Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2022, RV/2100579/2019

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 f KBGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater des Kindes ***1***, geb. xx.xx..2008.
Nach der in der Finanzamtsdatenbank enthaltenen Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers hat die Kindesmutter Frau ***KM*** für das genannte Kind u.a. 812,04 € an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum bis erhalten.
Der Beschwerdeführer ist mit der Kindesmutter seit verheiratet.

Dem Bf. wurde im Wege des automatischen Erklärungsversandes betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld am ein Formular über die Erklärung des Einkommens des Bf. für das Jahr 2013 zugestellt.

Lt. dem Einkommensteuerbescheid 2013 betrug das steuerpflichtige Einkommen des Bf. 31.003,31 €.

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 vom wurde dem Bf. ein Rückzahlungsbetrag von 812,04 € vorgeschrieben, die Berechnung erfolgte gemäß § 19 Abs. 1 KBGG (5% des Gesamteinkommens der Eltern von 35.239,11 €, für den Anspruchsfall ausbezahlt 812,04 €). In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass für das Kind des Bf. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2013 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Bf. auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass bereits eine Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld seitens der Krankenkasse bei seiner Frau nach § 31 KBGG erfolgt sei, da die Zuverdienstgrenze nach § 8 KBGG überschritten worden sei und legte die Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (GKK) vom und vom vor, womit die Zuerkennung des Zuschusses des Kinderbetreuungsgeldes für die Zeiträume vom bis und vom bis widerrufen wurde und die Beträge von 2.211,90 € und 1.951,32 € gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 2 KBGG rückgefordert wurden. Der Bf. verweist auch auf die Entscheidungen der Finanzgerichte, wonach keine Rückzahlungspflicht an die Abgabenbehörde bestehe, wenn die Krankenkasse den Zuschuss mangels Anspruch zurückfordern muss.
Weiters sei die geforderte Rückzahlung des Zuschusses gemäß § 21 KBGG bereits verjährt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Der Abgabenanspruch für die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 207 Bundesabgabenordnung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Sie beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine nach außen erkennbare Amtshandlung (z.B. Zusendung einer Abgabenerklärung) stattfindet.
Da die Erklärung betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Oktober 2018 zugestellt wurde und der Bescheid im Februar 2019 ergangen ist, ist die Verjährung der Einhebung somit noch nicht eingetreten.
Der von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse rückgeforderte Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld betrifft den Zeitraum bis . Der vom Finanzamt vorgeschriebene Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld betrifft allerdings den Zeitraum 20. August bis
."

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und brachte ergänzend vor:
"1. Verjährung - keine Rückzahlungspflicht meinerseits
Meiner Ansicht nach liegt sehr wohl eine Verjährung vor. § 21 KBGG regelt, dass die Abgabe letztmalig mit Ablauf des 7. Jahres nach der Geburt zurückverlangt werden darf. § 21 KBGG geht als lex specialis § 207 BAO vor.
§ 207 BAO ist somit nicht anzuwenden.
2. Keine Abgabe mangels Anspruch auf den Zuschuss wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze
Aufgrund der Höhe meines Gehaltes (ich war durchgehend erwerbstätig mit durchgehend gleich hohem bzw. leicht steigendem Gehalt) lag eine durchgehende Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Zuschuss nach dem KBGG vor, weshalb durchgehend kein Anspruch meiner Frau auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bestand.
Mangels Bestehen eines Anspruches auf den Zuschuss zum KBG, ist auch kein Abgabe-Anspruch seitens der Finanzbehörde entstanden. Mangels Abgabe besteht daher kein Rückzahlungsanspruch seitens der Finanzbehörde.
Sie sind in Kenntnis darüber, dass der Zuschuss zum KBG nicht gebührte (siehe auch Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung). Sie sind nämlich klar in Kenntnis über die Höhe meiner steuerpflichtigen Einkünfte in allen Zuschuss-Anspruchszeiten. Sie als Finanzbehörde haben gemäß § 37 Abs. 1 und 2 KBGG (alt) meine Einkunftsdaten an den Krankenversicherungsträger elektronisch übermittelt. Gemäß § 31 Abs. 2 KBGG übermitteln Sie als Finanzbehörde den Zuverdienst an die Krankenkasse. Dass der Krankenversicherungsträger den Zuschuss nur für 2009 und 2010 zurückgefordert hat, aber noch nicht für den unmittelbar davorliegenden Zeitraum im Jahr 2008, ändert nichts daran, dass auch im Jahr 2008 kein Anspruch auf den Zuschuss bestand. Laut Auskunft meiner Rechtsberatung wäre die Finanzbehörde daher verpflichtet gewesen, den Fall vorher an den Krankenversicherungsträger zur konkreten Feststellung des Anspruches/Nichtanspruches und zur Rückforderung nach § 31 KBGG zu übermitteln.
Zu diesen meinen Ausführungen besteht laut Auskunft meiner rechtsfreundlichen Vertretung bereits gesicherte Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes. Sie haben mir daher zu Unrecht die Abgabe vorgeschrieben.
"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bf. zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 herangezogen werden kann.

§ 9 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautet:
(1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16.200 Euro übersteigt.
(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

Gemäß § 12 KBGG erhalten verheiratete Mütter bzw. Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

§ 18 KBGG idF vor BGBl. I Nr. 116/2009 lautet:
(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
………………..
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
……………………..
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

§ 19 KBGG lautet:
(1) Die Abgabe beträgt jährlich
………………………
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Nach § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Nach § 30 Abs. 2 KBGG ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 KBGG lauten:
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23 KBGG lauten:
(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.
(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Nach Abs. 2 sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist seinem Wesen nach einem Kredit vergleichbar, der bei Überschreiten der im Gesetz definierten Einkommensgrenzen zurückzuzahlen ist (auf diesen Umstand wird bereits im Antrag hingewiesen).

Die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ist die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ( und zum unterhaltsrechtlichen Aspekt auch G 9/09 u.a.).

Die spezielle Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses in Form der Abgabe gemäß §§ 18 ff KBGG 2001 schließt die allgemeine Rückzahlungspflicht bei Vorliegen eines Tatbestands gemäß § 31 KBGG 2001 nicht aus (vgl. RIS-Justiz RS0124065). Der Gesetzgeber hat in § 31 KBGG 2001 gesonderte Regelungen für eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung vorgesehen. Insbesondere hat der Empfänger einer Leistung diese auch dann zu ersetzen, wenn sich auf Grund des von der Abgabenbehörde an den Krankenversicherungsträger übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat. Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 2 KBGG 2001 stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw. Freigrenze ab (vgl. RIS-Justiz RS0128672; vgl. auch u.a., VfSlg. 18.705).
Der Wortlaut des § 18 KBGG 2001 sieht eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vor, ohne danach zu differenzieren, ob die Zuschüsse zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (vgl. ).

Die in § 19 KBGG geregelte Einkommensgrenze ist von der Zuverdienstgrenze (§§ 2 Abs. 1 Z 3, 9 Abs. 3 KBGG) zu unterscheiden. Beide Grenzen verfolgen verschiedene Normzwecke. Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze ist Anspruchsvoraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für die Bewilligung von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss. Die Einkommensgrenze hingegen ist für Zeiträume nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss ausschließlich für die endgültige Zuerkennung des Zuschusses relevant. Anders als das Kinderbetreuungsgeld ist die Bewilligung des Zuschusses durch die Sozialversicherungsbehörden lediglich eine vorläufige Maßnahme, gedacht als ein Kredit. Endgültig wird die Bewilligung des Zuschusses erst dann, wenn innerhalb des in § 21 KBGG bestimmten Zeitraumes das maßgebliche Einkommen iSd § 19 Abs. 2 KBGG unter der jeweiligen niedrigsten Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 KBGG liegt ().

Wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt, ist gegebenenfalls mit Rückforderung nach § 31 KBGG vorzugehen.
Wurde allerdings die Leistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu Recht gewährt, überschreitet aber in weiterer Folge das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen die in § 19 Abs. 1 KBGG angeführten Grenzen, ist eine Rückzahlung im Wege einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff. KBGG zu veranlassen.
Gebührte der Zuschuss nach dem Gesetz im Jahr der Auszahlung nicht, ist dieser nicht Gegenstand einer Abgabe nach §§ 18 ff. KBGG, die vom Finanzamt einzuheben ist, sondern allenfalls einer Rückforderung nach § 31 KBGG, für die der jeweilige Krankenversicherungsträger zuständig ist (vgl. und ).

Lt. der Finanzamtsdatenbank sind der Beschwerdeführer und die Kindesmutter seit verheiratet. Das gemeinsame Kind ***1*** wurde am xx.xx..2008 geboren. Der hier ggst. Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde im Zeitraum bis bezogen.

Im hier zu beurteilenden Fall ist die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 ff. KBGG für diesen Zeitraum gegeben, da die Kindeseltern im Jahr 2013 mit ihrem Einkommen von insgesamt 35.239,11 € die Einkommensgrenze nach § 19 KBGG überschritten haben.

Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2013 für die Elternteile erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 (nach § 21 KBGG) entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ra 2017/13/0065, ausgesprochen: "Die Aufforderung des Finanzamtes an einen Elternteil, eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz für ein bestimmtes Jahr genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und unterschrieben an das Finanzamt zurückzuschicken, verlängert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verjährungsfrist hinsichtlich jener Abgaben, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. Ritz, BAO6, § 209 Tz 22 f, mwN)."

Aufgrund der Zustellung der Erklärung "KBG 2" (betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) an den Bf. durch das Finanzamt im Oktober 2018 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert und die Abgabenvorschreibung im Jahr 2019 (für den mit Ende des Jahres 2013 entstandenen Abgabenanspruch) erfolgte rechtzeitig (§§ 207 Abs. 2 iVm 209 Abs. 1 BAO).

Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 entstanden, weil in diesem Jahr die Einkommensgrenze der Eltern gemäß § 19 KBGG erreicht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind fünf Jahre alt. Da der Abgabenanspruch gemäß § 21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entsteht, erfolgte die Vorschreibung des Finanzamtes zu Recht.

Für die Zeiträume 01.01. - und 01.01. - wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu Unrecht gewährt, deshalb ist dieser nicht Gegenstand einer Abgabe nach §§ 18 ff. KBGG, die vom Finanzamt einzuheben ist, sondern einer Rückforderung nach § 31 KBGG, für die der jeweilige Krankenversicherungsträger zuständig ist.

Die Rückzahlung im Wege einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff. KBGG durch das Finanzamt betrifft - wie oben dargestellt - nicht die Zeiträume der Rückforderung gemäß § 31 KBGG durch die GKK. Dass der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum bis die Freigrenze nach § 8 KBGG in Verbindung mit § 12 KBGG überschritten haben soll, geht aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Nach dem Gesetz besteht für die Abgabenbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 18 ff. KBGG keine Verpflichtung den Fall vor der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeldes an den Krankenversicherungsträger zur konkreten Feststellung des Anspruches/Nichtanspruches zu übermitteln, wie vom Beschwerdeführer gefordert.

Die Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Das Wesen einer Gesamtschuld beinhaltet, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 6 Tz 2).

Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen des Bf. im Jahr 2013 beträgt 31.003,31 €, das Einkommen der Kindesmutter 4.235,80 €. Da der Bf. ein vielfach höheres Einkommen als die Kindesmutter hatte, erachtet es das Bundesfinanzgericht im Rahmen des nach § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt, dass der Rückforderungsbetrag zur Gänze dem Bf. vorgeschrieben wurde. Im Übrigen wurde auch auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil Bedacht genommen (vgl. mwH).

Somit war wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 49 Abs. 22 und 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 Abs. 1 und 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 12 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 30 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100579.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at