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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.03.2022, RV/7100638/2022

Zurücknahmeerklärung von Beschwerden gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom , und gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2012, sowie Umsatz-und Einkommensteuer 2014 bis 2017 beschlossen:

Die Beschwerden gelten gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

1.1. Beschwerden:

Der Beschwerdeführer brachte gegen die im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2014 bis 2017, alle vom , nach mehrmals gewährter Fristverlängerung zeitgerecht Beschwerden ein.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid2012 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"…

Ich erhebe gegen die Abänderung des Einkommensteuerbescheids von 2012 vom gem. § 243 BAO eine Beschwerde und ersuche die ursprüngliche Veranlagung wiederherzustellen.

Die meinerseits im Jahr 2014 veranlasste Berichtigung der Umsatzsteuererklärung bildet exakt die Beträge der Einkommensteuererklärung ab und stellt somit eine Richtigstellung dar. Die erste Umsatzsteuererklärung wurde versehentlich abgegeben ohne die Verrechnungen am Jahresende zu berücksichtigen. Das bedeutet der seitens des Prüfers angenommene Mehr-Erlöse hat somit nicht stattgefunden.

…"

Im Anhang erhalten Sie nochmals die GuV Rechnung zum schnellen Abgleich."

Entgegen der Ankündigung wurden weder die angesprochene GuV-Rechnung noch andere zur Begründung der Beschwerde dienende Unterlagen vorgelegt.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"…

Ich erhebe gegen die Abänderung des Einkommensteuerbescheids von 2013 vom gem. § 243 BAO eine Beschwerde, und ersuche die ursprüngliche Veranlagung wiederherzustellen.

Meine Einzelunternehmung verfügt offensichtlich über eine eigene wirtschaftliche Struktur, somit ist die Begründung laut Bericht vom Tz. 4 Zinsen seitens des Prüfers pauschal nicht zulässig. Zwischen meiner Privatperson und meiner Einzelunternehmung gibt es eine strikte wirtschaftliche Trennung. Die hohen gewerblichen Einnahmen konnten meinerseits nur durch das geliehene Kapital erwirtschaftet werden und stehen im direkten Zusammenhang mit den von mir geleisteten Zinszahlungen.

Nebstbei wurde mir diese steuerliche Konstruktion seitens meiner damaligen Wirtschaftstreuhand so empfohlen. Eine pauschale nicht Anerkennung des Zinsaufwandes, nur weil dieser in einer Einzelpersonenunternehmen und nicht in einer anderen Unternehmensform erbracht wurde, würde somit klar gegen den Gleichheitsgrundsatz und das allgemeine Sachlichkeitsgebot verstoßen. Auch würde dies das Grundrecht auf Unternehmensfreiheit bzw. Erwerbsfreiheit unrechtmäßig einschränken. Auch würde diese Auslegung der laufenden unionsrechtlichen Rechtsprechung des EuGHs zur Eigentumsgarantie widersprechen.

Falls seitens der meinerseits beauftragten Wirtschaftstreuhand der wirtschaftliche Vorgang steuerlich nicht richtig abgebildet worden sein sollte, ersuche ich dies im Rahmen der behördlichen Manuduktionspflicht abzuändern.

…"

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 haben jeweils folgenden Inhalt:

"…

Die dem Einkommensteuerbescheid vom zu Grunde liegende Schätzung entspricht leider nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten! Ich ersuche daher den Bescheid im Rahmen einer Beschwerde gem. § 243 BAO abzuändern.

Eine detaillierte Begründung und eine persönlich gezeichnete Einkommensteuererklärung werden in Papierform beim Finanzamt nachgereicht.

…"

Entgegen der Ankündigung wurden keine Unterlagen nachgereicht.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 erhob der Beschwerdeführer jeweils mit folgendem Wortlaut Beschwerde:

"…

Die dem Umsatzsteuerbescheid vom zu Grunde liegende Schätzung entspricht leider nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten! Ich ersuche daher den Bescheid im Rahmen einer Beschwerde gem. § 243 BAO abzuändern.

Eine detaillierte Begründung und eine persönlich gezeichnete Umsatzsteuererklärung werden in Papierform nachgereicht.

…"

Auch dazu wurden entgegen der Ankündigung keine Unterlagen nachgereicht.

In den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 wird - soweit im gegenständlichen Verfahren relevant - Folgendes ausgeführt:

" …Die dem Umsatzsteuerbescheid vom zu Grunde liegende Schätzung entspricht leider nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten! Ich ersuche daher den Bescheid wie angegeben abzuändern. Eine gezeichnete Umsatzsteuererklärung finden Sie im Anhang.

…"

Diesen beiden Beschwerden wurde jeweils eine Umsatzsteuererklärung für das betreffende Jahr ohne weitere Erklärungen angefügt.

1.2. Mängelbehungsauftrag:

Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie festhielt, die Beschwerden vom , sowie gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2014 bis 2017 wiesen die nachfolgenden Mängel auf:

Den eingereichten Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide mangle es an der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, sowie an der Darlegung der beantragten Änderungen und an einer Begründung. Entgegen den Ausführungen und Ankündigungen in der Beschwerde seien bis dato keinerlei Unterlagen wie (berichtigte) Abgabenerklärungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und dergleichen nachgereicht worden, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde ermöglichten.

Die angeführten Mängel seien bei der belangten Behörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben, andernfalls bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mehrmals Fristverlängerungen zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags, die ihm letztmalig bis zum gewährt wurde.

Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer, er reiche innerhalb der ihm erteilten Nachfrist die geforderten Unterlagen zu den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012-2017, sowie die Umsatzsteuerbescheide 2014-2017 nach. Die belangte Behörde könne unter den angegebenen Downloadlinks die Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärung zu den jeweiligen Geschäftsjahren finden.

Der Aufruf dieser Links führte jedoch zu folgender Fehlermeldung:

"Datenschutzfehler - Ihre Verbindung ist nicht privat" ...

Am teilte der Beschwerdeführer über FinanzOnline mit, es sei ihm gerade aufgefallen, dass bei den Links die Domain nicht korrekt geschrieben gewesen sei, und gab nunmehr die korrigierten Links bekannt. Auch diese Links führten wieder zur identen Fehlermeldung.

1.3. Beschwerdevorentscheidung:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2017 und Umsatzsteuer 2014 bis 2017 als zurückgenommen erklärt. In der gesondert zugestellten Begründung wird nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Verwaltungsgeschehens festgehalten, die eingebrachten Beschwerden enthielten keine Ausführungen, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit c BAO), und keine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d BAO).

Die Ausführungen betreffend die "beantragten Änderungen" (§ 250 Abs 1 lit c BAO) solle die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlaste. Nicht ausreichend sei beispielsweise der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt würden.

Die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d BAO) solle die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend halte. Nicht ausreichend sei die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, oder der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht nachgereichten Steuererklärungen.

Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken angeführten Ziffern würden noch keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit d BAO darstellen, wenn nicht erläutert werde, wie diese Ziffern ermittelt worden seien.

Nachdem der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten und mehrmals verlängerten Frist weder schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder im Wege einer zulässigen automationsunterstützen Datenübertragung tatsächlich an das Finanzamt übermittelt habe, würden die Rechtsfolgen des § 85 Abs. 2 BAO eintreten. Die im Mängelbehebungsauftrag vom genannten Beschwerden würden hiermit als zurückgenommen gelten.

1.4. Vorlageanträge:

In den fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und bemängelte, dass die belangte Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen auf das Vorbringen in den Beschwerden nicht eingegangen sei. Dies stelle eine willkürliche Entscheidung dar und behafte den Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit. Die am übermittelten Unterlagen mit ausführlicher Begründung würden in einem separaten Anbringen mit Anhang nochmals übermittelt.

Ein derartiges Anbringen mit den angekündigten Anhängen langte jedoch beim Finanzamt bis dato nicht ein.

1.4. Vorlagebericht:

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, im gegenständlichen Fall sei nicht entscheidungswesentlich, ob die Zurverfügungstellung von Links mit nicht verifizierbarem Inhalt bereits dazu führen würde, dass dieser in die Empfangssphäre der Abgabenbehörde getreten wäre. So entspreche es selbst der - von der Abgabenbehörde nicht geteilten - Ansicht des Beschwerdeführers, dass die relevanten Informationen erst mit und somit außerhalb der letzten Fristverlängerung (bis zum ) an die Abgabenbehörde übermittelt worden wären.

Es werde daher beantragt, die Bescheidbeschwerden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Betreffend Mangelhaftigkeit der Beschwerden

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass die Beschwerden weder eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden, noch eine Begründung enthalten. Im Hinblick darauf, dass alle Beschwerden die Bescheide in ihrem gesamten Umfang anfechten und teilweise beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung durchzuführen, ist dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit b BAO entsprochen (vgl. ). Demgemäß geht auch die belangte Behörde nur mehr von Mängeln der Beschwerden iSd § 250 Abs. 1 lit c und d BAO aus.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.1.1. Betreffend Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO):

Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (vgl. Koran/Ritz, BAO7, § 250 Rz 11 ff, sowie 99/13/012025; , 2002/13/0005, 0006; , 2010/15/0213).

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. vgl. Koran/Ritz, BAO7 aaO, sowie ; , 2004/14/0035; , 2004/14/0108; , 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (vgl. ; RV/0164-K/11; ).

Ausreichend bestimmt ist nach der Judikatur z.B. der Antrag, die Umsatzsteuer auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen ( 595, 658, 659/78) oder die ersatzlose Beseitigung der von der Außenprüfung vorgenommenen Zurechnung an Mieteinnahmen und Kautionen ().

Nicht ausreichend ist

  1. der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (; , 93/13/0312),

  2. die Behauptung in einer gegen einen Schätzungsbescheid gerichteten Beschwerde, es seien keine Gewinne erzielt worden, da sie offenlässt, ob der Gewinn null betragen habe oder ob sich Verluste ergeben hätten (),

  3. der Hinweis auf Bilanzen und auf Schriftsätze mit "Zirkaangaben" (),

  4. das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt sowie die Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden ().

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 beantragt der Beschwerdeführer, die ursprüngliche Veranlagung wiederherzustellen. Daraus geht eindeutig der Antrag hervor, die Änderungen, die aufgrund der Außenprüfung vorgenommen wurden, wieder rückgängig zu machen. Diese Erklärung ist ausreichend bestimmt.

Ebenso ist der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 der Antrag auf Anerkennung jener Zinsen zu entnehmen, denen in Tz 4 des Betriebsprüfungsberichtes der Betriebsausgabencharakter abgesprochen wurde. Auch damit ist die Erklärung ausreichend bestimmt.

In den Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 wird lediglich erklärt, die Schätzungsergebnisse seien unrealistisch, woraus kein konkreter Änderungsantrag entnommen werden kann. Da aber den Beschwerden für die Jahre 2016 und 2017 Umsatzsteuererklärungen als Beilage angefügt wurden, konnte insoweit das Änderungsbegehren ersehen werden.

2.1.2 Betreffend Begründung:

Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (vgl. , 0006; , 2007/15/0247; , 2008/15/0331; ).

Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO stellt etwa dar

  1. die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch (), der Bescheid sei ungesetzlich (), unrichtig (, 83/14/0172; , 2010/15/0213) oder er entspreche nicht dem Gesetz (),

  2. die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (),

  3. der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgegebenen Steuererklärungen (zB , 83/14/0172).

Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken angeführten Ziffern stellen noch keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO dar, wenn nicht erläutert wird, wie diese Ziffern ermittelt wurden (vgl. zB ; , 595, 658, 659/78; , 97/14/0030). Was als Erläuterung einer Ziffer (z.B. der Höhe der Umsätze, des Gewinnes) in Betracht kommt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine solche Erläuterung kann etwa durch Vorlage einer Bilanzabschrift erfolgen. Die Höhe des Gewinnes (Verlustes) kann z.B. durch eine aufgegliederte Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben erläutert werden (vgl. ).

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird lediglich darauf verwiesen, dass sich die Änderungen aus der Umsatzsteuererklärung ergeben sollen. Die in Aussicht gestellte Übermittlung der GuV-Rechnung wurde aber niemals beim Finanzamt eingebracht. Damit enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird vom Beschwerdeführer jedoch sehr wohl damit begründet, dass die nicht anerkannten Zinsen aus für ihn berufsnotwenigen Krediten resultieren und daher als Betriebsausgaben Anerkennung finden müssten.

In den Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 erklärt der Beschwerdeführer lediglich, dass die Schätzungsergebnisse unrealistisch seien und verweist auf noch nachzubringende Unterlagen, die er aber dem Finanzamt nicht übermittelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer keine taugliche Begründung für seine Beschwerden abgegeben. Auch die als Beilage angefügten Umsatzsteuererklärungen für 2016 und 2017 stellen noch keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO dar, da der Beschwerdeführer nicht erläutert hat, wie diese Ziffern ermittelt wurden.

2.2.Betreffend Zurücknahmeerklärung:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des § 85 Abs. 3 BAO schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 86a Abs. 2 BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Die FinanzOnline Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der FON-VO ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.av.aO zur Verfügung stehen. Die für die Datenstromübermittlung und für die Übermittlung mittels eines Webservice erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur, WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.

Gemäß § 5 der FON-VO sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 FON-VO dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz FON-VO angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Liegen entsprechende inhaltliche Mängel vor, so ist die Behörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Es steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 85 Rz 15; sowie ).

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 sowohl einen ausreichend konkretisieren Änderungsantrag als auch eine Begründung enthielt, durfte die belangte Behörde bezüglich dieser Beschwerde keinen Mängelbehebungsauftrag erteilen, weil eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs. 2 BAO schon dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn eine Berufung ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Beschwerdeerledigung zugänglich ist (vgl. ; sowie , VwSlg 7314/F).

Hingegen fehlen den Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 jeweils eine Begründung. Darüber hinaus fehlt den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 und die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 auch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Insoweit war die belangte Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Das darüberhinausgehende Gebot zur Mängelbehebung war im Hinblick darauf, dass die angesprochenen Mängel gar nicht vorlagen, unzulässig.

Der Beschwerdeführer verwies in seinem am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist über FinanzOnline eingebrachten Schriftsatz auf Downloadlinks zu den Buchhaltungsunterlagen und den Steuererklärungen zu den jeweiligen Geschäftsjahren, die aber vom Finanzamt aufgrund einer Fehlermeldung nicht eingesehen werden konnten.

Aus dem übermittelten Schriftsatz ist damit weder erkennbar, welche Änderungen beantragt werden, noch kann diesem eine Begründung entnommen werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, liegt ein Anbringen erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl. ).

Im Hinblick darauf, dass die Downloadlinks für die belangte Behörde nicht einsehbar waren, steht damit schon aus diesem Grund fest, dass die Mängelbehebung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist.

Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre als nicht eingebracht gelten (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86a Anm 9, Koran/Ritz, BAO7, § 86a Rz 4).

Da in den oben zitierten Vorschriften die Übermittlung eines Downloadlinks nicht als geeignete Datenübertragung an Abgabenbehörden vorgesehen ist, handelt es sich dabei um einen nicht zugelassenen Weg, weshalb auch aus diesem Grund die Mängelbehebung nicht erfolgreich sein konnte.

Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die immer wieder gewährten Fristverlängerungen ausreichend Gelegenheit gegeben hat, die Mängel seiner Beschwerden zu beheben, war sie soweit der Mängelbehebungsauftrag zurecht erfolgte, mangels Behebung der den Beschwerden anhaftenden Mängel verpflichtet, die Beschwerden als zurückgenommen zu erklären.

Aus diesem Grund sind die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 und Umsatz- und Einkommensteuer 2014 bis 2017 auch durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

Über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird, da - wie oben dargelegt - die Gründe für eine Zurücknahmeerklärung nicht vorliegen, gesondert entschieden werden.

2.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückgenommenerklärung - wie hier - von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre.

Dies ist hier aber nicht der Fall, weil innerhalb der gesetzten Frist keine lesbare Eingabe erfolgt ist und auf dem vom Beschwerdeführer gewählten Weg auch gar nicht hätte eingebracht werden dürfen.

Aus diesem Grund wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die Rechtsfrage, ob und inwieweit der Mängelbehebungsauftrag zurecht ergangen ist, im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde und sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100638.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at