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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2022, RV/1300002/2022

Tatbeitrag zu einer in diesem Zusammenhang begangenen Verletzung der Wahrheitspflicht zur Erlangung der Ausfuhrbescheinigung; Erteilung einer Verwarnung nach § 25 FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid Korenjak, Opernring 9 Tür 4, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde -nunmehr Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde- vom , Strafnummer ***1***, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Die Beschuldigte ***Bf1*** ist schuldig, am dazu beigetragen zu haben, dass die Kundin ***M*** aus ***Ort***, Schweiz, das Global Blue Tax Free Formular bei der Zollstelle Lustenau vorlegte, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 UStG ("Touristenexport") erfüllt waren, da der Warenwert der eingekauften Gegenstände die Grenze von EUR 75,- nicht überstieg.
Dadurch hat sie das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit als Beitragstäterin gemäߧ 51 Abs. 1 lit. a iVm. § 11 FinStrG durch Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht begangen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, aber aus diesem Grund eine Verwarnung erteilt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde (nunmehr Zollamt Österreich) als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***1***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, am dazu beigetragen zu haben, dass ***M*** aus ***Ort***, Schweiz, das Global Blue Tax Free Formular bei der Zollstelle Lustenau vorlegte, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 UStG ("Touristenexport") erfüllt waren, da der Warenwert der eingekauften Gegenstände die Grenze von € 75,00 nicht überstieg.

Dadurch habe sie das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit als Beitragstäterin gem. § 51 Abs. 1 lit. a iVm. § 11 FinStrG durch Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 35,00 festgesetzt.

Die Finanzstrafbehörde begründete die Entscheidung damit, die Beschuldigte, Verkäuferin im ***2*** Outlet in ***3***, habe der in der Schweiz wohnhaften ***M*** den steuerfreien Kauf von Schuhen ermöglicht, in dem sie im Global Blue Tax Free Formular den Verkaufspreis der Schuhe mit € 75,01 angab, obwohl der tatsächliche Preis, den die Kundin bezahlt habe, bei € 75,00 lag.

Am sei Frau ***M*** aus der Schweiz bei der Zollstelle Lustenau des Zollamtes Feldkirch Wolfurt erschienen und habe das Global Blue Formular betreffend Einkäufe in Österreich zur Bestätigung der Ausfuhr aus dem Zollgebiet vorgelegt.
Im Zuge der nachträglichen Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der zoll- und abgabenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Touristenexport (§ 7 Abs. 1 Z. 3 UStG) habe ein Beamter zum wiederholten Male festgestellt, dass bei einer Rechnung der Gesamtbetrag € 75,00 nicht überschritten war, obwohl im Global Blue Tax Free Formular das das Formular erstellende Unternehmen den Rechnungsbetrag mit € 75,01 eingetragen habe.

Die Ermittlungen bei der Global Blue Austria GmbH hätten ergeben, dass entsprechende Sicherungsmechanismen im Formular integriert sind, die bei Nichtvorliegen sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Parameter die Ausstellung derartiger Anträge verhindere.

Aus diesem Grunde gehe das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde davon aus, dass die Beschuldigte der Kundin ***M*** einen Gefallen tun wollte, in dem sie im Rückvergütungsformular als Rechnungsbetrag € 75,01 eingetragen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen (Rechnungsbetrag über € 75,00) nicht vorlagen.

Die Finanzstrafbehörde nahm vorsätzliches Handeln an mit der Begründung, ***Bf1*** sei seit 3,5 Jahren in diesem Geschäft als Verkäuferin tätig und kenne die Bestimmungen betreffend Mehrwertsteuerrückerstattung. Trotz dieses Wissens, dass bei Eingabe eines Betrages von unter € 75,00 kein Mehrwertsteuererstattungsformular gedruckt werden könne, habe sie einen höheren Betrag eingetippt um der Kundin die Möglichkeit zur Erstattung der Umsatzsteuer zu eröffnen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

Die Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Es liege ein einmaliges Versehen vor. Nach der Wiedereröffnung des Geschäfts nach der coronabedingten Schließung sei es zu einem Kundenansturm und längeren Wartezeiten an der Kasse gekommen. Auch habe das Kassen- und Softwareprogramm Probleme bereitet. Sie könne daher nicht ausschließen, dass sie sich bei der Eingabe des Rechnungspreises vertippt und anstelle von € 75,00 den Betrag mit € 75,01 eingegeben habe. Es habe sich jedoch um ein einmaliges Versehen gehandelt, das unabsichtlich an einem stressigen Tag passiert sei. Die Wechselgeldabrechnung sei korrekt erfolgt. Feststellung der Behörde, wonach sie der Kundin einen Gefallen erweisen wollte, ergeben sich nicht aus dem Akt.
Es werde daher beantragt, wegen geringer Schuld, dem Umstand, dass sie nichts verheimlicht und der Schaden geringfügig sei, von der Bestrafung der unbescholtenen Beschuldigten abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

In einer weiteren Eingabe vom brachte sie vor, sie habe ohne nachzudenken das Formular auf Wunsch der Kundin erstellt. Es seien zu diesem Zeitpunkt viele Kunden im Geschäft gewesen, so dass weder ihr noch ihrem Kollegen, der das Formular mitunterzeichnet habe, aufgefallen sei, dass es eine Diskrepanz zwischen dem eingegebenen Kassenbetrag von € 75,00 und dem Betrag von € 75,01 im Taxfree-Formular gegeben habe.
Die Scannerkasse sei ein älteres Modell und das Computerprogramm, mit dem die TaxFree Formulare erstellt werden, sei fehleranfällig, das Programm müsse oft mehrmals aufgerufen werden bis es funktioniere.
An diesem Tag sei besonders viel zu tun gewesen, es habe sich eine lange Schlange vor der Kasse gebildet. Sie sei als Vollzeitkraft angestellt und mache an guten Tagen einen Umsatz von € 15.000,00 bis € 20.000,00 , wobei ein Schuh ca. € 25,00 koste.
Sie wisse, dass sie bei einem Rechnungsbetrag von € 75,00 kein Formular ausstellen dürfe; es habe sich um ein einmaliges, gedankenloses Versehen gehandelt.

Sie erfülle zwar den objektiven Tatbestand, in subjektiver Hinsicht sei aus ihrem Handeln kein Vorsatz abzuleiten, weil der Rechnungsbetrag dem Formular angeheftet worden und somit die Behörde nicht getäuscht worden sei. Auch sei die Umsatzsteuer nicht rückerstattet worden, sodass kein Schaden entstanden sei.

Sie arbeite derzeit in Kurzarbeit und verdiene € 1.400,00 netto. Für Miete und Betriebskosten habe sie € 402,00 zu zahlen. Die Beschuldigte ersuche aufgrund des geringen Verschuldens von der Bestrafung abzusehen und allenfalls eine bescheidmäßige Verwarnung zu erteilen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/1300014/2020, wurde das Finanzstrafverfahren gemäß § 136 Abs. 1 iVm. § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts das Zollamt dabei zu prüfen gehabt habe, ob die Ware mit der Rechnung übereinstimme und der Gesamtrechnungsbetrag 75 € übersteige. Obwohl der dem Formular angeheftete Kassenbeleg mit dem Formular nicht übereingestimmt habe, und der Betrag von der Mitbeteiligten im Formular unrichtig mit 75,01 € angegeben worden sei, sei die Ausfuhr bestätigt worden. Ob der Umsatzsteuerbetrag an die Kundin ausgezahlt worden sei, gehe aus dem Akt nicht hervor.

Es bestehe daher der Verdacht, die Beschuldigte habe einen "Beitrag zur Verkürzung von Umsatzsteuer (§ 33 FinStrG) oder einer Finanzordnungswidrigkeit, für deren Ahndung das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und nicht das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig" sei, geleistet, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

Gegen das Erkenntnis wurde die außerordentliche Amtsrevision eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2021/16/0032-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG gerichtet sei. Diese Norm stehe nicht nur im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren, sondern es verlangt § 7 Abs. 6 Z 1 UStG auch ausdrücklich eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.
Daraus ergebe sich zunächst die Zuständigkeit des Zollamtes zur Erstellung der Ausgangsbestätigung. Dadurch ist die Vollziehung der genannten Rechtsvorschrift, die sich auf die Ausfuhr von Waren bezieht, der Zollverwaltung übertragen (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 63 Abs. 1 Z 1 BAO). Das zeigt sich auch aus der Bestimmung des § 6a ZollR-DG, nach dem die Zollbehörden die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 UStG bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen können. Auch die unionsrechtliche Grundlage des § 7 UStG, nämlich Art. 147 RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl.
2007/13/0116, zur Vorgängerbestimmung Art. 15 der 6.EG-RL 77/388/EWG idF der 2. Vereinfachungs-RL 95/7/EG) siehr in seinem UAbs. 2 des Abs. 2 einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft vor. Die Erteilung der zollamtlichen Ausgangsbestätigung obliegt demnach der Vollziehung des Zollamtes Österreich (vgl. etwa 2001/13/0275 und 0276).

Dem bekämpften Straferkenntnis liegt sohin eine Ausfuhr von Waren gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 UStG zu Grunde, bei der dem Zollamt Österreich die Aufgabe zukommt, die zollamtliche Ausgangsbestätigung zu erteilen (vgl. § 7 Abs. 6 UStG). Der Mitbeteiligten wurde eine Beitrag zu einer in diesem Zusammenhang begangenen Verletzung der Wahrheitspflicht zur Erlangung der Ausfuhrbescheinigung, also ein von § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG erfasstes Finanzvergehen angelastet, das in die Kompetenz des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde fällt, zumal eine Verkürzung der Umsatzsteuer nicht Gegenstand des Vorwurfs gegen die Mitbeteiligte war."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Mit der Ausstellung des Global Blue Formulares zur Erlangung der Ausfuhrbescheinigung für eine Ware im Rechnungsbetrag von € 75,00 hat die Beschuldigte dazu beigetragen, dass ***M*** bei der Ausreise eine Ausfuhrbescheinigung erteilt bekommt, ohne dass die Voraussetzungen hiefür gegeben waren. Die Beschuldigte bestreitet den objektiven Sachverhalt nicht. Sie hat gewusst, dass die Ausstellung des Formulares nur für Waren im Rechnungswert von über € 75,00 zulässig ist. Aus einem gedankenlosen Versehen sei ihr die Ausstellung des Formulars "quasi passiert".

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Beschuldigte von der Kundin gedrängt und daher zwar im Wissen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, der Kundin einen Gefallen erwiesen hat, sodass, wie bereit das Zollamt als Finanzstrafbehörde im Erkenntnis ausgeführt hat, von einer bewussten Verletzung der Wahrheitspflicht im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden muss.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Täters geringfügig und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Dabei fand besonders Berücksichtigung, dass die Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten ist und keine Vorteile aus der Tat gezogen hat.
Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Verkäuferin erweist sich jedoch der Ausspruch einer Verwarnung erforderlich, um die Beschuldigte nach Beendigung des Finanzstrafverfahrens von der Begehung weiterer derartiger Finanzvergehen abzuhalten.
Die Beschuldigte solle die Verfahrenseinstellung nicht etwa dahingehend missverstehen, dass ihr abgabenrechtliches Fehlverhalten als vernachlässigbare bloße Beliebigkeit zu verstehen wäre und prinzipiell folgenlos bliebe, sie also in Zukunft ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen bei Ausstellung von Tax Free Formularen nicht zu entsprechen bräuchte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300002.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at