Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2022, RV/3100263/2019

Mehrjähriges Studium in Neuseeland: Maßgeblich ist der "gewöhnliche Aufenthalt" iSd § 26 Abs. 2 BAO. Ferien im Inland ändern nichts am "ständigen Auslandsaufenthalt" der Tochter iSd § 5 Abs. 3 FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Krapf, Andreas-Hofer-Straße 13, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: FA Österreich) vom , SV-Nr, betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Feber 2016 bis April 2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) hat für die Tochter A, geb. 07/2000, laufend die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen.

2. In Beantwortung einer Überprüfung des Anspruches wurden im Juli 2018 vorgelegt:

- eine Bestätigung des X-GymnasiumA-Ort1, wonach die Tochter von 09/2010
bis 07/2016 diese Schule besucht habe;
- ein Graduation Certificate des XY-Hochschule (XY), demnach die Tochter
im Mai 2018 das "International Baccalaureate Diploma Programme" beendet hat;
- eine Bestätigung über den Besuch der XY-High School vom (entry date)
bis (graduation date);
- ein Offert der österrUniversitätX vom Juli 2018 für ein 3-jähriges Bachelor-Program in Business
and Economics.

3. Mit Ergänzungsersuchen vom Oktober 2018 hat das Finanzamt beim Bf ua. angefragt, wie lange sich die Tochter im Ausland aufgehalten hat, wo sie untergebracht war, wie hoch die Kosten waren, wo sie die Ferien verbracht hat etc.

4. Mit Schreiben v. hat der Bf dem Finanzamt mitgeteilt:

Die Tochter habe das Gymnasium bis zum Schuljahr 2015/16 besucht und im 2. Semester der 6. Klasse, dh. am das Austauschsemester in Neuseeland begonnen (lt. vorgel. Schulbesuchsbestätigungen). Dies vorrangig zur Verbesserung der Englischkenntnisse und da es sich beim XY um eines der besten Colleges handle, um später ein Wirtschaftstudium zu beginnen.
Nach dem Abschluss des Austauschsemesters im Juni 2016 habe sich die Tochter entschieden, weiterhin im XY/Neuseeland zu studieren, da es ihr dort sehr gefallen habe und sie weiterhin ein Stipendium (80 %-Finanzierung der Schulgebühren) bekommen würde. Diesbezüglich sei die Abmeldung am inländischen Gymnasium am erfolgt.
Sie habe sich in folgenden Zeiträumen in Neuseeland aufgehalten:
21.1. - , 23.7. - , 24.1. - , 25.7. - und
23.1. - .
Die Ferien habe sie zu Hause in A-Ort1 verbracht. Zum Nachweis wurde ein Konvolut an entsprechenden Flugtickets vorgelegt. Demnach erfolgte der erste Hinflug nach NZ-Ort2 am .
In Neuseeland sei sie - lt. beil. Wohnbestätigung - im Haus eines Onkels untergebracht gewesen; während des Studiums in A-Ort3 (Beginn mit WS 2018 lt. Studienblatt) wohne sie im Studentenheim (lt. Vertrag mit Heim und Meldezettel).
Dort halte sie sich nur zu Studienzwecken auf. Sie verbringe die Ferien und mehrere Wochenenden in A-Ort1, wo sie - lt. beil. Meldezettel - ab mit Nebenwohnsitz (Hauptwohnsitz in A-Ort3) gemeldet sei.
Sämtliche neben dem Stipendium in Neuseeland anfallenden Kosten, monatlich ca. € 1.700 (Wohnung, Kleidung, Reisekosten etc.), seien von den Eltern getragen worden; zum Nachweis wurde ein Vielzahl an Rechnungen, Kostenaufstellungen, Buchungsbestätigungen, Kontoauszügen etc. vorgelegt.

5. Vorgelegt wurde auch ein Schreiben des XY-Hochschule vom an den Bf und seine Gattin betr. das Stipendium (Scholarship) für die Tochter, worin es heißt:

" … Congratulations to A who has been awarded a tuition scholarship to study at NZ-Ort2Hochschule from 28 January 2016. The value of the scholarship is NZ$ 10.200 for the six months of the Preparation Year Programme for the IB Diploma and NZ$ 20.800 each year for the two years of the International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP). …
As you are aware, the scholarship is valid until the completion of the IB Diploma and is conditional on remaining at
XY-Hochschule for the duration of this programme. The scholarship ist dependent upon good progress through the IBDP ….
Please sign and return the Scholarship Acceptance Agreement. …"

Die deutsche Übersetzung (ua. laut Übersetzungsprogramm im Internet) lautet auszugsweise:

" … Herzlichen Glückwunsch an A, die ein Stipendium für Studiengebühren für das Studium am XY ab erhalten hat. Der Wert des Stipendiums für die sechs Monate des Vorbereitungsprogrammes beträgt NZ$ 10.200 und für jedes der zwei Jahre des IBDP NZ$ 20.800 … Wie sie wissen, gilt das Stipendium bis zum Abschluss des Diploms und ist an die Bedingung geknüpft, dass Sie während der gesamten Dauer des Programms an der XY-Hochschule bleiben ... Das Stipendium ist abhängig von einem guten Erfolg während des IBDP … Bitte unterfertigen und retournieren Sie die Vereinbarung über die Annahme des Stipendiums …"

6. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, vom Bf zu Unrecht für die Tochter bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2016 bis April 2018 im Betrag von gesamt € 5.569,80 zurückgefordert. Begründend wurde nach Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 3, 26 FLAG) ausgeführt, laut eigenen Angaben samt Unterlagen habe sich die Tochter vom bis in Neuseeland aufgehalten. Bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland bestehe kein FB-Anspruch.

7. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde die Bescheidaufhebung beantragt und vom Bf eingewendet:

Die Tochter habe sich nicht ständig im Ausland aufgehalten. Sie sei nach Ende des Auslandssemesters am nach Hause zurückgekehrt und dann, nachdem sich ein möglicher Verbleib am XY ergeben habe, am wieder nach Neuseeland geflogen. Im gesamten Zeitraum sei der Lebensmittelpunkt der Tochter zweifellos in Österreich gewesen, wo - im Gegensatz zum Sachverhalt zu VwGH-Erk. v. , 2002/14/0050 - ihre Familie geblieben sei, dh. wo sie alle ihre familiären und persönlichen Beziehungen habe. Auch der Hauptwohnsitz sei in Österreich geblieben. Sie habe sich ausschließlich zu Schulzwecken in Neuseeland befunden. Dass der Onkel zufällig dort lebe, habe die Entscheidung für das ursprünglich eine Auslandssemester leichter gemacht. Die Verlängerung auf 5 Semester sei nicht absehbar gewesen. Die Tochter sei aber in allen Ferienzeiten zwischen den Semestern zurück zur Familie nach Österreich geflogen. Nach objektiven Kriterien wäre daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter in Österreich zu sehen.
Der Bf habe, wie nachgewiesen, die hohen Kosten von gesamt mtl. rund € 1.700 getragen, weshalb er umso mehr auf die FB angewiesen sei.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (im Einzelnen: siehe die dortigen Ausführungen).

9. Im Vorlageantrag wird eingewendet, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt. Die Tochter sei mit 15 Jahren nach Neuseeland gegangen. Da sie Heimweh gehabt habe, habe sie in den bereits genannten Zeiträumen sämtliche Ferien daheim bei der Familie verbracht. Der VwGH habe die tatsächliche jährliche Benützung der (inländischen) Wohnung von etwa 4 Wochen als ausreichend für die Annahme eines Wohnsitzes beurteilt. Die Tochter habe sich für 2 ½ Jahre lediglich zu Schulzwecken in Neuseeland aufgehalten, jedoch sonst ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt; dies jedenfalls in den ersten sechs Monaten für das Vorbereitungsprogramm (v. 21.1. - ), da sich erst im Anschluss die Verlängerung des Auslandsaufenthaltes auf 5 Semester ergeben habe. Zu Österreich pflege sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, hier befinde sich der gesamte Freundes- und Verwandtenkreis. Der angefochtene Bescheid möge daher ersatzlos aufgehoben werden.

II. Sachverhalt:

Die Tochter des Bf, A geb. 07/2000, war bei Beginn des Auslandsaufenthaltes (im Jänner 2016) 15 Jahre alt und hat im Juli 2018 die Volljährigkeit erreicht.
Sie hat bis zum Jänner 2016 das X-GymnasiumA-Ort1 besucht; am ist die dortige Abmeldung erfolgt (eigene Angaben; Schulbesuchsbestätigung).

Mit Schreiben des XY-Hochschule (XY)/Neuseeland vom wurde dem Bf (und seiner Gattin) mitgeteilt, dass die Tochter zum dortigen International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP) ab ein Stipendium für die Studiengebühren, nämlich für die sechs Monate des Vorbereitungsprogrammes NZ$ 10.200 und für jedes der zwei Jahre des IBDP NZ$ 20.800, erhält; dies unter der Bedingung, dass die Tochter während der gesamten Dauer des Programms an der XY-Hochschule bleibt, mit gutem Erfolg studiert und das Diplom abschließt (siehe das Schreiben des XY v. ).

Die Tochter ist am nach NZ-Ort2 geflogen (lt. vorgelegtem Flugticket) und hat das XY-Hochschule/Neuseeland beginnend am (entry date) für 5 Semester besucht und am (graduation date) das IBDP laut vorgelegtem Graduation Certificate erfolgreich abgeschlossen.
In Neuseeland hat sie sich, dort untergebracht im Haus eines Onkels (siehe Wohnbestätigung), laut eigenen Angaben in folgenden Zeiträumen aufgehalten:
21.1. - , 23.7. - , 24.1. - , 25.7. - und
23.1. - .

Die gesamten Ferien in den dazwischen liegenden Zeiträumen, dh. jeweils für rund einen Monat, hat sie zu Hause in Österreich bei der Familie verbracht (siehe Konvolut an entsprechenden Flugtickets).

Die Studiengebühren wurden überwiegend mit dem in Anspruch genommenen Stipendium finanziert (siehe ua. Kontoauszüge, Überweisungsbelege).
Die daneben anfallenden Kosten von monatlich ca. € 1.700 (für Wohnung, Kleidung, Reisekosten etc.) wurden vom Bf bzw. von den Eltern bezahlt (siehe Konvolut an Rechnungen, Kostenaufstellungen, Kontoauszügen etc.).

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Bf und teils der Tochter samt der Vielzahl an vorgelegten Unterlagen, und ist insoweit unstrittig.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
..…

Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).

Nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

B) Rechtsprechung:

Bei der Frage des "ständigen Aufenthaltes" iSd § 5 Abs. 3 FLAG geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. ; ; ; ).
Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. ).

Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit ().
Daraus folgt auch, dass eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen (1) gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. ).

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. ; ).
Eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland lasse sich laut VwGH gerade noch als vorübergehender Aufenthalt ansehen ().
Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland (im Drittstaat USA) führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird. Für diesen Zeitraum liegt ein Ausschlussgrund für die FB-Gewährung iSd § 5 Abs. 3 FLAG vor ().

Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. ; ).
(vgl. zu vor: Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, Rzn 13 und 17 zu § 26 mit weiteren Verweisen zu Judikatur und Lehre).

Demzufolge ist das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wurde (; ; ; ).
Diesfalls ist der Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht etwa für jene Ferienzeiten gegeben, die im Inland (zB monatsweise in den Sommerferien) verbracht werden ().

Daneben hat der VfGH im Erkenntnis vom , B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift (wie eben § 5 Abs. 3 FLAG), die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts (als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988) ermöglicht.
Dem hat sich der VwGH im Erkenntnis vom , 2002/14/0050, angeschlossen (siehe auch ).
(siehe zu Obigem auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz 9 zu § 5 mit weiterer Judikatur).

V. Erwägungen:

An Sachverhalt ist gegenständlich anhand der eigenen Angaben und der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die - im Streitzeitraum - minderjährige Tochter des Bf, nach Besuch der inländischen Schule bis zur 6. Klasse (Schuljahr 2015/16), ab dem bis Ende Mai 2018 in Neuseeland aufhältig war. Sie hat dort ab für insgesamt fünf Semester bis zum Abschluss (Graduation Certificate) am das International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP), inklusive des Vorbereitungsprogrammes von Jänner bis Juni 2016, in NZ-Ort2 absolviert und ist anschließend am nach Österreich zurückgekehrt. Sie war zu diesem Zweck in Neuseeland im Wohnhaus eines Onkels untergebracht.

Es kann insofern ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass sich die Tochter ab Jänner 2016 regelmäßig in NZ-Ort2/Neuseeland zwecks dortigem Hochschul-Besuch körperlich aufgehalten hat. Nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen samt Judikatur liegt diesfalls im Streitzeitraum der "gewöhnliche Aufenthalt" der Tochter in Neuseeland vor, der weit länger als rund 5 bis 6 Monate angedauert hat und daher auch nicht als bloß "vorübergehend" qualifiziert werden könnte.

Entgegen dem Dafürhalten des Bf ist in Zusammenhalt mit § 5 Abs. 3 FLAG definitiv nicht auf die Frage abzustellen, wo die Tochter allenfalls den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" in dem Sinne gehabt habe, zu welchem Ort die engsten persönlichen bzw. familiären und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben. Es ist vielmehr auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" iSd § 26 Abs. 2 BAO abzustellen, wonach es aufgrund der objektiv geforderten körperlichen Anwesenheit eben nur einen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes geben kann.

Daran ändert auch nichts der eingewendete Umstand, dass die Tochter ihre Ferien zur Gänze, laut nachgewiesenen Daten zweimal jährlich für rund einen Monat, in Österreich bei der Familie verbracht hat. Nach der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zB das Verbringen der Ferien in Österreich jeweils nur als vorübergehende Abwesenheit vom Auslandsaufenthalt zu beurteilen. Dadurch wird der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland keinesfalls unterbrochen.

Wenn der Bf vermeint, die FB sei sozusagen zumindest für die ersten Monate des Vorbereitungsprogrammes (Jänner bis Juni 2016) zuzusprechen, da ursprünglich von der Tochter lediglich der Auslandsaufenthalt für dieses eine Semester beabsichtigt gewesen wäre und sich die Verlängerung/Fortsetzung des Studiums auf gesamt 5 Semester erst anschließend ergeben hätte, so ist dem Folgendes zu erwidern:

Entgegen der diesbezüglich mehrfachen Darstellung des Bf ergibt sich aus dem Schreiben des XY vom hinsichtlich des gewährten Stipendiums eindeutig, dass dieses durch die Absolvierung und den Abschluss des gesamten Studienprogrammes (IBDP) für 5 Semester bedingt war ("conditional on remaining"). Durch die anschließend erfolgte Annahme dieser Vereinbarung (Unterfertigung des Scholarship Acceptance Agreement) durch den Bf bzw. beide Eltern, welcher Umstand sich offenkundig aus dem in der Folge tatsächlich bezogenen Stipendium ergibt, wurde sohin die im Schreiben vom ausdrücklich genannte Bedingung bereits vorab akzeptiert, andernfalls das gesamt zugesagte Stipendium eben nicht in Anspruch genommen hätte werden können.
Es kann insofern nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht ernsthaft davon gesprochen werden, dass sich erst nach der Rückkehr der Tochter nach dem Vorbereitungsprogramm im Juni 2016 "ergeben hätte, dass sie das Studium am XY fortsetzen könne", aus welchem Grund sich sohin der Auslandsaufenthalt unvorhergesehen auf gesamt 5 Semester ausgedehnt hätte.
Die diesbezügliche Argumentation hinsichtlich eines FB-Anspruches für den Zeitraum 02-06/2016 muss daher ins Leere gehen.

Dem Einwand der erhöhten Unterhaltslasten des Bf für die im Ausland befindliche Tochter wäre entgegenzuhalten, dass nach Ansicht beider Höchstgerichte (siehe oben VfGH und VwGH) solche Unterhaltslasten im Wege des Steuerrechtes (als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG) zu berücksichtigen wären, nicht aber im Wege der Familienbeihilfe als Transferzahlung.

Abschließend gilt noch festzuhalten, dass in § 26 FLAG eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert wird, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. ; ).

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob ein beihilfenschädlicher Auslandsaufenthalt der Tochter vorliegt, ergibt sich anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen in Zusammenhalt mit der langjährigen und einhelligen, obangeführten VwGH-Judikatur, in deren Anwendung das BFG den gegenständlichen Sachverhalt beurteilt und entschieden hat. Mangels Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

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