Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2022, RV/7103419/2020

Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gem. § 17a VfGG sowie der Gebührenerhöhung gem. § 9 (1) GebG.

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0030. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***1***, ***2***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes ***3*** vom bzw. vom zu Z ***4*** und ***5***, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Diese gebührenpflichtige Eingabe beim Verfassungsgerichtshof erfolgte ohne Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr (§ 17a VfGG).

Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom , ***6***, als offenbar verspätet zurückgewiesen.

Trotz schriftlicher Aufforderung des wurde die Gebühr nicht entrichtet. Am erhielt das Finanzamt den amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes vom über die Verkürzung von Stempel und Rechtsgebühren

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom die Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,- sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 120,- fest. Mit Schreiben vom hat der Bf. Beschwerde gegen diese Bescheide eingebracht. Die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom brachte der Bf. Vorlageantrag ein.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes zu ***2***.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen.

Nach der Bestimmung des § 17a Z 1 VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (; ; ; ).

Nach § 17a Z 3 VfGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Gemäß § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. ; ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Gemäß § 17a Z 6 VfGG ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) für die Einhebung der Gebühr zuständig. Nach Z 7 sind im Übrigen auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch ).

Akzessorisch hinzu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ().

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde vom am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, womit die Gebührenschuld im Sinne des § 17a Z 1 VfGG entstanden ist und die Gebühr in Höhe von € 240,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) hätte entrichtet werden und der Einzahlungsbeleg der Beschwerde hätte angeschlossen werden müssen.

Da dies nicht erfolgte, hat der Verfassungsgerichtshof dem Bf. mit Schreiben vom eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren und Vorlage des originalen Einzahlungsbeleges binnen 10 Tagen übermittelt und den Bf. gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtentrichtung das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verständigt werde (§ 34 GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG), eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt werde und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führe (§ 9 GebG).

Wie das Finanzamt mitgeteilt hat, war der Beschwerde kein Zahlungsbeleg über die rechtzeitige Entrichtung der Gebühr beigelegt. Das Finanzamt hatte entsprechend die Gebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG bescheidmäßig festzusetzen.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt erfolgte ebenfalls rechtmäßig. Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Beschwerden waren daher sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Festsetzung der Gebührenerhöhung abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103419.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at