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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2022, RV/7101194/2022

Gewährung von Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 01.2015-11.2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe ab für seinen Sohn ***1***, geb. ***2*** und begründete diesen mit der überwiegenden Haushaltszugehörigkeit seines Sohnes bei ihm.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum Jänner 2015 bis November 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der der Bf. folgendes vorbringt:

"Ich habe einen Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2015 bis September

2016 gestellt. Der Bescheid bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum Jänner bis November 2015.

Ich war in den Jahren 2015 und 2016 Alleinerzieher und hatte - wie beantragt -für 16

Monate den gesetzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Auf Grund der verspäteten Beantragung ist die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Jänner bis November 2015 nicht mehr möglich

(Rechtsfolge).

Ich ersuche auch um bescheidmäßige Feststellung, der Alleinerziehereigenschaft und des

gesetzlichen Anspruchs auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den beantragten Zeitraum, ungeachtet der Rechtsfolge durch die verspätete Beantragung.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 nochmals darauf verwiesen, dass die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden könne. Wörtlich wurde ausgeführt:

"Der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wurde am beim Finanzamt

eingebracht.

Somit kann für den gegenständlichen Abweisungszeitraum keine Familienbeihilfe zuerkannt

werden."

Den darauffolgenden Vorlageantrag vom begründete der Bf. wie folgt:

"1. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird lediglich auf die Verjährung meiner Ansprüche verwiesen (die meinerseits nie bestritten wurde), meinem

Ersuchen, die Ansprüche grundsätzlich festzustellen, wird jedoch nicht entsprochen.

2. Ich habe einen Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von Jänner 2015 bis

September 2016 eingebracht und ersuche um bescheidmäßige Feststellungen für

ebendiesen Zeitraum, bzw. für die Jahre 2015 und 2016.

Insbesondere ersuche ich um bescheidmäßige Feststellung, dass ich den Jahren

2015 und 2016 Alleinerzieher war und dass in diesen Jahren - wie beantragt -für

16 Monate ein gesetzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

bestand, ungeachtet dessen, dass dieser Anspruch für den ggst. Abweisungszeitraum aufgrund von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Diese grundsätzlichen Feststellungen sind für die Bearbeitung meiner Arbeitnehmerveranlagung 2015 unerlässlich.

4. Obwohl der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Abweisungszeitraum aufgrund der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2015 fristgerecht eingebracht.

Da ich 2015 Alleinerzieher war, erhöht sich die Obergrenze für die Topf-Sonderausgaben auf 5.840 €. Zudem stehen der Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind (220 €) zu."

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist Vater von ***1***, geboren am ***2***.

Am stellte er den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Jänner 2015 wegen überwiegender Haushaltszugehörigkeit in seinem Haushalt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Zu dem vom Bf. gestellten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eines grundsätzlichen Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2016 ist folgendes auszuführen:

§ 10 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) lautet auszugsweise:

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt…………

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.………….

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung……………

§ 12 FLAG 1967 lautet:

(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass § 13 Satz 2 ist in Verbindung mit den §§ 11 und 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen ist, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat ().

Daraus folgt, dass der Bf. grundsätzlich keinen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines allfälligen Beihilfenanspruches hat.

Vom Bf. wird nicht in Abrede gestellt, dass der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2015 verspätet war.

Nach § 10 Abs. 3 FLAG ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen, ohne dass der Gesetzgeber dabei darauf abstellt, ob dem Antragsteller allenfalls nicht die gesamte Frist zur Antragstellung offen stand (vgl. ).

Der Antrag des Bf. war daher nicht nur formal verspätet, wie der Bf. offenbar vermeint, weil der Anspruch für den Zeitraum Jänner 2015 bis November 2015 bereits verjährt ist, sondern besteht nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Zeitraum kein Anspruch.

Die belangte Behörde hat daher i.S. des § 13 FLAG richtigerweise über diesen Antrag, weil den Antrag mangels Anspruch inhaltlich abweisend, mit Bescheid entschieden.

In der Sache selbst steht außer Zweifel, wie auch der Bf. selbst einräumt, dass der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2015 gem. § 10 Abs. 3 FLAG 1967 hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis November verspätet ist. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen.

Nebenbei sei bemerkt, dass das Bundesfinanzgericht gem. den §§ 278 und 279 i.V.m. § 264 BAO (Bundesabgabenordnung) immer in der Sache selbst mit Beschluss oder Erkenntnis entscheidet. Eine "bescheidmäßige Feststellung" kommt demnach im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht in Betracht.

Ob der Bf. im Zeitraum 2015 und 2016 Alleinerzieher im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 war und welche Vor-oder Nachteile ihm daraus im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung dieser Jahre erwachsen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und war daher auf dieses Vorbringen des Bf. nicht näher einzugehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Folge der Verjährung eines Beihilfenanspruches ergibt sich einerseits unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 sowie andererseits aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101194.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at