Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2022, RV/5100988/2021

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***US*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) eine Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) im Ausmaß von € 2.156,87 vorgeschrieben.

Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, für das Kind der Bf. seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seine im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2014 seien die Einkommensgrenzen des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die Bf. auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde.

Zur Begründung brachte sie sinngemäß vor, dass bei der Antragstellung im Jahr 2008 von der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse bei Überschreitung des Familieneinkommens nur im Auszahlungszeitraum von bis die Rede gewesen sei, nicht aber 3 Jahre später im Jahr 2014. Die OÖ GKK habe erklärt, dass eine Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei und diesbezüglich auch eine schriftliche Bestätigung vorgelegt. Sie ersuche um Überprüfung bzw Erlass der Rückforderung, da auch die OÖ GKK auf eine Rückforderung verzichte und die mündliche Vereinbarung mit der OÖ GKK eine ganz andere gewesen sei.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Eltern mit nur geringem Einkommen hätten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen können. Dabei handle es sich um einen Kredit, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen sei. Die Rückzahlungsverpflichtung betreffe alle Zuschüsse, die für bis zum geborene Kinder ausbezahlt worden seien (siehe BGBl I Nr. 116/2009 vom ). Der Beobachtungszeitraum beginne mit dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes und ende spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind den 7. Geburtstag gefeiert habe. Es sei der Bf. in den Jahren 2008 (€ 96,96), 2009 (€ 2.211,90), 2010 (€ 2.211,90) und 2011 (€ 2.211,90 - richtig wohl € 660,54)) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewährt - in Summe € 5.181,30. Da im Beobachtungszeitraum 2014 die Verdienstgrenze überschritten worden sei, (Berechnung siehe Bescheid) sei der Betrag von € 2.156,87 vom Finanzamt mittels Bescheid zurückzufordern gewesen.

Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag bringt die Bf. ergänzend vor, dass sie nochmals auf die bindende Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom verweise, mit welcher ausdrücklich bestätigt worden sei, dass weder die Zuverdienstgrenze überschritten worden sei noch dass eine aufrechte Rückforderung seitens der Österreichischen Gesundheitskasse bestehe.

In der Folge legte die belangte Behörde mir Vorlagebericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für die am ***Datum*** geborene Tochter der Bf., ***1***, wurden von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in den Jahren 2008 (€ 96,96), 2009 (€ 2.211,90), 2010 (€ 2.211,90) und 2011 (€ 660,54) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 5.181,60 an die Bf. ausbezahlt. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung verheirateten und nunmehr getrenntlebenden Elternteile waren nach den Eintragungen im Zentralen Melderegister im Auszahlungszeitraum mit Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr***, gemeldet.

Im Jahr 2014 erzielte die Bf. ein Einkommen in Höhe von € 33.980,23. Der geschiedene Gatte der Bf./Kindesvater ein Einkommen in Höhe von € 23.552,12, sohin ein Gesamteinkommen in Höhe von € 57.532,35.

Der geschiedene Gatte/Kindesvater wurde im Jahr 2013 zur Rückzahlung im Betrag von € 3.024,43 herangezogen.

Das Kind ist bei der Mutter haushaltszugehörig.

Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und die im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten sowie der Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Die §§ 9 und 12 des Abschnittes 3 KBGG lauten (Wiedergabe des § 9 erfolgt auszugsweise):

§ 9 KBGG: (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11)
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13

[…]

§ 12 KBGG: Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.

Abschnitt 4 des KBGG lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

§ 18 KBGG: (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zunehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19 KBGG: (1) Die Abgabe beträgt jährlich

[…]

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von

mehr als 35.000 € ...................................... 5%
mehr als 40.000 € ...................................... 7%
mehr als 45.000 € ...................................... 9%

des Einkommens.

[…]

§ 20 KBGG: Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG: Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalender-jahres.

§ 22 KBGG: Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommender Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 184/10 die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Andere Bestimmungen des KBGG wurden von diesem Erkenntnis nicht berührt. Im gegenständlichen Fall beruht die Rückzahlungsverpflichtung auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG treten die Abschnitte 3 und 4 jeweils in der Fassung BGBl.I Nr. 24/2009 mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist das Kind im Oktober 2008 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des KBGG weiter anzuwenden sind.

Erwägungen

Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass im Kalenderjahr 2014 die für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde.

Weder das im bekämpften Bescheid ermittelte Einkommen noch die daraus errechnete Höhe der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2014 werden von der Bf. bestritten. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Bf. wendet in der Beschwerde ein, dass bei der Antragstellung im Jahr 2008 von einer Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse lediglich bei Überschreitung des Familieneinkommens im Auszahlungszeitraum von bis die Rede gewesen sei, nicht aber drei Jahre später im Jahr 2014. Die OÖ GKK habe zudem bestätigt, dass eine Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei und ihr diesbezüglich auch eine schriftliche Bestätigung zugesandt.

Damit vermag die Bf. den erlassenen Bescheid aber nicht erfolgreich zu bekämpfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des KBGG zum Teil in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungsträger (vgl. § 24 KBGG) und zum Teil in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden (vgl. § 22 KBGG) fällt. Ferner ist zwischen Rückforderungen durch die Krankenversicherungsträger gemäß § 31 KBGG wegen während der Bezugsdauer eingetretener Ausschlussgründe und der als Abgabenanspruch konzipierten und von den Finanzämtern vorzuschreibenden Rückzahlung seinerzeit zu Recht bezogener Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (§ 18 KBGG) zu unterscheiden. Die Rückzahlung des seinerzeit vom Krankenversicherungsträger zu Recht ausbezahlten Zuschuss erfolgt dabei in der Form, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 18 ff KBGG ein Abgabenanspruch entsteht, der vom Finanzamt geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist auch zwischen den im dritten Abschnitt des KBGG normierten Vorrausetzungen für den Anspruch der Kindeseltern auf Gewährung des Zuschusses (§§ 9 ff KBGG) und den im vierten Abschnitt des KBGG geregelten Voraussetzungen für den Abgabenanspruch des Finanzamtes (§§ 18 ff KBGG) zu unterscheiden. Die oben genannten Bestimmungen des KBGG sind im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 KBGG noch anzuwenden.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird. Als frühestmöglichen Zeitpunkt benennt der Gesetzgeber den Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, als letztmöglichen Zeitpunkt den Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Im Beschwerdefall dauerte dieser Zeitraum daher vom Ablauf des Kalenderjahres 2008 (Geburt des Kindes) bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2015.

Im Beschwerdefall wurde innerhalb des genannten Zeitraums im Kalenderjahr 2014 (wie auch im Kalenderjahr 2013) die für die Rückzahlung maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Unter Bedachtnahme auf § 21 KBGG entstand demnach der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2014.

Wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt, ist gegebenenfalls mit Rückforderung nach § 31 KBGG vorzugehen. Wurde allerdings die Leistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu Recht gewährt, überschreitet aber in weiterer Folge das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen die in § 19 Abs. 1 KBGG angeführten Grenzen, ist eine Rückzahlung im Wegen einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff KBGG zu veranlassen.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist eine Abgabenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG und nicht eine vom zuständigen Krankenversicherungsträger zu veranlassende Rückforderung nach § 31 KBGG. Die von der Bf. im Zuge der Beschwerde vorgelegte Bestätigung, dass bei der OÖ GKK keine Rückforderung bezüglich des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bestehe, vermag daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 18 Abs 2 KBGG stellt die Rückzahlung eine Abgabe iSd § 1 BAO dar. Die Rückforderung wird in der Weise vorgenommen, dass eine Abgabe festgesetzt wird. Die Dauer der Verjährungsfrist (5 Jahre) ist in § 207 Abs. 2 BAO geregelt.

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 begann gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Im Oktober 2018 wurde der Bf. von der Abgabenbehörde das Formular über die in § 23 KBGG vorgesehene Abgabenerklärung über das im Kalenderjahr erzielte Einkommen zugesandt.

Die Zusendung der Abgabenerklärung gemäß § 23 KBGG stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert hat (vgl. ). Die Verjährungsfrist endet somit im Beschwerdefall mit Ablauf des Kalenderjahres 2020. Der bekämpfte Bescheid wurde somit noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.

Nach § 18 Abs. 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende 2014) dauernd getrennt lebenden (geschiedenen) Eltern die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (vgl. ).

Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO6, § 6 Tz 2).

Im Rahmen dieser Ermessensübung sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen (vgl. auch ; und vom bzw. vom , RV/2101503/2015).

Die belangte Behörde hat die Inanspruchnahme der Bf. im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter treffenden Lasten, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind, begründet.

In der Beschwerde bzw im Vorlageantrag wurden dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt. Zur Frage der Ermessensübung zeigt sohin auch die Bf. keine anderen als die von der Abgabenbehörde in Betracht gezogenen Umstände auf, die geeignet wären, die Ermessensübung der Abgabenbehörde in Zweifel zu ziehen. Dass der Kindesvater als Rückzahlungsverpflichteter für das Vorjahr 2013 in Anspruch genommen wurde und die Kindesmutter neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten hat, war bei der Ermessenübung gegenüber den Einkommensverhältnissen der Elternteile stärker zu gewichten.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100988.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at