Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2022, RV/7100585/2022

Wechsel des Unterrichtsfaches ist ein Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HAUNSCHMIDT & PARTNER Steuerberatungs GmbH, Julius Tandler Pl 6 Tür 9, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe 03.2020-02.2021 und der zugleich ausbezahlten Kinderabsetzbeträge zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf den Zeitraum März 2020 bis September 2020 eingeschränkt.

Insgesamt sind daher € 1.924,50 (Familienbeihlife € 1.515,70, Kinderabsetzbeträge € 408,80) zurückzufordern.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, die für den Sohn des Beschwerdeführers ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum März 2020 bis September 2021 zuvor ausbezahlt worden waren i.H. von insges. € 3.042.- zurückgefordert.

Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) verwiesen, wonach bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester Familienbeihilfe dann zusthe, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17

Studienförderungsgesetz 1992).

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, bestehe erst wieder

Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2

Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 StudFG).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde und verwies auf die bisher vom Sohn betriebenen Studienrichtungen:

"Von 10/2016 bis 09/2019 Rechtswissenschaften (Sammelzeugnis siehe Beilage I.) wobei von

10/2016 bis 07/2017 ***1*** Zivildienstleistender war und konnte das Studium erst mit Beginn des Wintersemesters 2017 starten.

Von 10/2018 bis dato Lehramt Geographie und Wirtschaftskunde sowie Bewegung und Sport (siehe Beilage II).

Somit ist die Nichtgewährung bzw. die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 nicht gegeben und die im Bescheid angeführte Begründung für diesen Fall nicht zutreffend."

In der Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bf. folgendes bekannt:

"***1*** inskribierte zunächst beginnend mit die Studienrichtung UA 101 Rechtswissenschaften (Beilage ,/A) und wechselte dann mit zum Bachelorstudium UA198 407 410 02 Lehramt Unterrichtsfach Englisch, Geographie und Wirtschaftskunde (Beilage ,/B). Schließlich erfolgte mit ein zweiter Studienwechsel auf das Bachelorstudium UA 198 400 410 02 Lehramt Unterrichtsfach Bewegung und Sport sowie Geographie und Wirtschaftskunde (Beilage ./C). Dieses Studium wird von ihm aufrecht und erfolgreich betrieben.

Studientechnisch handelte es sich auch nicht um einen Wechsel des Studienfaches Englisch auf Bewegung und Sport sondern, wie den Unterlagen zu entnehmen ist ein Wechsel vom Bachelorstudium Lehramt Englisch und Geographie und Wirtschaftskunde zum Bachelorstudium Bewegung und Sport und Geographie und Wirtschaftskunde (siehe Big./ B und ./C). Demnach wurden die im Studienfach Geographie abgelegten Prüfungen und ebenso die für das vorangegangene Bachelorstudium abgelegten Prüfungen im Bereich Pädagogik ebenfalls zur Gänze angerechnet.

Die Bf. legte außerdem Unterlagen der Universität vor, und zwar eine Aufstellungen der (bisher) betriebenen Studienrichtungen und der bisherigen Studienleistungen. Sie verwies darauf, dass lt. dieser Aufstellung in dem beginnend mit März 2020 betriebenen Lehramtsstudium Prüfungen angerechnet wurden, was auf den Seiten 4 und 5 von ihr markiert worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Rückforderungszeitraum auf die Monate März 2020 bis September 2020 eingeschränkt, sodass sich ein Rückforderungsbetrag von insges. €1.924,50 (Familienbeihilfe i € 1515,70 und Kinderabsetzbetrag € 408,80) ergäbe.

Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)gelten bei einem

Studienwechsel die in §17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für

den Anspruch der Familienbeihilfe.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der

Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem

jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester(nach dem zweiten Ausbildungsjahr)

gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des

nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein

Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der

Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem

Studienwechsel betriebenen Studien

zurückgelegt hat.

Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung

Vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur

Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Bei einem Studienwechsel nach dem 3.gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu,

wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden(§17

Studienförderungsgesetz 1992).

Als Studienwechsel gilt bei kombinationspflichtigen Studien zB Lehramt auch die Änderung

einer der beiden Studienrichtungen.

Ihr Sohn ***1*** hat im Wintersemester 2018 mit dem Bachelorstudium Lehramt und den

Unterrichtsfächern Englisch sowie Geografie und Wirtschaftskunde (A198 407 410) begonnen.

Dieses Studium hat er bis zum aktiv betrieben. Mit Beginn des Sommersemesters

2020 und somit nach dem 3. inskripierten Semester hat ***1*** von der Studienrichtung

Englisch (407) auf die Studienrichtung Bewegung und Sport(400) gewechselt. Das

kombinationspflichtige Lehramtsstudium A198 sowie die Studienrichtung Geografie und

Wirtschaftskunde (410) blieben gleich.

Hierbei handelt es sich um einen schädigenden Studienwechsel nach dem 3. inskripierten

Semester.

Laut vorgelegtem Studienerfolgsnachweis vom wurden Prüfungen im Ausmaß

von 45 ECTS aus dem vorangegangenen Studienzeitraum (10/2018 -02/2020) angerechnet,

sodass sich die Wartefrist auf die Gewährung des Anspruches auf Familienbeihilfe von 3

Semestern auf 1 Semester verkürzt.

Es besteht daher im Zeitraum 03/2020 - 09/2020 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe steht aufgrund des schädigenden Studienwechsels erst ab 10/2020 wieder zu."

Im nunmehr vom bevollmächtigten Ehemann der Bf. eingebrachten Vorlageantrag vom verwies dieser darauf, dass die belangte Behörde eine nicht mehr in Geltung stehende Fassung des Studienförderungsgesetzes ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe und zwar § 17 Absatz 1 Z 2 Studienförderungsgesetz, wonach ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegen würde, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzten gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Es das handle sich nicht um einen Studienwechsel von Englisch auf Bewegung und Sport sondern um einen Wechsel vom Bachelorstudium Lehramt Englisch und Geographie und

Wirtschaftskunde auf das Bachelorstudium Bewegung und Sport und Geographie und

Wirtschaftskunde. Demnach seien die im Studienfach Geographie abgelegten

Prüfungen und ebenso die für das vorangegangene Bachlorstudium abgelegten

Prüfungen im Bereich Pädagogik ebenfalls zur Gänze angerechnet worden.

Unstrittig, zumindest aber nachgewiesen sei, dass die Voraussetzungen des § 17 (1) 1.

Studienförderungsgesetz, nämlich dass das Studium nicht öfter als zweimal gewechselt

wurde, sowie § 17 (1) 3. Studienforderungsgesetz, nämlich das Vorliegen eines

günstigen Studienerfolges im neuen Studium, vorliegen.

Die abweisliche Entscheidung gründet sich, wie bereits ausgeführt, somit auf § 17 (1)

2. Studienforderungsgesetz, allerdings in der nicht mehr geltenden Fassung. Die

geltende Fassung dieser Gesetzesstelle lautet jetzt nur mehr: "2. das Studium nach dem

jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt

hat. Jener Teil dieser Bestimmung, auf den sich die die angefochtene Entscheidung

einzig und allein gründet, nämlich der Satzteil: ,,... und nicht die gesamten

Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums

Berücksichtigt werden. " ist durch die Novelle BGBl. I Nr. 2016 entfallen und steht somit

nicht mehr in Geltung.

Demnach mangle es der angefochtenen Entscheidung an jeglicher Gesetzesgrundlage

und ist die diesbezügliche, entscheidungswesentliche Begründung der

Beschwerdevorentscheidung, dass alle Semester aus dem vorigen Studium, in denen eine

Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in

Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue

Studium heranzuziehen sei, da bei dem Studienwechsel nach dem dritten gemeldeten

Semester Familienbeihilfe dann zustehen würde, wenn die absolvierten Semester aus

dem Vorstudium zur Gänze angerechnet worden seien, unzutreffend.

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung auch insofern

eine unrichtige Zitierung der Gesetzesgrundlage erfolgt, da § 17 (4)

Studienförderungsgesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 2016 aufgehoben worden sei und die

diesbezügliche Regelung nun im § 17 (3) Studienförderungsgesetz erfolge, wobei dort

noch eine Erweiterung der Gesetzesstelle dahingehend erfolgt sei als ein zweiter Satz

eingefügt worden sei: Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium

verkürzen diese Wartezeiten; dabei sei auf ganze Semester aufzurunden.

Ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester liege aber im gegenständlichen Fall gar nicht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn der Bf., ***1***, wurde am ***2*** geboren.

Er vollendete daher am ***2***.2020 sein 24.Lebensjahr und am ***2***.2021 sein 25.Lebensjahr.

Von Oktober 2016 bis Juli 2017 leistete er den Zivildienst.

Ab dem Wintersemester 2017/2018 inskribierte er Rechtswissenschaften und beendete dieses Studium mit dem Sommersemester 2018.

Ab dem Wintersemester 2018/2019 (Oktober 2018) inskribierte er das Bachelorstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern Englisch sowie Geografie und Wirtschaftskunde (A198 407 410).

Ab dem Sommersemester 2020 wechselte er vom Unterrichtsfach Englisch auf das Unterrichtsfach Bewegung und Sport.

Im nunmehr betriebenen Lehramtsstudium Lehramt Unterrichtsfächer Bewegung und Sport und Geografie und Wirtschaftskunde wurden 45 ECTS Punkte aus bisher positiv absolvierten Prüfungen anerkannt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die von der Bf. vorgelegten Aufstellungen der Universität Wien über die bisher inskribierten Studien und Prüfungen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe zu unter näher im Gesetz ausgeführten Bedingungen zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gem. lit.g besteht Anspruch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Gem. § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:

"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu…….

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Während im FLAG 1967 keine nähere Definition enthalten ist, was allgemein unter Berufsausbildung zu verstehen ist, gibt § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) genau vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 53).

Der 10. Satz lautet:

"Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe."

Der 12. Satz lautet:

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

§ 17 StudFG in der geltenden Fassung lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden (§ 17 Abs. 3 StudFG).

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt folgendes:

Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern usw. (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 101).

Die Bf. bestreitet nach der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom nachwievor die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2020 bis September 2020 und begründet dies damit, dass durch den Wechsel der Studienrichtung Englisch zur Studienrichtung Bewegung und Sport im Sommersemester 2020 kein Studienwechsel erfolgt sei.

Das Studienförderungsgesetz enthält keine Definition des Begriffes "Studienwechsel".

Jedoch ist darunter zu verstehen:

•jede Änderung einer Studienrichtung,

•bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),

•bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (),

•die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2.Aufl. § 2 Rz 97).

Im Sinn der zum Studienförderungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch das Bundesfinanzgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel eines Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war (, , RV/7100581/2016, , RV/4100129/2013, , RV/7102269/2012, , RV/3100318/2013; und davor die ständige Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenate, z.B. ; -K/10; ; ; ; -G/08; ; ; ; ; ; ; ; ; -G/11; ).

Der Sohn der Bf. hat ab dem Wintersemester 2018/2019 das Unterrichtsfach Englisch betrieben, und ab dem Sommersemester (ab März) 2020, somit nach drei Semestern auf das Unterrichtsfach Bewegung und Sport gewechselt. Es liegt somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes ein Studienwechsel vor. Da dieser nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte, liegt ein für den Bezug der Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel i. S, des § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG vor, sodass gem. dieser gesetzlichen Bestimmung für weitere drei Semester keine Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen würde. Zugleich ist aber auch geregelt, dass sich diese Wartezeit verkürzt, wenn Prüfungen aus dem Vorstudium anerkannt werden.

Da Prüfungen im Ausmaß von 45 ECTS-Punkten anerkannt wurden und dabei auf ganze Semester aufzurunden ist (siehe oben), verkürzt sich die Wartezeit von drei auf ein Semester.

Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge waren daher zu Recht für den Zeitraum März 2020 bis September 2020 zurückzufordern.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die (ordentliche) Revision auszuschließen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100585.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at