Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2022, RV/7102607/2021

Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte; Abweisung, da das mj. Kind im Zuge der Grundversorgung krankenversichert war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom für X. ***1***, geb. ***3***2007, für den Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.), syrischer Staatsbürger, geb. ***2***1996, kam vor fünf Jahren als Flüchtling aus Syrien und hat den Status des Asylberechtigten (Bescheid ).

Am stellte der Bf. für seine Schwester ***1*** X., geb. ***3***2007, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, ab Oktober 2020.

Dem Antrag wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ. XXX, beigelegt, mit dem ihm die Obsorge für ***1*** übertragen wurde.
Weiters legte der Bf., seinen Meldenachweis und den Meldenachweis der Schwester, die Schulbestätigung seiner Schwester und den Bescheid über den Status als subsidiär Schutzberechtigten vor.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass ***1*** subsidiär schutzberechtigt sei und Leistungen aus der Grundversorgung erhalte, daher bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe.

Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, dass ihm mit Beschluss des BG Baden vom die Obsorge für seine Schwester ***1*** übertragen worden sei. Seither lebe sie mit ihm zusammen und er sorge für sie. Am habe sie den Status als subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 erhalten. Er sei als anerkannter Flüchtling asylberechtigt gemäß § 3 AsylG 2005.

Das Finanzamt habe seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass seine Schwester ***1*** Leistungen aus der Grundversorgung beziehe. Allerdings beziehe sie keine Geldleistungen für Verpflegung, Unterkunft oder Bekleidung durch die Grundversorgung, sie sei ausschließlich über die Grundversorgung in der Krankenversicherung versichert. Auch er beziehe keine Zahlungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe für sie, auch keine Beihilfen für die Schule oder für Bekleidung.

Als Asylberechtigter habe er laut § 3 Abs 3 FLAG, unabhängig vom etwaigen Bezug von Grundversorgungsleistungen, Anspruch auf Familienbeihilfe für sein Pflegekind. Laut § 3 Abs 4 letzter Satz FLAG bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe "auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde". Die Bestimmung des § 3 Abs 4 erster Satz FLAG komme in Bezug auf seine Person, als Asylberechtigter aber nicht zur Anwendung. Er erfülle als Asylberechtigter die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe. Die Beihilfe gebühre ihm und nicht dem Kind, weil der Gesetzgeber mit dem FamLAG den Zweck verfolge, die Last abzugelten, welche die Betreuung der Kinder verursache (Verweis auf das Erkenntnis des RS 1).

In der Entscheidung vom , Gz. Ra 2016/16/0014 (richtig: RA 2014/16/0014), judiziere der VwGH, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand im Rahmen der Grundversorgung gedeckt seien. Dies umfasse nach Ansicht des VwGH Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung. In seinem Fall werde durch die öffentliche Hand nicht für Unterbringung, Verpflegung oder Bekleidung gesorgt. ***1*** erhalte lediglich Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung. Somit sei der typische Unterhalt gerade nicht durch die öffentliche Hand gedeckt, sondern werde nur ein Teilaspekt des typischen Unterhalts subventioniert. Diese Teilunterstützung lasse eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 4 zweiter Satz FLAG aber noch nicht zu. Auch der VwGH gehe in der referenzierten Entscheidung von der Zulässigkeit der teleologischen Reduktion nur vor dem Hintergrund aus, dass der typische Unterhalt in sämtlichen wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt werde. Eine teleologische Reduktion würde im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl widersprechen, weshalb sie auch mit Blick auf das BVG Kinderrecht unzulässig wäre. Aus diesen Gründen verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, weshalb der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Daher ergehe das Begehren,

• dem Antrag auf Familienbeihilfe stattzugeben und die Familienbeihilfe ab September 2020 (Übertragung der Obsorge und Statuszuerkennung des subsidiären Schutzes) zu gewähren,
• eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung nur teilweise statt, und führte bergründend aus:

"***1*** wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie erhalte nur dann Familienbeihilfe, wenn keine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wird (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Im Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 wurden Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe. Ab Juni 2021 wird die Familienbeihilfe gewährt."

Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte erneut vor, dass seine Schwester ***1*** im Zeitraum September 2020 bis Mai 2021 über die Grundversorgung nur krankenversichert gewesen sei und keine Geldleistungen für Verpflegung, Unterkunft oder Bekleidung erhalten habe. Auch er erhalte keine Zahlungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe für sie, auch keine Beihilfen für die Schule oder für Bekleidung.

Weiters führte der Bf. wie in der Beschwerde aus.

Aus diesen Gründen verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, weshalb der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Daher ergehe das Begehren, dem Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis Mai 2021 stattzugeben und die Familienbeihilfe ab September 2020 (Übertragung der Obsorge und Statuszuerkennung des subsidiären Schutzes) zu gewähren.

Der Bf. stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde über den Zeitraum vom Oktober 2020 bis Mai 2021 entscheiden.

Die Vertreterin des Finanzamtes entschuldigte sich im Vorfeld für die Abwesenheit.

Der Bf. führte nach Vortrag des Sachverhaltes durch die Richterin ergänzend aus, dass er ab der Anerkennung des Obsorgerechtes sehr lange (9 Monat) warten musste, bis man ihm erklärt habe, dass er seine Schwester versichern müsse. Ab diesem Zeitpunkt war dann seine Schwester nicht mehr auf Grund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten krankenversichert. Ab diesem Zeitpunkt sei seine Schwester mit ihm versichert gewesen, ab Juni 2021 bezog er die Familienbeihilfe für seine Schwester.

Der Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am ***2***1996, und seine Schwester ***1***, geb. am ***3***2007, sind syrische Staatsangehörige.

Dem Bf. wurde mit Bescheid des BFA Traiskirchen vom die Flüchtlingseigenschaft und somit ein Aufenthaltstitel gemäß § 3 Asylgesetz 2005 zuerkannt.

***1*** verfügt gemäß Bescheid des BFA Wr. Neustadt vom über einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als subsidiär Schutzberechtigte.

Von Oktober 2020 bis inkl. Mai 2021 wurde ***1*** von der NÖ Grundversorgung mit der Leistung Krankenversicherung unterstützt.

Der Bf. ist seit und seine Schwester seit mit einem Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr***, gemeldet.

Mit Antrag vom beantragte der Bf. die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Schwester ***1*** ab gesetzlichem Anspruch aufgrund der Übertragung der Obsorge an ihn und der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels. Dem Antrag waren beigelegt:
- Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom mit welchem die Obsorge für die minderjährige ***1*** auf den Bf. übertragen wurde
- Meldebestätigung von ***1*** vom mit Hauptwohnsitz in Adr1
- Schulbesuchsbestätigung der ***Schule*** von ***1*** vom betreffend das Schuljahr 2020/21
- Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten befristet auf 1 Jahr an ***1***
- Konventionsreisepass des Bf. gültig von bis
- Meldebestätigung des Bf. vom mit Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr***
- Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Bf.

Laut Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen, Koordinationsstelle für Ausländerfragen, vom scheint ***1*** seit in der NÖ Grundversorgung mit der Leistung Krankenversicherung auf. Sie erhält keine Geldleistungen.

Mit Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom beantragte der Bf. die Familienbeihilfe für ***1*** ab aufgrund der Entlassung aus der Grundversorgung. Dem Antrag lag u.a. ein Schreiben des Amts der NÖ Landesregierung vom bei, in dem bestätigt wurde, dass ***1*** aufgrund der Mitversicherung mit dem Bf. auf eigenen Wunsch mit sofortiger Wirkung aus der Grundversorgung entlassen worden sei.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund des Finanzamtsaktes und sind nicht strittig.

Beweiswürdigung:

Strittig ist, ob der Bf. im Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Schwester ***1*** hat.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, treten zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 2 FLAG 1967 noch jene des § 3 FLAG 1967 hinzu (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 1).

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) ....

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält

Nach der Judikatur des VwGH ist Abs. 4 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf, wenn das Kind selbst umfassende Leistungen aus der Grundversorgung bezieht (vgl. ). Der bloße Bezug von Grundversorgung durch sonstige Familienmitglieder steht hingegen einem Bezug von FB nicht entgegen.

Der VwGH hat - aufbauend auf seiner bisherigen Rechtsprechung zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes ( und , 2007/13/0120) - zur Versagung von FB für ein in Strafhaft befindliches Kind ua ausgeführt, dass auch mit der Bestimmung des § 3 Abs 4 der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Handden Anspruch auf FB ausschließt. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs 4 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf FB von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließe. Damit kam der VwGH zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 1 lit a und b bei den genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf FB gegeben ist ( ). Der VwGH hat diese Rsp mit dem Erk , in Bezug auf subsidiär schutzberechtigte Kinder fortgesetzt (s auch Rz 285c)
(Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 3 RZ 281)

Leistungen aus der Grundversorgung können Geldleistungen und/oder eine Krankenversicherung (solange keine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt) und/oder eine organisierte Unterkunft sein.
Es genügt der Erhalt einer Leistung aus der Grundversorgung, bspw die Gewährung der Krankenversicherung, damit kein Anspruch auf FB vorliegt ( -G/13; ).
Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.) FLAG2 § 3 Rz 284:

§ 10 FLAG 1967 lautet:

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Anspruch auf Familienleistungen für subsidiär Schutzberechtigte

Mit BGBl I 2006/168 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen geschaffen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006 geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind (, vgl. auch Wanke in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG2 § 3 Rz 272)

Leistungen aus der Grundversorgung

Das Bundesfinanzgericht stellte ua. im Erkenntnis vom , RV/7103123/2020, fest, dass aus Art 29 Abs 2 RL 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte kein unionsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ableitbar sei (vgl. auch , und weiters Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 273).

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Gz. Ra 2016/16/0014 (richtig: RA 2014/16/0014), wo dieser judiziere, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand im Rahmen der Grundversorgung gedeckt seien. Dies umfasse nach Ansicht des VwGH Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung. In seinem Fall werde durch die öffentliche Hand nicht für Unterbringung, Verpflegung oder Bekleidung gesorgt. ***1*** erhalte lediglich Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung. Somit sei der typische Unterhalt gerade nicht durch die öffentliche Hand gedeckt, sondern werde nur ein Teilaspekt des typischen Unterhalts subventioniert. Diese Teilunterstützung lasse eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 4 zweiter Satz FLAG aber noch nicht zu. Auch der VwGH gehe in der referenzierten Entscheidung von der Zulässigkeit der teleologischen Reduktion nur vor dem Hintergrund aus, dass der typische Unterhalt in sämtlichen wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt werde. Eine teleologische Reduktion würde im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl widersprechen, weshalb sie auch mit Blick auf das BVG Kinderrecht unzulässig wäre. Aus diesen Gründen verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, weshalb der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

In dem vom Bf. angezogenen Erkenntnis werden nur beispielhaft Leistungen aus der Grundversorgung aufgezählt.

Neben dem Mietzinszuschuss, Geldleistungen für Verpflegung und Bekleidung gehört auch die Krankenversicherung dazu.

Dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass eine Grundversorgung nur dann gegeben ist, wenn sämtliche aufgezählte Leistungen gewährt werden.

Der Beschwerdeeinwand des Bf., wonach er als Asylberechtigter laut § 3 Abs 3 FLAG, unabhängig vom etwaigen Bezug von Grundversorgungsleistungen, Anspruch auf Familienbeihilfe für sein Pflegekind habe und wonach laut § 3 Abs 4 letzter Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, geht zufolge der vorstehenden Ausführungen ins Leere.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Familienbeihilfe für den Streitzeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 nicht zusteht, da die Schwester des Bf. insofern eine Leistung aus der Grundversorgung erhalten hat als sie krankenversichert war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

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Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise










-G/13



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102607.2021

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