

Mit Haftungsvorhalt der belangten Behörde vom wurde der Bf. aufgefordert, eine auf die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bezogene Gleichbehandlungsrechnung vorzulegen, wobei in diesem Haftungsvorhalt anhand eines Musterbeispiele dargelegt wurde, wie er dabei vorzugehen habe.

In Beantwortung des Vorhaltes hat der Bf. Buchhaltungsunterlagen, und zwar die Konten "Offene Posten Kreditoren" vorgelegt, aus denen seiner Meinung nach hervorgehe, dass auch andere Verbindlichkeiten nur teilweise getätigt wurden, sodass die Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und somit der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden sei.

Auch der hier gegenständliche Haftungsbescheid vom enthält den Hinweis in der Begründung, dass eine Gleichbehandlungsrechnung im Sinne des Haftungsvorhaltes vom nicht erbracht wurde, wobei die Vorlage der Kreditorenkonten als ungeeigneter Nachweis bezeichnet wurde.

Dennoch wurden mit der gegenständlichen Beschwerde vom neuerlich die Buchhaltungskonten "Offene Posten Kreditoren" vorgelegt und eine Gleichbehandlung der hier in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten, die aus dem beigelegten Unterlagen hervorgehe, behauptet.

Der vom Bf. bereits mit Haftungsvorhalt vom geforderte Gleichbehandlungsnachweis, durch eine auf die jeweiligen Fälligkeitstage bezogene Darstellung der vorhandenen liquiden Mittel eine Berechnung der zu zahlenden Quote durch Gegenüberstellung der Gesamtverbindlichkeiten und Abgabenverbindlichkeiten vorzunehmen und die durch den Bf. tatsächlich erfolgte Verwendung der vorhandenen liquiden Mitteln darzustellen, wurde nicht erbracht.

Am erging seitens der belangten Behörde eine neuerliche Aufforderung den Bf., einen Gleichbehandlungsnachweis (Liquiditätsaufstellung) zu erbringen. In dieser Aufforderung wurden - wie bereits im Vorhalt vom - die genauen Inhaltsanforderungen an einen derartigen Gleichbehandlungsnachweis dargestellt und anhand eines Musterbeispiele erklärt. Weiters wurde der Bf. in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabenerklärungen für die Zeiträume Jänner 2006 bis März 2019 zu übermitteln. Dieser Vorhalt vom wurde nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen, begründet mit der erforderlichen Beischaffung fehlender Unterlagen, nicht beantwortet.

Auch mit der Beschwerdevorentscheidung vom , welcher insoweit ebenfalls Vorhaltscharakter zukommt, wurde der Bf. neuerlich darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen "Offene Posten Kreditoren" keinen Gleichbehandlungsnachweis ersetzen und dass die vorhandenen liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht dargestellt wurden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen keinen geeigneten Gleichbehandlungsnachweis dargestellt. Zwar kann aus diesen Unterlagen ersehen werden, dass auch andere Verbindlichkeiten seitens der Primärschuldnerin aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht bedient werden konnten, jedoch sind die zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhanden gewesen liquiden Mittel und deren Verwendung sowie auch das Ausmaß der Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableitbar. Unter den "Offenen Posten Kreditoren" sind beispielsweise keine Verbindlichkeiten für Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit, wie z.B. Strom, Telefon, Internet, Löhne etc., enthalten, sodass die Annahme naheliegt, dass diese Zahlungen in voller Höhe geleistet und somit die Abgabenverbindlichkeiten quotenmäßig benachteiligt wurden.

Im Sinne dieser Ausführungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bf. ausgegangen.

Da ein Gleichbehandlungsnachweis seitens des Bf. nicht erbracht wurde, wurde er - im Sinne der oben zitierten Judikatur - zu Recht im vollen Umfang der hier zugrundeliegenden uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen.

Unstrittig ist das Beschwerdevorbringen des Bf., dass auch andere Gläubiger nicht voll befriedigt wurden. Wie dargestellt, wurde der Bf. im gegenständlichen Haftungsverfahren mehrmals aufgefordert, eine Gleichbehandlungsrechnung zu erstellen, um das Ausmaß der quotenmäßigen Benachteiligung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern darzustellen. Dieser Aufforderung ist der Bf. mehrmals nicht nachgekommen. Sein Anbot in der mündlichen Verhandlung, bei Bedarf weitere Unterlagen vorzulegen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil durch die alleinige Vorlage von Unterlagen kein Gleichbehandlungsnachweis erbracht werden kann.

Der Beschwerdeeinwand des Bf., die von ihm vorgelegten Konten hätten in einem Haftungsverfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse zum Erfolg geführt, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da keine wechselseitige gesetzliche Bindungswirkung zu diesem Verfahren besteht und die Haftungsvoraussetzungen im gegenständlichen Verfahren eigenständig zu prüfen waren.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 7 WAO und nach § 6a KommStG gilt nichts anderes (; ).

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Die Vermögenslosigkeit bzw. geringes Einkommen des Bf. stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. ).

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf ().

Im gegenständlichen Fall stand die erschwerte Einbringlichkeit bzw. Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß des die Zwangsausgleichsquote (20%) übersteigenden Teiles mit Annahme des Zwangsausgleiches am ***7*** fest. Die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben stand daher bereits im Jahr 2009 fest. Der zugrundeliegende Haftungsbescheid erging am . Zwar trat durch die Unterbrechungshandlungen die Einhebungsverjährung nicht ein, jedoch lagen keine zwingenden Gründe vor, mit der Haftungsinanspruchnahme für die bereits in den Jahren 2006 bis 2009 entstandenen und fälligen Abgaben so lange zuzuwarten.

Die gegenständliche Beschwerde vom wurde dem Bundesfinanzgericht am (Vorlagebericht vom ) vorgelegt, sodass auch im Rahmen der Billigkeitserwägungen von einer sehr langen Dauer des für den Bf. belastenden Haftungsverfahrens gesprochen werden kann, die zum weitaus überwiegenden Teil - sieht man von einigen Fristverlängerungsansuchen zur Vorhaltsbeantwortung ab - nicht vom Bf. zu vertreten ist.

Im Rahmen des Ermessens wird die Haftung daher auf 50% der haftungsrelevanten Abgaben eingeschränkt:
Rückstände laut Abgabenkonto ***3***:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag
50%
Ortstaxe
2006
4.418,32
2.209,16
Säumniszuschlag
88,36
44,18
Ortstaxe
2007
3.239,66
1.619,83
Säumniszuschlag
64,79
32,39
Ortstaxe
2008
4.211,90
2.105,95
Säumniszuschlag
84,24
42,12
Ortstaxe
1-3/09
977,49
488,74
Säumniszuschlag
19,54
9,77
Summe
13.104,30
6.552,14

Rückstände laut Abgabenkonto ***2***:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstand
Zeitraum
Betrag
50%
Kommunalsteuer
2006
155,86
77,93
Kommunalsteuer
2007
294,04
147,02
Säumniszuschlag
5,88
2,94
Kommunalsteuer
2008
2.574,97
1.287,48
Kommunalsteuer
03/2009
339,16
169,58
Dienstgeberabgabe
2008
35,84
17,92
Dienstgeberabgabe
03/2009
28,80
14,40
Summe:
3.473,24
1.717,27

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400171.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at