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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2022, RV/5200005/2021

Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben wegen unrichtiger Einreihung der Ware

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Hannl Customs Consulting GmbH, Sterzinggasse 4, 4055 Pucking, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***520000/000000/2020***, betreffend Erstattung von Einfuhrabgaben (Einreihung von zweckgebundenen Poolabdeckungen) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Poolabdeckungen mit Ursprungsland China sind mit Zollanmeldung ***MRN*** (Position Nr. 7) vom als Teil einer größeren Sendung in die Warennummer 3926 9092 90 eingereiht und antragsgemäß zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden.

Am wurde vom Empfänger der Waren, der ***Bf***, durch ihren Vertreter ein Antrag auf Erstattung eingebracht. In der Begründung wird ua auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200108/2017, verwiesen, wonach Abdeckplanen für Pools in die Position 9506 9990 einzureihen sind.

Mit Entscheidung vom , Zahl: ***520000/000000/2020***, hat das Zollamt dem Antrag teilweise stattgegeben und einen Abgabenbetrag von EUR 195,55 erstattet.
In der Begründung verweist die Abgabenbehörde auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur und mehrere gleichlautende Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (zB FR BTI FR -BTI-2019-14766, FR BTI FR-BTI-2020-00222), wonach Planen zum Schutz für Schwimmbecken in runder und in rechteckiger Form in den KN-Code 3926 (Zollbelastung: 6,5 %) eingereiht werden. Dem Antrag auf Erstattung ist daher in diesem Punkt nicht entsprochen worden.

Mit Eingabe vom wurde gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und die Anwendbarkeit der genannten Verordnung auf die gegenständliche Ware bestritten. Bei den streitgegenständlichen Poolplanen handle es sich um (laut Abbildung rechteckige) Erzeugnisse, die einen Tunnelzug mit Befestigungsschnüren und Drainagelöcher aufweisen. Sie könnten deshalb ausschließlich zur Abdeckung des Pools "***Family***" verwendet werden. Es handle sich nicht um einen Teil eines Schwimmbeckens, jedoch eindeutig um Zubehör.

Das Zollamt hat die Beschwerde vom mit Bescheid vom , Zahl: ***520000/000000/1/2020***, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Einreihung der Ware in Position 9506 als Teil oder Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens sei ausgeschlossen, da die Ware nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Schwimm- oder Planschbecken im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 bestimmt sei. Die Ware könne auch deswegen nicht als Teil oder als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens der Position 9506 angesehen werden, da sie weder für die Funktion eines Schwimm- oder Planschbeckens unabdingbar sei, noch das Schwimm- oder Planschbecken für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet mache oder die Verwendungsmöglichkeiten erweitere oder in die Lage versetze, eine Sonderarbeit auszuführen, die mit der Hauptfunktion, nämlich Schwimmen oder Planschen, im Zusammenhang stehe (siehe Urteil des Gerichtshofs vom Unomedical, C-152/10, Rn. 29 und 36). Das Schwimm- oder Planschbecken könne nicht verwendet werden, wenn es abgedeckt ist.

Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde entscheiden (Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex, UZK) treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen).
Gemäß Abs 2 Buchstabe a leg cit sind vZTA-Entscheidungen nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.

Laut Aktenlage war die Bf Inhaberin der vZTA-Entscheidung mit der Referenznummer DEBTI-***Y***/17-1, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ***MRN*** gültig war. Weder im Erstattungsantrag noch in der betreffenden Zollanmeldung wird auf diesen Umstand hingewiesen und wird die Referenznummer der vZTA-Entscheidungen in der Anmeldung auch nicht genannt.

Nach dieser Entscheidungen ist eine Ware aus Kunststofffolien in Form einer rechteckigen Abdeckplane
- aus miteinander vernähten und an den Rändern verschweißten, dunkelblauen Folien aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 hergestellt
- in den Abmessungen von ca. 200 x 300 cm, an den Seiten mit einem ca. 20 cm breiten Rand, der mit verstärkten Löchern sowie Befestigungsschnüren aus Spinnstoff ausgestattet ist
- da zusammengenäht und dreidimensional gestaltet, weiter als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 bearbeitet
- mit mehreren Drainagelöchern an der Oberseite
- an der Seite mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie dem Firmennamen bedruckt
- soll als Abdeckung für einen Swimmingpool zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten [der Wärme verwendet werden, kann aber auf Grund der neutralen Form auch zur Abdeckung verwendet werden]
in die Warennummer 3926 9092 90 einzureihen.

Für runde Abdeckplanen für Pools ist der Bf am selben Tag die vZTA-Entscheidung mit der Referenznummer DEBTI-***X***/17-1 erteilt worden, die ebenfalls eine Einreihung in die genannte Warennummer vorsieht.
Dies entspricht dem im jeweiligen Feld 8 der Anträge an das Hauptzollamt Hannover auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft im August 2017 angegebenen Zollnomenklaturcode, in den die Waren nach Erwartung der Bf einzureihen waren.
Die Ausführungen im Vorlageantrag, der Bf hätten für das gegenständliche Erzeugnis vZTA-Entscheidungen vorgelegen, die allesamt ihre Auffassung teilten, sie der Position 9506 zuzuordnen, trifft somit nicht zu.

Da eine gültig vZTA für die verfahrensgegenständliche Ware vorlag, die in jeder Hinsicht der in der Entscheidung beschriebenen Ware entspricht, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollformalitäten am sowohl für die Bf als Inhaberin als auch für die Zollbehörden verbindlich war, erübrigt es sich, auf die Anwendbarkeit der genannten Einreihungsverordnung einzugehen.
Eine (nachträgliche) Einreihung der mit Zollanmeldung ***MRN*** angemeldeten Poolabdeckungen in die Position 9506 ist aus den genannten Gründen ausgeschlossen. Weder können vZTA-Entscheidungen rückwirkend ihre Geltung verlieren noch können sie auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen werden.
Über die Beschwerde war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Rechtsfolge aus dem klaren Wortlaut des Unionsrechts ergibt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 33 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5200005.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at