Parkometerabgabe; die Parkometerabgabe ist auch bei Abstellen des Fahrzeuges in einer Haus- und Grundstückseinfahrt zu entrichten, wenn diese sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom für schuldig, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Gasse1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 18:11 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens, wonach es sich beim Abstellort um einen Privatgrund und eine Einfahrt handle, sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 2 und 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2, 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) zunächst fest, dass die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.
Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 19:00 Uhr, befunden.
Den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung zu Folge sei für Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft (Verweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7500474/2014).
Eine eigenhändige Anfertigung von "Ersatzparkscheinen" gleichen Aussageinhaltes oder die Verwendung einer Parkuhr sehe die Verordnung nicht vor.
Eine verordnete Kurzparkzone gelte schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für gesamte Straße iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelte dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als öffentliche Straßen würden solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr sei ein Widmungsakt nicht erforderlich und es komme auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht ().
Eine im Privateigentum stehende Straße sei nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt sei oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten werde (wGH , 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung habe auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (). Selbst aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden dürfe, könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handle (vwGH , 81/03/0082, 0083VwGH , 90/18/0182).
Die erkennende Behörde gehe aufgrund der zitierten Aktenlage davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Tatort objektiv gesehen um einen Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO handle, sodass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in der dort kundgemachten Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des AbstelIens die Parkometerabgabe entrichten müsse (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte vor, dass die Gasse1, als Privatgrund durch eine Tafel gekennzeichnet sei. Beim Verlassen des Grundstückes mit dem Kfz der Besitzerin habe er sein Kfz vor das Privatgrundstück (vor die Einfahrt) gestellt und die Parkometerscheibe eingelegt. Diese liege "beruflich immer sichtbar in der Scheibe". Da es sich um eine Privateinfahrt handle, benötige er weder einen ausgefüllten Parkschein noch Sonstiges.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 18:11 Uhr in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Gasse1, abgestellt (s. untenstehendes Bild, entnommen von Google.maps)
Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. am angeführten Ort ohne gültigen Parkschein blieb unbestritten.
Im Fahrzeug befand sich zur Beanstandungszeit eine Parkuhr mit der Einstellung "5" sowie ein weißer Zettel mit dem Text "Kurze Ladetätigkeit XY …"
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie aus den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde - wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßen-strecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschrän¬ken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
§ 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; …"
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Rechtliche Beurteilung des Beschwerdeeinwandes
Strittig ist, ob das Fahrzeug in einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt und demgemäß für die Zeit der Abstellung eine Parkometerabgabe zu entrichten war.
Straße mit öffentlichem Verkehr
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, ob einer Verkehrsfläche die Qualifikation einer Straße mit öffentlichen Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 zukommt, Folgendes erkannt:
Nach der Judikatur des VwGH kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abge-schrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , ).
Das Gesetz normiert in keiner Weise, dass nur im Fall einer besonderen Kennzeichnung (Abschrankung, Tafeln etc) von einer Straße ohne öffentlichen Verkehr gesprochen werden kann ().
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend ( 713/68, ).
Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse des Straßengrundes an, sondern ausschließlich auf die Benützung und die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch (, ).
Ein Weg oder Straßenstück, das zwar im Privateigentum stehend, aber von jedermann zu Fuß ohne jede Beschränkung genützt werden darf, gilt schon aus diesem Grund als Straße mit öffentlichen Verkehr ().
Eine Straße kann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen und Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (, (, , , vgl. auch Kammerhofer - Benes aaO, FN 3 zu § 1 StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f.).
Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , , , , VwGH Ra 2014/02/0058, ).
Haus- und Grundstückseinfahrt
Der Begriff der Haus- und Grundstückseinfahrt iSd § 24 Abs. 3 lit. b StVO ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () unabhängig von bau- oder straßenverwaltungsbehördlichen Genehmigungen zu verstehen (; s. auch Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, Anmerkung 11 zu § 24 StVO).
Haus- und Grundstückseinfahrten sind von einer Kurzparkzone nicht ausgenommen (, )
Befindet sich die Haus- oder Grundstückseinfahrt - wie im vorliegenden Fall - in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so ist für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten; dies gilt auch für den allein Nutzungsberechtigten (, vgl. weiters , s. auch die Informationen auf https://www.oeamtc.at/thema/parken/parken-vor-eigener-einfahrt-16184356).
Ob eine "Erlaubnis" der Eigentümer zur Benützung der Abstellfläche gegeben war oder nicht, ist nicht ausschlaggebend, zumal durch eine privatrechtliche Vereinbarung eine behördliche Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
Ein Halten im Bereich einer Haus- oder Grundstückseinfahrt ist unter der Voraussetzung zulässig, dass eine Person im Kraftfahrzeug verbleibt, um im Bedarfsfall dem sich herannähernden Einfahrtsberechtigten die Einfahrt unverzüglich freizumachen (, ).
Festgehalten wird noch, dass am Abstellort kein allgemein sichtbares Benützungsverbot vorliegt. Es ist weder ein Schranken vorhanden noch die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr allgemein erkennbar verboten. Es liegt daher eine öffentliche Straße vor.
Wenn sich der Bf. in seiner Beschwerde darauf beruft, dass er das in Rede stehende Fahrzeug vor das Privatgrundstück vor die Einfahrt gestellt habe, so geht der Einwand angesichts der an die objektive Eignung einer Fläche zur allgemeinen Benützung angelehnten Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" ins Leere.
Bei der gegebenen Sachlage war der Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verpflichtet, die Parkometerabgabe zu entrichten.
Dieser Verpflichtung ist der Bf. nicht nachgekommen, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, an geeigneter Stelle Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft (, ).
Der Bf. hat sich offensichtlich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt, welche Regelungen in Wien bezüglich Parken bei Haus- und Grundstückseinfahrten gelten. Somit hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam nicht in Betracht, da der Bf. im verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz nicht unbescholten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit iHv € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | VwGH, Ra 2014/02/0058 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500103.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at