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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2022, RV/5100942/2021

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , VNR: ***000***, betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Für die am **.**.2008 geborene Tochter des Beschwerdeführers, ******, wurden von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in den Jahren 2008 (96,96 Euro), 2009 (2.211,90 Euro), 2010 (2.211,90 Euro) und 2011 (660,54 Euro) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 5.181,30 Euro an Frau ***KM*** (Kindesmutter) ausbezahlt. Die im Zeitpunkt der Antragstellung verheirateten und nunmehr getrennt lebenden Elternteile waren nach den Eintragungen im Zentralen Melderegister im Auszahlungszeitraum mit Hauptwohnsitz in ***Adr.*** gemeldet.

Laut aktenkundigem RSb-Rückschein wurde der Kindesmutter eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2013 gemäß § 23 KBGG zugestellt. Die Zustellung dieser Erklärung erfolgte durch Hinterlegung. Beginn der Abholfrist war der .
Eine Rücksendung dieser Erklärung ist nicht aktenkundig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eine Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) im Ausmaß von 3.024,43 Euro vorgeschrieben.

Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, für das Kind des Beschwerdeführers seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2013 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Bescheidbeschwerde.
Zur Begründung brachte er sinngemäß vor, dass bei der Antragstellung im Jahr 2008 von der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse bei Überschreitung des Familieneinkommens nur im Auszahlungszeitraum von bis die Rede gewesen sei, nicht aber zwei Jahre später im Jahr 2013. Die OÖ Gebietskrankenkasse habe seiner ehemaligen Ehegattin als Antragstellerin fernmündlich bestätigt, dass eine Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei und ihr diesbezüglich auch eine schriftliche Bestätigung zugesandt.
Er ersuche somit um Überprüfung bzw. Erlass der Rückforderung, da auch die OÖ Gebietskrankenkasse auf eine Rückforderung verzichte und die mündliche Vereinbarung mit der OÖ Gebietskrankenkasse eine ganz andere gewesen sei.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Eltern mit nur geringem Einkommen hätten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen können. Dabei handle es sich um einen Kredit, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen sei. Die Rückzahlungsverpflichtung betreffe alle Zuschüsse, die für bis zum geborene Kinder ausbezahlt worden seien (siehe BGBl I Nr. 116/2009 vom ). Der Beobachtungszeitraum beginne mit dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes und ende spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind den 7. Geburtstag gefeiert habe.
Es sei dem Beschwerdeführer in den Jahren 2008 (€ 96,96), 2009 (€ 2.211,90), 2010 (€ 2.211,90) und 2011 (€ 2.211,90 - richtig wohl: 660,54 Euro) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewährt worden - in Summe € 5.181,30.
Da im Beobachtungszeitraum 2013 die Verdienstgrenze überschritten worden sei (Berechnung siehe Bescheid) sei der Betrag von € 3.024,43 vom Finanzamt mit Bescheid zurückzufordern gewesen.

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 263 Abs. 3 BAO).
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er nochmals auf die bindende Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom verweise, mit welcher ausdrücklich bestätigt worden sei, dass weder die Zuverdienstgrenze überschritten worden sei noch eine aufrechte Rückforderung seitens der Österreichischen Gesundheitskasse bestehe.

In der Folge legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Rechtslage

Die im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) lauten (auszugsweise):

"Abschnitt 1
Leistungsarten

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Kinderbetreuungsgeld;
2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 € nicht übersteigt,

(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, …

(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. …

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. …

Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16.200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro täglich.

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.] (aufgehoben durch )
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € … 3%
mehr als 18 000 € … 5%
mehr als 22 000 € … 7%
mehr als 27 000 € … 9%
des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € … 5%
mehr als 40 000 € … 7%
mehr als 45 000 € … 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. …

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des … § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes … zuständigen Finanzamt.

§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Abschnitt 5
Zuständigkeit und Verfahren

§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

§ 207 Abs. 2 BAO sieht vor, dass die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre beträgt.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass im Kalenderjahr 2013 die für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde.

Weder das im bekämpften Bescheid ermittelte Einkommen noch die daraus errechnete Höhe der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2013 werden vom Beschwerdeführer bestritten. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, dass bei der Antragstellung im Jahr 2008 von einer Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse lediglich bei Überschreitung des Familieneinkommens im Auszahlungszeitraum von bis die Rede gewesen sei, nicht aber zwei Jahre später im Jahr 2013. Die OÖ Gebietskrankenkasse habe zudem seiner ehemaligen Ehegattin als Antragstellerin fernmündlich bestätigt, dass eine Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei und ihr diesbezüglich auch eine schriftliche Bestätigung zugesandt.

Damit vermag aber der Beschwerdeführer den erlassenen Bescheid nicht erfolgreich zu bekämpfen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des KBGG zum Teil in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungsträger (vgl. § 24 KBGG) und zum Teil in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden (vgl. § 22 KBGG) fällt.
Ferner ist zwischen Rückforderungen durch die Krankenversicherungsträger gemäß § 31 KBGG wegen während der Bezugsdauer eingetretener Ausschlussgründe und der als Abgabenanspruch konzipierten und von den Finanzämtern vorzuschreibenden Rückzahlung seinerzeit zu Recht bezogener Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (§ 18 KBGG) zu unterscheiden. Die Rückzahlung des seinerzeit vom Krankenversicherungsträger zu Recht ausbezahlten Zuschuss erfolgt dabei in der Form, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 18 ff KBGG ein Abgabenanspruch entsteht, der vom Finanzamt geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist auch zwischen den im dritten Abschnitt des KBGG normierten Voraussetzungen für den Anspruch der Kindeseltern auf Gewährung des Zuschusses (§§ 9 ff KBGG) und den im vierten Abschnitt des KBGG geregelten Voraussetzungen für den Abgabenanspruch des Finanzamtes (§§ 18 ff KBGG) zu unterscheiden. Die oben genannten Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sind im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 KBGG noch anzuwenden.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird. Als frühestmöglichen Zeitpunkt benennt der Gesetzgeber in § 21 den Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, als letztmöglichen Zeitpunkt den Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Im Beschwerdefall dauerte dieser Zeitraum daher vom Ablauf des Kalenderjahres 2008 (Kalenderjahr der Geburt des Kindes) bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2015.

Im Beschwerdefall wurde innerhalb des genannten Zeitraums im Kalenderjahr 2013 die für die Rückzahlung maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Unter Bedachtnahme auf § 21 KBGG entstand demnach der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2013.

Wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt, ist gegebenenfalls mit Rückforderung nach § 31 KBGG vorzugehen. Wurde allerdings die Leistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu Recht gewährt, überschreitet aber in weiterer Folge das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen die in § 19 Abs. 1 KBGG angeführten Grenzen, ist eine Rückzahlung im Wege einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff KBGG zu veranlassen.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist eine Abgabenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG ist und nicht eine vom zuständigen Krankenversicherungsträger zu veranlassende Rückforderung nach § 31 KBGG. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorgelegte Bestätigung, dass bei der OÖ Gebietskrankenkasse keine Rückforderung bezüglich des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bestehe, vermag daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die in den Jahren 2008 bis 2011 geleisteten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt worden seien.

Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG stellt die Rückzahlung eine Abgabe iSd § 1 BAO dar. Die Rückforderung wird in der Weise vorgenommen, dass eine Abgabe festgesetzt wird. Die Dauer der Verjährungsfrist (fünf Jahre) ist in § 207 Abs. 2 BAO geregelt.

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Im Oktober 2018 wurde der Kindesmutter von der Abgabenbehörde das Formular über die in § 23 KBGG vorgesehene Abgabenerklärung über das im Kalenderjahr erzielte Einkommen zugesandt.

Laut aktenkundigem RSb-Rückschein erfolgte die Zustellung dieser Erklärung durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist war der .

Die Zusendung der Abgabenerklärung gemäß § 23 KBGG stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert hat (vgl. ). Die Verjährungsfrist endet somit im Beschwerdefall mit Ablauf des Kalenderjahres 2019. Der bekämpfte Bescheid vom wurde somit noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG normiert eine solche Gesamtschuld (vgl. Ritz, BAO3, § 6 Tz 3). Auf die Bestimmung des § 15 KBGG, wonach sich die Kindeseltern zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtet haben, wird ergänzend hingewiesen.

Das Wesen der Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Sicherung des Gläubigers (). Die Finanzbehörde wird dadurch in die Lage versetzt, unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen (Ritz, BAO6, § 6 Rz 2).

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen Gesamtschuldner mit dem Gesamtbetrag oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde (siehe Ritz, BAO6, § 6 Rz 7).
Für die Ermessensentscheidung, ob nur einer, welcher oder beide Gesamtschuldner anteilig oder jeweils zur Gänze in Anspruch genommen werden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Gesamtschuldverhältnisses entscheidend.

Leben die Eltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 KBGG).

Das Finanzamt hat die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter treffenden Lasten, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind, begründet.

In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurden dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt. Zur Frage der Ermessensübung zeigt sohin auch der Beschwerdeführer keine anderen als die von der Abgabenbehörde in Betracht gezogenen Umstände auf, die geeignet wären, die Ermessensübung der Abgabenbehörde in Zweifel zu ziehen. Dass die Kindesmutter als Rückzahlungsverpflichtete für das Folgejahr in Anspruch genommen wurde und sie neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten hat, war bei der Ermessensübung gegenüber den Einkommensverhältnissen der Elternteile stärker zu gewichten.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen wurde, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100942.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at