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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2022, RV/2100432/2021

Familienheimfahrten - Wegverlegung des Familienwohnsitzes von Österreich nach Ungarn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Bf Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 und für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 2.200,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser Werbungskosten und führte begründend aus, dass einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen Familienheimfahrten nur für maximal 6 Monate zustehen würden. Da der Bf bereits seit in Österreich beschäftigt sei, könnten die Familienheimfahrten nicht steuerlich anerkannt werden. Die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung hätten nicht anerkannt werden können, da kein doppelter Aufwand gegeben sei. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da beim Bf die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete der Bf ein, dass die Ausführungen in der Begründung im Bescheid nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Er sei nicht alleinstehend, sondern in Lebensgemeinschaft. Er stelle daher den Antrag auf Ansatz der angefallenen Kosten wie höchstes Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,00 für Familienheimfahrten und Kosten für die Schlafstelle in Höhe von € 1.186,00 für doppelte Haushaltsführung. Beide Beträge seien Jahreskosten. Er stelle den Antrag auf Ausstellung eines neuen Bescheides für das Jahr 2018.

Das Finanzamt ersuchte den Bf in der Folge eine Familienstandsbescheinigung für 2018 in deutscher Übersetzung und den Nachweis der Einkünfte der Lebensgefährtin für 2018, bestätigt durch die ausländische Steuerbehörde mit Formular E 9, vorzulegen und den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum der Lebensgefährtin bekannt zu geben.

Der Bf antwortete, dass seine Freundin und Lebensabschnittspartnerin noch bei den Eltern wohnen würde. Sie besuche noch die Fachmittelschule ***1*** und habe somit kein eigenes Einkommen. Daher erstelle die ungarische Steuerbehörde auch keine Bestätigung E9. Ihr Name würde ***2***, geb. ***3***, lauten.

Das Finanzamt wies das Begehren mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Voraussetzung für die Gewährung der Kosten der doppelten Haushaltsführung ist das Tragen der Kosten für zwei Wohnsitze. Das ist der Familienwohnsitz und der durch die berufliche Tätigkeit notwendige Wohnsitz am Beschäftigungsort.
Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo
- ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
- ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehung (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Personen, die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen Familienwohnsitz haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehung (z.B. Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Ort über eine Wohnung verfügt. Der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten.
Begründet ein allein stehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist jedoch besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. In diesen Fällen stehen ab der Wohnsitzbegründung bzw. -verlegung keine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu.
Laut Aktenlage sind Sie in Ungarn im Haus des Vaters wohnhaft. Die Freundin bzw. Lebensabschnittspartnerin wohnt noch bei den Eltern. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung liegen somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher abzuweisen
."

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht zutreffend sei. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses sei in Ungarn. Dort lebe er am Wochenende mit der Freundin. Derzeit stehe das Haus noch auf dem Namen des Vaters. Eine Änderung des Besitzverhältnisses sei in Bearbeitung. Nach Eintragung des neuen Besitzverhältnisses im Grundbuch könne ein Auszug vorgelegt werden. Seit 2018 trage er sämtliche Kosten vom Haus zur Gänze. 2018 und 2019 habe er 2,5 Mio Forint beim Haus an Verbesserungen investiert. Im Jahr 2020 seien noch Arbeiten am Haus in der Höhe von 1 Mio Forint vorgesehen. Sein Vater sei 2017 ausgezogen, habe 2018 wieder geheiratet und wohne seither mit seiner Gattin in der Stadt. Es handle sich daher um keinen Besuch der Eltern oder dergleichen. Am Wochenende wohne die Lebensabschnittspartnerin mit ihm im Elternhaus.

Das Finanzamt ersuchte den Bf mit weiterem Schreiben um Beantwortung folgender Fragen bzw. um die Vorlage dazugehöriger Nachweise:

"-Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Nachweis: Meldezettel
-Wieviele Kilometer ist ihr Familienwohnsitz von der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort entfernt?
-Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
-Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers
-Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt
."

Der Bf gab daraufhin bekannt, dass die Anschrift seines Familienwohnortes ***4*** sei. Die einfache Wegstrecke betrage 160 km. Er fahre mit seinem eigenen Pkw, der Zulassungsschein sei im Anhang. Rechnungen seien nicht gesammelt worden und Fahrtenbuch nicht geführt worden. Dieser Umstand sei schon mitgeteilt worden. Die Schlafstelle sei in ***5***. Das Mietverhältnis habe er mit dem Arbeitgeber besprochen. Ihm liege kein Mietvertrag vor. Die monatliche Miete für die Schlafstelle hätte € 310,00 betragen. Sein Anteil sei 50 %, das seien € 155,00 monatlich. Der Gesamtbetrag für das Jahr 2018 sei somit € 1.860,00. Kopien der Belege seien beigelegt. Seit 2017 hätten sich keine Änderung ergeben.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht zur doppelten Haushaltsführung aus, dass, auch wenn der Beschwerdeführer die Wochenenden gemeinsam mit der Freundin in Ungarn im Wohnhaus des Vaters verbringen würde, der Nachweis, dass er einen Hausstand aus eigenen Rechten (Miete, Eigentum) und eigene Wohnkosten am Familienwohnsitz in Ungarn habe, fehlen würde. Da die Zahlungsbelege der Miet-Kosten in Österreich nicht lesbar seien, fehle auch der Nachweis, dass in Österreich Kosten angefallen sind. Das doppelte Anfallen von Wohnkosten am Familienwohnsitz und am Arbeitsort sei daher nicht nachgewiesen worden. Die Lebensgefährtin wohne bei den Eltern, ein gemeinsamer Familienwohnsitz des Beschwerdeführers mit der Lebensgefährtin bestehe nicht. Das bloße Zusammenwohnen des Beschwerdeführers mit der Lebensgefährtin am Wochenende begründe keinen gemeinsamen Familienwohnsitz. Der Steuerpflichtige gelte daher als alleinstehend.

Das Finanzamt beantragte, die Kosten der doppelten Haushaltsführung mangels doppelter Kosten abzuweisen.

Zu den Familienheimfahrten führte das Finanzamt im Vorlagebericht aus, dass für die Anerkennung von Familienheimfahrten nicht entscheidend sei, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO vermitteln würde; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle rechtfertige steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es sei dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen (; ).

Allein stehende Steuerpflichtige mit ständig wechselnden, weit entfernten (mindestens 80 km Entfernung und mehr als eine Stunde Fahrtzeit) auswärtigen Tätigkeiten (zB Saisonkräfte, auswärtiger Aufenthalt zu Schulungszwecken), die am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle verfügen würden, könnten losgelöst von den sonstigen Kriterien für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung die Kosten für die monatlichen Heimfahrten an den ständigen Wohnsitz für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen steuerlich absetzen. Dabei sei es unbeachtlich, ob am ständigen Wohnsitz eine eigene Wohnung vorliegen würde oder nicht. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen werde grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes, als ausreichend anzusehen sein (). Das Finanzamt beantragte aus diesem Grund Familienheimfahrten im Ausmaß von einmal im Monat für 6 Monate anzuerkennen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ist ungarischer Staatsbürger und seit 2015 in Österreich nichtselbständig beruflich tätig. Im strittigen Jahr 2018 war sein Beschäftigungsort durchgehend bei einem Arbeitgeber in ***6***. Laut dem Zentralen Melderegister war er im Jahr 2018 durchgehend in ***7***, mit Hauptwohnsitz und weiters in ***8***, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sein Vater, ***9*** war, ebenso wie der Bf, mit Haupt- und Nebenwohnsitz im strittigen Jahr 2018 an diesen Adressen in Österreich polizeilich gemeldet.

Nach den Angaben des Bf befindet sich sein Familienwohnsitz im Wohnhaus seines Vaters, seinem Elternhaus, in ***10***, Ungarn. Seit 2018 trage er sämtliche Kosten für dieses Haus. 2018 und 2019 habe er 2,5 Mio Forint beim Haus an Verbesserungen investiert. Im Jahr 2020 seien noch Arbeiten am Haus in Höhe von 1 Mio. Forint vorgesehen gewesen.

Er sei nicht alleinstehend, sondern in einer Lebensgemeinschaft mit ***2***, geboren ***3***. Diese besuche noch die Fachmittelschule in Ungarn, wohne noch bei ihren Eltern und habe kein eigenes Einkommen. Am Wochenende lebe er mit seiner Freundin im Wohnhaus seines Vaters in Ungarn. Die Änderung der Besitzverhältnisse dieses Hauses seien in Bearbeitung.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 beantragte der Bf die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von € 1.836,00 und einen Pendlereuro in Höhe von € 148,92. Diese Beträge wurden vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2017 berücksichtigt.

Beweiswürdigung

Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Feststellungen, dass der Bf im strittigen Jahr 2018 in ***11*** einen Nebenwohnsitz und in ***12*** einen Hauptwohnsitz hatte, beruhen auf Abfragen im Zentralen Melderegister. Auch steht auf Grund der Meldung des Jahreslohnzettels seines Arbeitgebers fest, dass der Beschäftigungsort des Bf im Jahr 2018 durchgehend in ***13*** war.

Das Vorbringen des Bf dahingehend, dass er am Wochenende zu dem 160 km entfernten Haus seines Vaters in Ungarn und zurück fahren würde beruht allein auf dem Vorbringen des Bf und konnte durch keinerlei Beweismittel (z.B. Fahrtaufzeichnungen, Tankrechnungen, Nachweise über Kilometerstände des benutzten Fahrzeuges, Servicerechnungen, Pickerlgutachten, …) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden

Dass der Bf für das Haus seines Vaters seit 2018 sämtliche Kosten tragen und Renovierungsarbeiten vornehmen würde, beruht ebenso lediglich auf dem Vorbringen des Bf und wurde durch keinerlei Beweismittel (z.B. Rechnungen, Eigentumsnachweis, …) nachgewiesen. Auch wurde trotz Aufforderung kein Meldezettel vorgelegt, aus dem die Wohnsitznahme des Bf in Ungarn nachgewiesen hätte werden können.

Aus den vorgelegten Zahlscheinen bezüglich des Nebenwohnsitzes in ***14*** sind weder der Betrag noch ein Empfänger ersichtlich.

Rechtsgrundlagen und Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Kosten der Haushaltsführung stellen demnach grundsätzlich keine Werbungskosten dar.

Sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) beruflich veranlasst, sind sie nur insoweit abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag (für 2018 EUR 3.672,00) nicht übersteigen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (mehr als 120 km), dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. das hg. Erkenntnis ). Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse und ).

Der Bf bringt vor, seit dem Jahr 2018 sämtliche Kosten für das Haus des Vaters in Ungarn zu tragen. 2018 und 2019 habe er 2,5 Mio Forint beim Haus an Verbesserungen investiert. Im Jahr 2020 seien noch Arbeiten am Haus in der Höhe von 1 Mio Forint vorgesehen. Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in Ungarn. Dort lebe er am Wochenende mit der Freundin, die noch kein eigenes Einkommen habe, bei den Eltern wohnen und die Fachmittelschule in Ungarn besuchen würde.

Der Bf war im strittigen Jahr durchgehend mit Hauptwohnsitz in ***12*** ( bis ) und mit Nebenwohnsitz in ***11*** ( bis ) polizeilich gemeldet. Für das Jahr 2017 beantragte der Bf offensichtlich für die Kosten der Fahrtstrecke zwischen seinem Hauptwohnsitz in ***12*** und seiner Arbeitsstätte in ***15*** ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Von einem Familienwohnsitz in Ungarn war in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 nicht die Rede.

Wenn der Bf vorbringt, seit dem Jahr 2018 die Kosten für das Haus des Vaters in Ungarn zur Gänze zu tragen und, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ungarn sein würde, kann das im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz in ***12*** und dem beantragten und auch gewährten Pendlerpauschale sowie des Pendlereuros für das Jahr 2017 nur so verstanden werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Jahr 2018 von ***12*** wegverlegt und nach Ungarn verlegt hat.

Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes (vom Beschäftigungsort) an einen auswärtigen Ort (aus privaten Gründen) begründet hingegen keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung (LStR 2002 Rz 347; ; ; ; ; ). Berufliche Gründe, die die Wegverlegung des Familienwohnsitzes bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen von Österreich nach Ungarn rechtfertigen würden, können aus dem Vorbringen des Bf nicht ersehen werden.

Der vom Bf vertretenen Ansicht, nicht alleinstehend zu sein, da er die Wochenenden mit seiner Freundin im Haus des Vaters in Ungarn verbringen würde, ist entgegenzuhalten, dass der Familienwohnsitz nach der Rechtsprechung jener Ort ist, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG11, § 4 Tz 349 unter Hinweis auf ; ). Wenn die Freundin des Bf zwecks Schulbesuch grundsätzlich bei den Eltern wohnt und nur die Wochenenden mit dem Bf im Haus des Vaters verbringt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Bf im Haus des Vaters in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Freundin lebt und mit dieser einen Hausstand unterhält.

Bezüglich der von Bf geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung ist darauf hinzuweisen, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann als beruflich veranlasst anzusehen ist, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Dieser objektive Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit kann aus dem Vorbringen des Bf dahingehend, als er seit 2018 die Kosten für sein Elternhaus in Ungarn übernommen hat und weiters, dass er die Wochenenden mit der bei ihren Eltern wohnenden Freundin in seinem Elternhaus verbringen würde, in keiner Weise erblickt werden. Vielmehr sind darin rein private Gründe zu ersehen, wodurch im Hinblick auf die Wegverlegung des Familienwohnsitzes von Österreich nach Ungarn durch den Bf Aufwendungen für Familienheimfahrten auch nicht für sechs Monate gewährt werden können, da eine Berücksichtigung von Familienheimfahrten nicht in Betracht kommt (), wenn bereits dem Grunde nach keine anerkennenswerte beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

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