Zurückweisung von verspätet eingebrachten Anträgen auf NoVA-Vergütung
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0054. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/3100073/2022-RS1 | Ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe kann fünf Jahre ab Verwirklichung aller Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 gestellt werden. Eine Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (etwa aufgrund widerrechtlicher Verwendung) hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf***, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend die Abweisung von Anträgen auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume März 2014 und März 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** in der mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der angefochtenen Bescheide wird dahin abgeändert, dass die Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume März 2014 und März 2015 als verspätet zurückgewiesen werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume März 2014 und März 2015 beim Finanzamt ein. Er machte für den Zeitraum März 2014 einen Vergütungsanspruch von EUR 5.602,62 geltend und begründete dies mit "Zurückstellung des KFZ an Vermieter lt. Rückgabeprotokoll Auto_1". Für den Zeitraum März 2015 machte er einen Vergütungsanspruch von EUR 7.424,12 geltend und begründete dies mit "Zurückstellung des KFZ an Vermieter lt. Rückgabeprotokoll Auto_2".
Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt beide Anträge ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe jeweils außerhalb der in § 12a Abs. 2 NoVAG 1991 normierten Frist von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt worden seien. Die gegenständlichen Fahrzeuge seien im März 2014 bzw. im März 2015 ins Ausland verbracht worden, wodurch die Vergütungstatbestände im März 2014 bzw. im März 2015 verwirklicht worden seien.
In seiner Beschwerde vom wendete der Beschwerdeführer ein, es sei "widersinnig und gerade nicht dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend, würde man der Auslegung der Behörde folgen und die Frist für die Antragstellung des Vergütungsanspruchs mit der Ausfuhr des Kraftfahrzeuges beginnen lassen. Damit kann es vorkommen, wie es im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der Fall ist, dass die Frist für den Rückvergütungsanspruch bereits abgelaufen ist, bevor es überhaupt zu einer rechtskräftigen Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe gekommen ist…". Die Frist für den Vergütungsanspruch beginne "erst mit der rechtskräftigen Festsetzung der Normverbrauchsabgabe zu laufen".
Hinsichtlich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer Auto_1, welches am nach Deutschland zurückgestellt worden sei, sei die "rechtskräftige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 02/2013 mit Entscheidung des " erfolgt und sei die Normverbrauchsabgabe am entrichtet worden, weshalb der Fristenlauf im August 2020 begonnen habe.
Hinsichtlich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer Auto_2, welches am nach Deutschland zurückgestellt worden sei, gäbe es noch keine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid und damit keine rechtskräftige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe. Der Fristenlauf diesbezüglich habe noch gar nicht begonnen.
Da die Behörde durch eine "späte Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe oder lange Verfahrensdauer in der Lage ist, einen Vergütungsanspruch zu verhindern", sei eine teleologische Interpretation des § 12a Abs. 2 NoVAG 1991 angezeigt, aufgrund derer der Fristenlauf erst mit rechtskräftiger Festsetzung und nicht bereits mit der Ausfuhr ins Ausland beginnen könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und replizierte auf das Beschwerdevorbringen, dass die Normverbrauchsabgabe eine Selbstbemessungsabgabe sei. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers iZm einer erforderlichen rechtskräftigen Festsetzung folgen, so hätte ein Abgabepflichtiger, der die Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet hat, ebenso wenig einen Vergütungsanspruch wie ein Abgabepflichtiger, der ein Fahrzeug sechs Jahre nach rechtskräftiger Festsetzung ins Ausland verbringe.
Der Beschwerdeführer beantragte am die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und brachte weiter vor, dass die Berechnung der Vergütungsbeträge nicht nachvollziehbar sei.
Mit Telefax vom ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers um "Vertagung" der für anberaumten Verhandlung, "da an diesem Tag sowohl der Beschwerdeführer als auch die steuerliche Vertretung terminlich verhindert ist", und regte die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO hinsichtlich des Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer Auto_2 an, da "gegen das Urteil des BFG zu GZ RV/3100745/2021 … eine außerordentliche Revision … erhoben…" worden sei. Die Entscheidung über diese außerordentliche Revision sei für den Vergütungsantrag von wesentlicher Bedeutung, da im Fall einer Stattgabe ein Vergütungsanspruch zur Gänze entfallen würde.
Zur mündlichen Verhandlung am erschien keine der Parteien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern Auto_1 und Auto_2 waren auf die X KG in Deutschland zum Verkehr zugelassen und wurden von März 2013 bis März 2014 bzw. von März 2014 bis März 2015 vom Beschwerdeführer verwendet. Beide Fahrzeuge waren niemals im Inland zum Verkehr zugelassen.
Das Finanzamt hat für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer Auto_1 mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Februar 2013 mit EUR 5.422,05 festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht () ab.
Das Finanzamt hat für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer Auto_2 mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2014 mit EUR 12.231,18 festgesetzt. Im Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde setzte das Bundesfinanzgericht () die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2014 mit EUR 7.129,41 fest.
Das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer Auto_1 wurde am , jenes mit der Fahrgestellnummer Auto_2 wurde am letztmalig vom Beschwerdeführer nach Deutschland verbracht.
Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt belegt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 271 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist. Es ist ausgeschlossen, dass einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wesentliche Bedeutung in einem Beschwerdeverfahren zukommt, dessen Streitgegenstand die Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe als verspätet bildet. Daher war der Anregung des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Entscheidung nicht zu folgen.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung unter anderem dann stattzufinden, wenn dies beantragt wurde. Das Bundesfinanzgericht hat die beantragte mündliche Verhandlung für den anberaumt und die Parteien unter Hinweis darauf, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht, schriftlich zur Verhandlung geladen. Die Ladungen wurden den Parteien ausweislich der Zustellungsnachweise bekanntgegeben, und zwar dem Beschwerdeführer am und dem Finanzamt am . Die Bundesabgabenordnung räumt den Parteien kein Recht auf die An- oder Abberaumung einer mündlichen Verhandlung an einem bestimmten Tag ein.
Wird ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer oder einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert oder nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt (§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991).
Nach der Rechtsprechung ist im Fall einer widerrechtlichen Verwendung in Österreich jene Person, die als Verwender des Fahrzeuges Schuldner der Normverbrauchsabgabe ist, antragslegitimiert hinsichtlich des Vergütungsanspruches nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 (; ; ). Der Beschwerdeführer war unstrittig der Verwender der beiden gegenständlichen Fahrzeuge und ist damit antragslegitimiert.
Gemäß § 12a Abs. 2 NoVAG 1991 idF BGBl I 99/2020 kann ein Antrag auf Vergütung gemäß § 12a Abs. 1 leg. cit. binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt, in allen anderen Fällen beim ***FA*** gestellt werden.
Da es sich bei dieser Frist von fünf Jahren um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist iSd § 110 BAO handelt, geht bei Versäumung dieser Präklusivfrist ein Recht - gegenständlich jenes der Geltendmachung eines Vergütungsanspruches - verloren (vgl. hiezu Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 3 zu § 108). Diese Fünfjahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 (Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland und Sperre in der Genehmigungsdatenbank bzw. nicht mehr aufrechte Zulassung zum Verkehr im Inland) kumulativ vorliegen (so auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2.A. 2021, Rz 41 zu § 12a).
Die gegenständlichen Fahrzeuge wurden im März 2014 bzw. März 2015 ins Ausland verbracht. Eine aufrechte Zulassung zum Verkehr im Inland hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Fünfjahresfrist ist daher der (für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer Auto_1) bzw. der (für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer Auto_2). Die Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom sind folglich verspätet und waren zurückzuweisen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fünfjahresfrist des § 12a Abs. 2 NoVAG 1991 könne erst mit einer rechtskräftigen Festsetzung der Normverbrauchsgabe zu laufen beginnen, ist - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist - angesichts der Ausgestaltung der Normverbrauchsabgabe als Selbstbemessungsabgabe und der primären Verpflichtung des Abgabenschuldners zu deren Selbstberechnung und Entrichtung (§ 11 Abs. 2-4 NoVAG 1991) schlichtweg unschlüssig und nicht geeignet, das Beschwerdebegehren zu stützen.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Anspruchsvoraussetzungen für einen allfälligen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Es erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Finanzamtes, die begehrten Vergütungsbeträge seien rechnerisch nicht nachvollziehbar (Anmerkung: Hinsichtlich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer Auto_1 wurde die Normverbrauchsabgabe in Höhe von EUR 5.422,05 festgesetzt, deren Vergütung dem gegenüber in Höhe von EUR 5.602,62 beantragt. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer Auto_2 wurde die Normverbrauchsabgabe in Höhe von EUR 7.129,41 festgesetzt, deren Vergütung dem gegenüber in Höhe von EUR 7.424,12 beantragt.).
Wenn die Behörde einen Wiederaufnahmeantrag nicht zurückweist, sondern abweist, hat sie Rechte des Antragstellers nicht verletzt (). Ebenso stellt die (anstelle einer Zurückweisung ausgesprochene) Abweisung der gegenständlichen Vergütungsanträge wegen Verspätung keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers dar. Der Spruch der bekämpften Bescheide war jeweils dahin abzuändern, dass die Zurückweisung der Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe ausgesprochen wird.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtliche Würdigung des festgestellten und unstrittigen Sachverhaltes unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist die Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12a Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100073.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at