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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.05.2022, RV/2100113/2022

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1543/2022 anhängig.

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Grunderwerbsteuer (Schenkungsvertrag vom ) Steuernummer 10-StNr (Erfassungsnummer 10-ErfNr) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1)Verfahrensgang

Auf Basis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) erließ das Finanzamt am gem § 201 BAO einen Grunderwerbsteuerbescheid betreffend den Schenkungsvertrag vom . Bescheidadressat dieses hier mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist Herr NN1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (Bf) Frau Bf am Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) hat das Finanzamt am die Beschwerde gem § 260 BAO zurückgewiesen. In der Begründung der BVE hat das Finanzamt ausgeführt, dass die Bf die Beschwerde in eigenem Namen als Beschwerdeführerin eingebracht habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde könne grundsätzlich nur von einer mit Abgabenbescheid in Anspruch genommenen Verfahrenspartei eingebracht werden. Gem § 246 Abs 1 BAO seien zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde diejenigen befugt, an die der, den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Da der angefochtene Bescheid nicht an die Bf als Bescheidadressatin ergangen sei, habe diese auch keine Legitimation die Beschwerde in ihrem Namen einzubringen. Am (eingegangen beim Finanzamt Österreich am ) brachte die Bf einen mit "Beschwerde" titulierten Vorlageantrag ein und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung respektive den zu Grunde liegenden Bescheid aufzuheben.

2)Sachverhalt

Die Bf ist Rechtsanwältin. Am wurde zwischen Frau NN2 (als Geschenkgeberin) und Herrn NN1 (als Geschenknehmer) ein Schenkungsvertrag über eine Liegenschaft geschlossen. Die Bf ist entsprechend der Textierung des Vertrages (vgl Punkt XI, Seite 6 des Vertrages) Vertragserrichterin dieses Vertrages. Die beiden Vertragsparteien bevollmächtigten die Bf in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin in Punkt XI. des Vertrages "zur Vertretung vor den Finanzbehörden im Zusammenhang mit diesem Vertrag und zur Anzeige dieses Vertrages".

Mit Außenprüfung gem § 147 BAO des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) erfolgte für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2018 eine Prüfung der Selbstberechnung von Abgaben und der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei der Bf in ihrer Funktion als Rechtsanwältin und zu ihrer Steuernummer Bf-StNr. Der behördlichen Abgabenprüfung vorangegangen ist eine Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel am . Gegenstand der Abgabenprüfung war lt Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung die "Überprüfung der Selbstberechnungen zu StNr Bf-StNr, die durch den Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners aufgrund der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gem. § 11 GrEStG und der Immobilienertragsteuer gem. §§ 30a bis 30c EStG im Zeitraum - vorgenommen wurden". Betreffend den hier angefochtenen Bescheid vom wurde bei der Außenprüfung festgestellt, dass die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gem § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% der Gegenleistung von € 110,25 mit Steuer € 0,- erfolgte. Lt Schenkungsvertrag wurde unter Punkt II festgehalten, dass das intabulierte Pfandrecht von € 155.000,- mitübernommen wurde. Lt Pfandurkunde vom wurde das Darlehen von beiden Vertragspartnern gemeinsam aufgenommen. Mit Vorhalten vom und wurde durch das Finanzamt um die Bekanntgabe der Höhe des aushaftenden Darlehens ersucht. Die Höhe des aushaftenden Darlehens wurde nicht bekanntgegeben. Mangels nachgereichter Unterlagen bzw Bekanntgabe der aushaftenden Darlehenssumme wurde das Darlehen anteilig mit einem Wert von € 77.500,- angenommen. Gem § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987 erfolgte die Berechnung der festgesetzten Grunderwerbsteuer mit 3,5% von der übernommenen Gegenleistung in der Höhe von € 77.500,-. Insgesamt kam es daher, mit dem hier angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom , zu einer Nachforderung von € 2.712,50 an Grunderwerbsteuer. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom ist an NN1 zH der Bf adressiert und trägt die Steuernummer 10-StNr sowie die Erfassungsnummer 10-ErfNr und nimmt Bezug auf den Schenkungsvertrag vom mit NN2.

Die Beschwerde vom trägt als Briefkopf den Namen der Bf samt Zusatz "Rechtsanwältin mit Notariats- und Richterergänzungsprüfung" und die Kanzleianschrift der Bf. Weiters sind auf dem Deckblatt der Beschwerde einzelne Steuer- und Erfassungsnummern aufgelistet - so auch die Steuer- und Erfassungsnummer den angefochtenen Bescheid betreffend. Auf dem Deckblatt der Beschwerde ist zusätzlich noch folgendes angeführt:

"Beschwerdeführer: Bf, Rechtsanwältin
Bf-Adr

I.BESCHWERDE […]"

Auf Seite 2 der Beschwerde wird weiter ausgeführt:

"In umseits bezeichnetem Finanzabgabenverfahren wird gegen nachfolgende Grunderwerbsteuerbescheide, nämlich wie folgt:
[…]
NN1 [sic!], Steuernummer 10 StNr, Erfassungsnummer 10-ErfNr vom
[…]
binnen offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:
[…]"

Auf Seite 3 der Beschwerde wird noch ergänzend ausgeführt:

"[…] Wenn in diesen genannten 10 "Fällen" die Berechnung der Vergebührung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, hätte das Finanzamt dies innerhalb von 6 Monaten mir als rechtsfreundliche Vertretung für die Käufer übermitteln müssen. […]

[…] Innerhalb der 6-monatigen Frist, müssen die Parteien, in diesem Fall meine Klienten diverse bzw. eventuelle Reklamationen seitens des Finanzamts schriftlich zugestellt bekommen. […]"

Ein dezidierter Hinweis auf ein bestehendes Mandatsverhältnis der Bf betreffend den tatsächlichen Bescheidadressaten (wie zB "Vollmacht erteilt", "Vollmacht ausgewiesen", "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft") ist der Beschwerde hingegen nicht zu entnehmen.

Am hat das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Bf diese im eigenen Namen als Beschwerdeführerin eingebracht habe, obwohl der angefochtene Bescheid an NN1 als Bescheidadressat ergangen sei. Das Finanzamt führte weiters aus:
"Das Rechtsmittel der Beschwerde kann grundsätzlich nur von einer mit Abgabenbescheid in Anspruch genommenen Verfahrenspartei eingebracht werden. Gem. § 246 (1) BAO sind zur Einbringung der Bescheidbeschwerde diejenigen befugt, an die der, den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist."

Am (eingegangen beim Finanzamt Österreich am ) erhob die Bf einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG). Erst in diesem Vorlageantrag führte die Bf ergänzend aus, dass die von ihr eingebrachte Beschwerde im Auftrag und seitens ihres Mandanten erfolgt sei und die Bf dabei lediglich eine Vertretungsfunktion übernommen habe.

Auf Grund von weiteren Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes konnte festgestellt werden, dass die Bf in der finanzinternen Datenbank (Grunddatenverwaltung) bei dem Bescheidadressaten Herrn NN1 nur als Zustellungsbevollmächtigte angemerkt ist und auch diese Zustellvollmacht wurde nicht durch die Bf selbst via "FinanzOnline", sondern offensichtlich durch das Finanzamt eingetragen.

3)Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht über die erfolgte Außenprüfung, aus dem Schenkungsvertrag vom , aus den Parteienvorbringen, sowie aus den weiteren Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes. Dass die Bf die Beschwerde in eigenem Namen eingebracht hat, ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben auf welchem sie sich selbst als "Beschwerdeführer" ausweist.

4)Rechtliche Beurteilung

Gem § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

§ 246 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013 lautet:

"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist."

Im gegenständlich zu beurteilenden Fall erging der hier angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom an Herrn NN1, welcher somit gem
§ 246 Abs 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt war.

Gem § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach § 83 Abs 2 BAO richtet sich der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, ergeben sich aus § 83 Abs 3 und 4 BAO, für Wirtschaftstreuhänder aus § 77 WTBG 2017, für Bilanzbuchhalter aus § 36 Abs 5 BiBuG 2014 und für Rechtsanwälte aus § 8 Abs 1 RAO. § 8 Abs 1 letzter Satz RAO sieht vor, dass vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Die Bescheidbeschwerde ist gem § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde der Bf gegen den Grunderwerbsteuerbescheid auf ihre Tätigkeit als bevollmächtigte Parteienvertreterin im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung und der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer zurückzuführen. Im Beschwerdeverfahren geht es um die Frage der Aktivlegitimation der Bf zur Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Bf brachte gegen den hier gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid (und gegen weitere hier nicht zu behandelnde Grunderwerbsteuerbescheide) im eigenen Namen als "Beschwerdeführer" die Beschwerde ein. Ein dezidierter Hinweis auf ein bestehendes Mandatsverhältnis der Bf betreffend den tatsächlichen Bescheidadressaten (wie zB "Vollmacht erteilt", "Vollmacht ausgewiesen", "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft" welche vom VwGH als ausreichend angesehen werden, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen - vgl dazu ; ) ist der Beschwerde hingegen nicht zu entnehmen. Der Bf kam in ihrer Funktion als Vertragserrichterin hinsichtlich des an Herrn NN1 ergangenen Grunderwerbsteuerbescheides keine Parteistellung iSd § 78 BAO zu, zumal sie auch auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften keine Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nahm und sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde nicht auf die Bf bezog. Der hier angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid richtete sich eindeutig nicht an die Bf. Nicht zulässig ist eine Bescheidbeschwerde vor allem bei fehlender Aktivlegitimation des Einschreiters, also vor allem dann, wenn die Beschwerde von jemandem erhoben wird, an den der Bescheid nicht ergangen ist. Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde nach Ritz (vgl dazu Ritz, BAO7 Rz 6) beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl zB ; , 2001/16/0253), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl zB ; -G/10; ).

An dieser Sichtweise vermag aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes auch das jüngst ergangene Judikat des nichts zu ändern; unterscheidet sich doch der Sachverhalt, der diesem Judikat zu Grunde liegt, in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt der im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilen ist. In dem vom VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0104 zu beurteilenden Sachverhalt war durch den Parteienvertreter lediglich kein Hinweis auf eine bestehende Bevollmächtigung angeführt. Der tatsächliche Bescheidadressat und spätere Revisionswerber vor dem VwGH war aber zumindest im "Betreff" der Beschwerde mit Namen und Adresse angeführt. Im gegenständlich zu entscheidenden Fall führte die Bf sich selbst auf der Beschwerde als "Beschwerdeführer" an und zusätzlich ist der Beschwerde kein Hinweis auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis (wie zB "Vollmacht erteilt", "Vollmacht ausgewiesen", "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft") zu entnehmen.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0104 ua aus:
"Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht zu entsprechenden Ermittlungen (vgl. wiederum 2009/16/0091, mwN)." Im hier zu beurteilenden Fall ist es jedoch keineswegs zweifelhaft, wem das Anbringen (die Beschwerde) zuzurechnen ist, führt doch die Bf eindeutig und unmissverständlich sich selbst auf Seite 1 der Beschwerde als "Beschwerdeführer" an. Es war daher von einer Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs 2 BAO abzusehen, da der Erklärungswert des Beschwerdeschriftsatzes eindeutig und unmissverständlich dahingehend zu verstehen war, dass die Bf in eigenem Namen die Beschwerde als "Beschwerdeführer" eingebracht hat. Die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung richtet sich konsequenterweise nicht an den tatsächlichen Adressaten des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides, sondern an die Bf direkt. Auch darin unterscheidet sich der Sachverhalt der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt, von dem Sachverhalt den der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0104 zu beurteilen hatte.

Allein aus der Tatsache, dass aus dem Vertrag, der dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid zu Grunde liegt, ein Vertretungsverhältnis der Bf für den Bescheidadressaten herauszulesen sein mag, ist dennoch keine Aktivlegitimation der Bf für die Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen gegen einen Bescheid der nicht an die Bf adressiert ist und sich auch nicht an die Bf inhaltlich richtet, abzuleiten.

Die Beschwerde war daher wegen fehlender Aktivlegitimation als nicht zulässig gem § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einerseits ergibt sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aus dem Gesetzestext des § 260 BAO iVm § 246 Abs 1 BAO, andererseits weicht das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung nicht von der zitierten Judikatur des VwGH ab. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100113.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at