Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.02.2022, RV/7100461/2022

Mit E-Mail an den Finanzminister übermittelter Vorlageantrag

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die vermeintliche Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , OB ***5***, mit welchem Familienbeihilfe (€ 990,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 350,40) für den im Mai 2000 geborenen ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 1.341,00), mit:

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , OB ***5***, weder eine Beschwerde noch ein Vorlageantrag wirksam eingebracht.

Die Parteien werden gemäß § 281a BAO darüber formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Bezug auf den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , OB ***5***, wird eingestellt.

Begründung

Bescheid

Mit Datum erließ das Finanzamt Österreich gegenüber dem vermeintlichen Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** einen Bescheid, mit welchem Familienbeihilfe (€ 990,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 350,40) für den im Mai 2000 geborenen ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 1.341,00).

E-Mail an den Bundesminister für Finanzen

Am schrieb der Bf mit E-Mail an den Bundesminister für Finanzen:

Betreff: Hilfsersuchen

Sehr geehrter Herr Finanzminister!

Ich ersuche höflichst um Hilfestellung in der Angelegenheit des beigefügten Schreibens.

mit freundlichen Grüßen

***1******2***

Anhänge: 3

Aussetzungsantrag.docx

Beschwerde.pdf

Finanzminister.pdf

Im Anhang zu dieser E-Mail wurde beigefügt ein nicht unterschriebenes Word-Dokument an das "Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260"mit welchem die "Aussetzung der Einbringung des Rückforderungsbetrages in Höhe von € 1.341,00 bis zum Abschluss sämtlicher Berufungsverfahren" beantragt wird, ein PDF eines unterschriebenen Word-Dokuments an das "Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260", wonach "innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid Rückforderungsbescheid Einzahlung Ordnungsbegriff ***5*** vom " erhoben werde und ein PDF eines unterschrieben Word-Dokuments an "den Finanzminister der Republik Österreich, Herrn Mag. Gernot Blümel, MBA, Johannesgasse 5, 1010 Wien, Per Mail", wonach der Bf im Anhang seine "Beschwerde und den Aussetzungsantrag gegen einen Rückforderungsbescheid Ihrer Behörde" übermittle und "im gegenständlichen Berufungsverfahren höflichst um Ihre Hilfe" ersuche.

Das Ministerbüro des BMF übermittelte die E-Mail vom elektronisch dem Finanzamt Österreich.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die vermeintliche Beschwerde vom als unbegründet ab.

E-Mail an den Bundesminister für Finanzen

Am schrieb der Bf mit E-Mail an den Bundesminister für Finanzen:

Betreff: Hifeersuchen

Sehr geehrter Herr Finanzminister!

Ich ersuche höflichst um neuerliche Hilfestellung in der Angelegenheit der beigefügten Schreiben (Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht, Beschwerde und Aussetzungsantrag) und ihre Unterstützung.

mit freundlichen Grüßen

***1******2***

Anhänge: 3

***2*** I.pdf

***2*** II.pdf

***2*** III.pdf

Im Anhang waren beigefügt PDF von unterschriebenen Dokumenten vom , und zwar eines Vorlageantrags an das Bundesfinanzgericht "gegen die Berufungsvorentscheidung vom zugestellt am ", eines Antrags auf "Aussetzung der Einbringung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1341,- bis zu Abschluss sämtlicher Berufungsverfahren" und einer Beschwerde "gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom ".

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die vermeintliche Beschwerde vom zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs 1 FLAG 1967; § 26 Abs 1 FLAG 1967; § 243 und § 249 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mit Rückforderungsbescheid vom wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April bis September 2021 zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerde erhoben. Diese wurde durch Herrn ***2*** nicht durch die Post beziehungsweise Finanz-Online eingebracht, sondern mittels E-Mail an das Ministerbüro gesendet. Von dort wurde die Beschwerde dem Bürgerservice des BMF und schließlich dem FAÖ weitergeleitet.

Die Bescheidbeschwerde brachte vor:

Für den studierenden Sohn ***6******7*** werde nicht nachvollziehbar Familienbeihilfe zurückgefordert, ein Grund für die Rückforderung sei nicht ersichtlich. Die "Bedingung" für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei im Zuerkennungsbescheid nicht angeführt worden. Weiters wäre die durch die Covid-19 Pandemie verursachte wissenschaftlich belegte Depression und Lernschwäche/Prüfungsangst ignoriert worden. Mit der Bescheidbeschwerde wurden keine Nachweise vorgelegt, die einen Anspruch für den rückgeforderten Zeitraum vermitteln würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen essenzielle Bestandteile seien, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anerkennen zu können. Im SS 2021 (03.2021-09.2021) bestehe jedoch keine Fortmeldung des Studiums. Daher sei keine Berufsausbildung für diesen Zeitraum gegeben und eine der Zurückforderung anhaftende Rechtswidrigkeit läge nicht vor.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser bringt im Wesentlichen vor: Die Mitteilung auf Zuerkennung der Familienbeihilfe sei nicht als rückforderbare Leistungsprämie gekennzeichnet. Der Rückforderungsbescheid sei nicht ausreichend begründet. Das durch Covid-19 verursachte Chaos der Öffnung und Schließung der Unis habe keine Berücksichtigung gefunden.

Beweismittel:

Vorgelegte Aktenteile; Studiendatenbank

Stellungnahme:

Vorweg ist fraglich, ob es sich überhaupt um eine richtig eingebrachte Beschwerde im Sinne des § 249 BAO handelt.

Gemäß § 249 BAO ist eine Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0082, näher ausgeführt hat, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof vom , 2012/13/0091, und vom , Ra 2015/16/0065).

Im vorliegenden Fall wurde das Beschwerdeschreiben per E-Mail an das Ministerbüro gesendet. Von dort wurde die E-Mail an die Anfragedatenbank des Bürgerservices im BMF weitergeleitet und schließlich dem FAÖ. Es stellt sich die Frage, ob die Nichtbeurteilung einer E-Mail als Eingabe im Sinne der BAO dadurch außer Kraft gesetzt werden sollte, dass eine E-Mail an eine andere Behörde geschickt wird, die in der Folge diese an das FAÖ weiterleitet. Im Ergebnis würden E-Mails, die an unzuständige Behörden gesendet wurden, durch deren Weiterleitung zu ordentlichen Eingaben im Sinne der BAO werden. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Es ist daher fraglich, ob eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde überhaupt vorliegt. Die in der Folge ergangenen Bescheide hätten, folgt man dieser Ansicht, nicht ergehen dürfen.

Kommt das Gericht jedoch zu der Ansicht, dass es sich um eine richtig eingebrachte Beschwerde im Sinne des § 249 BAO handelt, so ist die Beschwerde aus Sicht der Abgabebehörde dennoch unbegründet:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Wesentliche Anspruchsvoraussetzung bei einem Studium ist die Aufnahme des Studenten (der Studentin) als ordentlicher Hörer, das bloße Vorliegen einer Inskription (die Beibringung einer Studienbestätigung) als reiner Formalakt genügt jedoch (auch im ersten Studienjahr) nicht, um von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anerkennen zu können. (U. a. RV/0258-G/03).

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Bezüglich des Nachweiserfordernisses bzw. Nachweiszeitraumes tritt auch im Falle eines eventuellen Studienwechsels keine Änderung ein.

Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Fest steht, der Sohn des Antragstellers ***6******7*** sein Studium der Technischen Chemie an der TU Wien mit März 2020 (Sommersemester 2020) begonnen hat. Im SS2021 (März bis September 2021) bestand keine Fortmeldung. Erst mit WS 2021/2022 (Oktober 2021 bis Februar 2022) erfolgte die Inskription an der Universität Wien im Studium Sinologie. Es sei angemerkt, dass kein Leistungsnachweis erbracht wurde. Auch aus der Studium Datenübermittlung ist ersichtlich, dass ***6*** keine ECTS Punkte erreichte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt die Covid-19 Krise sei nicht berücksichtigt worden, so ist auf den vom Gesetzgeber geschaffenen § 15 FLAG 1967 zu verweisen, der auch im vorliegenden Fall Anwendung fand. Bis inklusive den Monat März 2021 bestand nämlich Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Bestimmungen des §15 FLAG.

Für den Zeitraum April bis September 2021 wurde jedoch keine Ausbildung nachgewiesen. Das Studium wurde zu diesem Zeitpunkt weder betrieben, noch war der Sohn fortgemeldet. Somit waren die Anforderungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 an das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht erfüllt.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der "Zuerkennungsbescheid des FAÖ" enthalte keine "Bedingungen" für die Gewährung beziehungsweise des Nachweises der Anspruchsberechtigung für die Familienbeihilfe während des ersten Studienjahres, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der "Mitteilung um Gewährung der Familienbeihilfe" um keinen Bescheid handelt, der Rechte oder Pflichten begründet oder feststellt, sondern eine Information über den Bezug der von der Abgabenbehörde in den angegebenen Zeiträumen gewährten Familienleistungen. Ergibt sich nach erfolgter Auszahlung der Familienbeihilfe die Situation, dass eine solche ohne Anspruch erfolgte, so sind die Beträge gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzufordern. Soweit vorgebracht wird, die Familienbeihilfe sei nicht als rückforderbare Leistungsprämie gekennzeichnet wird auf den Hinweis auf der FB-Mitteilung verwiesen, der besagt, dass Rückforderungen vermieden werden können, wenn sich ändernde anspruchsbegründende Tatsachen umgehend bekanntgegeben werden. Dies ist jedoch unterblieben als das Studium nicht fortgesetzt wurde.

Gemäß § 26 (1) FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 (3) EStG 1988 ist bei zu Unrecht erfolgtem Bezug von Kinderabsetzbeträgen § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Insofern wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die eine Qualifikation als Berufsausbildung, bzw. eine dem Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten.

Es wird somit beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 86a BAO lautet:

§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

§ 243 BAO lautet:

§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§§ 262 - 266 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 281a BAO lautet:

18a. Verständigung

§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

E-Mails kein Anbringen gemäß § 85 BAO

Die die vermeintliche Beschwerde vom und der vermeintliche Vorlageantrag vom wurden dem Finanzamt Österreich in der Form übermittelt, dass diese als PDF jeweils einer E-Mail des vermeintlichen Bf an den Bundesminister für Finanzen angefügt und vom Ministerbüro dem Finanzamt Österreich weitergeleitet worden sind.

Beschwerden können im Gegensatz zu § 13 AVG, der vorsieht, dass Anbringen auch in jeder anderen technischen Weise eingebracht werden können, also auch per E-Mail, nach der BAO nicht per E-Mail eingebracht werden. Eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist nach hA als "rechtliches Nichts" anzusehen, zumindest aber unzulässig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 13 Rz 116). Das gilt ebenso für einen mit E-Mail übermittelten Vorlageantrag. Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie hier zur Einbringung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags, sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO schriftlich einzureichen.

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können gemäß § 86a BAO auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.g.F. sieht in § 1 vor, dass für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen wird. Ein E-Mail ist weder ein schriftliches Anbringen noch ein Anbringen mittels Telefax. Die Verordnung sieht die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO (in Bezug auf die von den Abgabenbehörden des Bundes zu vollziehenden Aufgaben) nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. ; ; ; ; ; ; ).

Einer E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt (oder das Bundesfinanzgericht) ein derartiges Anbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt (vgl. ; ; ) oder ein Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt (vgl. ).

Kein Vorlageantrag, keine Beschwerde

Es liegt daher weder ein wirksam eingebrachter Vorlageantrag noch eine wirksam eingebrachte Beschwerde vor.

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Das Bundesfinanzgericht ist daher der Ansicht, dass ein Vorlageantrag ebenso wie eine Beschwerde nicht eingebracht wurde.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Hinweis

Gemäß §§ 2a, 113 BAO wird darauf hingewiesen, dass der vermeintliche Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Rückforderungsbescheids an ihn beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO zu stellen, wenn er trotz der Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht weiterhin der Auffassung ist, der Rückforderungsbescheid wäre rechtswidrig.

Die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Ein allfälliger Aufhebungsantrag ist beim Finanzamt Österreich in Schriftform durch persönliche Abgabe in einem Infocenter, durch Einwurf in einen Einwurfkasten dieses Finanzamts, durch Übersendung mit der Post, Übermittlung mittels Telefax oder mittels FinanzOnline, nicht aber mit E-Mail einzubringen.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 249 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100461.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at