Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2022, RV/4100511/2018

Herabsetzung von Säumniszuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

  • Der erste Säumniszuschlag für die Kapitalertragsteuer 01-12/2013 wird mit € 111,02 festgesetzt, hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-12/2014 und 01-12/2015 wird die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlagen aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Haftung für die Kapitalertragsteuer (KESt) 2013 in Höhe von € 41.666,00 herangezogen.

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt wurde die Bf. zur Haftung für die KESt 2014 in Höhe von € 63.903,00 herangezogen.

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt wurde die Bf. zur Haftung für die KESt 2015 in Höhe von € 47.892,00 herangezogen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2013 ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 833,32, hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2014 ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.278,06 und hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2015 ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 957,84 festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung der ersten Säumniszuschläge in Höhe von € 3.069,22 hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Grundlagenbescheide ebenfalls Beschwerde erhoben wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Beschwerde mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass bei einer Änderung der Grundlagenbescheide auch die Säumniszuschläge angepasst würden.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4100175/2018, wurde der KESt-Haftungsbescheid 2013 dahingehend abgeändert, dass der Kapitalsteuerhaftungsbetrag mit € 5.551,21 festgesetzt wurde. Die KESt-Haftungsbescheide 2014 und 2015 wurden ersatzlos aufgehoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs.2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs.8 erster Halbsatz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus (vgl. etwa ; , 2000/16/0080; , 90/15/0028). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl. etwa ; , Ra 2017/13/0022).

Eine Herabsetzung im Sinne des § 217 Abs.8 BAO liegt auch bei ersatzloser Aufhebung des (Stamm-)abgabenbescheides mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vor (Ritz BAO § 217 Rz. 51f.).

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2013 war daher an die neue Bemessungsgrundlage von € 5.551,21 anzupassen und auf den Betrag von € 111,02 herabzusetzen. Die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge hinsichtlich der KESt-Haftungsbescheide 2014 und 2015 war aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Herabsetzung der Säumniszuschläge ist eine zwingende Rechtsfolge der Bundesabgabenordnung, eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100511.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at