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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2022, RV/7100033/2022

Eine Rückzahlung setzt ein Guthaben auf dem Abgabenkonto voraus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des Dr. A**** L****, Adr****, Steuernummer **_***/****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers vom auf Rückzahlung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 ergebenden Abgabengutschrift von EUR 151 mit der Begründung ab, das Abgabenkonto weise derzeit einen Rückstand auf.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, ihm sei im Einkommensteuerbescheid 2020 eine Rückzahlung von ca EUR 150 versprochen worden, diese sei jedoch nicht auf seinem Konto eingetroffen. Darüber hinaus erstattete er ein den gemäß § 299 BAO neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom betreffendes Vorbringen.

Mit Datum vom hatte das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 erlassen, aus dem sich eine Abgabengutschrift von EUR 151 ergab.

Mit Datum vom hatte das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erlassen, aus welchem sich eine Abgabengutschrift von EUR 2.465 ergab.

Mit Datum vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019 vom gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, aus welchem sich eine Abgabennachforderung von EUR 1.505 ergab.

Der Beschwerdeführer brachte im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Einkommensteuer 2019 durch den Bescheid vom sowie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor, er befinde sich aus näher dargestellten Gründen in einer finanziellen Notsituation, die Begründung des neu erlassenen Einkommensteuerbescheides 2019 sei nicht nachvollziehbar bzw unrichtig.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom betreffend den streitgegenständlichen Rückzahlungsantrag vom eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ausführte, Guthaben sei ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringe zum Ausdruck, dass auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehen müsse. Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers weise jedoch einen Rückstand von EUR 454 aus.

Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem er auf Medienberichte der jüngsten Zeit Bezug nahm und ein "massives Gerechtigkeitsproblem" in dem Umstand ortete, dass bei einzelnen Steuerpflichtigen die Steuerschuld um mehrere Millionen Euro reduziert werde, wodurch zwangsläufig für jene Steuern, "die Personen, die es sich ,richten'" könnten, nicht zahlten, zahlreiche "Vertreter der unteren Mittelklasse" wie ua der Beschwerdeführer ",herhalten'" dürften.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Nach Rückzahlung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom ergebenen Abgabengutschrift von EUR 2.465 bestand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ab ein Tagessaldo von EUR 0,00.

Mit Buchung des nach einer Aufhebung gemäß § 299 BAO neu erlassenen Einkommensteuerbescheides 2019 vom ergab sich am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand von EUR 1.505.

Mit Buchung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom (Abgabengutschrift EUR 151) verminderte sich dieser Rückstand am Abgabenkonto um EUR 151 auf EUR 1.354 (Tagessaldo).

In weiterer Folge verminderte sich dieser (Tages)Saldo bzw Rückstand durch die Buchung einer Zahlung von EUR 800 mit (Tagessaldo: EUR 554), einer Zahlung von EUR 100 mit (Tagessaldo: EUR 454), einer Zahlung von EUR 100 mit (Tagessaldo: EUR 354) und einer Zahlung von EUR 100 mit auf nunmehr EUR 254.

Dieser Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers (Abfrage der Buchungsdaten im AIX - Abgabeninformationssystem durch das Bundesfinanzgericht am ).

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

§ 215 BAO lautet auszugsweise:

(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2)Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.

(4)Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (siehe Ritz, BAO6, § 215 Rz 1; sowie mwN).

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag wurde am beim Finanzamt eingebracht und am vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen. Im Zeitpunkt der Einbringung des Rückzahlungsantrages sowie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers durch die festgestellten Buchungen ein Rückstand (von EUR 1.354 bzw EUR 554).
Es bestand daher am Abgabenkonto des Beschwerdeführers weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages ein Guthaben.

Da sich somit gemäß § 239 BAO kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers befand, erweist sich die Abweisung des Antrages durch das Finanzamt als rechtsrichtig.

Eine eventuelle Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2019 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag aufgeworfenen Gerechtigkeitsüberlegungen können bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, da sich das Gericht ausschließlich an den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu orientieren hat.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100033.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at