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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2022, RV/7500139/2022

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit wegen angeblich dringender Notdurft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die Fa. XY, Taxi und Mietwagengewerbe, 1030 Wien, Gasse, wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 12:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Columbusgasse ggü 101, beanstandet, da zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorlag.

Das Kontrollorgan vermerkte im Zuge der Anzeige auf dem Personal Digital Assistant (Überprüfungsgerät) Folgendes: "stellte fz um 12.14 ab und ging ggü. in Lokal"

Mit Organstrafverfügung wurde eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt und diese vom Kontrollorgan am Fahrzeug hinterlassen.

In Reaktion auf die Organstrafverfügung richtete der Beschwerdeführer (Bf.) am selben Tag an die Magistratsabteilung 67 eine E-Mail und teilte zusammengefasst mit, dass er wegen Durchfall keine Zeit mehr gehabt habe einen Parkschein auszufüllen, weshalb er nur mehr seine Tafel "Fahrzeug bestellt" hinter die Scheibe geschmissen habe und gegenüber in die Gaststätte gelaufen sei um seine Notdurft zu verrichten. Er sei bereits 10 Minuten später wieder beim Auto gewesen, habe noch das Organ gesehen, ihm die Situation erklärt und um Nachsicht ersucht, was das Kontrollorgan nicht interessiert habe. Sie habe für seine Situation kein Verständnis gezeigt. Er ersuche um Nachsicht und Verständnis sowie um die Rücknahme der Organverfügung.

Die Magistratsabteilung 67 teilte dem Bf. zu seiner E-Mail am unter näheren Ausführungen mit, dass ein Einspruch erst gegen eine Strafverfügung möglich sei.

Nachdem die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos und der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, XY, wurde mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.

Nach einer bei der Zulassungsbesitzerin eingeholten Lenkerauskunft lastete die Behörde dem Bf. mit Strafverfügung vom an, dass er das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Columbusgasse ggü 101, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:25 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) machte der Bf. dieselben Einwendungen wie in seiner E-Mail vom bezüglich Organstrafverfügung.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt und zudem gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens ausgeführt, dass nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung (ua.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sei. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht besteht, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. unbestritten nicht rechtskonform nachgekommen.

Die vom Bf. vorgebrachten Gründen würden keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung darstellen, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschlössen.

Nach näheren Ausführungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bieten würden, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den ihm verursachten Erfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass er zur Erklärung bzw. seinem Einspruch gegen das Verfahren das ärztliche Attest seiner Hausärztin vorlege, dass es ihm in der Tat nicht möglich gewesen sei, seine Notdurft zu kontrollieren bzw. einen Toilettengang zu planen. Er hoffe, damit sei dieses Verfahren abgeschlossen und werde ad acta gelegt.

Die Hausärztin bestätigte in ihrem "Ärztlichen Attest" vom , dass der Bf. seit seiner Gallenblasenoperation an immer wiederkehrenden anfallsartigen Durchfallattacken leide. Diese seien nicht vorhersehbar bzw. planbar und würden eines unverzüglichen Aufsuchens einer Toilette, um ein gezieltes Entleeren des Enddarms zu ermöglichen, bedürfen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Unstrittig ist, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Columbusgasse 101 ggü, ohne gültigen Parkschein abgestellt war und dass im Fahrzeug ein weißes Blatt Papier mit dem Text "Fahrzeug bestellt" hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.

Unstrittig blieb auch die Lenkereigenschaft und die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie aus den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (2. Abschnitt, Parkscheine) und § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Elektronische Parkscheine) ist für eine Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten keine Parkometerabgabe zu entrichten, jedoch muss im Fahrzeug ein 15-Minuten-Gratisparkschein hinterlegt bzw. ein gültiger elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein vorliegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Im gegenständlichen Fall lag zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor, weshalb die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben waren.

Zur subjektiven Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen festlegt. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. brachte vor, dass er auf Grund eines gesundheitlichen Problems (Durchfall) keine Zeit gehabt habe, einen Parkschein auszufüllen, weswegen er das gegenüber liegende Lokal aufgesucht habe, um seine Notdurft zu verrichten.

Dieses Vorbringen kann dahingehend verstanden werden, dass der Bf. damit einen schuldausschließenden Notstand iSd § 6 VStG geltend machen möchte.

Zufolge der Bestimmungen des § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Ein schuldausschließender Notstand liegt nach der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird, um damit eine Gefahr für ein höherwertiges Gut, etwa Leib und Leben, abzuwenden (vgl. , , , , vgl. GZ. RV/7500693/2014, ).

Notdurft stellt grundsätzlich keinen entschuldbaren Notstand dar.

Wer als Ursache für das parkscheinlose Abstellen seines Fahrzeugs einen plötzlich aufgetretenen Zwang zum Verrichten der Notdurft (hier: Durchfall) behauptet, aber weder eine ärztliche Bestätigung hiefür noch dafür einen plausiblen Grund nachweisen kann, darf sich auf Notstand iSd § 6 VStG nicht berufen (Entscheidung des UVS vom , 05/K/34/5405/2002).

Der Bf. brachte vor, dass er wegen "Durchfall" keine Zeit gehabt habe, einen Parkschein auszufüllen, weshalb er nur die Tafel "Fahrzeug bestellt" hinter die Scheibe geschmissen und in die gegenüberliegende Gaststätte gelaufen sei, um seine Notdurft zu verrichten.

Zur Bekräftigung seines Vorbringens legte der Bf. ein ärztliches Attest seiner Hausärztin, datiert mit vor, in dem diese bestätigt, dass ihr Patient seit seiner Gallenblasenoperation an immer wiederkehrenden, anfallsartigen Durchfallattacken leide und dass diese nicht vorhersehbar bzw. planbar seien und es des unverzüglichen Aufsuchens einer Toilette bedürfen würden, um ein gezieltes Entleeren des Enddarms zu ermöglichen.

Dem Bundesfinanzgericht erscheint es in freier Beweiswürdigung unglaubwürdig, dass der Drang, eine Toilette aufsuchen zu müssen, in derartiger Intensität genau mit dem Abstellen des Fahrzeuges zusammenfiel, sodass es dem Bf. nicht möglich war, auf einem 15-Minuten-Gratisparkschein in nur wenigen Sekunden die Rubriken "Stunde" und "Minute" auszufüllen.

Würden diese Durchfallsattacken immer wieder "anfallsartig" auftreten, wäre der Bf. gar nicht fahrtauglich und wäre ihm dadurch die Ausübung seines Berufes als Taxifahrer nicht bzw. kaum möglich.

Der vom Bf. vorgelegten ärztlichen Bestätigung kann nicht die vom Bf. beigemessene schuldbefreiende Wirkung zukommen.

Es waren somit auf Grund seines fahrlässigen Verhaltens auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500139.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at