Parkometer - Ermahnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zahl ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers AD Rudolf Keinberger zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG wird dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl ***1***, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Der Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am um 19:56 Uhr in der im 3. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Barichgasse 36, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der seit ungültige Parkschein mit der Nummer 948927KAB und den Entwertungen , 19:45 Uhr, befunden. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein gültiger Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich lediglich der seit ungültige Parkschein Nr. 948927KAB, welcher die Entwertungen , 19:45 Uhr, trug.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Anlässlich Ihres Einspruches wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass sich offenbar unter Ihren 32 im Fahrzeug vorhandenen Parkscheinen zwei Stück befunden hätten, die noch einen alten Tarif aufweisen würden. Einen davon hätten Sie zum Beanstandungszeitpunkt unwissentlich benützt und wäre der Stadt Wien dadurch kein Nachteil entstanden. Auch würden Sie anzweifeln, dass im gegenständlichen Fall eine Abgabenverkürzung vorliege bzw. handle es sich bei der Verkürzung der Parkometerabgabe lediglich um einen Bagatellbetrag von EUR 0,10, weshalb Sie auch um Erlass der Strafe ersuchten.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes bemerkt:
Gemäß § 3 lit. d Parkometerabgabeverordnung beträgt das zu zahlende Entgelt für den Erwerb eines Parkscheins für eine Abstelldauer von 60 Minuten (blau) EUR 2,20. Der von Ihnen benützte Parkschein Nr. 948927KAB weist jedoch ein Entgelt von EUR 2,10 auf.
Gemäß § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr verlieren 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Der von Ihnen benutzte Parkschein Nr. 948927KAB hatte daher zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit. Somit kann mit dem von Ihnen verwendeten Parkschein - unter Berücksichtigung der Frist - seit (Anmerkung BFG, gemeint: ) auch keine Abgabe mehr entrichtet werden und wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt somit nicht entrichtet.
Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt und die Ausstellung der Organstrafverfügung erfolgte daher zu Recht.
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sei Bedacht genommen worden.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte vor:
"Die Begründung des Straferkenntnisses ist nicht nachvollziehbar. Zunächst sollen offenbar unterschiedliche Tatbestände (schuldhaftes Parken ohne Parkschein und, wie in meinem Fall, ein vernachlässigbares Versehen um maximal EUR 0,10) gleich bestraft werden, was schon einmal nicht der gesunden Rechtsauffassung entspricht. Auch die diesbezügliche Argumentation (nämlich dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering sei) ist objektiv falsch. Die ,Einhaltung der Vorschriften' hätte in meinem Falle sehr wohl einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft, die verschiedenen Parkscheine sehen - mit Ausnahme einer Ziffer - völlig gleich aus. Darüber hinaus finden sich auf den Parkscheinen detaillierte Anleitungen zu deren Verwendung, aber keinerlei Hinweis auf ein ,Ablaufdatum', es wird lediglich wage auf eine Internetseite verwiesen. Dass der Parkschein ungültig sein könnte ist für den typischen Anwender nicht nur nicht offensichtlich, sondern überhaupt nicht zu erkennen, man kann also auch nicht von ,Schuldhaftigkeit' sprechen. Zur Ermittlung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse teile ich Ihnen mit, dass diese nicht stattgefunden hat, und der Satz ,Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen' grammatikalisch unrichtig ist, da ihm offenbar das Prädikat zumindest teilweise fehlt - das kann passieren, ist aber peinlich. Ich bleibe bei meiner Argumentation, dass ich den Parkschein jedenfalls bezahlt habe, und somit die Interessen der Gemeinde Wien durch mein Handeln in keiner Weise beeinträchtigt wurden. Der Parkschein war völlig korrekt entwertet und im Fahrzeug hinterlegt. Kernpunkt Ihrer Argumentation ist offenbar der § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, dazu folgende Stellungnahme: Sollte es wirklich so sein, dass jeweils alle Parkescheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren sollen, noch dazu ohne jede Warnung auf dem Parkschein und ohne jegliche Möglichkeit des Umtausches, also ein bereits entrichtetes Entgelt ohne Gegenleistung und Vorwarnung verfällt, so ist diese Parkometerabgabeverordnung zumindest in diesem spezifischen Punkt meines Erachtens rechtswidrig und das Straferkenntnis aufzuheben. Soweit meine inhaltliche Argumentation - als durchaus regelaffiner Mensch ersuche ich Sie an dieser Stelle ausnahmsweise auch noch, sich in meine Lage zu versetzen. Die Verwaltungsbehörden haben Recht zu sprechen, und manchmal kommt es dabei vielleicht auch auf das richtige Augenmaß an. Ich konnte in den letzten Monaten beim besten Willen keinen einzigen Menschen finden, der in dieser Angelegenheit nicht meiner Ansicht wäre.
Antrag:
Vor diesem Hintergrund bleibt mir keine andere Wahl als das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen und die Behebung des Straferkenntnisses zu beantragen. Ich beantrage ich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und möchte zur Terminfindung festhalten, dass ich vom 22. April bis zum 9. Mai sowie vom 28. Mai bis zum 6. Juni ortsabwesend sein werde."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Verhandlung verwies der Bf. auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, damals den Ablauf der Gültigkeit des Parkscheines übersehen zu haben. Er werde jedoch in Zukunft auf die Gültigkeit von Parkscheinen sehr achten. Auf die Frage nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Bf. gute Verhältnisse an, und dass er Sorgepflichten für drei Kinder hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unbestritten ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am um 19:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Barichgasse 36, abgestellt hatte.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat zum Beanstandungszeitpunkt festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkscheine nicht mehr gültig war.
Der Meldungsleger hat in seiner Notiz angeführt: "alter Tarif, 2,10? Delikt-Text: Parkschein/ gültiger Parkschein fehlte." (Das Fragezeichen bei "2,10?" sollte wohl das "€"-Zeichen darstellen, das durch Inkompatibilitäten des verwendeten EDV-Zeichensatzes beim Ausdruck entstanden ist. Laut einer der vom Meldungsleger angefertigten Fotografien hat der Parkschein 948927KAB den Aufdruck "2,10 EUR").
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Verwendung von diesem Parkschein sind unstrittig.
Rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF Abl. 20/2020, lautet:
Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt bei Erwerb von Parkscheinen das zu zahlende Entgelt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro.
§ 4a Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF lautet:
"…
(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.
(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet."
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Die Erhöhung von Parkgebühren ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom ordnungsgemäß kundgemacht und darüber hinaus auch in den Medien hinreichend kommuniziert, wie lange die "alten" Parkscheine verwendet werden dürfen und wann sie ihre Gültigkeit verlieren.
Im Fall, dass jemand ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter Verwendung von Parkscheinen mit einem nicht mehr gültigen Tarif abstellt, liegt eine Abgabenverkürzung vor, dies jedoch nicht in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem alten und neuen Tarif, sondern wird die Parkometerabgabe überhaupt nicht entrichtet, weil die Parkscheine im Fall einer Tariferhöhung ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren (vgl. , , , ).
In Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage hat der verwendete Parkschein auf Grund der Erhöhung der Gebühren mit seine Gültigkeit am verloren. Somit lag zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vor und hat der Bf. daher die objektive Tatseite der ihm von der Behörde angelasteten fahrlässigen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der letzter Absatz idgF lautet:
"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschuldendes Beschuldigten gering sind."
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zwar hat der Bf. die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Er hat sich jedoch offenkundig um ein rechtskonformes Verhalten bemüht, indem er einen Papierparkschein ausgefüllt und auf dessen Richtigkeit offensichtlich vertraut hat. Das Bundesfinanzgericht erachtet das Verschulden des Beschwerdeführers als gering, da er keine einschlägigen Vormerkungen aufweist und es ihm auch nicht darauf angekommen ist, sich zur Gänze der Entrichtung der Parkgebühr zu entziehen. Aus diesen Gründen erscheint die Erteilung einer Ermahnung ausreichend, um den Bf. von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013(ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), von der im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde.
Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500058.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at