Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2022, RV/5300015/2021

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens in einem Finanzstrafverfahren wegen Uneinbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer ***BfStrNr***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Gewährung von Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2012 und 2014 bis 2018 in Höhe von insgesamt € 18.804,00 eine Geldstrafe in Höhe von € 7.500,00 verhängt, an deren Stelle für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen tritt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Infolge von Einbringungsmaßnahmen brachte die Bf. am ein Ratenansuchen ein, worin sie die Genehmigung beantragte, den Gesamtbetrag in Raten zu je € 100,00 abzubezahlen, und im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Ihr Geschäft ***1*** gehe sehr schlecht und sie könne nur die Lebenshaltungskosten für sich und ihre Kinder tragen, da sie geschieden sei und sonst kein Einkommen zur Verfügung stehe. Außerdem sei sie in einem Lebensalter, wo sie kaum mehr eine Arbeit bekommen könne, weil sie in ein paar Jahren in Pension gehe. Sie sei nicht in der Lage höhere Raten als € 100,00 zu zahlen. Der erste Betrag werde heute einbezahlt. Ihre Umsätze lägen bei € 9.000,00 netto pro Quartal; abzüglich des Wareneinsatzes für Lebensmittel und diverse Zubehörartikel (rund € 3.000,00), der Pflichtversicherung (hier sei sie auch im Rückstand; € 600,00), Strom und Miete (€ 1.800,00) und diverses, Telefon etc. (€ 400,00) ergebe das € 3.200,00 pro Quartal bzw. rund € 1.060,00 pro Monat. Dieser Betrag stehe ihr zur Bezahlung der privaten Miete und BK (€ 650,00) zur Verfügung.

Das Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen, was damit begründet wurde, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Dagegen erhob die Bf. am fristgerecht Beschwerde und führte darin als Begründung aus:

"Leider wurde der Ratenplan mit 100,00 € p.m. nicht stattgegeben. Ich kann nur um 50,00 € mehr pro Monat leisten. Ich bin am Existenzminimum. Ich ersuche Sie, um vorläufige Stattgabe für vorläufig ein Jahr. Nach einem Jahr sollte eine neue Überprüfung stattfinden. Ich hoffe, dass Sie Gnade vor Recht walten lassen. Ich bin keine Betrügerin und werde tunlichst alles unternehmen um diese Angelegenheit zu erledigen. Bitte um vorläufige Stattgabe."

In der Stellungnahme des Amts für Betrugsbekämpfung anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Finanzstrafbehörde die angebotenen Raten im Verhältnis zu niedrig erscheinen würden. Bei einem Rückstand von € 7.900,00 und monatlichen Raten von € 100,00, würde die Rückzahlung 79 Monate (6 Jahre und 7 Monate) dauern. Dies entspreche keinesfalls dem Strafcharakter. Aufgrund der langen Laufzeit scheine die Einbringlichkeit gefährdet. Des Weiteren führe die Pflichtige im Erstantrag an, dass Sie bei zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen wie Strom, Miete, Pflichtversicherung und diversen Telefonanbietern im Rückstand sei. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Österreich in Höhe von € 10.994,28 habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. verfügt über monatliche Einkünfte von rund € 1.060,00. Für private Miete und Betriebskosten fallen rund € 650,00 pro Monat an. Die Bf. hat Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt Österreich, wobei der Rückstand am Abgabekonto mittlerweile auf € 11.772,28 angewachsen ist. Der Anstieg ist im Wesentlichen auf Umsatzsteuernachforderungen für 2019 zurückzuführen. Im Jahr 2021 zahlte die Bf. insgesamt 7 Raten à € 100,00 auf das Abgabenkonto ein. Im Jahr 2022 leistete sie bisher eine Zahlung in Höhe von € 500,00.

Am Strafkonto wurden zusätzlich zur verhängten Geldstrafe in Höhe von € 7.500,00 und den Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 Gebühren in Höhe von € 10,00 verbucht. Durch Einzahlungen in Höhe von insgesamt € 410,00 (€ 110,00 am , je € 100,00 am und sowie je € 50,00 am und ) hat sich der Rückstand am Strafkonto inzwischen auf € 7.600 verringert.

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Parteienvorbringen und den sonstigen dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die von der Bf. angegebenen Einkommensverhältnisse nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG und § 185 Abs. 5 FinStrG (idF BGBl. I Nr. 14/2013) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Verfahrenskosten nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit grundsätzlich nach § 212 BAO (vgl. ).

§ 212 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 14/2013) lautet:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), dem Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, im Unterschied zu anderen, ebenfalls auf ein Finanzstrafverfahren zurückgehenden Abgaben (wie z. B. Verfahrenskosten oder Nebengebühren iSd § 3 Abs. 2 lit. d BAO), keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. ; ).

Eine damit hinsichtlich auferlegter Verfahrenskosten grundsätzlich mögliche, einer Bewilligung gemäß § 212 Abs. 1 BAO entgegenstehende Gefährdung der Einbringlichkeit wäre insoweit gegeben, als das diesbezügliche Abgabenaufkommen, beispielsweise durch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder durch ein geringes aktuelles oder auch künftiges Einkommen des Antragstellers, ernsthaft gefährdet erschiene (vgl. etwa ).

Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, Rz 7, mwN), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem FinStrG abhalten soll und wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand -bewilligt (vgl. etwa mwN) oder eine überlange, u. U. sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl. etwa ) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl. etwa ).

Maßgeblich für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl. ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollziehen.

Bei Bewilligung der ursprünglich beantragten Raten in Höhe von € 100,00 ergäbe sich noch eine Laufzeit der Zahlungserleichterung von 6 Jahren und 4 Monaten, sodass - bei Einhaltung der Raten - der Rückstand erst nach Pensionsantritt getilgt werden würde. Bei den in der Beschwerde als noch leistbar in Aussicht gestellten Raten von € 150,00 würde die Tilgung 4 Jahre und 3 Monate in Anspruch nehmen. Bei einer derartigen Laufzeit wäre zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. , zu einer Laufzeit von rund sechs Jahren) nicht davon auszugehen, dass die Zahlungserleichterung in einer Art gewährt würde, dass der Zahlungsanspruch niemals erfüllt werden könne und letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinausliefe, fraglich ist allerdings, ob die angebotenen Raten von der Bf. tatsächlich eingehalten werden könnten.

Im Ratenansuchen führte die Bf. aus, dass ihr Geschäft sehr schlecht gehe und ihre monatlichen Einkünfte rund € 1.060,00 betragen würden, wovon private Miete und Betriebskosten in Höhe von € 650,00 zu bezahlen seien. D.h. es verbleiben ihr nur rund € 410,00 um die sonstigen Lebenshaltungskosten für sich und ihre Tochter zu tragen sowie den Rückstand am Abgabenkonto von derzeit fast € 12.000,00 auszugleichen. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Bf. in der Beschwerde schreibt, dass sie am Existenzminimum lebe.

Es gibt keine Hinweise auf eine künftige Besserung des Geschäftsverlaufs und zudem erreicht die Bf. in fünf Jahren das Regelpensionsalter, sodass der Bf. zuzustimmen ist, wenn sie schreibt, sie sei in einem Lebensalter, wo sie kaum mehr eine Arbeit bekommen könne.

In der Beschwerde ersuchte die Bf., um vorläufige Stattgabe für ein Jahr; danach sollte eine neue Überprüfung stattfinden. Künftige höhere Raten wurden aber nicht in Aussicht gestellt und es wurden auch keine Angaben gemacht, die eine Verbesserung der finanziellen Lage erwarten lassen. Im Gegenteil sind Pensionsbezüge in der Regel geringer als die letzten Aktivbezüge.

Zwar ist die Bf. scheinbar aufrichtig um Begleichung der Forderungen am Abgaben- und Finanzstrafkonto bemüht, ihre angespannten finanziellen Verhältnisse lassen jedoch offensichtlich eine Einhaltung weder der in der Beschwerde angebotenen Raten von € 150,00 noch der ursprünglich beantragten, niedrigeren Raten von € 100,00 zu. Seit Beginn der Ratenzahlungen vor rund 6 Monaten wurden auf das Strafkonto durchschnittlich nur rund € 68 pro Monat einbezahlt, wobei die Höhe der Zahlungseingänge noch dazu rückläufig war (€ 110,00 am , je € 100,00 am und ; je € 50,00 am und ).

Wenn der Bestrafte zwar Ratenzahlungen leisten kann, dies aber nur in einer Höhe, dass mit der Hereinbringung der Strafe in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, liegt Uneinbringlichkeit vor (vgl. Tannert/Dorazil in Tannert, Finanzstrafrecht § 179 FinStrG Rz 2). Ratenzahlungen in Höhe der bisher durchschnittlich geleisteten Raten würden nicht mehr zu einer Abstattung in einem angemessenen Zeitraum führen und - wie oben dargestellt - ist auch keine Besserung der finanziellen Lage und damit keine Möglichkeit zur Zahlung höherer Raten in Sicht ist. Es ist daher nicht bloß von einer Gefährdung der Einbringlichkeit, der hinsichtlich der Geldstrafe keine eigenständige Bedeutung zukäme, sondern von tatsächlicher Uneinbringlichkeit auszugehen, sodass eine Bewilligung der Entrichtung in Raten nicht in Frage kommt.

Hingewiesen wird aber nochmals auf die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ; ) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300015.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at