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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2022, RV/7100331/2022

Keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100331/2022-RS1
Bei Fehlen des Nachweises für den überwiegenden (80%) begünstigten Zweck, steht keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe zu.
RV/7100331/2022-RS2
Obwohl für die Normverbrauchsabgabe eine Maßgeblichkeit des umsatzsteuerlichen Begriffsverständnisses besteht, ist keine Akzessorietät zur Umsatzsteuer herzustellen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2021 für den Monat August 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin für den Monat August 2021 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe iHv. EUR 2.554,17 für das Kfz mit der Fahrgestellnummer FIN: ***1***. Zum Antrag legte sie die erste Seite des Kaufantrages für dieses Kfz vor, in dem Normverbrauchsabgabe iHv. EUR 2.554,17 ausgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom ersuchte das zuständige Finanzamt die Beschwerdeführerin um Ergänzung und führte dazu Folgendes aus: "Ergänzungspunkte: Ihrem Antrag auf Nova Vergütung ist der Grund für die Vergütung nicht zu entnehmen. Es ist ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Vergütung inklusive Begründung hiezu vorzulegen."

Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und führte in der Begründung dazu Folgendes aus: "Die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein entspricht nicht dem Vergütungstatbestand im Sinne der Vorschriften des Normverbrauchsabgabegesetzes."

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin Folgendes aus: "(…) Wir sind ein Gütertransportunternehmen und haben den besagten LKW als Betriebsmittel angeschafft, das auch im Anlagevermögen aufscheint. Aus diesem Grunde haben wir die Vergütung der NOVA beantragt. Wir bitten hiermit, dem Vergütungsantrag aus den genannten Gründen zu entsprechen. (…)"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete wie folgt: "(…) Mit Formblatt NoVA 1, eingereicht am , wurde die NoVA-Vergütung für das KFZ, ***2***, beantragt. Als Begründung wurden lediglich der Kaufvertrag vom sowie ein Schreiben an die SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landestelle Wien, über die Freistellung der Versicherungspflicht für Hrn. ***3*** für 2018 angefügt. Tatsächlich wurde das Fahrzeug als M1 kraftfahrrechtlich typisiert und als Personenkraftwagen auf die Antragstellerin am zugelassen. In der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, mit welchem der Antrag auf Vergütung abgelehnt wurde, wird vorgebracht, dass das KFZ auf ein Güterbeförderungsunternehmen zugelassen und daher als Betriebsmittel angeschafft worden sei und verwendet werde.

§ 12 NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) 1991, in der Fassung ab lautet:
(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inlandaus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.

§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, in der Fassung ab lautet:
(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
1. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
2. Fahrschulkraftfahrzeuge
3. Miet-, Taxi- und Gästewagen
4. Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
5. Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
6. Leichenwagen
7. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren

Weder aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z.1 bis Z.3 NoVAG 1991 noch aus § 3 Abs. 3
NoVAG 1991 ist eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Fahrzeuge, die als Betriebsmittel für Güterbeförderungsunternehmen angeschafft und verwendet werden, erkennbar. Schon der gegenständliche Antrag war somit zurecht abzuweisen, sodass auch die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist."

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Sie führte weiters aus: "(…) In unserem Unternehmen ist das Kfz unmittelbares Arbeitsmittel, wie das bei einem Transportunternehmen nicht anders sein kann. Unsere Firma könnte ohne ein Kraftfahrzeug nicht bestehen und damit auch keine Umsätze erzielen. Damit ist das Kfz kein bloßes Anlagegut, sondern für das Unternehmen existenzstiftend. Wir sind damit auch vorsteuerberechtigt und verstehen es daher nicht, weshalb die NOVA nicht erstattungsfähig sein soll. Aus diesem Grunde beantragen wir die Anerkennung der NOVA-Gutschrift."

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie führte in ihrer Stellungnahme dazu aus: "(…) Sachverhalt: Nach dem Ankauf eines als M1 typisierten Kfz wurde die Vergütung ohne weitere Begründung beantragt. Nach Abweisung des Antrages wurde mit in der Beschwerde als Vergütungsgrund auf die Verwendung in der Transportbranche hingewiesen. Auf die neuerliche abweisende BVE wurde ein Vorlageantrag gestellt. Beweismittel: Eingescannte Unterlagen Stellungnahme: Abweisung wie in der ausführlichen BVE bereits begründet wurde."

Mit Schreiben vom erteilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag und begründete ua. wie folgt: "(…) Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar ( 2010/15/0213). Es wird hiermit aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht zu begründen in welchem Punkt der Bescheid angefochten wird und eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Aus der Begründung soll ersichtlich gemacht werden, welche rechtliche Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin dem Bescheid anlastet."

Mit Schreiben vom beantwortete die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag wie folgt: "Hiermit beheben wir in offener Frist die Mängel unserer Beschwerde vom an das Finanzamt Österreich. Wir beantragen hiermit, unsere Beschwerde vom zur endgültigen Entscheidung an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten. Wir legen dazu die nötigen Belege in Kopie bei, die Gegenstand der Beschwerde sind. Als Güterbeförderungsunternehmen ist ein LKW Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit. Ohne diesen wäre das Unternehmen nicht handlungsfähig. Da die Vorsteuer der Anschaffungsrechnung abzugsfähig ist, erscheint es unlogisch, dass die NOVA nicht erstattungsfähig ist.

Wir beantragen damit, das Gericht möge dem Unternehmen die Erstattung der NOVA in Höhe von Euro 2.554,17 zuerkennen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft, die lt. Firmenbuchauszug im Geschäftszweig "Transportunternehmen" tätig ist. Die Beschwerdeführerin ist lt. eigenen Angaben im Bereich der Güterbeförderung tätig. Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2021 ein Kfz angeschafft, für welches EUR 2.554,17 an Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vergütungsantrag vom und den weiteren Angaben aus den Schreiben der Parteien im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im konkreten Fall ist strittig, ob bei Kauf eines Kfz durch ein Transportunternehmen, das in der Güterbeförderung tätig ist, der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 anzuwenden und daher die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 zu gewähren ist.

Rechtslage:

§ 12 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz1991(NoVAG), idF. ab lautet:
"Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inlandaus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt."

§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, idF. ab lautet:
"(3) Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

1. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
2. Fahrschulkraftfahrzeuge
3. Miet-, Taxi- und Gästewagen
4. Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
5. Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
6. Leichenwagen
7. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren"

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass das angeschaffte Kfz als Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit für sie als Güterbeförderungsunternehmen darstelle, da sie ohne Kfz nicht handlungsfähig sei.

Dazu ist auszuführen, dass der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 nicht die überwiegende betriebliche Verwendung eines Kfz zum Normzweck hat, sondern ausdrücklich die "vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck".

Von der Steuerbefreiung umfasst sind demnach Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Güterbeförderungsunternehmen sind demnach explizit nicht vom Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 Z 1-7 NoVAG 1991 umfasst.

Die Erfüllung eines solchen begünstigten Zweckes, wie ihn § 3 Abs. 3 Z 1-7 NoVAG 1991 ausdrücklich als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Vergütungstatbestandes normiert, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht.

Die vorwiegende Verwendung des betreffenden Kfz für einen begünstigten Zweck wäre nämlich ex lege durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht erbracht.

Eine Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 liegt im konkreten Fall demnach nicht vor, weshalb gem. § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe zusteht.

Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Vorsteuerabzugsberechtigung beruft und dementsprechend von einer einhergehenden Erstattungsfähigkeit der Normverbrauchsabgabe ausgeht, ist ihr zu entgegnen, dass die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12 NoVAG 1991 bzw. die in § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 angeführte Steuerbefreiung weder auf das UStG 1994 verweist noch auf den Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG 1994 Bezug nimmt.

Das NoVAG knüpft zwar an umsatzsteuerliche Begriffe an und es beziehen sich die diesbezüglichen Verweise auf die jeweils geltende Fassung des UStG, aber ein automatischer, verweisloser Bezug ist generell nicht anzunehmen.

Selbst wenn eine grundsätzliche Maßgeblichkeit des umsatzsteuerlichen Begriffsverständnisses im Bereich der Normverbrauchsabgabe anzunehmen ist (Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), Einf Rz 17 ff), ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits aufgrund der Unterschiede der betreffenden Gesetze zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Normverbrauchsabgabe um keine weitere Umsatzsteuer handelt ().

Eine generelle Akzessorietät iS. eines untrennbaren Zusammenhanges der Normverbrauchsabgabe iZm. der Umsatzsteuer ist aus diesem Grund gesetzlich nicht herzustellen, sondern nur im Einzelfall, bei Vorliegen eines gesetzlichen Verweises, wie es ua. zB. in § 7 Abs. 2 NoVAG 1991 normiert ist.

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision unzulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Spruch des Erkenntnisses erfolgt ua. aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100331.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at