Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2022, RV/2300003/2022

Keine Stundung der verhängten Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens für 2 1/2 Jahre

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch *** in der Finanzstrafsache gegen ***, vertreten durch ***, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom , Strafkontonummer ***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über den Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes Österreich vom , GZ, eine Geldstrafe in der Höhe von 3.300 Euro verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit 330 Euro festgesetzt.

Am Strafkonto haften die am fällige Strafe und die Verfahrenskosten derzeit unberichtigt aus (Rückstandsaufgliederung KtoNr. *** vom ).

Im Antrag vom beantragte der Bf. durch seinen Rechtsvertreter, die Zahlung der Strafe und der Verfahrenskosten bis zu stunden; anschließend werde um Ratenzahlung ersucht.
Gegen den Bf. sei vor dem Landesgericht für ZRS Graz ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen, das mittels Zahlungsplan beendet worden sei. Bis zum Ende der Zahlungsfrist am werde das Vermögen des Bf. bis auf das Existenzminimum an die Gläubiger abgeführt, weshalb er nicht in der Lage sei, die Strafe zu bezahlen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung den Antrag des Bf. mit der Begründung ab, Zahlungserleichterungen könnten nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liege nach den Ausführungen im Ansuchen aber vor.

Gegen den Bescheid brachte der Bf. durch seinen Vertreter eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein:

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu GZ vom Datum das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom Datum wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und der vom Beschwerdeführer angebotene Zahlungsplan bestätigt. Das Ende der Zahlungsfrist ist der .

Am fand vor dem Spruchgericht des Finanzamtes Österreich zu GZ ein Finanzstrafverfahren statt, bei welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von € 3.300,00 sowie den Verfahrenskosten in Höhe von € 330,00 verurteilt wurde. Dabei bleibt festzuhalten, dass es sich hiebei um die Mindeststrafe handelt.

Mit Ansuchen des Beschwerdeführers vom wurde der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung gestellt, welcher mit nunmehr vollumfänglich bekämpften Bescheid vom abgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet sei. Es wird jedoch in keiner Weise dargelegt, weswegen dies eine Gefährdung nach sich ziehen könnte.

Der Beschwerdeführer führt sämtliche das Existenzminimum überschreitenden Beträge bis zum direkt an seine Schuldner ab. Nach diesem Zeitpunkt stehe das Existenzminimum überschreitenden Beträge dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung. Es liegt auch kein Indiz vor, dass der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde nicht begleichen würde.

Wie bereits aus Beilage./B des Einspruchs des Beschwerdeführers ersichtlich, bringt dieser ein Jahreszwölftel von € 1.482,00 ins Verdienen. Von diesem Lohn ist monatlich ein Betrag von € 338,- der Pfändung unterworfen, welcher nunmehr bis an die Gläubiger abzuführen ist.

Beweis: PV; hg Akt zu FV-001 328 308;

Nach Beendigung sämtlicher Zahlungen aus dem abgeschlossenen und bestätigten Zahlungsplan, steht dem Beschwerdeführer der zuvor genannte Betrag von € 338,- frei zur Verfügung und kann dieser anschließen - bis zur vollständigen Bezahlung - an die belangte Behörde abgeführt werden. Es liegt daher keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vor.

Vielmehr würde die sofortige Bezahlung des gesamten Betrages einen massiven Nachteil des Beschwerdeführers darstellen und diese3en mit erheblicher Härte treffen. So müsste dieser - neben der Befriedigung der Gläubiger gemäß dem abgeschlossenen Zahlungsplan - von seinem Existenzminimum des gesamten Strafbetrag, sowie die Verfahrenskosten bezahlen. Damit ist die Einhaltung des Zahlungsplanes massiv gefährdet.

Aus diesem Grund ist der gegenständlichen Beschwerde auch eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die umgehende Bezahlung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden nach sich ziehen würde, da der Beschwerdeführer die sein Existenzminimum übersteigenden Beträge an seine Schuldner abführen muss, widrigenfalls die Verbindlichkeiten in ihrem gesamten Umfang wieder aufleben würden. Öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer den

Antrag

die sachlich und örtlich zuständige Behörde möge

  • den Bescheid des Amts für Betrugsbekämpfung vom zu Strafkontonummer *** aufheben und dem Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung des Beschwerdeführers vom stattgeben;

  • der Einhebung des strittigen Betrages in Höhe von € 3.300,- an Geldstrafe und in Höhe von € 330,- an Verfahrenskosten bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zur sachlich und örtlich zuständigen "Behörde"
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
(Einziges) Rechtsmittel im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist daher die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Bei der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht für unzulässig erklärt wurde (§ 152 Abs. 1 FinStrG).

2. Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
Aufgrund der klaren Rechts- und Verfahrenslage erweist sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall als nicht erforderlich.

3. Gegenstand des Verfahrens
Im vorliegenden Fall beantragte der Bf. die Stundung seiner Strafe und der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 3.630 € bis , weil er bis dahin den Zahlungsplan nach einem Insolvenzverfahren erfüllen müsse. Danach werde er um Ratenzahlung ansuchen.

4. Rechtslage
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. …

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgaben rechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Bf. hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Da der Bf. nach seinem Vorbringen bis zum Ende der Zahlungsfrist am bis auf das Existenzminimum gepfändet wird, steht fest, dass derzeit keine Möglichkeit der Einbringung des aushaftenden Betrages besteht und dieser uneinbringlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgebend. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand.

Mit dem Beginn von Ratenzahlungen zweieinhalb Jahre nach der Erlassung des Straferkenntnisses ist der Strafzweck nicht verwirklicht.
Auch nach dem Ende der Zahlungsfrist () ist nicht mit einer sofortigen Entrichtung der Strafe und der Kosten des Strafverfahrens zu rechnen, weil für diesen Zeitpunkt bereits jetzt ein Ersuchen um Ratenzahlung angekündigt wird. Damit verschiebt sich die Entrichtung, selbst unter der Annahme, dass der Bf. den jetzt gepfändeten Betrag von 338 € zur Ratenzahlung verwendet, um mindestens ein weiteres Jahr, wenn überhaupt angesichts der langen Zeitspanne von einer Einbringlichkeit der Strafe und der Verfahrenskosten ausgegangen werden kann.
Damit wird aber das mit der Verhängung einer Strafe verbundene Sanktionsübel in einem Maße abgeschwächt, dass von einer in die Nähe einer Sanktionslosigkeit rückenden Bestrafung gesprochen werden kann.
Das Ansuchen um Zahlungserleichterung wurde daher vom Amt für Betrugsbekämpfung zu Recht abgewiesen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist im Finanzstrafgesetz der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.

In diesem Zusammenhang wird auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 179 Abs. 3 FinStrG in Verbindung mit § 3a StVG) anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verwiesen.
Da eine Zahlungserleichterung nicht gewährt werden kann, steht es dem Bestraften somit frei, für den Vollzug des Sanktionsübels gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

5. Antrag auf aufschiebende Wirkung
Im Hinblick auf den Spruch des Erkenntnisses erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde vom gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300003.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at