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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2022, RV/5300012/2021

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens hinsichtlich einer Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer: ***1***, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde vom Bundesfinanzgericht über den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Einkommensteuer der Jahre 2010 bis 2012 eine Geldstrafe in Höhe von € 10.500,00 verhängt, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen zu treten hat, und Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Am brachte der Bf. ein Ratenansuchen beim Finanzamt ***FA*** ein, worin er die Zahlung der Geldstrafe in 10 Jahresbeträgen zu je € 1.050,00 jeweils am 31.12., beginnend ab , beantragte. Begründet wurde der Antrag damit, dass es dem Bf. durch dessen Arbeitsstelle bei der Fa. ***2*** möglich sei, die Jahresraten mit dem Weihnachtsgeld zu bezahlen. Die mögliche Zahlung und die wirtschaftliche Lage seinerseits lasse daher eine Tilgung erwarten. Mit könne mit der Ratenzahlung nicht begonnen werden, da er erst seit bei der Fa. ***2*** arbeite und daher noch keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld habe.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde das Ratenansuchen abgewiesen, da gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben an das Finanzamt ***FA*** am Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Ratenzahlung zu bewilligen, da sämtliche Voraussetzungen dafür vorlägen. Es wurde beanstandet, dass der Bescheid keine gesetzmäßige Begründung enthalte.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich an das zuständige Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) weitergeleitet und langte dort am ein und wurde von diesem dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des ABB die Höhe der angebotenen Raten in keinem Verhältnis zur Strafhöhe stehe und am Abgabenkonto (StNr. ***BF1StNr1***) zudem ein Rückstand in Höhe von ca. € 140.000,- bestehe, welcher mit Lohnpfändung in minimaler Höhe eingebracht würde. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Abgabekonto des Bf. weist nach wie vor einen Rückstand von € 142.590,47 aus. Seit Mai 2016 gab es am Abgabenkonto insgesamt nur drei Eingänge (aus einer Lohnpfändung von Jänner bis März 2021) in Höhe von insgesamt € 69,24.

Auf das Strafkonto des Bf. wurden bislang keine Zahlungen geleistet, sodass der Gesamtbetrag von € 11.000,00 (Geldstrafe: € 10.500,00; Verfahrenskosten: € 500,00) noch zur Gänze unentrichtet aushaftet, und das obwohl das Ratenansuchen einerseits nur die Geldstrafe und nicht auch die (bereits ebenfalls fälligen) Verfahrenskosten betrifft und andererseits im Ratenansuchen eine Teilzahlung von € 1.050,00 per vom Bf. selbst angeboten worden war.

Beweiswürdigung:

Der o.a. Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen. Der Abweisungsbescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Laut Angaben des Bf. erfolgte die Zustellung am . Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung tatsächlich an diesem Tag erfolgte.

Dass die Beschwerde am beim Amt für Betrugsbekämpfung einlangte ergibt sich aus einem E-Mail des Amtsbeauftragten vom und ist eine Zeitspanne von 6 Werktagen für die Weiterleitung plausibel.

Rechtliche Würdigung:

§ 58 Abs. 1 lit. b FinStrG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019) normiert die Zuständigkeit des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Durchführung von Finanzstrafverfahrens für alle Finanzvergehen, die nicht in die Zuständigkeit des Zollamts Österreich als Finanzstrafbehörde fallen.

Gemäß § 265 Abs. 2 FinStrG tritt u.a. § 58 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 mit in Kraft. Dabei gilt lt. lit. a: Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit an die Stelle des zum jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

Gemäß § 150 Abs. 2 und 3 FinStrG ist eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 [fehlende oder unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist] anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.

Bis konnten gemäß § 323b Abs. 6 BAO Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.

Der Bf. brachte seine Beschwerde (trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung) am beim seit nicht mehr zuständigen (und nicht mehr existenten) Finanzamt ***FA*** ein. Die Beschwerde wurde von dessen Rechtsnachfolger, dem Finanzamt Österreich, am - und somit außerhalb der Rechtsmittelfrist - an das zuständige Amt für Betrugsbekämpfung weitergeleitet. Durch die Übergangsregel in § 323b Abs. 6 BAO gilt die Beschwerde jedoch dennoch als fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl. I Nr. 14/2013) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach § 212 BAO (vgl. ).

§ 212 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 14/2013) lautet:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Vorschrift des § 212 Abs. 1 BAO setzt also für die Gewährung von Zahlungserleichterungen grundsätzlich voraus, dass einerseits die sofortige volle Entrichtung für den Antragsteller mit erheblichen Härten verbunden wäre und andererseits die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), dem Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. ; ).

Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, Rz 7, mwN), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem FinStrG abhalten soll und wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - bewilligt (vgl. etwa mwN) oder eine überlange, u. U. sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl. etwa ) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl. etwa ).

Maßgeblich für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl. ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften zu vollziehen.

Im Ratenansuchen führte der Bf. nur aus, dass es ihm durch seine Arbeitsstelle bei der Fa. ***2***, wo er seit arbeite, möglich sei, die Jahresraten mit dem Weihnachtsgeld zu bezahlen. Angaben zur Höhe der Bezüge, zu seinen Ausgaben und zu seinen Vermögensverhältnissen machte der Bf. nicht. Aus dem Abgabenkonto und den Ausführungen des Amts für Betrugsbekämpfung ergibt sich jedoch, dass zumindest gegenüber der Abgabenbehörde seit Jahren offene Forderungen von über € 142.000,00 bestehen und mittels einer Lohnpfändung im Jahr 2021 davon nicht einmal € 70,00 eingebracht werden konnten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. weder über nennenswerte "verfügbare" Einkünfte noch über nennenswertes verwertbares Vermögen verfügt, da auf dieses ansonsten bereits von der Abgabenbehörde zugegriffen worden wäre. Angesicht dessen ist mehr als fraglich, ob die vom Bf. beantragten Ratenzahlungen in Höhe von € 1.050,00 jährlich überhaupt geleistet werden könnten. Auch das Ausbleiben der zum angebotenen Ratenzahlung spricht dagegen. Es ist daher nicht bloß von einer Gefährdung der Einbringlichkeit, der keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern von tatsächlicher Uneinbringlichkeit auszugehen, sodass eine Bewilligung der Entrichtung in Raten nicht in Frage kommt.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Geldstrafe nicht uneinbringlich wäre, wäre zu beachten, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt und bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt; der Antragsteller also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Der Antragsteller hat daher sowohl die erhebliche Härte, als auch, soweit sein Ansuchen nicht nur verhängte Geldstrafen, sondern auch "sonstige" Abgaben umfasst, das Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit, aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun bzw. von sich aus entsprechend glaubhaft zu machen (vgl. etwa , mwN). Dies ist auch anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage entsprechend zu konkretisieren (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, Rz 3, mwN).

Der bloße Hinweis im Ratenansuchen, dass es dem Bf. durch dessen derzeitige Arbeitsstelle möglich sei, die Jahresraten mit dem Weihnachtsgeld zu bezahlen und dass die mögliche Zahlung und die wirtschaftliche Lage seinerseits daher eine Tilgung erwarten lasse, wird diesem Anspruch nicht gerecht. Es fehlen jegliche konkreten Angaben über dessen Einkommens- und Vermögenslage und zum Vorliegen einer erheblichen Härte für den Fall der sofortigen vollen Entrichtung. Daraus, dass seit ein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ***2*** besteht, lässt sich eine solche keinesfalls ableiten.

Außerdem würde - selbst wenn die beantragten Raten eingehalten werden könnten - der Rückstand (ohne Zinsen) erst mit und somit rund 20 Jahre nach der Tatbegehung getilgt werden. Von einer Abstattung in einer angesichts des Strafcharakters noch vertretbaren Zeitspanne könnte dabei nicht mehr die Rede sein.

Da abgesehen vom Hinweis auf ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehendes Dienstverhältnis, jegliche Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage fehlen, könnte anhand des Antrags bzw. der Beschwerde auch nicht beurteilt werde, ob von der beantragen Höhe abweichende Ratenzahlungen in einer vom Bestraften leistbaren Höhe mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung der Geldstrafe führen könnten.

Selbst wenn also nicht von tatsächlicher Uneinbringlichkeit auszugehen wäre, wäre somit die Beschwerde abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ; ; ) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300012.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at