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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2022, RV/1200010/2018

Entschiedene Sache - neuerliche Vorschreibung der Abgabenschuld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl: ***2***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) die Abgabenschuld für das am im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Union eingebrachte Kraftfahrzeug (Wohnmobil mit der Fahrgestellnummer ***3***) mitgeteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung seien nicht vorgelegen, weil das in der Schweiz auf den in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug mit der Absicht, dieses in Österreich abzustellen, in das Zollgebiet verbracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde .

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***4***, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom aufgehoben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Abgabenbescheid seien fälschlicherweise die materiellrechtlichen Bestimmungen des Unionszollkodex zugrunde gelegt worden. Sei eine Zollschuld vor dessen Anwendungsbeginn, mithin bis zum entstanden, so sei der zugrundeliegende Sachverhalt weiterhin nach den materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zu beurteilen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Zollschuld sei der bestimmt worden, für die Beurteilung des Falles seien daher die materiellrechtlichen Vorschriften des vormals geltenden Zollkodex heranzuziehen gewesen.

Mit Bescheid vom , Zahl: ***1***, wurde dem Beschwerdeführer (neuerlich) die Abgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen) für das am in das Zollgebiet der Union verbrachte Wohnmobil (Fahrgestellnummer ***3***) mitgeteilt. Die belangte Behörde führte in der Begründung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Zollkodex aus, das Kraftfahrzeug sei zur Überführung in die vorübergehende Verwendung angemeldet und in weiterer Folge überlassen worden. Ergäbe sich bei einer Kontrolle, dass die Anmeldung und Überlassung erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung erfüllt seien, gälte das Kraftfahrzeug als vorschriftswidrig verbracht. Eine Überführung in die vorübergehende Verwendung komme nicht in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug im Zollgebiet nur befördert oder gelagert werde. Es sei zweifelsfrei von einer Lagerung des Kraftfahrzeuges auszugehen gewesen, nach Ansicht der belangten Behörde sei die Einfuhr zum Zweck der Lagerung (Abstellen) erfolgt.

Gegen den Bescheid vom , Zahl: ***1***, richtete sich die Beschwerde vom . Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Festsetzung der Eingangsabgaben abgeändert und die Abgabe Zoll mit Null festgesetzt; es sei nachträglich eine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt worden.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 263 Abs. 1 BAO bestimmt:
"Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

  • weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

  • als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."

Eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische Entscheidung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (. Ra 2018/16/0055).

Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: ***4***, hat die belangte Behörde den Bescheid vom (ersatzlos) aufgehoben (gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht). Eine solche Aufhebung wäre dann in Betracht gekommen, wenn der Ansicht des Beschwerdeführers folgend dieser nicht als Zollschuldner in Frage gekommen wäre; eine solche war nicht von vornherein ausgeschlossen.

Eine Beschwerdevorentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neue Bescheiderlassung dar, auch wenn mit der Aufhebung beabsichtigt war, in der Bescheidbegründung auf die einschlägigen Bestimmungen abstellen zu können ().

Der (aufgehobene) Bescheid vom und der angefochtene Bescheid vom stellen auf den Sachverhalt ab, dass der in der Schweiz ansässige Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, das in der Schweiz auf den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen war, am zur Überführung in die vorübergehende Verwendung angemeldet habe, obwohl er die Absicht gehabt habe, das Kraftfahrzeug in Österreich zu lagern (abzustellen) und somit die Voraussetzungen für eine Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht gegeben gewesen seien.

Da auch allenfalls rechtswidrigen Beschwerdevorentscheidungen Rechtskraftwirkung zukommt (), steht mit der Beschwerdevorentscheidung vom der neuerlichen Mitteilung der Abgabenschuld das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Aufgrund der mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgten (ersatzlosen) Aufhebung durfte in dieser Sache keine weitere Entscheidung ergehen. Die mit Bescheid vom , Zahl: ***1***, neuerlich vorgenommene Mitteilung der Abgabenschuld war daher aufzuheben ().

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ra 2018/16/0055
VwGH, Ro 2016/16/0004
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200010.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at