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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2022, RV/7104155/2018

Mit der Einschätzungsverordnung in Einklang stehende Gutachten betreffend Höhe des Grades der Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im November 1999 geborenen ***5*** ***2*** ab Dezember 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, nach am im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Mag. Magdalena Preslmayr für das Finanzamt durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe ab Dezember 2017 abgewiesen wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit über FinanzOnline am gestelltem Antrag beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ab Dezember 2017 "wegen Behinderung" Familienbeihilfe für seinen im November 1999 geborenen und bei ihm haushaltszugehörigen Sohn ***5*** ***2***. Dieser sei erheblich behindert und bis voraussichtlich Juni 2020 Schüler einer HTL.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Dezember 2017 ab.

Begründung

Zu ***2*** ***5***:

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da im vorliegenden Fall der Grad der Behinderung seitens des Sozialministeriumservice mit 40% festgestellt wurde, besteht ab oben angeführten Monat kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Einen Hinweis auf ein konkretes Gutachten enthält der Bescheid nicht.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und führte aus:

Die Beurteilung der Diabetes Mellitus Typ I Erkrankung meines Sohnes ***5*** ***2*** wurde nur oberflächlich durchgeführt, da im Beobachtungszeitraum September 2017 bei 151 Messungen 5 Hypoglykämien und 107 Hyperglykämien (Tiefstwert 52 mg/dL; Höchstwert 420 mg/dL; Mittelwert 200 mg/dL, Normalwert nüchtern < 110 mg/dL, nach dem Essen < 140 mg/dL) gemessen wurden.

Im Beobachtungszeitraum Oktober 2017 bei 147 Messungen 2 Hypoglykämien und 103 Hyperglykämien (Tiefstwert 61 mg/dL; Höchstwert 391 mg/dL; Mittelwert 197 mg/dL) gemessen wurden. (HdbA1c-Wert normal < 6,05, HdbA1c-Wert bei ***5*** ***2*** 8,9; Stand Jänner 2018).

Somit kann sicherlich nicht, wie im Befund festgestellt wurde, von einer guten Einstellung ausgegangen werden-

Des weiteren wurden die beiden körperlichen Einschränkungen Dyspraxie und Aufmerksamkeitssyndrom (ADS) im Gutachten nicht erwähnt oder bewertet (wurden im Sommer 2014) diagnostiziert). Auch die im Gutachten erwähnte Feststellung, dass die Extremitäten und WS frei beweglich seien, wird hier bestritten. Laut Gutachten Dr. ***7*** ***8***, datiert mit , wurde folgende Einschränkungen festgestellt: (Auszug aus dem Befund).

... ein Beckenschiefstand und eine Skoliose im Lenden-Becken-Hüftbereich...

... Im Liegen zeigt sich ein Streckdefizit beider Kniegelenke und eine ausgeprägte Verkürzung der iachiokruralen Muskulatur.

Diagnose: Streckhemmung beider Kniegelenke, Beugehaltung im Bereich der Hüftgelenke, eingeschränkte Hintergrundbeweglichkeit...

Ich ersuche deshalb um neuerliche Überprüfung und Neufestsetzung des Behindertengrades von ***5*** ***2***.

Bericht des Finanzamts

Das Finanzamt berichtete auf Grund eines Berichtsauftrags des Bundeskanzleramts diesem am :

Zu obigem Fall liegt folgender Sachverhalt vor:

o Das Kind ***2*** ***5*** vollendete im November 2017 das 18. Lebensjahr und besucht im Schuljahr 2017/18 die 3. Klasse einer HTL. ***5*** leidet an Diabetes mellitus Typ I.

o Das SMS-Gutachten vom bestätigte eine Behinderung iHv. 50%. Eine Nachuntersuchung wurde für festgelegt.

o Im SMS-Gutachten vom wurde eine Behinderung von 50% ab Jänner 2011 und von 40% ab November 2017 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor.

o Die erhöhte Familienbeihilfe wurde von Jänner 2011 bis November 2017 ausbezahlt. Seit Dezember 2017 wird der Grundbetrag ausbezahlt.

o Am hat Herr ***2*** den Erhöhungsbetrag ab Dezember 2017 beantragt (FON-Antrag). Dieser Antrag wurde auf Grund des vorliegenden Gutachtens vom mit Bescheid vom abgewiesen.

o Gegen diesen Bescheid hat Herr ***2*** am das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde ist bis dato noch nicht erledigt. Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde wird ein neues Gutachten einzuholen sein.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Sachverhalt:

Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das am ***9*** geborene Kind ***5*** wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da laut fachärztlichem Sachverständigengutachten vom ein Grad der Behinderung von 50% ab Jänner 2011 bzw. von 40% ab November 2017 ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Das im Rahmen Ihrer Beschwerde neu erstellte Gutachten vom bestätigt einen Grad der Behinderung von 40% ab November 2017. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird abermals verneint.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBI 376/1967 idgF., habenAnspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a.

-für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einerFachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufesnicht möglich ist...

-für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder währendeiner späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen...

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Würdigung:

Eine unerlässliche Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, welche bestätigt, dass der Grad der Behinderung eines Kindes zumindest die vom Gesetz geforderten 50% erreicht. Die Beihilfenbehörde ist bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. 2010/16/0261, 2011/16/0063).

Ihr Kind ***5*** leidet an Diabetes mellitus Typ 1. Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurden vom Sozialministeriumservice zwei Sachverständigengutachten erstellt, die beide einen Behinderungsgrad von 40% ab November 2017 feststellen. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten sieht es das Finanzamt als erwiesen an, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% für den Zeitraum ab Dezember 2017 nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum sind daher nicht erfüllt.

Vorlageantrag

Am stellte der Bf über FinanzOnline Vorlageantrag:

Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde meine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2018 vom als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. mochte diese ergänzen wie folgt:

Sowohl im Bescheid vom als vermutlich auch im Gutachten vom (diese wurde mir bis dato nicht übermittelt), wurden einerseits die sehr unterschiedlichen Messergebnisse des Diabetes Mellitus Typ I sowie die zusätzlichen, durch Befunde glaubhaft gemachten Erkrankungen (Dispraxie, Asperger Syndrom und ADS) nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt.

Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat

Gutachten des Sozialministeriumservice

Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig (die Gutachten vom und vom wurden dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt erst über gesonderte Aufforderung am übermittelt:

Gutachten vom 2./

Am 2./ erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten (Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeprogramm):

***10*** ***2*** ***5***

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: ***2*** ***5***

Vers.Nr.: ***10***

Untersuchung am: 2011-08-17 08:15 Ordination

Identität nachgewiesen durch: Reisepaß

Anamnese:

Anfang 1/11 stat Aufenthalt an der Univ.Kinderklinik im AKH Wien wegen eines neu manifestierten DM Typ I, Einstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie. Derzeit 6-9 BZ-Selbstmessungen/Tag, regelmäßige Kontrollen in der Diabetesamb. der Univ.Kinderklinik. Kontrollintervall 3 Monate. Gelegentlich Hypos. 2. Klasse AHS

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Lantus 0-0-3, Novorapid 0,75 E/WBE

Untersuchungsbefund:

guter AEZ, 151 cm, 40 kg, RR: 90/75, sonorer KS, reines VA, normaleHerzgrenzen, keine herzgeräusche, regularer abdomineller Tastbefund

Status psychicus Entwicklungsstand:

unauffällig

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-01-12 UNIV KINDERKLINIK AKH WIEN

DM Typ Erstmanifestation

Diagnose(n)

Diabetes mellitus Typ I, Selbstmessung u. -einstellung

Richtsatzposition: 090203 Gdb: 050% ICD: E14.-

Rahmensatzbegründung

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauerndaußerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2011-09-02 von ***11*** ***12***

Facharzt für Innere Medizin

zugestimmt am 2011-09-05

Gutachten vom

Am erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:

Sachverständigengutachten

(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des/der Untersuchten:
***5*** ***2***
Geschlecht:
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***28***
Wohnhaft in
***4***, ***3***, Österreich
Identität nachgewiesen durch:
Schülerausweis
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
05.08.2016
In der Zeit
Von 10:50 bis 11:05 Uhr
Untersuchung:
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Name: Eltern Fam ***2***
Begleitperson erforderlich
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Anfang 1/11 stat. Aufenthalt an der Univ.Kinderklinik im AKH Wien wegen eines neu manifestierten DM Typ I, Einstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie. Derzeit 5 BZ-Selbstmessungen/Tag, regelmäßige Kontrollen in der Diabetesamb. der Univ.Kinderklinik.

Kontrollintervall 3 Monate.

Autismusspektrumstörung

Derzeitige Beschwerden:

Jetzt in der Pubertät, dadurch wechselnde Blutzuckerwerte, meistens in Nacht hoch, zwischen 250- 350mg/dl. Gute Korrektur. Mutter mißt 1-2 mal BZ in der Nacht.

Letztes Jahr wurde Autismusspektrumstörung festgestellt, gutes Ansprechen auf Medikation, kommt in der Schule wieder gut mit. Hat das Jahr davor wiederholen müssen, hat zum Rizen angfangen, hat damit aber wieder aufgehört

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Insulin Lantus, Insulin Novo Rapid

Medikinet 10mg ret.

Psychotherapie alle 14 Tage, Ergotherapie 1x wöchtenlich

Sozialanamnese:

HTL , ..., 2 Klasse

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Protokoll des BZ-Meßgerätes: Verlauf vom 01.06-

Klinisch Psychologischer befund vom : Autismus-Spektrum-Störung

Ergotherapeutischer Befundbericht vom : Bereich der räumlichem, visuellen Wahrnehmung, der Motorik, im Bereich der allgemeinem Handlungsplannung Defizite zu vermerken

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Zufriedenstellend

Ernährungszustand:

Zufriedenstellend

Größe: 178,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: -/-

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

16 Jahre 6 Monate

Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob

Extremitäten+WS: frei beweglich

Gesamtmobilität-Gangbild:

Normales Gangbild

Psycho(patho)logischer Status:

klar, orientiert, ruhig, in sich gekehrt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Insulinpflichtiger Diabetes mellitusFixer Richtsatz
50
2
Autismusspektrumstörungunterer Rahmensatz, da normaler Schulbesuch möglich
30

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung

Keine Änderung des GdB im Vergleich zum VGA

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein

GdB liegt vor seit: 01/2011

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Mit Erreichen des Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr), erfolgt eine geänderte Einschätzung.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26***

Gutachten vidiert am von Dr. ***19*** ***20***

Gutachten vom

Am erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:

Sachverständigengutachten

(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des/der Untersuchten:
***5*** ***2***
Geschlecht:
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***29***
Wohnhaft in
***4***, ***3***, Österreich
Identität nachgewiesen durch:
Schülerausweis
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
0
In der Zeit
Von 13:15 bis 13:30 Uhr
Untersuchung:
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Name: Mutter
Begleitperson erforderlich
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

siehe auch VGA vom : Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 50%

Autismusspektrumstörung 30%

Gesamt-GdB 50%

Anfang 1/11 stat. Aufenthalt an der Univ.Kinderklinik im AKH Wien wegen eines neu manifestierten DM Typ I, Einstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie. Derzeit 5 BZ-Selbstmessungen/Tag, regelmäßige Kontrollen in der Diabetesamb. der Univ.Kinderklinik.

Kontrollintervall 3 Monate. Autismusspektrumstörung Diabetes mellitus Typ I

Derzeitige Beschwerden:

BZ-Messungen 3-5mal tägl, gute Einstellung, Hypos nur selten.

Gutes Ansprechen auf Ritalin, kommt gut in der Schule mit

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Insulin Lantus, Insulin Novo Rapid

Medikinet 10mg ret.

Psychotherapie 1x monatlich, Verhaltenstherapie

Sozialanamnese:

Technisch höhere Bundeslehranstalt 3 Klasse

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

AKH Wien vom : DM Typ 1 seit 1/2011, Basis-Bolus-Schema

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Zufriedenstellend

Ernährungszustand:

Zufriedenstellend

Größe: 179,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: -/-

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

18 Jahre

Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob

Extremitäten+WS: frei beweglich, geringgradige Streckhemmung beider Kniegelenke

Gesamtmobilität-Gangbild:

unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

klar, orientiert, ruhig, in sich gekehrt, jedoch gute Kommunikation

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Insulinpflichtiger Diabetesoberer Rahmensatz, da Basis-Bolustherapie
40
2
Autismusstörung2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da normaler Schulbesuch möglich
03.02.021
30

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Mit Erreichen des Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr), erfolgt eine geänderte Einschätzung von Leiden 1. Es werden nach der EVO, die Richtsätze für Erwachsene angewendet. Somit erfolgt, bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage ein Herabsetzung des Gesamt-GdB um 1 Stufe

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein

GdB liegt vor seit: 11/2017
GdB 50 liegt vor seit: 01/2011

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet

X Dauerzustand

O

Gutachten erstellt am von Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26***

Gutachten vidiert am von Dr. ***14*** ***27***

Gutachten vom 10./

Am 10./ erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:

Sachverständigengutachten

(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des/der Untersuchten:
***5*** ***2***
Geschlecht:
Männlich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***13***
Wohnhaft in
***4***, ***3***, Österreich
Identität nachgewiesen durch:
edu card HTL ...
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
02.07.2019
In der Zeit
Von 09:45 bis 10:00 Uhr
Untersuchung:
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Name: Mutter ***2*** ***14***
Begleitperson erforderlich
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr. ***15*** ***16*** ***7*** ***17*** ***18***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

letzte Begutachtung 11-2017 mit 40% wegen Diabetes 40% und Autismusspektrumstörung 30%

Einspruch , da sie mit der Einstufung nicht einverstanden seien, bei der Voruntersuchung 8-2016 Einstufung mit 50%wegen Diabetes 50% und Autismusspektrumstörung 30%

Schwangerschaft unauffällig, Notsectio wegen Geburtstillstand. TE im 2. LJ

Diabetes Typ I seit 2011 diagnostiziert. Mit Basis Bolus eingestellt. Letzter NBZ heute früh 159, letzter Hba1c wäre vor ca. einem Monat bei 8,6 gewesen.

ADS, Dyspraxie seit 2015/16 und Aspergersyndrom

Vor einem Jahr seien "schwere Wirbelsaulenschäden" im Zuge der Einberufung zum Bundesheer festgestellt worden.

Derzeitige Beschwerden:

Soweit gehe es ihm gut, wenn er ein bißchen länger stehe habe er Rückenschmerzen. Lt. Mutter habe er "viel Überzuckerwerte. die Werte schwanken sehr. Er esse kein Fleisch mehr, nur Käse. Er habe eine Zeitlang geritzt, deswegen hatten sie ja auch die Abklärung wegen einer psych. Erkrankung durchführen lassen."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Basis Bolus Insulin Therapie mit Novorapid und Lantus, Ritalinpraperat und leichtes Blutdruckmedikament (?) werden angegeben, sind jedoch nicht - auch nicht in der Dosierung - befundbelegt.

Sozialanamnese:

Wohnt bei den Eltern (Vater Pensionist, Mutter AMS), kooperative Mittelschule für 4 Jahre, derzeit 3. HTL beendet komme nächstes Jahr in die 4. Klasse im Bereich IT, dzt. keine schulischen Probleme , mit Freunden gehe er immer wieder ins Kino und spiele Fußball, kein Pflegegeld

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2017-10 Dr. ***8***, Orthopäde: Streckhemmung beider Kniegelenke, Beugehaltung im Bereich der Hüftgelenke, eingeschränkte Hintergrundbeweglichkeit, anzunehmen ist eine neurologische Grundkrankheit, Diabetes Typ I, keine Tauglichkeit fürs den Militärdienst.

2015-9 Klinisch Psychologischer Befund: Autismus-Spektrum-Störung

2015-8 Ergotherapeutischer Befundbericht: Bereich der räumlichem, visuellen Wahrnehmung, der Motorik, im Bereich der allgemeinem Handlungsplanung Defizite zu vermerken

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

18 jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand

Ernährungszustand:

gut

Größe: 180,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig

Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.

Pulmo: VA, sonorer KS

Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar

WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich , ausgleichbare skoliotische Fehlhaltung

Extremitäten: keine Ödeme, Streckdefizit in beiden Kniegelenken von 5°, sonst altersentsprechend frei beweglich,

Haut: unauffällig

Gesamtmobilität-Gangbild:

kommt frei gehend weitgehend unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei

Psycho(patho)logischer Status:

allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Insulinpflichtiger Diabetesoberer Rahmensatz, da Basis-Bolustherapie ohne maßgebliche Hypoglykämien mit Erfordernis stationärer Aufenthalte
40

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur und skoliotische Fehlhaltung ohne maßgebliche Funktionsbehinderungen oder sensomotorische Ausfälle erreichen keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung der Gesamteinstufung gegenüber dem Gutachten 11-2017 , die Absenkung um 1 Stufe gegenüber dem Gutachten von 8-2016 ist gerechtfertigt, da mit Erreichen des Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr), eine geänderte Einschätzung erfolgt. Es ist nunmehr von einer ausreichenden Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz für die Einhaltung der Insulinmessung und - gaben anzunehmen und somit eine selbstständige Lebensführung, Ausbildung, sonstige Weiterbildung, Berufsausübung, Familienleben und Freizeitgestaltung gegeben.

Eine behinderungsrelevante Instabilität der Blutzuckerwerte ist zwar berichtet, aber ein erforderlicher ärztlicher Interventionsbedarf durch diesbezügliche relevante Befundberichte nicht belegt.

Ebenso ist das bisherige Leiden 2 "Autismusspektrumstörung mit ADS" durch aktuelle Befunde nicht mehr nachgewiesen und es konnten auch bei der hierortigen Anamnese und Untersuchung keine maßgeblichen diesbezüglichen Defizite evaluiert werden. Daher ist eine diesbezügliche Einstufung nicht mehr gerechtfertigt.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein

GdB liegt vor seit: 11/2017
GdB 50 liegt vor seit: 01/2011

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

kein Leiden das eine Erwerbsunfähigkeit bedingt

X Dauerzustand

O

Gutachten erstellt am von Dr. ***15*** ***16*** ***7*** ***17*** ***18***

Gutachten vidiert am von Dr. ***19*** ***20***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Stichtag: )

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag ab 12_2017

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Sachverständigengutachten

7 2018.03.23_Bericht an BKA

8 2018.07.10_3 Sachverständigengutachten

9 2018.08.21_Bezug FBH

Bezughabende Normen

§ 8 Abs. 5 FLAG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im Sachverständigengutachten vom wurde beim Sohn des Beschwerdeführers, ***5***, geb. ***9*** ein Behinderungsgrad von 50vH ab Jänner 2011 festgestellt. Eine neuerliche Begutachtung wurde in fünf Jahren als erforderlich bestimmt. Das Sachverständigengutachten vom ergab wieder einen Behinderungsgrad von 50vH, eine Nachuntersuchung wurde für November 2017 (Anmerkung: das Erreichen der Volljährigkeit) festgelegt. Die erhöhte FBH wurde bis November 2017 ausbezahlt. Im Sachverständigengutachten vom wurde der Grad der Behinderung ab November 2017 auf 40vH mit der Begründung herabgesetzt, dass mit Erreichen des Erwachsenenalters eine geänderte Einschätzung laut Einschätzungsverordnung betreffend Leiden1 zu erfolgen hatte. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Am beantragte der Bf. den Erhöhungsbetrag ab Dezember 2017. Der Antrag wurde am ab Dezember 2017 abgewiesen. Die am eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, weil das neuerlich eingeholte Sachverständigengutachten vom keine Änderung gegenüber den Gutachten vom ergab.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Die Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom an den Bf. wurde am veranlasst.

Beweismittel:

siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Da in zwei Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung iHv 40vH festgestellt wurde und das Finanzamt an schlüssige Sachverständigengutachten gebunden ist, war die erhöhte Familienbeihilfe nicht zuzuerkennen.

Mitteilung vom

Über Anfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am mit, dass sich im elektronischen Akt weder ein Vermerk über die Versendung des Gutachtens an den Bf noch ein Nachweis über den Erhalt des Gutachtens durch den Bf befindet.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , dem Bf nachweislich zugestellt am , wurden dem Bf sämtliche Gutachten des Sozialministeriumservice, der bisherige Verfahrensgang sowie die maßgebenden Rechtsvorschriften mit dem Auftrag, sich zu den Gutachten bis zum zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte dazu keine Äußerung.

Mündliche Verhandlung

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am :

Zur Sache

Die Richterin trägt die Sache vor.

Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.

Der Bf. bringt vor, er habe den Beschluss, in dem ihm sämtliche Gutachten des SMS zur Kenntnis gebracht wurden, nie erhalten.

Die Vertreterin des FA hat diesen Beschluss erhalten. Die Richterin hält dem Bf. vor, dass der Beschluss am laut Zustellnachweis vom Sohn ***5*** ***2*** übernommen worden wäre. Der Bf. gibt an, dass ***5*** ***2*** nach wie vor bei ihm haushaltszugehörig ist, von einem Beschluss wisse er nichts.

Dem Bf. wird eine Ablichtung des seinerzeit ihm zugestellten Beschlusses ausgehändigt.

Die Richterin trägt alle vier ergangenen Gutachten des Sozialministeriumservice noch einmal vor.

Der Bf. gibt an, dass alle vorhandenen Befunde dem jeweiligen Gutachter des Sozialministeriumservice bei den durchgeführten Untersuchungen vorgelegt worden wären. Der Gutachter, der das Gutachten vom Juli 2018 erstellt hat, hätte gesagt, dass der klinisch-psychologische Befunde aus dem Jahr 2015, der eine Autismusspektrumstörung diagnostiziert hätte, ihn nicht mehr interessiere, weil dieser älter als drei Jahre sei.

Der Bf. legt auch in der Verhandlung keine weiteren Befunde vor. Er bringt lediglich vor, dass die letzten Gutachten aus dem Jahr 2017 und 2018 des Sozialministeriumservice falsch seien.

Abschließendes Vorbringen

Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet.

Die Richterin weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.

Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die Vertreterin des Finanzamtes beantragt die Beschwerde abzuweisen und verweist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlagebericht.

Der Bf. stellt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben.

Die Richterin verkündet den

Beschluss

dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im November 1999 geborene ***5*** ***2*** ist der Sohn des Bf ***1*** ***2***, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes, an einer Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur und skoliotische Fehlhaltung ohne maßgebliche Funktionsbehinderungen oder sensomotorische Ausfälle. Er litt auch an einer Autismusstörung.

Der Gesamtgrad der Behinderung auf Grund des Diabetes mellitus Typ I betrug zunächst 50% (Gutachten , ). Es wurde auch eine Autismusspektrumstörung festgestellt, die mit 30% GdB eingeschätzt wurde, sich aber auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht zusätzlich auswirkte (Gutachten , ). Mit Erreichen des Erwachsenenalters erfolgte ab November 2017 eine Einschätzung des GdB infolge des Diabetes mit 40%, da nunmehr die Richtsätze der Einschätzungsverordnung für Erwachsene anzuwenden waren (Gutachten , 10./). Die Feststellung einer Autismusstörung entfiel ab 2018 (Gutachten 10./).

Ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch das Sozialministeriumservice nicht bescheinigt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Gutachten des Sozialministeriumservice.

Rechtsgrundlagen

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Aus der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010:

03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung)

09.02 Diabetes mellitus

Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika

§ 16 Zustellgesetz lautet:

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Verfahrensrecht

Im Vorlageantrag wurde "eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat" beantragt. Der Ausdruck "und/oder" drückt aus, dass eine Verknüpfung oder eine Alternative angeboten wird.

Die Erledigung kann damit durch Senat und mündliche Verhandlung, durch den Senat (ohne mündliche Verhandlung) oder in mündlicher Verhandlung (ohne Senat) erfolgen (vgl. , dort: mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter). Es war daher i.S.v. nach mündlicher Verhandlung durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Das Parteiengehör zu den Gutachten des Sozialministeriumservice wurde mit dem Beschluss vom gewahrt. Da der haushaltszugehörige Sohn des Bf zum Kreis der Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs. 2 ZustG gehört und eine Ortsabwesenheit des Bf nicht behauptet wurde, wurde die ausgewiesene Zustellung dieses Beschlusses rechtswirksam bewirkt. Dessen ungeachtet hat der Bf in der mündlichen Verhandlung Kopien aller Gutachten erhalten, wurden alle Gutachten verlesen und hatte der Bf Gelegenheit, sich in der Verhandlung dazu zu äußern.

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (). Da sich der im November 1999 geborene ***5*** ***2*** im Beschwerdezeitraum ab Dezember 2017 in Berufsausbildung befunden (Schulbesuch einer HTL) und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht für ***5*** ***2*** unstrittig der Grundbetrag an Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu.

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als auf Grund einer Behinderung des Kindes, meistens wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Ist das Kind nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, ist Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrags nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967, dass ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vorliegt.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ). Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (vgl. ; ; ; ).

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. , m.w.N.; ).

Auch wenn die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vorgeht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12), schließt dies nicht aus, dass sich das Bundesfinanzgericht in besonders gelagerten Einzelfällen eines Gerichtssachverständigen außerhalb des Kreises der Sachverständigen des Sozialministeriumservice bedient (vgl. ). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor; die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice sind in der hier entscheidenden Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes des Bf vorliegt, schlüssig und widerspruchsfrei.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Kenntnis des vollständigen Gutachtens

Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.

Die vollständigen Gutachten vom 2./ und vom 10./ sind aktenkundig. Dem Bundesfinanzgericht wurden die Gutachten vom und vom nicht vorgelegt (Bericht des Finanzamts vom sowie Beschwerdevorentscheidung vom ). Laut Gutachten vom 10./ soll in den Gutachten vom und vom auch eine Autismusspektrumstörung mit 30% berücksichtigt worden sein. Laut Vorlageantrag hatte der Bf keine Kenntnis vom Gutachten vom . Dieses soll ihm laut Vorlagebericht am übermittelt worden sein. Der Bf hat sich dazu nicht geäußert. Daher wurden dem Bf mit Beschluss vom vom Bundesfinanzgericht sämtliche Gutachten des Sozialministeriumservice, der bisherige Verfahrensgang sowie die maßgebenden Rechtsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Äußerung dazu.

Schlüssigkeit der Gutachten

***5*** ***2*** leidet unstrittig an Diabetes mellitus Typ I. Die Einschätzung des Grades der Behinderung in den letzten Gutachten vom und vom 10./ erfolgte ab dem 18. Lebensjahr gemäß Position Nr. der Einschätzungsverordnung mit 40%. Nach Position Nr. hat bei Erwachsenen die Einschätzung mit 40% zu erfolgen, wenn ein guter Allgemeinzustand, eine funktionelle Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie) und eine stabile Stoffwechsellage vorliegt und eine höhere zweimalige Insulindosis erforderlich ist. Eine Einschätzung mit 50% oder höher setzt hohe Blutzuckeramplituden und einen reduzierten Allgemeinzustand voraus (Pos.Nr. , bei Ketoacidosen Pos.Nr. ).

Laut beiden Gutachten besteht eine gute Einstellung mit der Basis-Bolus-Therapie, es kommt nur selten zu Hypoglykämie (Hypo) und es besteht ein zufriedenstellender (Gutachten ) bzw. guter (Gutachten 10./) Allgemeinzustand.

Der Hba1c-Wert liegt laut Anamnese bei 8,6, der Nüchternblutzucker bei 159 (Gutachten 10./), laut Beschwerde besteht ein Hba1c-Wert von 8,9 und NBZ-Werte zwischen 52 mg/dL und 420 mg/dL. Diese Werte liegen zwar, wie in der Beschwerde dargestellt, über den bei gesunden Menschen zu erwartenden Werten, stehen aber nach Beurteilung der medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Fall der Annahme einer guten Einstellung mit der Basis-Bolus-Therapie nicht entgegen.

Da es zu keinen maßgeblichen Hypoglykämien kam und auch stationäre Aufenthalte nicht erforderlich waren, erkennt das Bundesfinanzgericht keine Unschlüssigkeit der Gutachten vom und vom 10./ .

Den Gutachten des Sozialministeriumservice wurde vom Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Die Verminderung des GdB von 50% auf 40% bei gleichbleibendem Leiden stimmt mit der Einschätzungsverordnung überein. Auch ist es schlüssig, wenn das Gutachten vom 10./ eine Berücksichtigung der Autismusspektrumstörung mit ADS auf Grund der Untersuchung und mangels entsprechender aktueller Befunde für nicht mehr gerechtfertigt hält. Dieses Leiden gemäß § 3 Einschätzungsverordnung hat auch in der Vergangenheit zu keiner Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung geführt, der grundsätzlich der Funktionsbeeinträchtigung folgt, für die der höchste Grad der Behinderung festgestellt wurde.

Diese Ausführungen gelten auch für die Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur und die skoliotische Fehlhaltung ohne maßgebliche Funktionsbehinderungen oder sensomotorische Ausfälle. Auch in diesen Fall, was vom Sozialministeriumservice nicht bescheinigt ist, sich daraus ebenfalls eine Behinderung ergeben sollte, ist eine negative Beeinflussung des Diabetes mellitus als "Hauptleiden" nicht ersichtlich.

Dem Bf wurde Gelegenheit gegeben, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen oder den Gutachten des Sozialministeriumservice (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was nicht geschehen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf nichts angeführt, was Zweifel an der Schlüssigkeit der Gutachten hervorrufen könnte. Dass ein Befund aus dem Jahr 2015 für das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung im Jahr 2018 für sich allein nicht aussagekräftig ist, ist, wie ausgeführt, schlüssig. Ein aktuellerer Befund wurde nicht vorgelegt. Mit der Behauptung allein, dass "die letzten Gutachten aus dem Jahr 2017 und 2018 des Sozialministeriumservice falsch" seien, wird deren Unschlüssigkeit nicht dargelegt.

Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind schlüssig und widerspruchsfrei, als sie ab dem Erwachsenenalter von einem Grad der Behinderung oder einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% ausgehen. Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass ein Grad der Behinderung (Gesamtgrad der Behinderung) von wenigstens 50% besteht, nicht vorgelegt werden und kann daher der ein solcher (Gesamt)Grad der Behinderung nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis einen (Gesamt)Grad der Behinderung von wenigstens 50% nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. u.v.a.).

Der Bf konnte den Nachweis eines (Gesamt)Grads der Behinderung von wenigstens 50%, nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages liegen daher ab Dezember 2017 nicht vor. Die Gewährung des Grundbetrags an Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist davon nicht betroffen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

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