Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRI in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2006 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt in Höhe von -1.095,21 € (Gutschrift).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bfin.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Beantragt wurden für 2006 von der Bfin. in der elektronisch eingelangten Erklärung vom folgende Werbungskosten in Höhe von insgesamt 9.880,49 €:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsmittel KZ 719 | 119,39 € |
Fachliteratur KZ 720 | 913,75 € |
Reisekosten KZ 721 | 3.893,10 € |
Aus/Fortbildung KZ 722 | 4.886,90 € |
Sonstige Werbungskosten KZ 724 | 67,35 € |
sowie Sonderausgaben (Personenversicherung KZ 455) in Höhe von 1.359,32 €.
Die Bfin wurde mit Ergänzungsersuchen vom ersucht die oben genannten Werbungskosten durch Belege und Aufstellung nachzuweisen, und die Kostenersätze anzugeben. Weiters wurde sie ersucht, die berufliche Tätigkeit bzw. ihr Aufgabengebiet kurz zu erläutern.
Es wurde am eine Aufstellung der Werbungskosten und Unterlagen von der Bfin eingebracht (die vom Finanzamt in der Folge wieder retourniert wurden).
Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:
- E-Mail vom ;
- Schriftstück Future Coaching Ausbildung Neu betreffend Einführungsseminar 2. bis ,
- Zertifikat (von der Future Gesellschaft GmbH) datiert mit Baumkirchen, September 2006 über den erfolgreichen Abschluss der Future Coaching Ausbildung "Coach dich selbst und andere" und ist damit Coach nach der Future Methode
- Schriftstück vom Oktober 2006 über die Inhalte und Umfang der Future Coaching Ausbildung
- Schriftstück über "Coach dich selbst und andere" Future Coaching Ausbildung.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2006 und setzte die Einkommensteuer iHv. -990,67 € (Gutschrift) unter Berücksichtigung von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 1.773,88 €, fest.
Aus der gesondert der Beschwerdeführerin zugegangenen Bescheidbegründung geht folgendes hervor:
"1. Kosten für Aus- und Fortbildung:
a) Future Coaching Ausbildung:
"… Sie lernen, sich selbst zu coachen, sich selbst in verschiedenen Lebenslagen weiterzuhelfen, als ganzer Mensch sich bewusst und gezielt weiterzuentwickeln… . In der Future Coach Ausbildung entwickeln Sie körperliche und mentale Spannkraft, geistige und emotionale Flexibilität, innere Leichtigkeit, … (Seite vier der vorgelegten Unterlagen zu "Coach dich selbst und andere").
Es geht einerseits um das Erkennen der Vielschichtigkeit in beruflichen, privaten und ganz persönlicher Problemstellungen und um die ursächliche Lösung derselben. Andererseits geht es um das Entdecken der jedem Menschen innewohnenden Quelle von Kraft, von Glück, von Zuversicht, von Liebe zu sich selbst und anderen. Die Begleitung von mir selber und die Begleitung von anderen Menschen, egal ob im beruflichen oder privaten Umfeld wird in höchst professioneller Weise erlernt und trainiert. Sie erweitern Ihr Charisma, Ihre Authentizität und ihre Ausstrahlung…". (Beschreibung der Future Coaching Ausbildung neu).
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern eine berufliche Notwendigkeit erforderlich.
Es ist hierbei generell davon auszugehen, dass die Schulungsinhalte für die berufliche Tätigkeit hilfreich bzw. förderlich sind, Fähigkeiten, wie sie im Zuge der o.a. Ausbildung erworben werden - etwa auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung und der Kommunikation- aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.
Auch durch den uneingeschränkten Teilnehmerkreis kommt zum Ausdruck, dass die Teilnahme für eine Vielzahl von Berufen förderlich ist und eine einwandfrei erkennbare berufsspezifische Bedingtheit der Aufwendungen nicht vorliegt.
Im Zuge ihrer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin (in Führungsposition) lässt sich die berufliche Notwendigkeit nicht erblicken, da der Schwerpunkt der Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung in der Buchhaltung per se liegt. Hierin unterscheidet sich auch ihr Fall von ihrer vorgelegten Kopie zur RZ 10358 der LStR.
Folglich konnten die Ausbildungskosten (inkl Fachliteratur, Fahrtkosten u dgl.) in Zusammenhang mit dem Future Coaching, den Peer Gruppen und der Supervision analog zu den UFS Entscheidungen RV/2294-W/08, RV/0196-W/06 und RV/0936-L/10 nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
b) Berufsreifeprüfung Deutsch und Englisch (inkl. Grammatik und Conversation):
Die Kurskosten wurden um die Ersätze des Bildungskontos gekürzt, es wurden jeweils nur 50% der Kurskosten anerkannt.
c)Sonstige Schulungen:
In den vorgelegten Unterlagen befanden sich Unterlagen zum Führungskräfte Training R III, die Teile II, IV und V wurden zwar nicht nachgewiesen, die Teilnahme hieran scheint jedoch glaubhaft, sodass die Aufwendungen anerkannt wurden, da anhand der Unterlagen zu Teil III der Inhalt nachvollziehbar war und ein homogener Teilnehmerkreis (Kollegenschaft) vorlag.
Zu den Seminaren "WK R" am und "WK L" am wurden jedoch neben der Erwähnung in ihrer Aufstellung keine Unterlagen vorgefunden, sodass hierbei eine berufliche Relevanz bzw. Notwendigkeit nicht festgestellt werden konnte.
2) Fachliteratur:
Die Bücher "Modernes Cash Management" und Steuerfallen im UStG wurden jeweils erst im Jahr 2007 bezahlt und konnten daher für 2006 nicht berücksichtigt werden.
Die Literatur für die Coaching Ausbildung wurde analog zu 1a) nicht anerkannt.
Die diversen Zeitschriften und Bücher (Spotlight bzw. Jugend ohne Gott u dgl. in Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung) wurden anhand ihres allgemein gehaltenen Inhalts nicht als Fachliteratur anerkannt.
3) Arbeitsmittel:
Porti für Schriftverkehr mit Behörden (FA bzgl. Veranlagung, Amt der OÖ Landesregierung bzgl. Bildungskonto) sind privat veranlasst und konnten daher nicht anerkannt werden. Auch bei den Anschaffungskosten für die Büropflanzen fehlt es an der beruflichen Notwendigkeit".
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wurde Beschwerde (bisher Berufung) vom eingebracht mit folgender Begründung:
"Ich beantrage die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 9.736,04 € (anstatt mit 1.773,88 € laut Bescheid).
" Grundsätzlich gelten als Werbungskosten, jene Ausgaben, welche zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. In der Beilage erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung meiner im Jahr 2006 verausgabten Werbungskosten, welche der Erhaltung meiner Einnahmen dienten.
zu 1a) Kosten für Aus- und Fortbildung Future Coaching Ausbildung:
Seit dem Jahr 2000 sind die beruflich veranlassten Ausbildungskosten ebenso absetzbar wie schon die bisherigen Fortbildungskosten. Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der ausgeübten oder der damit verwandten beruflichen Tätigkeit stellen Werbungskosten dar.
Ab 2003 sind auch umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, auch als Werbungskosten begünstigt.
Aufgrund meiner Funktion im Betrieb, als Leiterin der Finanzbuchhaltung mit Führungsverantwortung ist es sehr wohl notwendig meine Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich Führen, Begleiten, Coachen und Motivieren von Menschen, Konfliktlösung etc. zu stärken und zu verbessern. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen wurde die Weiterentwicklung meiner Fähigkeiten in der Mitarbeiterführung gefordert. Coaching wird auch als Führungsinstrument eingesetzt. Der oder die Vorgesetzte, somit ich, übernehme dabei die Rolle des Coachs.
Ein weiterer Schwerpunkt der Ausbildung bestand auch im Bereich Projektmanagement, Optimierung von Organisationsabläufen, Zeitmanagement, Arbeiten mit Zielen, Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Veränderungsprozesse, Rahmenbedingungen für Veränderung in der Unternehmenskultur zu erarbeiten und zu betreuen. Weiterer Inhalt der Ausbildung war die Gestaltung von Mitarbeitergesprächen, Gesprächsführung insbesondere in schwierigen Situationen als Verbesserung der Mitarbeiterführung und - begleitung, Moderationstechniken, das Leiten von Gesprächsrunden, Erarbeitung von Beratungsgesprächen von Führungskräften in Mitarbeiter - Führungs - Fragen, sowie Aufbau von Coaching - Gesprächen, Coaching - Verständnis, Umgang mit Konflikten, Konfliktvorbeugung, Motivationsfaktoren sowie Erkennen von Potentiale von Mitarbeitern etc. Ein weiterer Themenpunkt war auch die Aufbereitung von Einzel und Team - Coaching - Programmen, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Coaching sowie Umsetzungsunterstützung für Ergebnisse des Coachings.
Wie auch aus den angeführten Themenbereichen bereits erkennbar, ist diese Ausbildung sehr umfassend und sehr wohl für meine berufliche Tätigkeit notwendig und daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die erworbenen Kenntnisse waren auch in meinen Tätigkeitsbereich als Key User im Zusammenhang mit der EDV Umstellung auf SAP von großem Vorteil bzw. ich konnte das erworbene Wissen bereits in der Praxis anwenden. Durch die erworbenen Kenntnisse konnte ich sehr wohl aktiv an der Gestaltung bzw. am Veränderungsprozess iZm der Veränderung der Unternehmenskultur in unserem Unternehmen einen wesentlichen Beitrag leisten. Wie aus den beiliegenden Unterlagen ersichtlich, wird in unserem Unternehmen auf die Ausbildung der Führungskräfte hinsichtlich Führungsverhalten und Mitverantwortung im Veränderungsprozess großen Wert gelegt, da auch firmenseitig bereits eine Ausbildung finanziell unterstützt wurde.
Des Weiteren darf ich vermerken, dass die Weiterbildung auch überbetrieblich verwertbar ist, weil das Erlernen und Ausbauen von sozialer und emotionaler Intelligenz und Kompetenz sowie die Weiterentwicklung des eigenen Kommunikationsverhaltens zu authentischer, produktiver, klarer, ehrlicher Kommunikation besonders in der heutigen Zeit einen wesentlichen Faktor einer erfolgreichen Führungskraft ausmacht und somit die Chancen am Arbeitsmarkt somit wesentlich erhöhen und zur Sicherung meiner Einnahmen beiträgt.
Die Future Coaching Ausbildung wird seit 1987 angeboten und ist einer der ältesten und fundiertesten Ausbildungen im Coaching Bereich. Früher dauerte die Ausbildung insgesamt rund 2,5 Jahre und wurde in diesem Lehrgang zwei geteilt. D.h. die Future Coaching Basisausbildung kann erstmals nach ca 1,5 Jahren abgeschlossen werden. Der zweite Teil der Ausbildung dient der Vertiefung der Anwendung der vielfältigen Prozesse und kann im Anschluss direkt oder auch später absolviert werden.
Die Future Coaching Basisausbildung wurde von mir im Oktober 2006 mit einer Abschlussprüfung und Abschlusspräsentation zum Thema Führen von Mitarbeitern erfolgreich abgeschlossen. Das Zertifikat liegt als Anlage bei.
Die Future Coaching Ausbildung ist eine anerkannte Ausbildung des Internationalen Coaching Verbandes und befähigt mich auch zur Durchführung von Einzel Coaching Sitzungen. Es besteht für mich auch die Möglichkeit Coach als Beruf auszuüben. Die Coaching- und Begleitungsfähigkeit kann auch in anderen Branchen zum Einsatz kommen und selbständig ausgeübt werden.
Ich darf auch auf die Anmerkungen des Lohnsteuerprotokolls bezüglich der Anerkennung von Ausbildungskosten verweisen, in welchem die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer oder mehreren bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquellen und die dafür getätigten Aufwendungen als auch vorweggenommene Werbungskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Weiters verweise ich auf das Steuersparbuch von Herrn Eduard Müller, Mitarbeiter im BM für Finanzen, welcher die Ausgaben für eine Coaching Ausbildung für Führungskräfte bestätigt.
Des Weiteren darf ich vermerken, dass in meinem Falle keine private Mitveranlassung angenommen werden kann, da ein wesentlicher Teil meiner beruflichen Tätigkeit in der Führung von Mitarbeitern liegt. Dies bestätigt unter anderem auch die Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung von Seiten der Firma RW. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen und Aufbau des Mittleren Managements in unserer Firma ist bzw. war es notwendig die Fähigkeiten und Kenntnisse der Führungskräfte diesbezüglich weiterzubilden bzw. weiterzuentwickeln. Um diesen Anforderungen dieser erweiterten Funktion gerecht zu werden, war es notwendig meinerseits diese Ausbildung zu absolvieren.
Ich beantrage die Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 6.474,20 im Zusammenhang mit der Coaching Ausbildung anzuerkennen.
zu 1b) Berufsreifeprüfung Deutsch und Englisch (inkl. Grammatik und Conversation).
Ich beantrage die Kurskosten in voller Höhe von € 962 anzuerkennen.
Die Kursgebühr für Englisch wurde bereits im Jahr 2005 um die erwartete Vergütung durch das Land OÖ (siehe Einkommensteuerbescheid vom ) gekürzt. Für den Deutsch Kurs wurde vom Land OÖ kein Zuschuss gewährt, da bereits das Bildungskonto zur Gänze in diesem Förderzeitraum ausgeschöpft war.
zu 1c) Sonstige Schulungen:
Ich beantrage die Reisekosten in Höhe von 106,80 € für die Seminare beim WIFI R und bei der Wirtschaftskammer anzuerkennen.
Die Kurskosten wurden vom Unternehmen getragen. Die Reisekosten waren selbst zu bezahlen. Es handelt sich dabei im WIFI R um ein Umsatzsteuerupdate und bei derVeranstaltung in der Wirtschaftskammer um Neuerungen 2007 - Steuerupdate, welches in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Leitner und Leitner veranstaltet wurde.
zu 2) Fachliteratur:
Ich beantrage die Kosten für Fachliteratur von insgesamt € 769,30. Bei der Fachliteratur für Coaching Ausbildung handelt es sich dabei zum Teil um Bücher, welche Unterstützung im Zeitmanagement, sowie als Unterstützung in der Führungsarbeit dienten bzw. dienen. Die Bücher benötigte ich zum Teil auch als Unterstützung für die Ausarbeitung der Abschlussarbeit im Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. Weiterbildung. Eine private Veranlassung ist daher nicht gegeben.
Im Englisch Unterricht dienten die Spot light immer wieder als Referats- und Diskussionsgrundlage und es lag daher kein privates Interesse am Kauf vor. Auch ein Teil der Matura handelte vom Ausarbeiten eines Spot light Artikel und daher diente die Anschaffung sehr wohl zur Unterstützung zum positiven Abschluss der Matura. Nach Abschluss der Matura wurden die Spot light nicht mehr angeschafft, welches meines Erachtens auch gegen eine private Veranlassung spricht. Die Bücher, welche als Studium für die Deutsch Matura angeschafft wurden, waren Grundvoraussetzung (Literaturliste) für den Antritt bei der Matura bei der HBLA L. Eine private Veranlassung war somit nicht gegeben.
zu 3) Arbeitsmittel:
Ich beantrage die Kosten für Büromaterial und Sonstiges in Höhe von € 119,30 €. Die Portokosten betreffen zum Teil die Anträge beim Land OÖ, welche auch die Kurskosten schmälern bzw. reduzierten und somit sollten auch die Ausgaben, welche dafür notwendig waren anerkannt werden.
Die Anschaffung der Büropflanzen ist insoweit begründet, da auch das Wohlfühlen am Arbeitsplatz zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient. Zusammenfassend ersuche ich die von mir im Jahr 2006 verausgabten Werbungskosten von insgesamt 9.736,04 € zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen. Ich darf auf die oben angeführten Begründungen verweisen".
Der Beschwerde beigelegt ist
- die geänderte Aufstellung für die Werbungskosten in Höhe von 9.736,04 €
- Zertifikat datiert mit Baumkirchen, September 2006 über den erfolgreichen Abschluss der Future Coaching Ausbildung "Coach dich selbst und andere" und ist damit Coach nach der Future Methode
- Zertifikat Führungscurriculum ( "osb international Systemische Organisationsberatung") datiert mit Wels, vom Oktober 2006 mit den absolvierten Seminarblöcken
- Führung und Kommunikation
- Konfliktmanagement
- Steuern von Teams
- Veränderungsmanagement
- Personal und Potenzialentwicklung
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In Beantwortung des Vorhalts vom (siehe Akt) gab die Bf. im Schreiben vom zu den einzelnen Fragen folgendes an:
"Punkt 1 Coaching Ausbildung:
Ich war in der Zeit vom bis bei der Firma RBC GesmbH als Leiterin der Finanzbuchhaltung beschäftigt.
Das Aufgabengebiet umfasste einerseits die Führung der Buchhaltung, die Erstellung von Monats- und Jahresabschlüsse für sämtliche Konzernfirmen, die Erstellung sämtlicher Steuererklärungen sowie die Betreuung der Betriebs- und Wirtschaftsprüfung, Erstellung des jährlichen Budgets für einzelne Bereiche, die Reorganisation sämtlicher FIBU Prozesse, Begleitung der Veränderungsprozesse sowie Einsparung von Mitarbeitern im Bereich Finanzbuchhaltung; umfassende Begleitung der Veränderungsprozesse und Einführung von SAP im Bereich Finanz und Anlagenbuchhaltung; Mitarbeiterführung, insbesondere Implementierung des jährlichen Mitarbeitergespräches mit Zielvereinbarungen, sowie laufender Austausch von Informationen mit den Mitarbeitern, Mitarbeit am Leitbild des Unternehmens und der Strategieentwicklung.
Eine Kopie des Dienstvertrages liegt bei. (Anm. Richterin Schreiben vom "Ihre Anstellung" samt Dienstvertrag-Zusatzvereinbarung).
Wie bereits telefonisch erläutert, wurde im Jahr 2006 keine finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber getragen, da bereits im Jahr 2005 eine Ausbildung finanziert wurde und es im Unternehmen, welches sich zu diesem Zeitpunkt in einer Umstrukturierung befand und mit erheblichen Kosteneinsparungen kämpfte, nicht unbegrenzt Mittel für Fortbildung einzelner Mitarbeiter zur Verfügung stellen konnte.
Weiters wurde nach Beginn meiner Ausbildung, welche auch durch meinen Vorgesetzten befürwortet wurde, eine innerbetriebliche Ausbildung für sämtliche Führungskräfte gestartet.
Auf Grund meiner Funktion im Betrieb, als Leiterin der Finanzbuchhaltung mit Führungsverantwortung ist bzw. war es sehr wohl notwendig meine Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich Führen, Begleiten, Coachen und Motivieren von Menschen, Konfliktlösung etc. zu stärken und zu verbessern. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen wurde die Weiterentwicklung meiner Fähigkeiten in der Mitarbeiterführung gefordert. Coaching wird auch als Führungsinstrument eingesetzt. Der oder die Vorgesetzte, somit ich, übernimmt dabei die Rolle des Coach.
Ein weiterer Schwerpunkt der Ausbildung bestand auch im Bereich Projektmanagement Optimierung von Organisationsabläufen, Zeitmanagement, Arbeiten mit Zielen, Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Veränderungsprozesse, Rahmenbedingungen für Veränderung in der Unternehmenskultur zu erarbeiten und zu betreuen.
Weiterer Inhalt der Ausbildung war die Gestaltung von Mitarbeitergesprächen, Gesprächsführung insbesondere in schwierigen Situationen als Verbesserung der Mitarbeiterführung und -Begleitung Moderationstechniken, das Leiten von Gesprächsrunden, Erarbeitung von Beratungsgesprächen von Führungskräften in Mitarbeiterführungsfragen sowie Aufbau von Coaching - Gesprächen, Coaching - Verständnis, Umgang mit Konflikten, Konfliktvorbeugung, Motivationsfaktoren sowie Erkennen von Potentialen von Mitarbeitern etc.
Ein weiterer Themenschwerpunkt war auch die Aufbereitung von Einzel- und Team - Coaching-Programmen, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Coaching sowie Umsetzungsunterstützung für Ergebnisse des Coachings.
Wie auch aus den angeführten Themenbereichen bereits erkennbar, ist diese Ausbildung sehr umfassend und sehr wohl für meine berufliche Tätigkeit notwendig und daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Die erworbenen Kenntnisse waren auch in meinen Tätigkeitsbereich als Key- User im Zusammenhang mit der EDV Umstellung auf SAP von großem Vorteil bzw. konnte ich das erworbene Wissen bereits auch gut in diesem Bereich in der Praxis anwenden. Durch die erworbenen Kenntnisse konnte ich sehr wohl aktiv auch in der Gestaltung bzw. am Veränderungsprozess iZm der Veränderung der Unternehmenskultur in unserem Unternehmen einen wesentlichen Beitrag leisten.
Wie aus den beiliegenden Unterlagen ersichtlich wird in unserem Unternehmen auf die Ausbildung der Führungskräfte hinsichtlich Führungsverhalten und Mitverantwortung im Veränderungsprozess großen Wert gelegt, da auch firmenseitig bereits eine Ausbildung finanziell im Jahr 2004/2005 unterstützt wurde.
Die Coaching Ausbildung ist eine anschließende Ausbildung, welche auch zur Vertiefung der Kenntnisse der Future Leadership Ausbildung dient.
Des weiteren darf ich vermerken, dass die Weiterbildung auch überbetrieblich verwertbar ist, weil das Erlernen und Ausbauen von sozialer und emotionaler Intelligenz und Kompetenz sowie die Weiterentwicklung des eigenen Kommunikationsverhaltens zu authentischer, produktiver, klarer, ehrlicher Kommunikation, besonders in der heutigen Zeit einen wesentlichen Faktor einer erfolgreichen Führungskraft ausmacht und somit die Chancen am Arbeitsmarkt somit wesentlich erhöhen und zur Sicherung meiner Einnahmen beiträgt.
In meinem beruflichen Werdegang kam mir sicherlich diese Ausbildung wesentlich zu Gute, da ich auch anschließend ab Oktober 2008 bis dato als Führungskraft in einem anderen Unternehmen tätig war. Auch in diesem Fall kamen mir die durch die Ausbildung angeeigneten Fähigkeiten Kenntnisse sowohl in der täglichen Führungsarbeit als auch in der Begleitung verschiedener Veränderungsprozesse im Unternehmen zu Gute.
Weiters darf ich auf Aussagen von Herrn Dipl Kfm Eduard Müller, Mitarbeiter im BMF, im Steuerbuch verweisen, welcher die Ausgaben für eine Coaching-Ausbildung für Führungskräfte bestätigt.
Des weiteren darf ich vermerken, dass im meinem Falle keine private Mitveranlassung angenommen werden kann, da ein wesentlicher Teil meiner beruflichen Tätigkeit in der Führung von Mitarbeitern liegt. Dies bestätigt unter anderem auch die Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung von Seiten der Firma RW. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen und Aufbau des mittleren Managements in unserer Firma ist bzw. war es notwendig die Fähigkeiten und Kenntnisse der Führungskräfte diesbezüglich weiterzubilden bzw. weiterzuentwickeln. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden war es notwendig meinerseits diese Ausbildung zu absolvieren.
Bezugnehmend auf ihre Frage, ob es berufliche Nachteile gegeben hätte, denke ich, dass sehr wohl die finanzielle Entwicklung anders ausgeschaut hätte, wenn ich diese Ausbildung nicht in Anspruch genommen hätte. Weiters kam mir diese Ausbildung auch beim späteren Jobwechsel sehr zu Gute.
Mehrere Teilnehmer waren in der Unternehmensführung, Management, Projektleiter oder als Führungskräfte tätig wie zB Frau Wilhelmine G, Vorstand ÖBB Personenverkehr AG, Herrn Ing. HH (selbständiger Unternehmer) etc.
In Folge des Datenschutzes kann eine Teilnehmerliste von Seiten des Future Koordinationsbüros nicht zur Verfügung gestellt werden.
Für die Coachingausbildung wurde keine Förderung von Seiten des Land OÖ gewährt, da das Institut zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gelistet war.
Eine Auflistung der angefallenen Kosten für die Coachingausbildung in Höhe von 6.474,20 liegt als Anlage bei. Ich ersuche auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten für Fachliteratur in Höhe von 479,10 € als Werbungskosten anzuerkennen.
Punkt II Berufsreifeprüfung:
Die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung erfolgte im Jahr 2005 bei der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, HBLA La, L.
Der Fachbereich Englisch wurde im Juli 2006 beim WIFI Wels erfolgreich abgelegt. Der Fachbereich Deutsch wurde im Juni 2007 direkt bei der Schule erfolgreich abgelegt. Der Fachbereich Mathematik ist noch offen. Der weitere Fachbereich ist durch den Ersatz "Selbständige Buchhalter" abgedeckt.
Bei der Durchsicht meiner Bankbelege des Jahres 2006 konnte ich keinen Zahlungseingang des Land OÖ für einen Bildungszuschuss für Englisch entdecken. Für den Vorbereitungskurs Deutsch wurde keine Förderung beim Land OÖ beantragt.
Zahlungsbestätigungen liegen bei.
Auf Grund der Internationalisierung in den letzten Jahren ist es auch notwendig im Finanzbereich, sowohl gute Englisch als auch Deutschkenntnisse vorzuweisen. Als Weiterentwicklung und Festigung meiner Englischkenntnisse habe ich diesen eher kostengünstigeren Weg gewählt. In den Jobanzeigen wurden auch zu damaliger Zeit wie auch heute Englischkenntnisse gefordert und ich denke durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses kann dies dann auch belegt werden. Zur Zeit bin ich in einem internationalen Konzern tätig, wo mir diese Fortbildung sehr wohl zur Gute kommt, wie insbesondere in der Verständigung bezüglich Abwicklung der Buchhaltung in Kroatien und in der Abwicklung von ausländischer Korrespondenz.
Bezüglich der Fortbildung zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, denke ich, dass es sehr wohl notwendig ist bzw. war in der beruflichen Stellung, in welcher ich mich befand bzw. befinde, entsprechende aktualisierte Fähigkeiten hinsichtlich neuer deutscher Rechtsschreibung und Grammatik aufzufrischen.
Die Ausgaben für die Fortbildung für Englisch und Mathematik betragen 962 € für Kurskosten, 167,20 € für Kilometergelder und 214,90 € für entsprechende Fachliteratur.
Gemäß Lohnsteuerrichtlinien ist das Merkmal der beruflichen Fortbildung, dass die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten den bisher ausgeübten Beruf dienen, wie dies auch in meinem Fall der Fall ist und ich ersuche daher die verausgabten Aufwendungen im Jahr 2006 zu berücksichtigen.
Als Beispiel für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen wurde in den Lohnsteuerrichtlinien sehr wohl auch die Ablegung der Berufsreifeprüfung angeführt.
Punkt III- Sonstige Schulungen
Punkt IV -Tagesdiäten.
Bezüglich der Reisekosten richtet sich die Beurteilung nach dem Werbungskostenbegriff beruflich veranlasste Reise und es sind daher Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 vorliegt in Höhe bis zur gesetzlichen vorgesehenen Höchstgrenze als Werbungskosten auch für Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten anzuerkennen. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 € betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel berechnet werden.
Die beantragten Kosten wurden entsprechend der Ausführungen gemäß § 16 EStG 1988 berechnet und beantragt. Die in ihrem Schreiben angeführten Erkenntnisse wurden bis dato weder im Gesetz noch in den Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet und sind daher nicht bindend. Ich ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung als Werbungskosten im Jahr 2006.
Bezugnehmend auf die beantragten Tagesdiäten iZm der Coachingsausbildung darf ich auf die mehrtägige Ausbildungsdauer verweisen und ersuche auch diesbezüglich um Anerkennung der beantragten Tagesdiäten und Nächtigungskosten.
Punkt V Fachliteratur
Ich beantrage die Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von insgesamt 769,30 € anzuerkennen.
Bei der Fachliteratur für Coaching Ausbildung handelt es sich dabei zum Teil um Bücher, welche Unterstützung im Zeitmanagement, sowie als Unterstützung in der Führungsarbeit dienten bzw. dienen. Die Bücher benötige ich zum Teil auch als Unterstützung für die Ausarbeitung der Abschlussarbeit im Zusammenhang mit der Fortbildung. Eine private Veranlassung ist daher nicht gegeben.
Gemäß Lohnsteuerrichtlinien lege ich eine Kopie sämtlicher Bücherdeckblätter samt Inhaltsverzeichnis als Nachweis in der Anlage bei. Bezüglich Fachliteratur iZm Kinesiologie darf ich vermerken, dass die Future Coaching Methode als Unterstützung mit dem Muskeltest aus der Kinesiologie arbeitet und ich mir diesbezüglich zum besseren Verständnis entsprechende Fachliteratur besorgt habe.
Im Englisch Unterricht dienten die Spotlight immer wieder als Referats- und Diskussionsgrundlage und es lag daher kein privates Interesse am Kauf vor. Auch ein Teil der Matura handelte vom Ausarbeiten eines Spotlight Artikels und daher diente die Anschaffung sehr wohl zur Unterstützung zum positiven Abschluss der Berufsreifeprüfung. Nach Abschluss der Berufsreifeprüfung wurden die Spotlight nicht mehr angeschafft, welches meines Erachtens auch gegen eine private Veranlassung spricht.
Die Bücher, welche als Studium für die Deutsch Matura angeschafft wurden, waren Grundvoraussetzung (Literaturliste) für den Antritt bei der Matura bei der HBLA. Eine private Veranlassung war somit nicht gegeben.
Zusammenfassend ersuche ich die von mir im Jahr 2006 verausgabten Werbungskosten von insgesamt 9.736,04 € laut beiliegender Aufstellung zur Gänze anzuerkennen...".
Im Schreiben vom nahm das Finanzamt zu den Ausführungen der Bfin. wie folgt Stellung:
"Ad 1 Coaching:
Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine Bildungsmaßnahme, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betrifft. Die Bf. in räumt selbst in ihrer Ergänzung vom ein, dass mithilfe dieser Ausbildung "soziale und emotionale Intelligenz und Kompetenz" erlernt und ausgebaut und das "eigene Kommunikationsverhalten" weiterentwickelt wird. Bei derartigen Bildungsmaßnahmen ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten allerdings eine berufliche Notwendigkeit erforderlich. Nach ho. Auffassung ist diese nicht gegeben, da weder der Arbeitgeber Ausbildungskosten getragen hat, noch ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt oder die Nichtabsolvierung der Ausbildung berufliche Nachteile mit sich gebracht hätte. Folglich wird beantragt, sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen den Werbungskostenabzug zu versagen.
Ad II Berufsreifeprüfung:
Laut Auskunft vom Amt der OÖ Landesregierung wurden im Jahr 2006 im Rahmen des Bildungskontos 520 € und im Jahr 2007 260 € ausbezahlt.
Ad III Sonstige Schulungen:
Hinsichtlich der Seminare WK R am und WK L am wurden keine Nachweise erbracht. Somit sind diesbezüglich keine Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ad V Fachliteratur:
Der Großteil der beantragten Literatur betrifft Bücher in Zusammenhang mit der Coaching Ausbildung. Da nach ho. Auffassung diese Ausbildung an sich nicht abzugsfähig ist, muss dies konsequenterweise auch für die betreffende Literatur gelten".
Im Schreiben vom äußerte sich die Bfin im Wesentlichen dazu wie folgt:
"Punkt I Coaching-Ausbildung
Punkt V - Fachliteratur
…. Eine berufliche Veranlassung war insoweit gegeben, um die Fähigkeiten zu erlernen und die Führungsverantwortung unter den geänderten Arbeitsverhältnissen zu verbessern.
Des weiteren darf ich vermerken, dass die Weiterbildung auch überbetrieblich verwertbar ist, weil das Erlernen und Ausbauen von sozialer und emotionaler Intelligenz und Kompetenz sowie die Weiterentwicklung des eigenen Kommunikationsverhaltens zu authentischer, produktiver, klarer, ehrlicher Kommunikation besonders in der heutigen Zeit einen wesentlichen Faktor einer erfolgreichen Führungskraft ausmacht und somit die Chancen am Arbeitsmarkt wesentlich erhöhen und zur Sicherung meiner Einnahmen beiträgt.
Dies bestätigte sich auch als ich im Jahr 2008 meinen Job wechselte. Das Zeugnis diente als Nachweis.
Weiters sollte man auch nicht vergessen, dass nicht nur fachspezifische Qualifikationen als Führungskraft gefordert werden, sondern auch soziale Kompetenzen, Kommunikations- und Teamfähigkeit. In vielen Stellengesuchen für Führungskräfte wird dies auch explizit angeführt.
Als Leiterin der Finanzbuchhaltung sowohl bei der Firma RBC Gesellschaft m.b.H. als auch bei der Firma FO Gesellschaft m. b. H. waren die erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse als Führungskraft notwendig. Die berufliche Notwendigkeit der getätigten Ausbildung war sowohl für die bestehende Tätigkeit als auch die zukünftige Tätigkeit gegeben. Ich denke auch, dass das Finanzamt nicht beurteilen kann, ob bei Nichtabsolvierung es berufliche Nachteile mit sich gebracht hätte. Ich kann nur bestätigen, dass diese Ausbildung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gedient hat bzw. um auch weiterhin als Führungskraft ohne akademische Ausbildung zu bestehen.
Weiters darf ich zur Stellungnahme vom Finanzamt ergänzen, dass zwar die Firma RBC Gesellschaft m.b.H. für diese Ausbildung nicht finanziell aufkam, jedoch mir den zeitlichen Rahmen zur Verfügung stellte, dass ich die Ausbildung absolvieren konnte (Zeitraum Juni 2005 - Oktober 2006). Man sollte auch nicht vergessen, dass die Firma RBC Gesellschaft m. b. H. für die Kosten der Future Führungskräftegrundausbildung die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hat.
Wie bereits in meinen beiden Schreiben vom bzw. angeführten Schwerpunkten der Ausbildung handelt es sich dabei um keine Ausbildung für die private Lebensführung und es ist auch keine private Mitveranlassung gegeben ...
zu Punkt II - Berufsreifeprüfung
zu Punkt V - Fachliteratur
Die Kurskosten für Englisch wurden bereits im Jahr 2005 um den Zuschuss des Landes OÖ gekürzt. Für den Vorbereitungskurs Deutsch wurde keine Förderung beim Land OÖ beantragt.
Ich ersuche daher um Anerkennung der Ausgaben der Fortbildungskosten, sowie der Ausgaben für die Fachliteratur.
zu Punkt III - Sonstige Schulungen
Ich beantrage die Berücksichtigung der Fahrtkosten bzw. Diäten.
zu Punkt V - Fachliteratur
Ich beantrage die Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von insgesamt EUR 769,30 anzuerkennen.
Zusammenfassend ersuche ich die von mir im Jahre 2006 verausgabten Werbungskosten von insgesamt EUR 9.736,04 zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen. Ich darf auf die oben angeführte Stellungnahme bzw. Ergänzung vom bzw. auf meine Berufung vom verweisen ....".
Die zuständige Finanzamtsvertreterin verwies im E-Mail vom hinsichtlich der Coaching Ausbildung noch einmal auf die Entscheidungen UFS RV/2294-W/08 und RV/0196-W/06 (Filialleiterin) und fügte dazu ergänzend an, dass die berufliche Nützlichkeit als Leiterin der Finanzabteilung unstrittig sei, jedoch bei den Kursen weder eine berufliche Notwendigkeit, ein homogener Teilnehmerkreis noch eine (teilweise) Kostenübernahme vom Arbeitgeber nachgewiesen worden sei. Erfahrungsgemäß werde die Unterstützung vom Bildungskonto beantragt und auch gewährt. Daher seien 50% der Kosten in Abzug gebracht worden. Ein Nachweis über die Nichtbeantragung oder den Nichterhalt vom Land OÖ liege nicht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bfin ist Leiterin der Buchhaltung im Unternehmen.
Sie absolvierte - neben Führungskräfteseminare mit den Kollegen, der Berufsreifeprüfung, und weiteren Seminare - eine Coaching Ausbildung, die in zwei Teile gegliedert ist.
In der Future Coaching Basisausbildung (Teil 1) werden die grundlegenden Elemente des Future Coachings für sich selbst und andere erlernt und entwickelt.
Bei der Future Coaching Basisausbildung geht es laut vorliegender Unterlagen um das Erkennen der Vielschichtigkeit in beruflichen, privaten und persönlichen Problemstellungen und um die ursächliche Lösung derselben und es geht um das Entdecken von Menschen innenwohnenden Quellen von Kraft, von Glück, von Zuversicht, von Liebe zu sich selbst und anderen. Die Begleitung von mir selber und die Begleitung von anderen Menschen - egal ob im beruflichen oder privaten Umfeld wird in höchst professioneller Weise erlernt und trainiert.
Nach den vorgelegten Unterlagen befähigt die Future Coaching Ausbildung "Coach dich selbst und andere" insbesondere zu Einzelcoaching und strukturierten Selbstcoaching vor allem für die Praxisbereiche für Führungsaufgaben im Profit und Non Profitbereich, in der Politik, im Sport und in der Kunst. Zum persönlichen Wachstum, um Top Professionalität zu erreichen, für die Herausforderungen des Lebens und in der Wirkung als Mensch. Für spezielle Lebenssituationen wie Neu Orientierung, Entscheidungen in beruflicher oder privater Hinsicht, Zielsetzungen, in Veränderungsprozessen. In Krisensituationen wie Niederlagen, Trennungen, Konflikten Burnout. Im Rahmen von Mental Training, Selbstwert Training und zur Steigerungen der emotionalen Kompetenz.
Der Inhalt der Ausbildung besteht in: Grundsätzliches zum Caoching, Wesentliche Coaching- Kernkompetenzen und Coaching- Werkzeuge; Selbstverständnis des Coachs und seine Ethik; Grundlegendes zur Individuation, Integration und Transformation; Paradigma des Herzens; das Sog-statt-Druck Prinzip; das Modell der sieben Lebensebenen; Kontemplation; Arbeit mit Dyaden; Techniken des Konfliktmanagements; Körperübungen und Entspannungstechniken
Aus dem Zertifikat über den im September 2006 erfolgten Abschluss geht hervor, dass die Future Coaching Ausbildung "Coach dich selbst und andere erfolgreich abgeschlossen wurde und die Bfin damit Coach nach der Future Methode ist.
Im zweiten Teil der Ausbildung (Future Core Coaching) geht es um die Vertiefung der Anwendung der vielfältigen und reihhaltigen Prozesse des Future Core Coachings. Darin wird eine klar strukturierte Kommunikationsform, die auch den Muskeltest der Kinesiologie miteinbezieht verwendet. Dadurch erfahren sie einen Quantensprung in der Erweiterung ihres Coachingpotenzials, für sich selber, für einzelnen Menschen, ebenso für Menschengruppen.
Motiv für die Bildungsmaßnahmen insbesondere der Coaching -Ausbildung war nach den Angaben der Bfin als Leiterin der Buchhaltung ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Führen Begleiten Coachen und Motivieren von Menschen bzw. in Konfliktlösen zu stärken, um diese bei ihrer Tätigkeit einsetzen zu können.
In der Einkommensteuererklärung beantragte die Bfin Werbungskosten in Höhe von 9.880,49 €, die sich zusammensetzen, aus den Arbeitsmittel KZ 719 iHv 119,39 €, der Fachliteratur KZ 720 iHv 913,75 €, den Reisekosten KZ 721 3.893,10 €, den Aus-/Fortbildung KZ 722 iHv 4.886,90 € sowie den Sonstigen Werbungskosten KZ 724 67,35 €.
Im Erstbescheid wurden vom Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 1.773,80 € anerkannt die sich wie folgt zusammen:
Sonstige Werbungskosten KZ 724 € 67,36
Arbeitsmittel KZ 719 iHv € 80,43 (ohne Porti und Kosten für die Pflanzen)
Fachliteratur KZ 720 € 138,50 (ohne Fachliteratur für die Coachingausbildung, für den Englischkurs und für den Deutschkurs).
Die Kosten für das Moderne Cash Management und die Steuerfallen im UStG wurden nicht im Jahr 2006 bezahlt.
Bilanzbuchhalterjahrbuch & Steuernachrichten von 63,20 € wurde aufgrund der Rechnung vom berücksichtigt.
Aus/Fortbildung KZ 722 iHv 632 €, die sich aus dem Grammatik Kurs im Zuge der Reifeprüfung 47,50 €, der Englisch Konversation 42,50 € , den diverse Telefonkosten von 10,00 €, der Prüfungsgebühr 52,00 €, den Deutsch BRP Kursbeitrag von € 360 und der ÖGWT Mitarbeiterschulung von € 120,00 zusammensetzen sowie den
Reisekosten KZ 721 von 855,60 € bestehend aus den Reisekosten für Englischkurs von € 79,80, Grammatikkurs Englisch von 30,40 €, Deutschkurs von 57,00 €, Führungskräftetraining II-V 582,60 €, ÖGWT von 60,60 € und dem Seminar L WK vom von 45,20 €.
Festzuhalten ist, dass 50 % der Bildungskosten für Deutsch und Englisch berücksichtigt wurden.
Anhand einer mit der Beschwerde neu vorgelegten Aufstellung, die im Akt aufliegt (bzw auf die hingewiesen wird), will die Bfin nun Werbungskosten in Höhe von 9.736,04 im Jahr 2006 berücksichtigt wissen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt, dem Parteienvorbringen und dem Vorhalteverfahren samt den mitvorgelegten und im Akt aufliegenden Unterlagen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO6, § 167, Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich das Bundesfinanzgericht - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe und ).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen.
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen () und darf dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen ().
Laut Schreiben vom wurde der Bfin schrittweise die Leitung der Buchhaltung übertragen.
Außer dem Schreiben vom wurden keine weiteren Unterlagen über das Aufgabengebiet bzw. den Tätigkeitsbereich der Bfin vorgelegt. Gegenständlich fehlen konkrete Ausführungen und Bescheinigungen des Arbeitgebers zum Aufgabengebiet der Bfin im Unternehmen bzw. zum Anforderungsprofil.
Strittig sind nun Werbungskosten v.a. Arbeitsmittel/Büro-, Fachliteratur-, Reise-, und Fort/Ausbildungskosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen der Bfin.
Festzuhalten ist, dass es von Seiten des Arbeitgebers kein Statement bezüglich Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu den Aus-und Fortbildungskosten, insbesondere der Coaching-Ausbildung gibt. Es ist nicht bekannt, durch welchen Vorgesetzten eine Empfehlung für die Absolvierung der Coaching-Ausbildung erfolgte.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Mit BGBl I 51/2012 wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und oblag die Entscheidung darüber dem Bundesfinanzgericht.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 1 zu § 16). Notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist daher eine einkunftsquellenbezogene Veranlassung im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit (vgl. ). Hängen daher Aufwendungen nicht ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Aus der genannten Norm ergibt sich das sog. Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist zu den Werbungskosten im Einzelnen folgendes auszuführen:
1. Coaching- Ausbildungskosten (bestehend aus Kurs-, Fachliteratur- iHv 479,10 € und Fahrtkosten):
Die Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung erst ermöglichen und die Fortbildungskosten dienen dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Steuerpflichtigen zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und somit seinen Beruf besser ausüben zu können.(vgl. für viele , sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Rz 203/2 und 203/3 zu § 16).
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 19 EStG 1988, Tz 2).
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können ().
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4f, und Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z. 10, S 2f).
Umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue, mit der bisherigen Beschäftigung nicht verwandte berufliche Tätigkeit ermöglicht. Werbungskosten können auch im Fall einer Umschulung nur auf Gründe eines beruflichen Zusammenhanges gründen, der dann gegeben ist, wenn das erlernte Wissen auch zukünftig beruflich verwendet werden soll.
Der Begriff "Umschulung" setzt voraus, dass die Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (; ) und die Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (Hofstätter/Reichel, EStG (65. Lfg. 2017) § 4 Abs. 4 Z 7 EStG Rz 2).
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt ().
Ob der Wille der Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ().
Nach der Verkehrsauffassung ist der Beruf einer Leiterin der Buchhaltung mit dem eines Coach nicht verwandt. Steht bei einer Leiterin der Buchhaltung die vollständige Erfassung der Buchführung/Buchhaltung im Vordergrund, so liegt die Aufgabe eines Coachs in einer speziellen Form der Lebensberatung. Die Berufe werden weder gemeinsam am Markt angeboten noch verlangen sie im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse.
Wie bekannt ist der/die Leiter(in) für die vollständige Finanzbuchhaltung verantwortlich. Zu den Aufgaben gehören neben der Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse inklusive Reporting auch alle steuerrelevanten Fragestellungen sowie auch die disziplinarische und fachliche Leitung und Weiterentwicklung eines Mitarbeiterteams. Die Komplexität der Aufgaben und auch die Größe der Abteilung wird von der jeweiligen Branche, Unternehmensgröße und (internationaler) Struktur beeinflusst. Die Leitung Buchhaltung trägt die letztendliche Verantwortung für alle buchhalterische Entscheidungen. Sie berichten in der Regel an den kaufmännischen Geschäftsführer.
Im Beschwerdefall hat die Bf. nicht vorgebracht, dass umfassende Umschulungsmaßnahmen vorliegen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich daraus keinen Hinweis dafür. Da die Bfin in keiner ihrer Eingaben bekanntgegeben hat, sich beruflich tatsächlich verändern zu wollen, sind den streitgegenständlichen Coaching-Kosten jedenfalls keine Umschulungsaufwendungen zu unterstellen.
Dass ein Jobwechsel bevorstand war im Jahr 2006 tatsächlich noch nicht absehbar und wurde von der Bfin auch durch nichts bestätigt. Trotz Behauptung der Bfin. "Weiters kam mir diese Ausbildung auch beim späteren Jobwechsel sehr zu Gute ("…da ich auch anschließend ab Oktober 2008 bis dato als Führungskraft in einem anderen Unternehmen tätig war...)." fehlt neben dem konkreten auch der zeitliche Zusammenhang. Dieses Argument kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Da diesbezüglich keine objektiven Kriterien für eine Umschulung vorliegen, sondern die Bfin die erworbenen Kenntnisse in ihrem ausgeübten Beruf anwenden will, ist die Frage zu prüfen, ob die Bildungsmaßnahme eine Fortbildung im Sinne des Gesetzes darstellt.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde wiederholt ausgesprochen, dass eine berufsspezifische Fortbildung gegeben sein muss. Wenn die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, kann daraus abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht berufsspezifisch ist (vgl. etwa ).
An Hand der vorliegenden Unterlagen zum Inhalt der gegenständlichen Coaching-Ausbildung ergibt sich, dass dieser nicht geeignet ist, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Der zu Grunde liegende Ausbildungsinhalt lässt keine auf die Berufsgruppe der Bfin. zugeschnittenen Inhalte erkennen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Ausbildung "ihre theoretische und praktische Grundlage in dem von Wolfgang Stabentheiner entwickelten ganzheitlichen Individuationstraining (GIT) hat. Die ganzheitliche, persönliche Entwicklung der Coaches, das tiefe Verständnis von Menschen und ihren eigentlichen Beweggründen, die Anwendung von Techniken und Instrumenten mit professioneller Kompetenz, Weisheit und Herz. Das waren schon immer jene Säulen auf die Coaches in ganz hohem Maße bauten".
Es handelte sich somit nicht um die Vermittlung von auf die Tätigkeit der Bfin. als Leiterin der Buchhaltung abgestellte Lehrgangsinhalte, sondern um die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne speziellen beruflichen Bezug.
Aus den Lehrgangsinhalten ist nämlich zu entnehmen, dass die Coaching-Ausbildung in weiten Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung der TeilnehmerInnen diente. Dies ergibt sich auch aus dem Titel des vorliegenden Zertifikates "Coach dich selbst und andere". Dh beim Coaching geht es darum "sich selbst zu coachen, sich selbst in verschiedenen Lebenslagen weiterzuhelfen, als ganzer Mensch sich bewusst und gezielt weiterzuentwickeln. Sich selber Coach zu sein ist ein sehr hoher Anspruch. Leichter fällt es oft andere auf ihren Entwicklungsweg zu begleiten. Dadurch bekommt man zunächst all das Werkzeug zu Hand, um andere in höchst kompetenter, einfühlsamer und professioneller Weise zu coachen."
Wie aus den Unterlagen weiters hervorgeht, entwickelt man ua bei der Ausbildung körperliche und mentale Spannkraft und Lockerheit, geistige und mentale Fleixibilität Kreativität und innere Freiheit, innere Leichtigkeit, die Fähigkeit tatkräftig anzupacken, aber auch wieder loszulassen und sich zu distanzieren, Authentizität im Ausdruck, als ganzer Mensch zu kommunizieren etc.".
Die Lehrinhalte sind für jedermann, die mit anderen Menschen - nicht nur im Berufsleben - zu tun haben, nützlich.
Im Übrigen ist die Zielgruppe für die Ausbildung äußerst umfangreich (siehe oben 1. Sachverhalt).
Der Lehrgang der Coaching-Ausbildung dient zur Steigerung der sozialen Kompetenz und besseren Bewältigung von schwierigen privaten und beruflichen Situationen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Lehrgang nicht nur der Beratung (Coachen) anderer Personen dienen soll, sondern - wie den Ausführungen der Bfin zu entnehmen ist - die Fähigkeiten in Führen Begleiten Coachen und Motivieren von Menschen bzw. in Konfliktlösen zu stärken.
Bei dieser Sachlage ist die im Jahr 2006 erfolgreich abgeschlossenen Coaching-Ausbildung mit dem Titel "Coach dich selbst und andere" sowie der begonnene Vertiefungskurs als eine Schulung zur eigenen Persönlichkeitsentwicklung der Bfin zu beurteilen.
Daraus lässt sich auch eine Bedeutung für den privaten Lebensbereich ableiten.
Wenngleich die besuchten Coaching -Kurse zweifellos auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisseund Fähigkeiten des Bw. zu verbessern und zB. bei Konfliktbewältigung, bei Kommunikationen und Mitarbeitergesprächen nützlich sind, so sind die dabei erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht nur in vielen Berufen, sondern ebenso im privaten Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von Wichtigkeit.
Zum Besuch von Lehrgängen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass im Regelfall sehr allgemeine Kenntnisse vermittelt werden, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind. Diese Rechtsprechung ist auch im gegenständlichen Fall anwendbar, handelt es sich doch bei NLP ebenfalls um eine Fortbildung im Bereich der Kommunikation. Eine Coaching-Ausbildung wird überdies auch oft in Verbindung mit NLP-Seminaren angeboten.
Ebenso wurde vom VwGH eine Beschwerde einer Volksschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem Kurs für Kunst- und Gestaltungstherapie die eigene Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund stehe und es sich um keine berufsspezifische Fortbildung handle ().
Mit ähnlichen Begründungen hat auch der Unabhängige Finanzsenat die Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen für Coaching-Ausbildungen bereits abgelehnt ( betreffend einen Entwicklungsingenieur, -G/06 betreffend eine Kindergärtnerin, betreffend eines Betriebsprüfers).
Zum Vergleich ist hier auch erwähnt, dass vom Verwaltungsgerichtshof selbst Kosten einer Mediationsausbildung beim Wirtschaftsförderungsinstitut bei einem Finanzbeamten, der im Strafbereich und damit in einem im hohen Ausmaße konfliktträchtigen Bereich tätig ist, die Anerkennung als Werbungskosten wegen mangelnder Berufsspezifizität versagt hat ().
Wenn Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (, betreffend einen "NLP Practitioner" Kurs).
Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist, dass diese nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 keine Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (; , 94/14/0195). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privatenLebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (Jakom 14, EStG § 20 Rz 11; ). Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf bei derartigen Ausgaben nur dann angenommen werden, wenn diese Aufwendungen - entgegen allgemeinen Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (Jakom14, EStG § 20 Rz 18) und sich als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug allerdings ausgeschlossen ().
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (; , 94/15/0196; , 2000/14/0096; , 2006/15/0237). Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().
Dazu weist die Bfin darauf hin, dass aufgrund ihrer Funktion im Betrieb als Leiterin der Buchhaltung Fähigkeiten und Kenntnisse im Führen, Begleiten Coachen und Motivieren von Menschen sowie in Konfliktlösung, Gesprächsführung bzw Kenntnisse in Moderation gefordert werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass daraus auf die "Notwendigkeit" einer Coaching-Ausbildung nicht geschlossen werden kann. Die absolvierte Coaching-Ausbildung ist nach der Art des Lehrinhaltes für die Tätigkeit der Bfin. von Vorteil, aber keinesfalls eine notwendige Voraussetzung.
Wenn die Bfin. in diesem Zusammenhang erwähnt, dass ähnliche Seminare - Führungskräftecurriculum mit den Seminarblöcken Führung und Kommunikation, Konfliktmanagement, Steuern von Teams, Veränderungsmanagement, und Personal und Potenzialentwicklung und den Ausführungen - vom Arbeitgeber für sie und ihre Kollegen bezahlt wurde, und daraus auf die berufliche Notwendigkeit und Erforderlichkeit geschlossen werden könne so ist dem entgegen zu halten, dass im Gegensatz zu den "firmeninternen" Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der sozialen Kompetenz (Kommunikation, Veränderungsmanagement, Personal und Potenzialentwicklung, Steuerung von Teams etc.) die von der Bfin im Coachingbereich absolvierten Kurse nicht speziell auf berufliche Anforderungen an Bedienstete des Arbeitgebers ausgerichtet und damit nicht berufsspezifisch sind. Auch muss eine nützliche und förderliche Fortbildung nicht zugleich notwendig sein. Die Behauptung der Bfin., dass "die Ausbildung durch meinen Vorgesetzten befürwortet wurde", reicht für eine Abzugsfähigkeit nicht aus, zumal vom Arbeitgeber die Berufsbezogenheit und die Notwendigkeit dieser Kosten nicht einmal bescheinigt wurde bzw. eine solche von der Bfin. weder angeboten noch vorgelegt wurde.
Die Teilnahme an der Coaching- Ausbildung war an keine Voraussetzungen gebunden und stand jedermann zur Verfügung, was gegen eine berufsspezifische Fortbildung spricht. Aus dem E- Mail vom und der Vorhaltebeantwortung der Bfin vom geht hervor, dass die Ausbildungsteilnehmer verschiedenen Berufsgruppen angehören. Die Bfin bestätigt selbst, dass die Teilnehmer aus der Unternehmensführung, dem Management, der Projektleitung, oder auch aus der Gruppe der selbständigen Unternehmer daran teilgenommen haben. Daran sieht man, dass kein homogener Teilnehmerkreis gegeben war, der aber für eine Abzugsfähigkeit notwendig ist.
Dass eine Teilnehmerliste beim Veranstalter der Coachingbildungsmaßnahme von der Bfin angefordert wurde, wurde durch nichts bewiesen. Eine Bestätigung bzw. ein Schreiben diesbezüglich wurde von der Bf. weder angeboten noch vorgelegt.
Aus dem Umstand, dass die Coaching-Ausbildung für viele verschiedene Berufsgruppen zugänglich ist, kann daraus abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermitteltet Wissen von sehr allgemeiner Art ist und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit der Bfin abgestellt war.
Dass die Bfin. vom Arbeitgeber freie Tage für die Absolvierung der Coaching-Kurse erhalten habe, wurde zwar behauptet, aber durch nichts bestätigt (fanden doch die Kurse und die Treffen auch außerhalb der Arbeitszeit statt). Außerdem wurden keine Kostenersätze vom Arbeitgeber geleistet.
Das alles sind Indizien, die gegen die berufliche Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme sprechen. Worin "die Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung vonseiten der Firma RW" diesbezüglich gelegen ist, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Bfin nicht.
Aus den angeführten Gründen sind die geltend gemachten Kosten für die Coaching-Ausbildung in Höhe von 6.474,20 € (inkl der Fachliteratur in Höhe von 479,10 €, der Resiekosten sowie der Kurskosten) nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
2. Berufsreifeprüfung Englisch und Deutsch samt Conversation und Grammatik:
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht bekanntzugeben, in welcher Höhe und im welchen Jahr sie Bildungszuschüsse erhalten habe bzw. wurde sie aufgefordert In diesem Zusammenhang alle Unterlagen (Antrag, Schreiben über die Zuerkennung eines Zuschusses, Bildungskonto, Zahlungsbelege, Rechnungen über die Zahlung an die Maturaschule, Kursbestätigungen betreffend Englisch- und Deutsch, Zahlungsbestätigungen bzw. Einzahlungsbelege etc.) betreffend das Bildungskonto sowie betreffend die Berufsreifeprüfung vorzulegen. Dem ist die Bfin nicht nachgekommen.
Laut Auskunft vom Amt der OÖ Landesregierung wurden im Jahr 2006 im Rahmen des Bildungskontos 520 € (und im Jahr 2007 260 €) ausbezahlt. Diesem Vorbringen, dass im Jahr 2006 520 € im Rahmen des Bildungskontos ausbezahlt wurde (Schreiben vom ), hat die Bfin nichts entgegengebracht.
Somit ist der Kostenersatz im Jahr 2006 zu berücksichtigen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes die Kurskosten für Englisch und Deutsch um 50% zu kürzen ist somit nicht rechtens.
Wenn die Bfin vorbringt, dass die Kurskosten für Englisch bereits im Jahr 2005 um den zu erwartenden Zuschuss des Landes OÖ gekürzt worden seien, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Hinsichtlich eines Zuschusses ist auszuführen, dass der Zuflusszeitpunkt des Zuschusses nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 EStG 1988 zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass allfällige Erstattungen die im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart erwachsenen Werbungskosten im Jahr des Abflusses nicht mindern, sondern dass die Erstattungsbeträge im Jahr des Zuflusses - streng nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG Einnahmen bei jener Einkunftsart, bei der sie erwachsen, darstellen (vgl. auch und vom , RV/0617-L/08).
Der Kostenersatz von 520 € wird in Zusammenhang mit der BRP für Englisch und Deutsch berücksichtigt bzw. angesetzt, sodass die Differenz als Werbungskosten für 2006 übrigbleibt.
Laut Erklärung der Bfin betrugen die Kosten (Seminar-/Fortbildung- und Reisekosten) für den Englischkurs insgesamt 352,20 € und für den Deutschkurs 777 € im Jahr 2006.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten betragen somit 609,20 € (1.129,20-520 €).
3.Reisekosten (Fahrtkosten und Diäten) für die Seminare L und R vom und :
Ob die Bfin tatsächlich an den beiden Seminaren bei der WK R am und bei der WK L am teilgenommen hat bzw. ob und wann diese Seminare tatsächlich stattgefunden haben, wurde nicht nachgewiesen. Angeforderte Seminarunterlagen wurden nicht vorgelegt.
Somit werden diese Reisekosten (Fahrtkosten und Diäten) für die beiden Seminare vom und nicht anerkannt.
Im Erstbescheid vom wurden die Reisekosten für die Seminare bei der Industriellenvereinigung am und bei der WKO in L am - entgegen der Ausführungen des Finanzamtes - nicht berücksichtigt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, sind die von der Bfin beantragten Reisekosten für die beiden Seminare von 43 € und 47,40 € als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe Berechnung).
4. Bürobedarf (Porti) und Pflanzen:
Der überwiegende Teil der Portokosten wurden vom Finanzamt im Erstbescheid anerkannt. Die Bfin hat selbst vorgebracht, dass die Portokosten nur zum Teil die Anträge beim Land betreffen, welche auch die Kurskosten schmälern. Der ausschließliche berufliche Zusammenhang aller beantragter Portokosten wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Mangels Nachweis des beruflichen Zusammenhangs sind die restlichen beantragten Portokosten nicht anzuerkennen.
Die Kosten für die Pflanzen für das Büro in Höhe von 26,06 € sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Der berufliche Zusammenhang fehlt. Auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird hingewiesen.
Daher erfolgt in diesem Punkt keine Änderung.
5. Fachliteratur:
Wie oben Punkt 1) dargelegt sind in diesem Zusammenhang die Fachliteraturkosten für die Coaching Ausbildung nicht beruflich veranlasst, sodass diese von 479,10 € nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Da die Literatur Kosten (Business Englisch, Englisch Phrasen, Spotlight, etc.) in Zusammenhang mit der BRP Englisch- und Deutsch zu sehen sind bzw. glaubhaft sind, sind die Kosten in Höhe von 155,70 € und 59,20 € anzuerkennen.
Aufgrund der obigen Ausführungen sind die Werbungskosten laut Bundesfinanzgericht (BFG) wie folgt zu berechnen:
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Arbeitsmittel KZ 719 BFG gesamt | Finanzamt (FA) lt. E-Bescheid 80,43 € 80,43 € |
Fachliteratur KZ 720 BFG gesamt | FA lt. E-Bescheid 138,50 € lt. BFG Englisch 155,70 € lt. BFG Deutsch 59,20 € 353,40 € |
Reisekosten KZ 721 BFG gesamt | FA Englisch BRP 79,80 € 30,40 € FA Deutsch BRP 57,00 € FA R 582,60 € FA Seminare: ÖGWT 60,60 € WKO 44,20 € FA laut E-Bescheid 854,60 € lt BFG Seminar IV 34,20 € +8,80 € lt BFG WK +34,20 € +13,20 € lt BFG 90,40 € 945,00 € |
Fortbildung KZ 722 BFG gesamt | Englischkurs/Grammatik 95,00 € Conversation 85,00 € Tel/Gebühr 62,00 € Deutschkurs/Kursgebühr 720,00 € - Ersätze - 520,00 € Seminar/ÖGW/Kursgebühr 120,00 € 562,00 € |
Sonstige Werbungskosten/KZ 724 unstrittig | 67,35 € |
Werbungskosten insgesamt laut BFG | 2.008,18 € |
Berechnung der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2006:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Übermittelte Lohnzettel laut Anhang Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245) RBC GmbH | 45.200,78 € | |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte lt BFG |
| |
Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG | 43.192,60 € |
Berechnung der Einkommensteuer für 2006:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte | 43.192,60 € |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel: (50.900,00 - 43.192,60 €) * 339,58 / 14.500,00 | -180,50 € |
Einkommen | 43.012,10 € |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (43.012,10 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00 | 13.602,58 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 13.602,58 € |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 13.257,58 € |
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 €mit 6 % | 388,83 € |
Einkommensteuer | 13.646,41 € |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -14.741,62 € |
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -1.095,21 € |
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. In rechtlicher Hinsicht folgt das BFG der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des VwGH. Im Übrigen sind die Tatfragen, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten sind, einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101012.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at