Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Deutschland, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Waldviertel, nunmehr Finanzamt Österreich, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom , mit welchem Familienbeihilfe (€ 4.543,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.810,40) für den im Juni 2020 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2016 bis März 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 6.353,70), Sozialversicherungsnummer ***6***, beschlossen:
I. Der am eingebrachte Vorlageantrag betreffend die am zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) Dr. ***1*** ***2*** Familienbeihilfe (€ 4.543,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.810,40) für den im Juni 2020 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum September 2016 bis März 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 6.353,70), da ***5*** ***2*** nach der Aktenlage seit im Haushalt des Kindesvaters lebe.
Beschwerde
Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid und führte in dieser aus:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich ihnen mit, dass mein Sohn ***5******2*** bis zum mit 1. Wohnsitz mit mir in A- ***7***, ***8***, beim Einwohnermeldeamt angemeldet war.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967} haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Seit ist mein Sohn ***5******2*** mit 1. Wohnsitz in Deutschland bei seinem Vater, Dr. ***9******10***, ***11*** in ***12***, angemeldet, um dort zur Schule gehen zu können. Ausserhalb der Schulzeit hat mein Sohn ***5******2*** bei mir in ***7*** gewohnt.
Die Unterhaltskosten für meinen Sohn ***5******2*** habe ich in der Zeit bis in ***7*** selbst getragen.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat auch Anspruch auf Familienbeihilfe, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Mit genannten Gründen lege ich hiermit Beschwerde ein gegen den Bescheid über die Rückforderung der Beträge September 2016- [handschriftlich ergänzt: März 2019]
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , adressiert an die deutsche Anschrift der Bf, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Lt. Auszug aus dem Zentralen Melderegister haben Sie von - in Österreich an der Adresse ***7***, ***8*** gelebt und sind danach nach Deutschland verzogen. Ihr Sohn ***5*** war von - mit Hauptwohnsitz und von - mit Nebenwohnsitz bei Ihnen an dieser Adresse in ***7*** gemeldet.
***5*** besuchte bis die Schule in Österreich (BRG ...), mit wurde er vom Schulbesuch abgemeldet. Lt. Bestätigung der Familienkasse Nordrhein Westfahlen West vom lebt ***5*** seit im Haushalt des Kindesvaters in Deutschland und besucht dort die Schule. Der Kindesvater bezieht für ***5*** seit September 2016 laufend Familienleistungen in Deutschland.
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist somit nach dieser gesetzlichen Bestimmung ausschließlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausschlaggebend. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Die polizeiliche Meldung stellt lediglich ein Indiz für das Bestehen der Haushaltszugehörigkeit dar.
Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 2 FLAG 1967 geht hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist. Demnach räumt das Gesetz den Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Nur dann, wenn das Kind zu keinem Haushalt einer anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung relevant. Nur in diesem Fall steht nämlich laut dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Familienbeihilfe demjenigen zu, der die Kosten des Unterhaltes überwiegend trägt.
Für die Behörde steht in freier Beweiswürdigung zweifelsfrei fest, dass ***5*** ab September 2016 dem Haushalt des Kindesvaters angehört. Daher kann bei Ihnen kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung vorliegen, unabhängig davon, ob und wieviel Unterhalt geleistet wird. Ihre dahingehende Argumentation in der Beschwerde vom , dass Sie die Unterhaltskosten für ***5*** in der Zeit von bis in ***7*** selbst getragen haben, geht somit ins Leere. Eine Prüfung der Unterhaltsleistungen kann aus diesem Grund unterbleiben. Auch Ihrem Vorbringen, dass ***5*** außerhalb der Schulzeit bei Ihnen in ***7*** gewohnt hat kann nicht gefolgt werden, da die Haushaltszugehörigkeit zum Kindesvater durch einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben gilt.
Der Bezug der Familienbeihilfe erfolgte im Zeitraum September 2016 bis März 2019 zu Unrecht.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Ab 3 EStG 1988).
Ihre Beschwerde war daher aus oben angeführten Gründen abzuweisen.
Elektronische Zustellung
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf elektronisch in ihre Databox in FinanzOnline am zugestellt:
[...]
Laut Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm DB7 xxx
[...]
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, stellte die Bf Vorlageantrag:
Ihr Schreiben vom27.04.2020, erhalten am , Versicherungs-Nr.: ***6***, Beschwerdevorentscheidung. Meine Beschwerde vom .
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich nachträglich Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Ich habe für meinen Sohn ***5******2*** für den Zeitraum September 2016 bis Dezember 2018 Familienbeihilfe erhalten, weil er seinen 2. Wohnsitz in ***7***, Österreich, hatte und zu dem Haushaltseiner Mutter, Dr. ***1******2***, ***8*** in ***7*** gehörte.
Es bestand sowohl eine Wohn- als auch Wirtschaftsgemeinschaft zwischen meinem Sohn ***5******2*** und mir in Österreich. Gemäß §2Abs. 5 FLAG 1967hatte ich als Mutter von ***5******2*** demnach Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Die Kosten des Unterhalts für meinen Sohn ***5******2*** habe ich in dem Zeitraum selbst getragen. Dadurch, daß ***5*** sowohl in Deutschlandmit 1. Wohnsitz bei seinem Vater, Dr. ***9******10***, ***11*** in ***12***, als auch in Österreich mit 2. Wohnsitz, 2 getrennten Wohnsitzen angehörte stand uns als Eltern sowohl in Deutschland als auch in Österreich Familienbeihilfe zu. Gemäß §2Abs. 5 FLAG 1967gehört ein Kind dann zum Haushalteiner Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das minderjährige Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Außerdem haben nach §2 Abs. 5 FLAG 1967 Personen für minderjährige Kinder grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben. Mit der Bitte um schnelle Bearbeitung und Rückmeldung.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 09.2016-03.2019) (Rückforderungsbescheid)
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung
4 Duplikat Beschwerdevorentscheidung
5 Auszug DB7
6 Auszug GDV
Vorlageantrag
7 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
8 Vorhaltsbeantwortung
9 Schulbesuchsbestätigung
10 Schreiben der Familienkasse
11 Informationseingang (Schreiben der Bf.)
12 Versicherungsdatenauszug Bf.
13 ZMR ***1******2***
14 ZMR ***5******2***
15 Schreiben der Familienkasse 23.09.202
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Bf. ist deutsche Staatsangehörige und hat lt. Auszug aus dem Zentralen Melderegister von - in Österreich gelebt und ist danach wieder nach Deutschland gezogen. Der Sohn der Bf. war von - mit Hauptwohnsitz und von - mit Nebenwohnsitz an der österreichischen Adresse der Bf. gemeldet. Er besuchte bis die Schule in Österreich, mit wurde er vom Schulbesuch abgemeldet. Lt. Bestätigung der Familienkasse Nordrhein Westfahlen lebt das Kind seit im Haushalt des Kindesvaters in Deutschland und besucht dort die Schule. Der Kindesvater bezieht seit September 2016 laufend Familienleistungen in Deutschland.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 09/2016 bis 03/2019 bei der Bf. rückgefordert. Gegen den am ergangen Rückforderungsbescheid wurde Beschwerde erhoben, worauf am vom Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde (zugestellt am in die Databox). Nach einem Telefonat mit der Bf. wurde dieser am ein Duplikat der Beschwerdevorentscheidung vom per Post übermittelt. Am wurde von der Bf. ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen, insbesondere auf den Auszug aus der Grunddatenverwaltung, der die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox dokumentiert.
Stellungnahme:
Der von der Bf. am eingebrachte Vorlageantrag ist verspätet, es wird somit beantragt diesen zurückzuweisen.
Grunddatenverwaltung
Aus dem Auskunftssystem der Finanzverwaltung ergibt sich, dass die Bf Teilnehmerin am Verfahren FinanzOnline (FON) ist und die elektronische Zustellung beantragt hat:
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Teilnehmerin am Verfahren FinanzOnline und hat elektronische Zustellung beantragt. Das Finanzamt hat am die Beschwerdevorentscheidung der Bf elektronisch in ihre Databox bei FinanzOnline zustellt.
Am wurde der Bf vom Finanzamt auf Grund telefonischer Anfrage der Bf ein Duplikat der Beschwerdevorentscheidung vom per Post mit dem Hinweis: "Zu Ihrer Information: Original am in die Databox zugestellt" übermittelt. Am hat die Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom gestellt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage. Sie wurden der Bf vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht am vorgehalten. Die Bf hat sich dazu nicht geäußert. In ihrem Vorlageantrag räumt die Bf, ohne nähere Angaben dazu zu machen, ein, dass dieser "nachträglich" gestellt werde.
Rechtsgrundlagen
§ 2 BAO lautet auszugsweise:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 98 BAO lautet:
§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
10. Vorlageantrag
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 FOnV 2006 lautet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
(2a) Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.
(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).
(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
§ 3 FOnV 2006 lautet:
§ 3. (1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion "Bürgerkarte" (§ 4 Abs. 1 E GovG) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E GovG) nicht möglich ist.
§ 5b FOnV 2006 lautet:
§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.
(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.
(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.
Zustellung in die Databox erfolgt
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox der Bf, die gemäß § 3 FOnV 2006 am System FinanzOnline teilnimmt und eine elektronische Zustellung nicht gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 ausgeschlossen hat, erfolgt.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Das ist im Fall von FinanzOnline die Databox. Die Erläuterungen zu § 98 BAO (270 BlgNR 23. GP 13) führen dazu aus, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox". Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen; ).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. ; -F/13; ; ; ; ; u.v.a.).
Dass die Bf keinen Zugang zur Databox infolge technischer Systemfehler des Systems FinanzOnline gehabt habe (vgl. ), wird von ihr nicht behauptet. Sie behauptet auch nicht, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangten konnte, mit der Folge, dass gemäß § 98 Abs. 2 BAO die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird.
Die Übermittlung eines Duplikats eines Bescheids löst keinen neuerlichen Beginn einer Rechtsmittelfrist aus. Die Bf ist den Ausführungen im Vorlagebericht, die auf die Verspätung des Vorlageantrags hingewiesen haben, nicht entgegengetreten, wobei den Ausführungen des Finanzamtes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. u.v.a.). Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher am Tag des Einlangens in die Databox, also am zugestellt.
Verspäteter Vorlageantrag
Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs. 1 BAO) wurde kein Vorlageantrag gestellt. Der Vorlageantrag vom wurde rund elf Monate nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom beim Finanzamt eingebracht.
Zurückweisung des Vorlageantrags
Der Vorlageantrag vom wurde nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Keine Revision zulässig
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102166.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at