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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2022, RV/3100223/2021

Zufluss zum Zeitpunkt der Reinvestition des Ertrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, erließ - nach bescheidmäßiger Wiederaufnahme des Verfahrens - einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ), in welchem erstmals Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der besondere Steuersatz von 25% nicht anwendbar ist, zum Ansatz gebracht wurden. Laut Begründung seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Abrechnung der Unternehmen_A angesetzt worden.

Die hiergegen elektronisch eingebrachte Beschwerde vom begründete der Beschwerdeführer damit, am Gericht_A habe die Verhandlung zum Fall Unternehmen_A wegen Verdacht des schweren Betrugs stattgefunden. Der Geschäftsführer der Gesellschaft Person_A sei dabei zu einer unbedingten mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, da ihm nachgewiesen worden sei, dass er Scheinabrechnungen vorsätzlich angefertigt habe, um seine Kunden nicht zu verlieren bzw. zu weiteren Projektinvestitionen zu überreden. An den Beschwerdeführer seien keine Auszahlungen getätigt worden, da er sich zu einer weiteren Investition überreden habe lassen. Der Abgabenbehörde würden daher Scheinabrechnungen vorliegen, die hohe Renditen aufweisen würden - das betreffe ebenso die Mutter des Beschwerdeführers Mutter_A sowie den 2016 verstorbenen Vater_A.

Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte in der händischen Bescheidbegründung vom hierzu ua. aus, aus dem Gerichtsurteil des Gerichtes_B vom ergebe sich, dass Auszahlungen an Investoren im Herbst 2013 betreffend die Projekte "Projekt_A" und "Projekt_D" in Höhe von Betrag_14,00 € bzw. Betrag_15 €, im Herbst 2014 betreffend dem Projekt "Projekt_E" in Höhe von Betrag_16 €, im September/Oktober 2014 betreffend dem Projekt "Projekt_F" in Höhe von Betrag_17,00 € sowie Betrag_18,00 €, zwischen und betreffend dem Projekt "Projekt_B" in Höhe von Betrag_13,00 € sowie am betreffend dem Projekt_G in Höhe von Betrag_19,00 € erfolgt seien. Die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Unternehmen_A sei daher bis zum jedenfalls vorhanden gewesen. Die Rendite des Beschwerdeführers aus der Veranlagung betreffend Investment "Projekt_A" (Beteiligung im Betrag von Betrag_1,00 €) habe für den Zeitraum 2012 bis 2013 den Betrag von Betrag_3,00 € betragen (laut Abrechnung vom ). Der Beschwerdeführer habe daher über ein Guthaben in Höhe von Betrag_2,00 € verfügt. Der Zufluss iSd § 19 EStG sei durch die Verfügung der Wiederveranlagung (Reinvestition in das Projekt "Projekt_B") erfolgt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin ergänzend aus, er ersuche wegen des großen Verlustes, den er durch die damalige Anlage bei einem Immobilienbüro erlitten habe, von den Steuern aus Einkünften von Kapitalvermögen abzusehen. Er hätte sich auf die Auskunft des damaligen Anlageberaters verlassen, dass die Steuern erst bei Auszahlung des Vermögens fällig seien. Erst als er eine größere Summe der Anteile für die Zahlung einer Wohnung gebraucht hätte und der sogenannte Berater ihn immer wieder auf ein paar Monate später vertröstet habe, sei der ganze Schwindel aufgefallen. Nun seien auf ihn auch noch Rechtsanwaltskosten dazu gekommen. Eine einmalige Auszahlung habe er nach einem Gerichtsverfahren mit dem Masseverwalter wieder zurückzahlen müssen.

2.) Sachverhalt:
2.1.) Der Beschwerdeführer investierte bei der Firma Unternehmen_A, Ort_A, in zwei Bauprojekte in Form partiarischer Darlehen wie folgt:

2.1.a) Projekt "Projekt_A":
Wie auch andere Investoren (siehe Urteil des Gerichtes_B vom , GZ_A) gewährte der Beschwerdeführer der Unternehmen_A im Jahr 2012 zur Finanzierung des Bauträgerprojekts "Projekt_A" ein paritarisches Darlehen um einen Betrag von Betrag_1,00 € (dies entsprach 2 Anteilen).

Obwohl das Projekt in Folge nicht realisiert und die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet wurden (siehe Urteil des Gerichtes_B vom , GZ_A), teilte die Unternehmen_A im Schreiben "Abrechnung" vom dem Beschwerdeführer die aus dem Projekt "Projekt_A" resultierende Rendite mit einem Betrag von Betrag_3,00 € (Gesamterlös sohin in Höhe von Betrag_2,00 €) mit. Des Weiteren wies die Gesellschaft den Beschwerdeführer hierauf hin, dass "Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig sind und in der Steuererklärung anzugeben sind." Ergänzend wurde angeführt: "Wir freuen uns, dass Sie sich entschieden haben, den Erlös direkt in unser laufendes Bauprojekt zu investieren."

Mutter_A und Vater, die Eltern des Beschwerdeführers, hatten ebenso in das Projekt "Projekt_A" investiert (4 Anteile); mit Abrechnung vom teilte die Gesellschaft dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ihren aus diesem Projekt erzielten Gesamterlös (für 6 Anteile) in Höhe von Betrag_7,00 € (einschließlich einer Rendite in Höhe von Betrag_10,00 €) mit.

Die Unternehmen_A bot nicht nur der Familie Beschwerdeführer, sondern auch den weiteren Investoren des Projektes "Projekt_A" eine "Umtauschaktion" (ua. auf das Projekt "Projekt_B") an, welche vom Großteil der Investoren in Anspruch genommen wurde; tatsächlich wurde an die Investoren des Projektes "Projekt_A" ein Gesamtbetrag von Betrag_14,00 € ausbezahlt (siehe Urteil des Landesgerichtes vom , GZ_A, Seite 30).

2.1.b) Projekt "Projekt_B":
Mit Investorenauftrag vom stellte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern der Unternehmen_A zur Finanzierung des Bauträgerprojekts "Projekt_B" neuerlich ein partiarisches Darlehen mit Gewinnbeteiligung in Höhe von Betrag_4,00 € (entsprach neun Anteilen; 7x zu je Betrag_5,00 € und 2x zu je Betrag_6,00 €) zur Verfügung.
Die Finanzierung der Anteilsankäufe erfolgte zum einen mit Geldzahlungen (im Gesamtbetrag von Betrag_8,00 € für zwei Anteile) sowie zum anderen mit der "Umtauschaktion Immobilienanteile" vom , mit welcher sieben Anteile (zu je Betrag_5,00 €, sohin im Gesamtbetrag von Betrag_9,00 €) vom Beschwerdeführer und seinen Eltern durch Reinvestition der aus obigem Projekt "Projekt_A" zugesagten Erlöse erworben wurden; der Erlösüberling aus dem Projekt "Projekt_A" in Höhe von Betrag_11,00 € wurde von der Gesellschaft am an den Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern ausbezahlt (siehe Umsatzübersicht der Bank_A).

Die Unternehmen_A bot mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer und seiner Mutter Mutter_A eine Zahlung von zehn Prozent des investierten Kapitals an; im Gegenzug verpflichteten sich diese, keine Auszahlungsansprüche aus dem bestehenden Investorenvertrag bis zum zu tätigen. In Folge dessen überwies die Gesellschaft am einen Betrag von Betrag:13,00 €. Nachdem über die Unternehmen_A am der Konkurs eröffnet wurde (Insolvenzedikt des Gerichtes_B zu AZ_1), musste nach gerichtlichem Vergleich hiervon an den Masseverwalter der Gesellschaft der Betrag von Betrag_12,00 € (zurück)überwiesen werden (siehe Kontoauszug der Bank_B vom sowie den vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr).

2.2.) Das Gericht_A befand mit Urteil vom , GZ_A, Person_A als Geschäftsführer der Unternehmen_A nicht rechtskräftig für schuldig, im Zeitraum vom bis das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2.Fall StGB begangen zu haben. Person_A habe als Geschäftsführer "im Zeitraum vom bis in Ort_B und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich und die von ihm vertretenen Gesellschaften unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen," ua. den Beschwerdeführer (sowie weitere Geschädigte) "durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die durch fiktive, ohne wirtschaftliche Grundlage erfolgte Abrechnungen gestützte Vorgabe, frühere von der Unternehmen_A durchgeführte Projekte (insbesondere "Projekt_C", "Projekt_A" und "Projekt_D") seien mit erheblichen Gewinnen realisiert worden, die Darlehen würden für die jeweiligen Immobilienprojekte verwendet, eine Beteiligung an Verlusten erfolge nicht und sie erhielten jedenfalls die Nominale der "partiarischen Darlehen" zurückbezahlt, wobei "der Investitionsbetrag nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens grundbücherlich (Bauliegenschaft) sichergestellt" werde, zu Handlungen, nämlich der Gewährung von "partiarischen" Darlehen" verleitet," welche den Beschwerdeführer in Höhe von Betrag_6,00 € (Projekt "Projekt_B") geschädigt hätten. Person_A wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung der Schadenersatzbeträge ua. an den Beschwerdeführer in Höhe von Betrag_6,00 € verurteilt.

Das Gericht_A stellte im Urteil vom , GZ_A, ua. ausdrücklich fest wie folgt:
"Hinsichtlich der - gleichwohl unter Täuschung von Tatsachen - erfolgten Verleitung zum Reinvestment bereits früher überwiesener Beträge war einerseits der Schaden der Geschädigten bereits damit eingetreten, andererseits wäre eine Rückzahlung angesichts der finanziellen Lage der" Gesellschaft "auch gar nicht möglich gewesen. Soweit den Investoren im Tatzeitraum (auf inkriminierte Darlehen) Teilbeträge zurückgezahlt wurden, handelt es sich unzweifelhaft (bloß) um teilweise Schadensgutmachung." … Der Angeklagte hat "ungeachtet der vereinzelt erfolgten vollständigen Rückzahlungen (teils samt fiktiver Rendite) jeweils Betrug verwirklicht und ebenfalls nur Schadensgutmachung geleistet. Bei der gegebenen Sachlage, nämlich Rückzahlung von erschlichenen Darlehen mit aus weiteren betrügerisch erlangten Darlehen stammenden und malversiv erlangten Mitteln, scheidet auch ein Greifen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB von vornherein aus." (siehe Urteil des Gerichtes_B, GZ_A, Seiten 61f).

Dem Urteil des Gerichtes_B vom , GZ_A, ist ua. zu den einzelnen Projekte der Unternehmen_A weiters zu entnehmen wie folgt:
a) Projekt "Projekt_C" (Abrechnung Mai 2012):
"Tatsächlich an die Investoren ausbezahlt wurde bei Einzahlungen auf das "Immobilienkonto" der Unternehmen_A von EUR Betrag_20,- lediglich ein Betrag von EUR Betrag_21,-. Die übrigen eingezahlten Beträge samt Rendite laut Abrechnungen wurden von den Investoren auf Grundlage der Umtauschangebote in spätere Projekte (vor allem "Projekt_A") reinvestiert" (Seiten 28f).
b) Projekt "Projekt_A" (Abrechnung Herbst 2013):
"Die Akquise von Investoren mit der Angabe einer beabsichtigten "Verwirklichung bis Ende 2013" erbrachte zwischen (somit bereits vor Abschluss des schriftlichen Vorvertrages) und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR Betrag_24,-, welche auf dem "Immobilienkonto" der Unternehmen_A einlangten … Das Projekt wurde in weiterer Folge nicht realisiert, mit Schreiben vom teilte die Verkäuferin mit, dass der Vorvertrag für sie nunmehr endgültig gegenstandslos sei, weil sie "seit einem drei Viertel Jahr" nichts mehr von der Unternehmen_A gehört habe und Bitten um Rückrufe ignoriert worden seien … Unabhängig davon waren der Unternehmen_A naturgemäß auch aus diesem Projekt Kosten erwachsen, wobei alleine für Provisionen an Vermittler EUR Betrag_25 bezahlt wurden (AS 69 in ON 11) und Zahlungsausgänge vom "Immobilienkonto" der Unternehmen_A in Höhe von knapp EUR Betrag_26,- erfolgten (AS 483 ff in ON 16). Demgegenüber wurden keinerlei Erlöse erzielt.
Trotzdem wurde dieses Projekt bereits im Herbst 2013 gegenüber den Investoren abgerechnet, somit erneut vor dem in den "Investorenaufträgen" genannten Termin (Ende 2013) und ohne dass die dort vereinbarte Voraussetzung (2 Monate nach Verkauf der letzten Wohnung und Eingang des letzten Kaufpreises) erfüllt war, sodass auch diese Abrechnung nur als fiktiv bezeichnet werden kann. Den Investoren wurden dabei überaus unterschiedliche Renditen zwischen 10 % und 22,56 % zugestanden (AS 67 in ON 11, vgl. AS 587 ff in ON 12). Unter einem wurde wieder eine "Umtauschaktion" (auf das Projekt "
Projekt_B" bzw. "Projekt_F") angeboten, die vom Großteil der Investoren in Anspruch genommen wurde; tatsächlich an die Investoren ausbezahlt wurde ein Betrag von insgesamt EUR Betrag_14,-" (Seiten 29f).
c) Projekt "Projekt_D" (Abrechnung Herbst 2013):
"Gegenüber den Investoren wurde nach etwa 12-monatiger Laufzeit eine Rendite von 8 % ausgewiesen und gleichzeitig eine Umtauschaktion in die Projekte "Projekt_E" und "Projekt_B" angeboten, welche auch von zahlreichen Investoren in Anspruch genommen wurde (AS 937 ff in ON 12, AS 83 in ON 11). Demgegenüber wurde an die Investoren ein Betrag von insgesamt EUR Betrag_15 tatsächlich ausgeschüttet" (Seite 32).
d) Projekt "Projekt_E" (Abrechnung Herbst 2014):
"In den jeweiligen Abrechnungen wurde eine - rein fiktive - Rendite von (durchschnittlich) 8,7 % angeführt, gleichzeitig wurde wie gehabt eine "Umtauschaktion" (zu den Projekten "Projekt_B" und auch "Projekt_G") angeboten und von zahlreichen Investoren auch angenommen. Tatsächlich an die Investoren ausbezahlt wurde ein Betrag von EUR Betrag_16" (Seite 33).
e) Projekt "Projekt_F" (Abrechnung September und Oktober 2014):
"… wiederum Abrechnungen gegenüber den Investoren erstellt, in denen eine Rendite von 4 % ausgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde erneut eine "Umtauschaktion" (für die Projekte "Projekt_B" und "Projekt_G", AS 267 in ON 13) angeboten. An die Investoren ausgeschüttet wurde insgesamt ein Betrag von EUR Betrag_17" (Seite 35). An Person_Y wurde am eine erste Teilzahlung von Betrag_18,00 € geleistet (Seite 37).
f) Projekt "Projekt_B":
"Ungeachtet dessen wurde an mehrere Investoren zwischen (!) und ein Betrag von insgesamt EUR Betrag_13,--, welcher nicht durch das Projekt erwirtschaftet wurde, unter dem Titel "Projekt_B" überwiesen" (Seite 39).
g) Projekt "Projekt_G":
"Im Zeitraum zwischen und zahlten Investoren für dieses Projekt einen Gesamtbetrag von EUR Betrag_22,-- auf das "Immobilienkonto" der Unternehmen_A ein, demgegenüber wurde dem Investor Person_X am ein Betrag von EUR Betrag_19,- ausbezahlt" (Seite 40).
"Auch wenn der Angeklagte im Zuge der ersten drei Projekte - welche zeitnah und teils zeitgleich projektiert wurden, nämlich "Projekt_C", "Projekt_A" und "Projekt_D" (Zahlungseingänge auf dem "Immobilienkonto" der Unternehmen_A vom bis zum ) und währenddessen auch das Projekt "Projekt_C" gegenüber den Investoren (fiktiv) abgerechnet wurde - zum Zeitpunkt des Abschlusses der "Investorenaufträge" durchaus darauf vertraute, dass diese Projekte jeweils verwirklicht und die gegebenen Zusagen auch eingehalten werden können, und er dabei die Investoren nicht vorsätzlich getäuscht hat, war dem Angeklagten spätestens ab dem klar, dass er seine - teils von gutgläubigen Vermittlern in seinem Auftrag gegebenen und somit ihm sämtlich zuzurechnenden - Zusagen keinesfalls mehr einhalten kann.
In dem im Schuldspruch angeführten Tatzeitraum verfügte der Angeklagte als Geschäftsführer der
Unternehmen_A nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um einerseits die geplanten Projekte zeitgerecht umsetzen und andererseits den jeweiligen Investoren ihr eingesetztes Kapital vereinbarungsgemäß zurückzahlen zu können. Ab dem rechnete der Angeklagte damit und nahm er es bewusst in Kauf, dass frühere von der Unternehmen_A durchgeführte Projekte (insbesondere "Projekt_C", "Projekt_A" und "Projekt_D") mit erheblichen Verlusten einhergingen und daher die von den Investoren gewährten Darlehen projektübergreifend verwendet werden mussten, um die weitere Umsetzung von (gegenüber den Investoren bereits als abgeschlossen deklarierten) Projekten zu ermöglichen, Rückzahlungsforderungen von Investoren bedienen zu können und den laufenden Geschäftsbetrieb zu gewährleisten". "Der Angeklagte als Geschäftsführer der Unternehmen_A hielt es in dem im Schuldspruch angeführten Tatzeitraum - unabhängig vom konkreten Projekt - ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die im Schuldspruch angeführten Geschädigten über Tatsachen, nämlich durch die durch fiktive, ohne wirtschaftliche Grundlage erfolgte Abrechnung gestützte Vorgabe frühere von der Unternehmen_A durchgeführte Projekte (insbesondere "Projekt_C", "Projekt_A" und "Projekt_D") seien mit erheblichen Gewinnen realisiert worden, die Darlehen würden für die jeweiligen Immobilienprojekte verwendet, eine Beteiligung an Verlusten erfolge nicht und sie erhielten jedenfalls die Nominale der "partiarischen Darlehen" zurückbezahlt, wobei der Investitionsbetrag nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens grundbücherlich (Bauliegenschaft) sichergestellt werde, täuscht und diese dadurch zu Handlungen, nämlich der Gewährung von (weiteren) "partiarischen" Darlehen in der im Schuldspruch angeführten Höhe von insgesamt EUR Betrag_23,-, verleitet" (Seiten 49f).

2.3.) Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Person_A mit Beschluss vom , GZ_B, zurück; das Oberlandesgericht_A bestätigte mit Urteil vom , GZ_C, ua. den Schuldspruch (unter Anhebung der Freiheitsstrafe des Person_A).

3.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

4.) Rechtslage:
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 ua. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG gehören. Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nach § 27a Abs. 1 EStG im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten einem besonderen Steuersatz von 25%; dies gilt nach Abs. 2 leg.cit. ua. nicht für Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt (es findet die Tarifbesteuerung Anwendung).

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Ein Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlagen (). Zugeflossen ("bezogen", Abs. 1 Satz 1) ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" () bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" () verfügen kann. Der Zufluss wirkt sich also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen aus (); die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme "frei verfügen" können (). Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (). Ein Zufluss liegt weiters vor, wenn ein Betrag einer im Voraus bestimmten Verwendung des Empfängers zugeführt wird. Schließlich genügt es, wenn die Verwirklichung des Anspruchs zumindest derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichgestellt werden kann (; , "ausdehnende Auslegung"). Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht ist nicht erforderlich (; ; ), wohl aber eine objektive und tatsächliche Verfügungsmacht (eines in Geld ausdrückbaren Vorteils und nicht nur einer steuerlich unerheblichen Chance; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 19 Rz 7f).

Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im Zeitpunkt des Zuflusses erfasst (). Dem körperlichen Zufluss beim Steuerpflichtigen ist, wenn er über den Anspruch auf den Kapitalertrag vorausverfügt hat, der Zufluss bei einer anderen Person gleichzuhalten (; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 19 Rz 26). Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Betrages auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt (; ). Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (Kapital), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (; ).

Zinsen, die vereinbarungsgemäß dem Kapital zugeschlagen werden, sind mit dem Ende der jeweiligen Zinsperiode zugeflossen (Auszahlung, Gutschrift, Umwandlung der Ansprüche in ein neues Darlehen, ; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 19 Rz 26). Zinsen und Wertsicherungsbeträge sind auch dann zugeflossen, wenn sie nicht ausbezahlt, sondern sogleich in ein neues Darlehen umgewandelt werden, sofern der Schuldner zahlungsfähig ist (nach ).
Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraus. Eine bloße Zahlungsstockung, dh ein lediglich vorübergehender und kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmitteln, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung - etwa durch kurzfristig möglich Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines Überbrückungskredits - behebbar ist, stellt keine Zahlungsunfähigkeit dar (). Ebenso bezeichnen Zahlungen nach der Methode "Loch auf - Loch zu" bloß Zahlungsschwierigkeiten, nicht aber Zahlungsunfähigkeit, da dann eben für das "Schließen von Löchern" letztlich keine Mittel mehr zur Verfügung stehen würden. Wenn nicht feststeht, daß ein Darlehensnehmer in den Streitjahren zahlungsunfähig war, ist für den Darlehensgeber auch nichts gewonnen, wenn Zinsen und Wertsicherungen nicht an ihn ausbezahlt, sondern gleich in Darlehen an den Darlehensnehmer umgewandelt werden. Im Hinblick auf die damit verbundene Verfügung wären diese Beträge dem Darlehensgeber auch dann zugeflossen. Dass einmal zugeflossene Beträge bei der vom Steuerpflichtigen gewünschten Verwendung verlorengehen (können), ändert am Zufließen nichts ().

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zudem in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen auseinandergesetzt (vgl. Pressemitteilung BFH vom zum BFH Urteil vom , VIII R 17/17).
Im Urteil vom , VIII R 25/12, veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze:
"1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt."
Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

4.) Erwägungen:
4.1.) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Unternehmen_A weder das Projekt "Projekt_A" realisierte noch Erlöse hieraus erzielte, dieses jedoch gegenüber den Investoren "als erfolgreiches Projekt" mit Rendite abrechnete. Dem an den Beschwerdeführer in der Abrechnung vom ausgewiesenen Ertrag in Höhe von Betrag_3,00 € fehlt damit jegliche wirtschaftliche Grundlage.

Auch wenn die dem Beschwerdeführer als Anleger gutgeschriebene Rendite von Betrag_3,00 € ein reines "Fantasieprodukt" war, welche nie erzielt wurde, ändert dies nichts daran, dass dieser Ertrag dem Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Abrechnung in Verbindung mit der anschließenden "Umtauschaktion Immobilienanteile" vom (samt "Investorenauftrag (partiarisches Darlehen)" vom ) tatsächlich iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen ist, da die Unternehmen_A als Schuldnerin des Ertrages zu diesem Zeitpunkt noch leistungsbereit und leistungsfähig war.
Für das Bundesfinanzgericht steht nach der Aktenlage nämlich außer Zweifel, dass das streitgegenständliche, im obigen Urteil des Gerichtes_B festgestellte System der Unternehmen_A, die von den Investoren gewährten Darlehen projektübergreifend zu verwenden, um die weitere Umsetzung von (gegenüber den Investoren bereits als abgeschlossen deklarierten) Projekten zu ermöglichen, Rückzahlungsforderungen von Investoren zu bedienen und den laufenden Geschäftsbetrieb zu gewährleisten, über das streitgegenständliche Jahr 2013 hinaus angewendet wurde, erbrachte die Gesellschaft doch bis September 2015 Auszahlungen auf Verlangen der Investoren. Die Unternehmen_A tätigte nicht nur im Zuge der "Abrechnung" des Projektes "Projekt_A" im Herbst 2013, sondern auch bei den "Abrechnungen" der (Folge)Projekte "Projekt_D" (Herbst 2013), "Projekt_E" (Herbst 2014), "Projekt_F" (September/Oktober 2014), "Projekt_B" (Oktober 2013 bis März 2016) und "Projekt_G" (September 2015) umfassende Geldauszahlungen an Investoren (siehe obige Feststellungen des Gerichtes_B im Urteil vom , GZ_A). Wenngleich diese Kapital- und Ertragszahlungen an Investoren offensichtlich lediglich der Aufrechterhaltung des Geschäftsmodels und der Verschleierung der fehlenden Ertragserwirtschaftung dienten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass (zumindest bis 2015) den Investoren bei Verlangen die "fiktiven" Zinserträge laut Abrechnungen ausbezahlt wurden. So kamen auch der Familie Beschwerdeführer eine aus dem Projekt "Projekt_A" resultierende Geldüberweisung in Höhe von Betrag_11,00 € zu (siehe Buchung vom ). Die Unternehmen_A war sohin im Jahr 2013 noch leistungsbereit und leistungsfähig.

4.2.) Für das Bundesfinanzgericht steht damit fest, dass die Unternehmen_A dem Beschwerdeführer bei Verlangen den in der Abrechnung vom ausgewiesenen Erlös in Höhe von Betrag_2,00 € (eingesetztes Kapital zuzüglich Rendite von Betrag_3,00 €) ausbezahlt hätte; dies schon aus dem Grund, um das geschilderte Geschäftsmodel den übrigen Investoren, insbesondere den weiteren Darlehensgeber der Familie Beschwerdeführer, als erfolgreich und ertragsreich darzustellen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war somit die für den Bereich des Einkommensteuerrechts relevante Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen_A nicht bereits im Jahr 2013, sondern frühestens nach September 2015 eingetreten; dies auch deshalb, da unbeachtlich ist, ob eine Deckungslücke zwischen den dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen, wenn diese auf einen Schlag zu befriedigen wären, im Zeitpunkt der Abrechnung bestanden hat. Eine Deckungslücke lässt sich solange nicht herleiten, wie das - im gegenständlichen Fall vorliegende - Schneeballsystem als solches funktioniert. Dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen, ist für die Annahme eines Zuflusses beim einzelnen Anleger unbeachtlich (BFH , VIII R 25/12).

Einer bereits im Jahr 2013 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft steht auch der Umstand entgegen, dass die Familie Beschwerdeführer von der im Jahr 2018 erfolgten 1. Teilzahlung der Unternehmen_A im Betrag von Betrag:13,00 € (siehe Kontobuchung vom ) dem Masseverwalter lediglich einen Betrag von Betrag_12,00 € (siehe Buchung vom und E-Mail des Beschwerdeführers vom ) zu refundieren hatte. Ergänzend wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer nach vorliegender Aktenlage erstmals im Jahr 2017 erfolglos eine Auszahlung urgierte (siehe hierzu E-Mail vom ).

4.3.) Wie dargelegt durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass eine Auszahlung der Rendite im Jahr 2013 bei Verlangen auch an den Beschwerdeführer erfolgt wäre. Der Abgabepflichtige entschied sich jedoch für eine Reinvestition des Kapitals samt Ertrages. Wird ein fälliger Ertrag wieder veranlagt, so ist durch die Verfügung der Wiederveranlagung als Einkommensverwendung der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 in diesem Zeitpunkt erfolgt.
Unbeachtlich des nachfolgenden Verlustes des neuerlich eingesetzten Kapitals erzielte der Beschwerdeführer daher im strittigen Jahr 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, weshalb die Abgabenbehörde im bekämpften Einkommensteuerbescheid zutreffend den Betrag von Betrag_3,00 € der Besteuerung unterzogen hat.

Abschließend wird angemerkt, dass die Unternehmen_A in der Abrechnung vom ausdrücklich auf die Steuerpflicht des Ertrages trotz anschließender Reinvestition hingewiesen hat, sodass dem Beschwerdevorbringen, der Anlageberater habe von einer Besteuerung des Vermögens erst bei Auszahlung gesprochen, nicht gefolgt werden kann.

5.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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