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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2022, RV/7400085/2019

Abwassergebühr - Bemessungsgrundlage ist die bezogene Wassermenge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühr für den Zeitraum bis und betreffend Wasserzählergebühr für 2. Quartal 2017 bis 2. Quartal 2018, Abgabenkontonummer 14-218-020/8 zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom betreffend den Zeitraum bis mit Datum vom Beschwerde, die sie mit der falschen Einstufung der Abwassergebühr begründete. Auf Grund eines Wasserrohrgebrechens seien im Zeitraum September 2016 bis März 2017 mindestens 600 m3 Wasser nicht in den Kanal geflossen. Trotz Beweisvorlage des Installateurs sei die Abwassergebühr nicht reduziert, sondern im Gegenteil noch erhöht worden. Mit gleichem Datum vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr. Sie habe im vergangen Jahr mehr als 5 % des Wasserverbrauchs, mindestens aber 600 m3 nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet.

Der Magistrat der Stadt Wien teilte der Beschwerdeführerin nach § 183 Abs 4 BAO das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit. Demnach betreffe der angefochtene Bescheid den Zeitraum bis . Laut der Beschwerde seien im Zeitraum September 2016 bis März 2017 auf Grund eines Wasserrohrgebrechens mindestens 600 m3 Wasser nicht in den Kanal geflossen. Aus den Ableseergebnissen, die der Beschwerdeführerin tabellarisch zur Kenntnis gebracht wurden, sei klar ersichtlich, dass zwischen September 2016 und März 2017 nicht 600 m3 verloren gegangen sein könnten, da der Gesamtwasserverbrauch zwischen bis lediglich 117 m3 betragen habe. Die vorgelegte Installateurrechnung betreffe ein Gebrechen, das bereits im Juli 2016 repariert worden sei. Ein Wassermehrverbrauch nach der Reparatur und ab September 2016 sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin möge mitteilen, ob es ab August 2016 weitere Gebrechen gegeben habe.

Die Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und führte aus, dass die Abwassergebühren zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien. Zwischen bis seien mindestens 600 m3 Wasser nicht in den Kanal eingeleitet worden, da auf Grund eines Wasserschadens vor mehr als 600 m3 in den Keller des Hauses geflossen seien. Dieses Wasser habe sie in ihren 1.000 m2 großen Garten geleitet und nicht in den Kanal.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien im Wesentlichen aus, es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der angefochtene Gebührenbescheid vom den Zeitraum bis umfasse und sämtliche Verfahren, die die Zeit davor beträfen, bereits entschieden und rechtskräftig seien. Im Zeitraum bis seien lediglich 248 m3, im Zeitraum bis lediglich 232 m3 und im Zeitraum bis lediglich 291 m3 bezogen worden, was eine Nichteinleitung von 600 m³ im Kalenderjahr bzw in einem kürzeren Zeitraum unmöglich mache.

Informativ werde darauf hingewiesen, dass für die Grünflächenbewässerung der gegenständlichen Liegenschaft ein pauschaler Abzug von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) bereits auf Grund eines lange zurück liegenden Antrages bewilligt worden sei und bei der Abwassergebührenverrechnung darauf Bedacht genommen werde. Im angefochtenen Gebührenbescheid sei eine Pauschalermäßigung von 56 m³ für bis und von 32 m³ für bis berücksichtigt.

Im Vorlageantrag wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen und vermeint, eine Vorlage beim Bundesfinanzgericht sei "zwar rechtlich möglich, aber sinnlos, da das Bundesfinanzgericht die Örtlichkeit nicht kenne".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auszugehen ist von nachstehendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt:

Aus der behördlichen Ablesung des Wasserzählers der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich folgende Zählerstände und folglich ein entsprechender Wasserdurchfluss beim Wasserzähler pro Tag und absolut:


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Ablesedatum
Ablesestand
Tage
Ø Wasserdurchfluss/Tag
Wasserdurchfluss
108
199
0,53
107
1 (Einbau)
1140 (Ausbau)
239
0,70
169
971
86
0,47
41
930
86
0,43
37
893
54
0,67
39
854
505
0,77
391
463

Der angefochtene Gebührenbescheid betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühren betrifft den Zeitraum bis .

Eine Überprüfung des Wasserzählers gemäß § 11 Abs 3 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) erfolgte weder von Amts wegen noch auf Antrag der Wasserabnehmerin. Von beiden Parteien wurden keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers geäußert. Aus der Aktenlage ist auch für das Bundesfinanzgericht kein diesbezüglicher Zweifel gegeben.

Schäden an der Verbrauchsanlage im gegenständlichen Zeitraum von bis können nicht festgestellt werden.

Ein Wasserrohrgebrechen an der Verbrauchsanlage wurde im Juli 2016 repariert.

Mit großer Wahrscheinlichkeit sind in einem Zeitraum bis zur Reparatur des Gebrechens im Juli 2016, jedenfalls aber vor , also vor dem Streitzeitraum eine größere Menge an Wasser in den Keller der Liegenschaft eingedrungen. Diese Wassermenge wurde von der Beschwerdeführerin nicht in den Kanal eingeleitet, sondern zur Gartenbewässerung des Grundstücks verwendet.

Auf Grund eines zurückliegenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 KKG ist für die Grünflächenbewässerung der gegenständlichen Liegenschaft ein pauschaler Abzug von der Abwassergebühr bewilligt worden. Die entsprechende Pauschalermäßigung von 56 m³ für bis und von 32 m³ für bis ist im gegenständlichen Gebührenbescheid berücksichtigt.


Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den Wassergebühren-Kontoauszügen bzw betreffend die Reparatur eines Wasserrohrgebrechens im Juli 2016 aus der vorgelegten Rechnung eines Installateurs und ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 11 Abs 1 KKG unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal der Gebührenpflicht.

Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen (§ 11 Abs 2 KKG).

Nach § 12 Abs 1 Z 1 KKG gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

Gemäß § 11 Abs 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl ; ; ).

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich auszuführen, dass § 12 KKG ausdrücklich regelt, dass sich die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene (nach § 11 WVG ermittelte) Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben gilt.

Da laut Aktenlage, insbesondere auch nach der Ansicht der Parteien, keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Wasserzähler gemessenen Menge bestehen, ist diese dementsprechend Grundlage für die Festsetzung der Abwassergebühr.

Die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass zwischen und mindestens 600 m³ Wasser nicht in den Kanal eingeleitet, sondern in den Garten geleitet worden seien kann der Beschwerde aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Diese, wie die Beschwerdeführerin vermeint mindestens 600 m³, bzw wie festgestellt jedenfalls eine größere Menge Wasser sind bei der Ermittlung der im Streitzeitraum bezogenen Wassermenge nicht berücksichtigt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend ist diese Wassermenge auf Grund eines Gebrechens lange vorher in den Keller des Hauses geflossen, wurde daher in einem Zeitraum vor dem dem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Abrechnungszeitraum bezogen und ist im Gebührenbescheid nicht enthalten. Wann dieses bezogene Wasser tatsächlich in den Kanal eingeleitet oder ob es in den Garten geleitet oder anders verwendet wurde ist für die Bemessung der Abwassergebühr, die sich nach der im jeweiligen Abrechnungszeitraum bezogene Menge richtet ohne Bedeutung. Wie die belangte Behörde ausführt, ist eine Nichteinleitungsmenge von im Streitzeitraum bis bezogenem Wasser von mindestens 600 m³ auch rein rechnerisch unmöglich. Im gesamten Kalenderjahr 2017 wurden nämlich 232 m³ Wasser, im Kalenderjahr 2018 291 m³ Wasser bezogen.

Unter bestimmten in § 13 KGG (in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 02/1978 zuletzt geändert durch LGBl Nr 39/2016) normierten Voraussetzungen war die Abwassergebühr für nach § 12 Abs 1 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen über Antrag herabzusetzen. Nach § 13 KGG war das dann der Fall, "wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
"

Die Herabsetzung der Abwassergebühr für die Bewässerung von Grünflächen ist im verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid (auf Grund eines länger zurückliegenden Antrages der Beschwerdeführerin nach § 13 KKG) mit einer Pauschalermäßigung von 56 m³ für bis und von 32 m³ für bis ist im Gebührenbescheid berücksichtigt.

Einen weiteren bewilligten Antrag auf Herabsetzung, der allenfalls bei Gebührenbescheid nicht berücksichtigt wurde, gibt es nicht. Eine (weitere) Herabsetzung kann daher nicht erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (), dass keinerlei Bedenken gegen die Regelung der Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach Kubikmetern des tatsächlichen Wasserverbrauches bestehen, da bekanntlich nicht jedes ge- oder verbrauchte Wasser in Privathaushalten in den Kanal abgeleitet werde. Einer dieser üblichen Verwendungszwecke des Wassers, der nicht zur Inanspruchnahme der Abwasseranlage führt, sei das Gießen des Rasens im Hausgarten. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber sei daher in Kenntnis der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Wassers auch nicht davon ausgegangen, dass der gesamte tatsächliche Wasserverbrauch die Abwasseranlage beansprucht, sondern davon, dass in Privathaushalten ein bestimmter Wasserverbrauch - langfristig - eine in ungefähr gleichbleibendem Verhältnis stehende Inanspruchnahme der Abwasseranlage bedingt. Wenn die laufende Kanalbenützungsgebühr in typisierender Betrachtung in Privathaushalten an den tatsächlichen Wasserverbrauch geknüpft ist, sodass nicht stets auch die konkrete Abwassermenge gemessen werden muss, dann erscheint eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall ist daher die Grundlage für die Festsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis die von der öffentlichen Wasserversorgung nach den Angaben des Wasserzählers bezogene gebührenpflichtige (nach § 11 WVG ermittelte) Wassermenge unter Abzug der angeführten Pauschalermäßigungen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ergibt sich zudem aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400085.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at