Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2022, RV/6100195/2022

Abweisungsbescheid ohne Antrag auf Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Erwachsenenvertretung Salzburg, Hauptstraße 91d, 5600 St.Johann/Pongau, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2018 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom unter Hinweis auf einen Antrag vom die Gewährung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin am X.X.2018 das 21. Lebensjahr vollendet und sich nicht in Berufsausbildung befunden habe. Der Grad der Behinderung (60%) und die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sei mit festgestellt worden.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin durch die Erwachsenenvertretung Salzburg dagegen Beschwerde ein.

Nach Abweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertretung fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Anlässlich einer telefonischen Rückfrage teilte das Finanzamt am dem Bundesfinanzgericht mit, dass mangels (auffindbarem) Antrag der Beschwerdeführerin ein "fiktiver Antrag" mit eingegeben wurde, um den Abweisungsbescheid vom automatisiert erlassen zu können.

Dazu wird erwogen:

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) ist besonders zu beantragen.

Soweit es sich nicht um einen Fall der Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes handelt, ist das Verfahren betreffend Familienbeihilfe und Erhöhung der Familienbeihilfe ein zwingend antragsgebundenes Verfahren.

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. (Vgl , ).

Dem Abweisungsbescheid vom wurde kein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt (vgl Verfahrensgang).

Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom ist daher wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufzuheben. (Vgl , , )

Der Beschwerdeführerin steht es in weiterer Folge frei, beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe einzubringen. Res judicata (entschiedene Sache) steht einem solchen Antrag nicht entgegen. (Vgl ).

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)

Die gegenständlich zu lösende Rechtsfragen, finden in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100195.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at