AEH: Vorliegen einer "Nachforderung" iSd § 212a Abs. 1 BAO; Stundungszinsen: Erfordernis der Zustellung des ZE-Bescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, St.Nr. Bf_StNr, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Ö (nunmehr: FA Österreich) vom über die Festsetzung von Stundungszinsen wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Der Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Ö (nunmehr: FA Österreich) vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Dem Antrag auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom wird teilweise stattgegeben. Die Einhebung der Normverbrauchsabgabe 01/2016 iHv € 4.340,00 wird gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I. (Stundungszinsen)
1. Sachverhalt/Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom wurde iZm dem zu diesem Stichtag auf dem Abgabenkonto der Bf aushaftende Abgabenrückstand iHv insgesamt € 49.697,45 die Stundung bis bewilligt.
Am setzte das Finanzamt Stundungszinsen iHv € 515,43 fest.
1.2. Am wurde gegen den Stundungszinsenbescheid Beschwerde erhoben.
1.3. Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung am wurde am der Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen gestellt, jedoch mit dem Hinweis, dass ein Bescheid vom über die Bewilligung der Stundung bis nicht zugestellt worden sei.
1.4. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Abgabenbehörde unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 ZustG ersucht, zur behaupteten Nicht-Zustellung des Bescheides über die Stundungsbewilligung Stellung zu nehmen.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde eingeräumt, dass der Bescheid automationsunterstützt erstellt und ohne Zustellnachweis versendet worden war. Da der Bescheid nicht retourniert worden sei, habe die Abgabenbehörde - auch mangels Abwesenheitsmeldung des Bescheidempfängers im fraglichen Zeitraum - davon ausgehen können, dass der Bescheid zugestellt worden sei.
2. Rechtslage und Erwägungen
2.1. Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 230 Abs. 3 BAO bewirkt bereits die Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung eine Einbringungshemmung, sofern sie vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO erfolgt.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Regelfall durch Zustellung.
Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen (Ritz/Koran, BAO7, § 97 Tz 1).
Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird das Dokument, falls die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 11 Abs. 1 u. 2 NoVAG 1991 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung hat der Abgabenschuldner die NoVA selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld gem. § 7 entstanden ist, zweitfolgenden Monats dem zuständigen Finanzamt zu melden. Der Abgabenschuldner hat die NoVA spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
2.2. Infolge des Umstandes, dass gleichzeitig mit der Anmeldung der NoVA 01 und 02/2016 die Anträge auf Vergütung dieser Abgaben gestellt wurden, unterblieb die Entrichtung der NoVA 01 und 02/2016 zu den Fälligkeitstagen 15. März bzw. April 2016.
Eine Hemmung der Einbringung konnte betreffend diese Abgaben somit nicht bereits ab Einbringung des nach Fälligkeit gestellten Zahlungserleichterungsansuchens eintreten, sondern erst ab Bewilligung der Zahlungserleichterung. Die Wirkung dieser Bewilligung konnte frühestens zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Bf Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung bekanntgegeben, also zugestellt wurde.
Im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass eine Zustellung dieses besagten Bescheides niemals erfolgt ist.
Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz/Koran, BAO7, § 26 ZustG Tz 3 mwN).
Mit Vorhalt vom des Bundesfinanzgerichtes wurde die Abgabenbehörde aufgefordert, die Zustellung des Bescheides über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht.
Mangels Zustellung konnte dieser Bescheid daher seine einbringungshemmende Wirkung nicht entfalten, folglich aber auch keine Stundungszinsenpflicht auslösen.
Der Beschwerde gegen den Stundungszinsenbescheid vom war sohin stattzugeben; der Bescheid war ersatzlos aufzuheben.
II. Zu Spruchpunkt II. (Aussetzung der Einhebung)
1. Sachverhalt/Verfahrensgang
1.1. Mit Eingaben vom bzw. übermittelte die Beschwerdeführerin (Bf) die Formulare NoVA1 für die Zeiträume Jänner bzw. Februar 2016. Darin erfolgte die Anmeldung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe für einen Sportwagen_L iHv € 58.740,00, einen Sportwagen_F iHv € 5.920,00, sowie ein Motorrad Marke_M iHv € 2.800,00.
In denselben Formularen wurde die Vergütung der NoVA gem. § 3 Z. 3 NoVAG 1991 (in der für den betreffenden Zeitraum geltenden Fassung BGBl. 52/2009) beantragt, da die Fahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden sollten.
1.2. Gegen die Bescheide vom , mit welchen die Vergütungsanträge abgewiesen wurden, wurde am Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die Einhebung der in Streit stehenden Abgaben iHv insgesamt € 67.460,00 gem. § 212a BAO auszusetzen.
1.3. Mit Bescheid vom wurde der Aussetzungsantrag abgewiesen. Die streitgegenständliche NoVA sei als Selbstbemessungsabgabe von der Bf gemeldet worden; diese Anmeldung gelte als Abgabenerklärung und somit als Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO. Eine bescheidmäßige Festsetzung der NoVA habe nur nach Maßgabe des § 201 BAO zu erfolgen, was für den Beschwerdefall nicht zutreffe.
Eine Aussetzung der Einhebung komme nur für Nachforderungen, somit vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierenden Zahlungsverpflichtungen, in Betracht. Die streitgegenständlichen Abgaben seien nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern als Selbstbemessungsabgaben von der Bf selbst errechnet und gemeldet worden, eine Aussetzung gem. § 212a BAO sei für diese Abgaben nicht gerechtfertigt, da keine Nachforderung iSd Bestimmung vorläge.
1.4. Die Beschwerde vom , in welcher neuerlich die Aussetzung der Einhebung im Ausmaß von € 67.460,00 beantragt wurde, verweist auf die (zum damaligen Zeitpunkt noch gültigen, mittlerweile durch die Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien - KfzBStR 2021 ersetzten) NoVAR, Rz 890: Wird im Falle der Erfüllung eines abgabepflichtigen Tatbestandes nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (siehe Abschnitt 1.3.) gleichzeitig ein Vergütungstatbestand verwirklicht, so bestehen keine Bedenken, wenn von der Entrichtung der Abgabe Abstand genommen wird. Voraussetzung der Kompensationsmöglichkeit ist, dass eine Steuererklärung (NoVA1) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungstatbestand offengelegt werden.
Sofern die Möglichkeit einer solchen Kompensation gegeben sei, handle es sich entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht nicht um zwei verschiedene Verfahren, sondern ziele ein entsprechendes Begehren im Ergebnis auf eine Nichtfestsetzung der NoVA ab. Durch die Abweisung des Vergütungsantrages sei es zu einer Abgabennachforderung gekommen.
1.5. Die Beschwerde wurde am als unbegründet abgewiesen; im Vorlageantrag vom erfolgte kein weiteres Vorbringen, jedoch wurde beantragt, die Einhebung von NoVA 01/2016 iHv € 4.340,00 sowie NoVA 02/2016 iHv € 2.800,00 gem. § 212a BAO auszusetzen.
2. Rechtslage und Erwägungen
2.1. § 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Der Beschwerdeführer darf nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten. (Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 1 mwN)
Die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe kann nur dann erfolgen, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen ().
2.2. Die Abweisung des Aussetzungsantrages erfolgte im Beschwerdefall ausschließlich deswegen, weil die Abgabenbehörde in den auszusetzenden Abgaben keine "Nachforderungen" iSd § 212a Abs. 1 BAO erblickte.
Zu klären ist somit, ob ausschließlich ein bescheidmäßig festgesetzter Abgabenbetrag einer Aussetzung zugänglich, oder ob eine Aussetzung auch für einen Abgabenbetrag, der wie im Beschwerdefall als Selbstbemessungsabgabe gemeldet und verbucht wurde, dem aber in weiterer Folge die Steuerfreiheit bzw. Vergütung versagt wurde, dem also keine bescheidmäßige Festsetzung zugrundeliegt, möglich ist.
Diese Frage ist vor dem Hintergrund des oben dargelegten Normzwecks des § 212a BAO, nämlich der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes, zu bejahen.
Grundsätzlich beizupflichten ist der Abgabenbehörde in Folgendem: Die im Beschwerdefall in Frage stehende NoVA stellt eine Selbstbemessungsabgabe dar, welche im Regelfall vom Abgabepflichtigen zu melden und zu entrichten ist. Eine bescheidmäßige Festsetzung hat - im Regelfall - nicht zu erfolgen. Soweit jedoch eine Selbstbemessungsabgabe erklärungsgemäß verbucht wird und keine darüber hinausgehende bescheidmäßige Festsetzung erfolgt, liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung gem. § 212a BAO einer solchen Selbstbemessungsabgabe nicht vor.
Das NoVAG 1991 sah in § 3 Z. 3 in der 2016 geltenden Fassung den Befreiungstatbestand der Verwendung zur kurzfristigen Vermietung vor; die Befreiung erfolgte im Wege der Vergütung gem. § 12 Abs. 1 Z. 3 leg. cit..
Für die Praxis sahen daher die NoVA-Richtlinien im Fall des Zusammentreffens eines Besteuerungstatbestandes iSd § 1 NoVAG 1991 und eines Vergütungstatbestandes eine Kompensationsmöglichkeit vor; bei Vorliegen der Voraussetzungen unterblieben sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung. Es entstand folglich aber auch keine Verpflichtung zur Abgabenentrichtung.
Der Anspruch auf Aussetzung der Einhebung steht zu, falls der Erteilung eines Bescheides ein Anbringen zugrunde liegt, die Abgabenbehörde zum Nachteil des Abgabepflichtigen hievon abgewichen ist und diese Abweichung eine Nachforderung zur Folge hat (Stoll, BAO-Kommentar, 2267). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall unzweifelhaft vor: Dem angefochtenen Bescheid lag ein Anbringen der Bf zugrunde, dem die Abgabenbehörde nicht entsprochen hat. Nur aufgrund der Abweisung des Vergütungsantrages bestand für die Bf, welche die Kompensationsmöglichkeit lt. RL in Anspruch nehmen wollte, die Verpflichtung zur Entrichtung der angemeldeten NoVA-Beträge, welche ohne Beantragung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO in weiterer Folge vollstreckbar geworden wären.
2.3. Allfällige andere Gründe, der Bf die Aussetzung der Einhebung der strittigen NoVA-Beträge zu versagen, wurden seitens der Abgabenbehörde nicht angeführt.
Mit Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Abgabenbehörde aufgefordert darzutun sowie allenfalls zu begründen, ob im Beschwerdefall auch einer der Abweisungsgründe des § 212a Abs. 2 BAO vorliege.
Mit Schreiben vom legte das Finanzamt dar, weshalb die Beschwerde als wenig erfolgversprechend erachtet werde. So habe die abgabenrechtliche Prüfung ergeben, dass die beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge nicht nachweislich zu mindestens 80 % der kurzfristigen Vermietung gedient hätten. Fahrtenbücher seien nur sporadisch bzw. lückenhaft und nicht zeitnah geführt worden und sei eine eindeutige Aufklärung hinsichtlich der Differenzen zwischen den gefahrenen Gesamtkilometern und vermieteten Kilometern nicht erfolgt. Eine Glaubhaftmachung reiche nicht aus, ebenso sei eine Anlaufphase für die Anwendung der NoVA-Befreiungsbestimmung gesetzlich nicht normiert.
3.1. Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
3.2. Eine Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2273).
Ungeachtet der Frage, ob eine Abweisung eines Antrags nach § 212a nur bei "offenkundiger Erfolglosigkeit" (im Sinne von offenkundiger Aussichtslosigkeit) in Betracht kommt (idS , unter Berufung auf Stoll, BAO 2273; ähnlich , in einem die Getränkesteuer betreffenden Fall), oder ob der Maßstab dahin zu gehen hat, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend scheine, setzt die Abweisung jedenfalls voraus, dass bei objektiver Betrachtung geringe Erfolgsaussichten gegeben sind. ()
Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd lit. a leg. cit. ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Ob eine Beschwerde wenig erfolgversprechend ist, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag auf Grundlage des Beschwerdevorbringens zu prüfen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 [2021] § 212a Rz 17 mwN). Darüber hinaus sind bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag jedoch auch mögliche rechtliche Beurteilungen zu berücksichtigen, welche seitens des Beschwerdeführers bislang nicht ins Treffen geführt wurden. Ebenso darf die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren ein neues faktisches Vorbringen erstattet, welches sein Beschwerdebegehren stützt. Auch diesfalls darf ein Aussetzungsantrag nicht abgewiesen werden (Althuber, ÖStZ 2016, 673).
3.3. Im Abgabenverfahren besteht Streit darüber, ob der Bf der Nachweis der begünstigten Verwendung iSd § 3 Z. 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 gelungen ist und daher die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zusteht. Es handelt sich dabei um eine Sachverhaltsfrage.
In den Formularen NoVA1 wurde jeweils Folgendes ausgeführt: "Das gegenständliche Kraftfahrzeug mit der FIN (Anm.: Jeweilige Fahrgestellnummer) wird zur kurzfristigen Vermietung (§ 3 Z. 3 NoVAG) verwendet. Es wird daher ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG gestellt."
In den Bescheiden über die Abweisung der Vergütungsanträge wurde in der Begründung zunächst auf die dargestellte Antragsbegründung verwiesen. Sodann wurde nach Wiedergabe der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Voraussetzung für die NoVA-Vergütung nach § 3 Z. 3 NoVAG 1991 sei, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen werde.
Im Weiteren wurde vom Finanzamt ausführlich dargelegt, weshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde bereits iZm zwei früher (2015) erworbenen Luxusfahrzeugen ein Nachweis des begünstigten Verwendungszwecks nicht erfolgt sei. Demnach seien die vorgelegten Fahrtenbücher nicht korrekt geführt worden. Eine Vermietung der beiden Fahrzeuge habe außerdem in so geringem Ausmaß stattgefunden, dass naheliege, dass auch für die gegenständlichen Fahrzeuge die erforderlichen Voraussetzungen für eine NoVA-Vergütung nicht vorlägen. Darüber hinaus sei die gute Auftragslage für eine kurzfristige Vermietung der gegenständlichen Fahrzeuge zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden.
Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Bf erst seit Mitte 2015 die kurzfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen betreibe und auch erst ab Juli 2015 mit Werbemaßnahmen begonnen habe. Dieses erste Jahr der Tätigkeit könne daher keine Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit der Folgejahre darstellen.
Zu den 2015 angeschafften Fahrzeugen seien händische Fahrtenbücher geführt worden, welche plausibel nachvollziehbar seien. Aus diesen ergebe sich die nur geringfügige Privatnutzung der beiden Fahrzeuge. Soweit das Finanzamt die geringe Anzahl von Vermietungen für die Abweisung der Vergütungsanträge ins Treffen führte, wurde dem in der Beschwerde entgegengehalten, dass nicht nur die tatsächlich an Kunden vermieteten Kilometer, sondern auch alle mit einer Vermietung in Zusammenhang stehenden Kilometerleistungen, wie Einfahren, Tanken, Überstellen, Werbefahrten etc. unter die kurzfristige Vermietung fielen und in die Ermittlung des maßgeblichen Prozentsatzes einzubeziehen seien.
Ausführungen zu den 2016 angeschafften Fahrzeugen bzw. deren Nutzung im Rahmen einer kurzfristigen Vermietung fehlen in der Beschwerde gegen die Abweisung der Vergütungsanträge iZm NoVA 01/2016 und 02/2016.
Demgegenüber wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom ausführlich dargetan, weshalb die Abgabenbehörde eine iSd § 3 Z. 3 NoVAG 1991 begünstigte Nutzung der Fahrzeuge Sportwagen_L, Sportwagen_F und Marke_M nicht als erwiesen angenommen hatte.
Im Vorlageantrag vom , in welchem im Übrigen neuerlich eine Aussetzung der Einhebung, diesmal für Abgaben iHv insgesamt € 9.025,01 beantragt wurde, erfolgte eine ausführliche Replik: So wurde betreffend das Motorrad Marke_M eingeräumt, dass eine Vermietung tatsächlich niemals stattgefunden habe, was aber für die Beurteilung der gewerblichen Vermietung keine Rolle spielen dürfe. Es sei nunmehr geplant, das Motorrad weiterzuveräußern. Sowohl der Lamborghini als auch der Ferrari seien mittlerweile im Rahmen des gewerblichen Fahrzeughandels weiterverkauft worden und sei aus diesem Grund die NoVA-Anmeldungen dieser Fahrzeuge mittlerweile storniert worden.
Es folgen Ausführungen zur Vermietung des bzw. Fahrten mit dem Sportwagen_L. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Vermietung des Sportwagen_F stattgefunden habe, wurde nicht behauptet und wurde auch nicht dargetan, welche diesbezüglichen Bemühungen tatsächlich stattgefunden hätten.
Ein sachverhaltsmäßiges Vorbringen, welches einem Nachweis des begünstigten Verwendungszwecks der drei genannten Fahrzeuge dienen kann, wurde ausschließlich betreffend den Sportwagen_L erstattet. So wurde beispielsweise vorgebracht, dass das Fahrzeug zwar bereits im Jänner 2016 gekauft, jedoch nach Anmeldung beim Finanzamt und Freischaltung erst am mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** angemeldet worden sei. Vorher sei das Fahrzeug mit einem Probekennzeichen der Kfz-Werkstatt A, ***2***, unterwegs gewesen. Dementsprechend seien bis Anfang Juni im vorgelegten Fahrtenbuch fehlende Fahrten im Fahrtenbuch zum Kennzeichen ***2*** erfasst.
Hinsichtlich dieses Fahrzeuges ist sohin aus Sicht des hier gegenständlichen Verfahrens nicht von vornherein auszuschließen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Vergütungsantrages, etwa nach Vorlage ergänzender Unterlagen, erfolgreich sein könnte. Damit aber besteht der Anspruch der Bf auf Aussetzung der Einhebung des strittigen NoVA-Betrages 01/2016, der zum jetzigen Zeitpunkt, nach Vergütung von € 54.400,00 anlässlich der Veräußerung des Fahrzeuges im April 2017, € 4.340,00 beträgt.
Hingegen wurden betreffend den Sportwagen_F und das Motorrad Marke_M keinerlei Nachweise der begünstigten Verwendung angeboten, sondern diese Verwendung lediglich behauptet. Zumal die NoVA für den Sportwagen_F iHv € 5.920,00 bereits vollständig vergütet wurde, kommt diesbezüglich eine Aussetzung der Einhebung ohnehin nicht mehr in Betracht und wurde in den Vorlageanträgen vom auch nicht mehr beantragt.
3.4. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a BAO war daher im Umfang der nach wie vor strittigen NoVA 01/2016 iZm dem Sportwagen_L iHv € 4.340,00 teilweise stattzugeben.
Da zur ebenfalls noch strittigen NoVA für das Motorrad Marke_M iHv € 2.800,00 bislang kein Nachweis einer begünstigten Verwendung erfolgte oder auch nur angeboten wurde, vielmehr zugegeben wurde, dass keine kurzfristige Vermietung stattgefunden habe und nunmehr wieder der Verkauf des Motorrades geplant sei, ist die Beschwerde gegen die Abweisung des NoVA-Vergütungsantrages als wenig erfolgversprechend einzustufen. Insoweit war die Beschwerde abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war im Beschwerdefall nicht zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100510.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at