Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2022, RV/7101064/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge eines mit datierten, auf elektronischem Weg erstatteten Anbringens auf Gewährung der Familienbeihilfe gab der als Antragsteller fungierende Bf. dem Finanzamt nachstehende, geänderte Bankverbindung bekannt: ***2***, IBAN ***3***, wobei gemäß den von der belangten Behörde der FB - Datenbank entnommenen, - dem Verwaltungsgericht vorgelegten Auszügen - die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Allgemeinen, sowie die den Zeitraum vom bis zum umfassende Familientransferleistungen (sprich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) im Besonderen mit den Buchungsdaten , und auf nämliches Konto überwiesen wurden.

Mit Eingabe vom stellte die vom Bf. seit dem Jahr 2019 geschiedene Ehegattin mit dem Vermerk "Korrektur" den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das zumindest seit Februar 2020 in gemeinsamen Haushalt lebende Kind ***5*** ab dem , wobei sie als Bankverbindung das Konto ***4*** bekannt gab. Aus einem dem Antrag beigelegten Begleitschreiben geht hervor, dass die geschiedene Ehegattin des Bf. zwar die Familienbeihilfe - auf das vom Bf. geänderte Konto - erhalten habe, im System des Finanzamtes jedoch nach wie vor namentlich der Bf. aufscheine. Die geschiedene Ehegattin, welcher die Notwendigkeit der Abänderung auf ihren Namen bis dato nicht bewusst gewesen sei, sehe sich nunmehr nicht zuletzt wegen einer beabsichtigten Geltendmachung des Familienbonus nunmehr zu der beantragten Korrektur per veranlasst.

In Folge obiger Antragstellung wurde der geschiedenen Ehegattin des Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab dem gewährt, respektive wurden die den Zeitraum vom bis zum umfassenden Beträge mit Buchungsdatum im Gesamtausmaß von 699,70 Euro dem im Antrag vom bekanntgegebenen Konto zugezählt.

Korrespondierend mit oben angeführter Doppelüberweisung wurde vom Bf. vermittels Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***5*** im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen rückgefordert. Hierbei wurde begründend auf den Umstand verwiesen, dass ob aufgehobener Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Bf. dessen Anspruchsberechtigung ex lege erloschen sei.

In der gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde vom verwies der Bf. auf den Umstand, dass - wie auch von der Bank ausdrücklich betätigt -, infolge der Eröffnung durch eine andere Person das Konto mit dem IBAN ***3*** dem Zugriff des Bf. entzogen sei und ergo dessen weder Familienbeihilfe, noch Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 7/2021 bis 9/2021 als zu seinen Gunsten überwiesen zu erachten seien.

Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen des Bf. nicht an und wies die Beschwerde unter nochmaligem Verweis auf die mangelnde Anspruchsberechtigung, den Verstoß gegen die in § 25 FLAG 1967 statuierte Meldepflicht sowie fehlende Ermittlungsverpflichtung des Finanzamtes in Richtung der "realen Verfügungsbefugnisse" über das vom bekannt gegebene Konto mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ab.

Im Vorlageantrag vom führte der Bf. unter grundsätzlicher Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen ergänzend aus, dass ungeachtet dessen, dass die Doppelüberweisung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf das, bestätigter Maßen exklusiv seiner geschiedenen Ehegattin zuzurechnenden Konto ohne sein Zutun erfolgt sei, der Bf. schon generell weder die doppelt überwiesene Summe von 699,70 Euro erhalten, noch über diese verfügen habe können. Insoweit erachte er sich auch nicht als Adressat der Rückforderung. Darüber hinaus befinde sich der Bf. in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender pandemiebedingt ohnehin in einer prekären finanziellen Situation, ein Umstand, welche sich in bereits genehmigten Covid- Ratenzahlungen äußere und trage ergo dessen die Rückforderung des - wie an oberer Stelle dargelegt, nicht erhaltenen- Betrages von 699,70 Euro zu einer weiteren Verschärfung seiner finanziellen Notlage bei. Bedingt durch die "widrigen Folgen" der Ehescheidung habe es der Bf. verabsäumt das Finanzamt über das Ende der Zugehörigkeit seiner Tochter zu seinem Haushalt zu informieren. Abschließend sei festzuhalten, dass nach dem Dafürhalten des Bf. mangels jedweder Zugriffsberechtigung auf das Konto seiner geschiedenen Ehegattin ausschließlich diese in den Genuss der Familienbeihilfe gekommen sei, ein Umstand der andersrum gesprochen einen unrechtmäßigen Bezug derselben durch den Bf. ausschließe. In Ansehung vorstehender Ausführungen erachte sich der Bf. keinesfalls als Adressat der Rückforderung, weswegen er eine in diese Richtung abzielende Feststellung begehre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand

Aufgrund der Aktenlage sowie den Ausführungen des Bf. steht unbestritten fest, dass dieser dem Finanzamt gegenüber im Zeitraum vom (Bekanntgabe einer Kontoänderung auf ***3***) bis zur Bearbeitung des mit datierten Antrag der geschiedenen Ehegattin auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das gemeinsame minderjährige Kind ***5*** ab dem als Bezugsberechtigter der Familienbeihilfe aufgetreten ist, ohne die im Jahre 2019 erfolgte Scheidung verbunden mit der - laut dem Antrag vom beigelegten Auszug aus dem ZMR - seit dem erfolgten Aufhebung der Zugehörigkeit des Kindes zu seinem Haushalt bekannt zu geben.

Der Bf. tritt der - infolge der Gewährung, respektive der am erfolgten nochmaligen Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom bis zum auf das von seiner geschiedenen Ehegattin im Zuge ihrer Antragstellung bekannt gegebene -, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom aber unverändert gebliebene - Konto ***3*** - für den Zeitraum 7/2021 bis 9/2021 verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mit dem Argument entgegen, dass er ungeachtet - des auf widrigen Umständen basierenden Versäumnis der Mitteilung betreffend die erfolgte Scheidung verbunden mit Aufhebung der Zugehörigkeit des Kindes ***5*** zu seinem Haushalt - ob seiner zu keinem Zeitpunkt für dieses Konto bestehenden Verfügungsberechtigung nicht als Adressat vorangeführter behördlicher Maßnahme zu qualifizieren ist.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Der erste Satz des § 2 Abs. 2 FLAG normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 steht Steuerpflichteigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Werden nach dem letzten Satz leg. cit. Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2.2. Rechtliche Beurteilung

2.2.1. Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom bis zum

In Ansehung der Ausführungen unter Punkt 1 sowie dem nochmaligen Hinweis auf die Diktion des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 steht für das Verwaltungsgericht unstrittiger Maßen fest, dass ob erfolgter Aufhebung der Zugehörigkeit des Kindes ***5*** zum Haushalt des Bf., dieser keinen Anspruch auf Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum hat.

2.2.2. Rechtmäßigkeit der Rückforderung

Ausgehend von der unter Punkt 2.2.1. dargelegten mangelnden Anspruchsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Zeitraum vom bis zum , hatte das BFG in weiterer Folge über der Rechtmäßigkeit der für vorgenannten Zeitraum verfügten Rückforderung zu befinden.

Einleitend ist unter Bezugnahme auf das Schrifttum zum FLAG 1967 festzuhalten, dass die Familienbeihilfe demjenigen von dem sie zurückgefordert wird auch tatsächlich ausbezahlt worden sein muss (Wanke in Lenneis/Wanke (hrsg.) FLAG 2 § 26, Rz 24).

Wenn nun der Bf. in seinen Beschwerdeausführungen mit dem Hinweis, dass die in Streit stehende Familienbeihilfe doppelt auf ein, der ausschließlichen Verfügung seiner geschiedenen Ehegattin anheimgestellten Konto überwiesen worden sei, die tatsächliche Auszahlung der Familienbeihilfe an seine Person in Abrede stellt, ist diesem Vorbringen seitens des BFG nachstehendes zu entgegnen:

Gibt der Beihilfenbezieher ein Bankkonto an, auf das die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) vom Finanzamt überwiesen werden soll, sind Auszahlungen auf dieses Konto dem Beihilfenbezieher zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (vgl. ). Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, bewirkt iVm der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die FB nicht bezogen hätte, sondern ein anderer aber über dieses Konto Verfügungsberechtigter (vgl. ). Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die FB anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. )." (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26, Rz 27).

In Ansehung vorstehender Ausführungen geht sohin der Einwand des Bf. wonach die fehlende Zugriffsberechtigung des Bf. auf dem Konto seiner geschiedenen Ehegattin seine Stellung als Adressat der Rückforderung ausschließe, ins Leere.

Zusammenfassend obwalten nach dem Dafürhalten des BFG an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides keine Bedenken und war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da sich die mangelnde Anspruchsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verbunden mit der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nämlicher Beträge einerseits direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG 1967 basiert und andererseits das Erkenntnis des BFG in Korrelation mit der zu diesem Themenbereich ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101064.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at