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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.01.2022, AW/7100001/2022

Keine aufschiebende Wirkung einer Revision, wenn dem Antrag keinerlei Begründung zu entnehmen ist (Heranziehung als Vermittler gemäß § 28 Abs. 3 GebG bzw. § 59 Abs. 5 GSpG iVm Wettgebühren und Glücksspielabgaben)

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber über den Antrag der Revisionswerberin, ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ( belangte Behörde: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten als Nachfolge des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel - zu StNr. ***2***), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensverlauf

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/7101539/2013 die Beschwerde gegen die Bescheide, mit welchen die Revisionswerberin als Vermittlerin gemäß § 28 Abs. 3 GebG bzw. § 59 Abs. 5 GSpG für die Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG idF vor dem für die Kalendermonate Februar bis Dezember 2009 und für die Kalendermonate Jänner bis Juni 2010, sowie für die Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG idF ab dem für Jänner 2011 bis April 2011, und für die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum Jänner bis Juni 2011, alle vom und für die in einem Sammelbescheid zusammengefassten sechs Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom betreffend Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG idF vor dem und Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für Jänner bis April 2011 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel StNr. ***2***, abgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, welche Eigenschaften ein Vermittler aufweisen muss, um als Steuerschuldner iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des §59 Abs. 5 GSpG herangezogen werden zu können: Liegt eine Vermittlung iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG vor, wenn eine Unternehmung durch den Wettanbieter beauftragt wurde, in Österreich in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, über die der Zahlungsverkehr zwischen den europäischen Vermittlern und dem Wettanbieter abgewickelt wird, und für den Wettanbieter treu händisch nach dessen Vorgaben zu verwalten. Im Übrigen wurde die Revision nicht zugelassen, da bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen: , ; Wetten auf den Ausgang von virtuellen Tierrennen: ).

Die Revisionswerberin (Rw.) hat gegen dieses Erkenntnis Revision erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beantragt.

Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist keinerlei Begründung zu entnehmen. Zahlenmäßige Angaben betreffend die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin enthielt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

2. Rechtliche Grundlagen

§ 30 VwGG lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerberein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

3. Erwägungen

Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Rw. hat lediglich den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, diesen aber nicht begründet und keine zahlenmäßigen Angaben betreffend ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.

Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, würde die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung erlauben (vgl. bspw. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Der vorliegende Antrag enthält überhaupt keine Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte, es wurde auch nicht ausgeführt, inwieweit der Rw. nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. § 212a BAO und , sowie , oder den ). Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. ; ; ; und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs; ; AW/2200002/2020; AW/7100010/2020; AW/5100007/2020; AW/2100001/2021).

Mangels jeglicher Begründung und Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Rw. konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

4. Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise










AW/2200002/2020
AW/7100010/2020
AW/5100007/2020
AW/2100001/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.7100001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at