Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2022, RV/7100628/2019

§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG: Ausgelagerter Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen iZm dem Kreditkartengeschäft von der unechten Steuerbefreiung umfasst

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0084. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7100628/2019-RS1
Um von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994 erfasst zu sein, ist es erforderlich, dass die Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Die Bestimmung erschöpft sich nicht in der Befreiung des bloßen Vorgangs der Übertragung der Geldsummen an sich, vielmehr kann ein entsprechender Überweisungsvorgang grundsätzlich aus verschiedenen Dienstleistungen bestehen, die dann (zusammen) „Umsätze im Überweisungsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst sind rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen. Es ist diesbezüglich insbesondere der Umfang der Verantwortung des jeweiligen Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob seine Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, die Richterin Mag. Andrea Ebner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Samer und Mag. Martin Saringer in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt für Großbetriebe)

  1. betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014, alle datiert mit ,

  2. betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016, alle datiert mit ,

  3. betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 01/2017 bis 09/2017 und für die Monate 11/2017 bis 12/2017, alle datiert mit sowie

  4. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 10/2017 sowie betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 10/2017, alle datiert mit

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerinnen Sabrina Klein und Lisa Eder

I. zu Recht:
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2016 sowie gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2017 bis 12/2017 wird Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Das Bundesfinanzgericht fasst den Beschluss:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 10/2017 gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, **BF**, eine 100%-Tochtergesellschaft der **M-AG**, gab im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2017 die "*** VISA Kreditkarte" aus. Die Beschwerdeführerin stand dabei in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem (ehemaligen) deutschen Zahlungsdienstleister **A**, Frankfurt/M (im Folgenden: **A**). **A** erbrachte folglich Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin.

Entsprechend dem vorgesehenen Übergang der Steuerschuld unterwarf die Beschwerdeführerin die Entgelte für die von **A** bezogenen rein technischen Dienstleistungen (wie zB betreffend die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Zugangs der Beschwerdeführerin zum EDV-System von **A** [SEMPRIS Core System], um zB die Stammdaten neuer Kreditkarten-Kunden anzulegen, sowie etwa Implementierungskosten) im Reverse-Charge-Verfahren dem Umsatzsteuersatz von 20%. Empfangene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Teilbereichen Processing, Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center unterwarf sie hingegen der unechten Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG ("Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr") und wendete folglich auf die Entgelte für diese Dienstleistungen den Steuersatz von 0% an.

Als strittig im Verfahren erwies sich die Frage, ob die letztgenannten Dienstleistungen ("streitgegenständliche Dienstleistungen") zurecht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG subsumiert wurden.

Niederschrift zur Schlussbesprechung vom und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom

In Folge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung finden sich in Niederschrift und Prüfungsbericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht der benannten Steuerbefreiung unterlägen, zumal **A** im gegenständlichen Fall weder selbst unmittelbar Belastungen bzw Gutschriften auf den betreffenden Kundenkonten durchgeführt, noch solche Belastungen bzw Gutschriften angeordnet habe. Vielmehr habe der Kreditkartenkunde darüber entscheiden können, ob sein Konto zugunsten des Kontos eines Dritten belastet werden durfte.

Weiter habe die Autorisierung (Genehmigung oder Ablehnung von Kundentransaktionen) nicht eine für die Übertragung des Eigentums von Geldern spezifische und wesentliche Funktion gehabt. Schließlich habe der monatlich von **A** übermittelte Lastschrift-Datenträger lediglich eine Art Zahlungsaufforderung in elektronischer Form dargestellt. Diese habe bloß dazu gedient, die beteiligten Zahlungsinstitute darüber zu informieren, die entsprechende Geldübertragung in die Wege zu leiten. Daraus sei ersichtlich, dass **A** nicht die Verantwortung bzw Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Veränderungen getragen habe, welche die Steuerfreiheit charakterisierten.

Die von **A** erbrachten Dienstleistungen hätten somit nach den Ausführungen in der Niederschrift bzw im Prüfungsbericht nicht die von der EuGH-Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen steuerfreier Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG erfüllt.

Erlassene Umsatzsteuerbescheide

Aufgrund der dargestellten Prüfungsfeststellungen kürzte die belangte Behörde in den am , bzw erlassenen Umsatzsteuerbescheiden (Jahresbescheide für 2012 bis 2016 und monatliche Festsetzungsbescheide für 2017) den jeweils von der Beschwerdeführerin erklärten Gesamtbetrag der Vorsteuern um die nachfolgend angeführten Beträge (wodurch sich jeweils eine höhere Umsatzsteuerzahllast ergab):


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Jahr
Verminderung Gesamtbetrag der VSt durch die belangte Behörde in EUR
2012
92.390,54
2013
116.351,54
2014
125.881,16
2015
184.977,34
2016
129.085,63
2017*
135.292,91

*Der für das Jahr 2017 angeführte Betrag von EUR 135.292,91 errechnet sich durch Aufsummierung der Vorsteuerkürzungen in den einzelnen monatlichen Festsetzungsbescheiden.

Beschwerde vom

Mit fristgerecht eingebrachter Bescheidbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung der angefochtenen Bescheide und brachte dabei begründend im Wesentlichen wie folgt vor:

Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz, sei zur Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten berechtigt und mache von dieser Berechtigung Gebrauch. Da sie selbst aber weder über die dafür notwendigen personellen noch infrastrukturellen Ressourcen verfüge, um die Vielzahl der Arbeitsschritte, die iZm dem Kreditgartengeschäft von 0 bis 24 Uhr an sieben Tagen pro Woche erforderlich seien, selbst durchführen zu können, habe sie entschieden, die Gesamtheit all dieser Leistungen von einem darauf spezialisierten und erfahrenen Dienstleister, im konkreten Fall von **A**, Deutschland (mittlerweile **E** SE) erbringen zu lassen.

Selbst habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur sehr eingeschränkte Aufgabenbereiche, wie zB die Erteilung allgemeiner Auskünfte an potentielle Kreditkartenkunden (zB welche Funktionalitäten hat die *** VISA Kreditkarte, wie melde ich mich dazu an) und führe - sobald ein Kreditkartenantrag einlangt - den Kundenannahmeprozess (Identitätsprüfung - Videoident bzw Face-to-Face, inkl Politically Exposed Persons Check, Geldwäscheprüfung, Embargo Check und Bonitätsprüfung) durch. Nach Annahme des Kunden speichere die Beschwerdeführerin dessen Stammdaten im System von **A** ab. Ohne die Infrastruktur und ohne das Fachpersonal von **A** und deren technischem Knowhow könne die Beschwerdeführerin aber die Dienstleistungen im Kreditkartengeschäft nicht anbieten. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin ausschließlich daran interessiert, von **A** unter deren Gesamtverantwortung eine professionell gemanagte Gesamtlösung (und nicht bloß einzelne Arbeitsschritte) zu erhalten, welche sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse im Alltagsgeschäft wahrnehme und die es ihr ermögliche, am Markt als Herausgeber der *** VISA Kreditkarte aufzutreten.

Gemäß der Präambel des mit **A** abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags ("Dienstleistungsvertrag Issuing", datiert mit ) habe die Beschwerdeführerin **A** mit den Dienstleistungen für Credit Card Management (Kreditkarten-Management) und Issuing Processing Services (Dienstleistungen, die der Herausgeber einer Kreditkarte gegenüber den Kreditkarteninhabern wahrzunehmen habe) beauftragt.

Im Standardfall, der darin bestehe, dass ein Inhaber einer *** VISA Kreditkarte seine Karte bei einem Händler zur Zahlung verwenden will, erbringe **A** in seiner Funktion des "Issuing Dienstleisters" die folgenden Leistungen: Auf Anfrage des sog "Acquiring-Dienstleisters" prüfe **A**, ob die vorgelegte Kreditkarte noch gültig sei (ob eine Sperrung vorgenommen wurde) und ob der Verfügungsrahmen auch bei Durchführung der beabsichtigten Transaktion noch eingehalten werde. Verlaufe die Prüfung positiv, so erteile **A** dem Anfragenden eine Autorisierungsnummer. Wird die Beschwerdeführerin von der VISA-Organisation mit einer Summe von Transaktionsbeträgen belastet, so gliedere **A** den Gesamtbetrag auf und ordne den einzelnen Transaktionsbetrag dem Kunden zu, dessen Kreditkarte bei der betreffenden Transaktion verwendet wurde. **A** sorge dafür, dass der Transaktionsbetrag am Konto dieses Kunden belastet werde.

Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums erstelle **A** einen Datenträger, den die Beschwerdeführerin freigebe, womit die Überweisung der Summe der Transaktionsbeträge des Kunden von dessen Konto auf das Konto der Beschwerdeführerin veranlasst werde. **A** überwache damit eigenständig den Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin ihrem Kunden diese Transaktionsbeträge kreditiere.

Geschäftsfälle, die von diesem Standardfall abweichen, decke **A** ebenfalls ab, in dem **A** zB Betrugsfälle, Kundenreklamationen und Sperranfragen bearbeite, sowie Maßnahmen in der Betrugsprävention setze.

**A** erbringe diese Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse als Issuing Dienstleister eigenständig in einem Gesamtpaket an die Beschwerdeführerin, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Personal- und Infrastrukturausstattung ein Gesamtpaket - und nicht bloß Einzelleistungen - benötige. Diese Leistungen, die weit über rein technische Dienstleistungen hinausgingen, könnten in die drei Teilbereiche Processing, Financial Accounting & Settlement Service und Service Center aufgeteilt werden.

**A** verpflichte sich auf Grund des Vertrages, die vertragsgegenständlichen Leistungen fachmännisch und ordnungsgemäß in eigener Verantwortung zu erbringen. Dementsprechend entscheide **A** auf Grund der tatsächlich anfallenden Kreditkartentransaktionen autonom, welche der im Anhang beschriebenen Dienstleistungen für die reibungslose Durchführung des Kreditkartengeschäfts im Allgemeinen und jeder einzelnen Kreditkartentransaktion im Besonderen konkret durchgeführt werden müssten.

**A** agiere mit eigenem Fachpersonal eigenverantwortlich und schulde einen Erfolg, nämlich die termingerechte und fehlerlose Durchführung sämtlicher Leistungen, die das Kreditkartengeschäft tagtäglich mit sich bringe. Dafür übernehme **A** gemäß den Haftungsbestimmungen (Abschnitt 10 des Dienstleistungsvertrages) die Haftung.

Die von **A** übernommene Leistungsverpflichtung umfasse aber auch, dass **A** sämtliche Eventualitäten und Risiken des Kreditkartengeschäfts berücksichtige und auf Anpassungserfordernisse (zB Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VISA International oder der Modalitäten der internationalen Verrechnung oder die Reporting-Richtlinien, etc) rechtzeitig reagiere sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen vorsehe.

Dementsprechend sei im Dienstleistungsvertrag (zB in Abschnitt 6.7.) geregelt, dass die vollständige und fristgerechte Durchführung aller "mandatory changes" (das seien die notwendigen Systemanpassungen auf Grund der Modifizierung der Anforderungen der Kreditkartenorganisation) in der Verantwortung von **A** liege und dass **A** deren Kosten bis zu einer Höhe von EUR 100.000,00 pro Jahr trage.

In rechtlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG unecht steuerbefreit seien. Dies aus dem Grund, da die von **A** erbrachten Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes seien und eigenen Charakter hätten. **A** schulde keine Einzelleistungen, sondern die Erbringung sämtlicher für das Kreditkartengeschäft erforderlichen Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse, die so ineinandergreifen würden, dass sich daraus die gewollte Leistungsgesamtheit ergibt, durch welche die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt werde, die *** VISA Kreditkarte am Markt anzubieten. Diese Leistungen seien so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden würden. Eine Aufspaltung des erbrachten Leistungsbündels wäre wirklichkeitsfremd. Bei der Beschwerdeführerin erfolge keine Umformung der von **A** bezogenen Leistungen. Da **A** sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse erbringe, die für das laufende Kreditkartengeschäft der Beschwerdeführerin erforderlich und unerlässlich seien, erfüllten die von **A** erbrachten Leistungen die von der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Voraussetzungen.

Weiter erfülle die von **A** erbrachte Dienstleistung die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung bzw Überweisung, aber auch einer Kreditgewährung und Übernahme anderer Sicherheiten. Etwa stellten die Prüfungsschritte und deren Dokumentation durch die Vergabe der Autorisierungsnummer nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine spezifische und wesentliche Funktion sowohl iZm mit dem Kreditkartengeschäft als auch iZm dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr dar, die von der Verantwortung von **A** umfasst sei. Die Autorisierung sei wesentlich für die Zahlungsdurchführung, da ohne diese - zB zur Vermeidung von widerrechtlicher Verwendung oder Überschreitung des Kreditkartenlimits - der angefragte Umsatz, dh, die vom Kunden (oder vermeintlichen Kunden bei nicht autorisierter Verwendung) autorisierte Belastung seines Kontos, nicht durchgeführt werde. Während im der EuGH-Entscheidung in der Rs Bookit Ltd zugrundeliegenden Sachverhalt die Bookit Ltd als Dienstleistungserbringer über die Bereitstellung des Autorisierungscodes keine Kontrolle gehabt, sondern diesen bloß erfragt, ihn entgegengenommen und übermittelt habe, werde im beschwerdegegenständlichen Fall die Autorisierungsnummer von **A** (im Auftrag und im Namen der Beschwerdeführerin) vergeben. Die von **A** erbrachten Dienstleistungen seien die Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktionen gegenüber einerseits der VISA-Organisation ("Übernahme anderer Sicherheiten") und andererseits gegenüber den Kreditkarten-Kunden ("Kreditgewährung/-bereitschaft", "Mitwirkung am Zahlungsverkehr") wahrnehmen könne.

Schließlich würden die Dienstleistungen von **A** zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Entsprechend der Judikatur des EuGH wirke **A** an den Rechtsänderungen mit und stünden die Leistungen von **A** in einem hinreichend engen Zusammenhang zu den Rechtsänderungen. Dieser hinreichend enge Zusammenhang sei im konkreten Fall durch die im umfassenden Leistungspaket von **A** erbrachten Leistungen, deren Ergebnisse regelmäßig in einem Lastschrift-Datenträger dokumentiert würden, der ebenfalls von **A** generiert werde, gegeben. Dieser Datenträger, für dessen Inhalt **A** vollumfänglich verantwortlich sei, enthalte rechtlich bindende Anweisungen für den Buchungs- und Verrechnungsprozess und bewirke damit die Übertragung von Geldern und führe zu rechtlichen und finanziellen Änderungen. Dieser Datenträger beinhalte die einzige und entscheidende Grundlage für die Übertragung von Geldern, die von den beteiligten Zahlungsinstituten bloß durchgeführt (=abgewickelt) würden. Der Lastschrift-Datenträger sei nicht bloß eine Information, sondern eine Anweisung zum Tätig werden. Der Lastschrift-Datenträger könne von der Beschwerdeführerin nicht verändert werden und werde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesamtsumme plausibilisiert und insgesamt freigegeben.

Von Seiten der belangten Behörde wurde die Beschwerde mit Vorlagebericht vom antragsgemäß direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom und Vorhaltsbeantwortung vom

Mit bezeichnetem Vorhalt stellte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin zunächst den sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden, vorläufigen Sachverhalt dar. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine noch unverbindliche und bloß vorläufige Einschätzung handle. Die Beschwerdeführerin wurde dabei aufgefordert, die einzelnen Sachverhaltspunkte entweder ausdrücklich zu bestätigen oder, wenn sie sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin als unrichtig darstellten, derart abzuändern, wie sie sich aus ihrer Sicht zutreffend darstellten und diesbezüglich geeignete Nachweise vorzulegen.

Darüber hinaus wurden diverse Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet und sie aufgefordert, geeignete Auskunftspersonen zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zu benennen. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurde auch das Bankinstitut Unicredit Bank Austria aufgefordert, eine geeignete Auskunftsperson bekannt zu geben.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht

Am fand am Bundesfinanzgericht der erste mündliche Verhandlungstermin statt. Mit den Vertretern der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden Sach- und Rechtsfragen erörtert und die geladenen Auskunftspersonen

  1. Mag. **P**, Senior Finance Specialist und

  2. **K**, Senior Payment and Reporting Specialist,

beide Bedienstete der Beschwerdeführerin, einvernommen.

Beide Parteien bestätigten die betragsmäßige Korrektheit der gegenständlichen Steuerbeträge (vorgenommene Vorsteuerkürzungen in EUR):


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Jahr
EUR
2012
92.390,54
2013
116.351,54
2014
125.881,16
2015
184.977,34
2016
129.085,63
2017
135.292,91

Am erfolgten unter Anwesenheit beider Parteienvertreter noch die gerichtlichen Einvernahmen von

  1. **J**, Financial Policy & Tax, Finance, **E**, Utrecht,

  2. **M**, Accounting Manager Germany and Austria, **E**, Frankfurt am Main und

  3. Mag. **W**, Jurist in der Rechtsabteilung der Unicredit Bank Austria.

Am trat der Senat am Bundesfinanzgericht zur Beratung zusammen und traf die spruchgemäße Entscheidung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

1.1 Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin **BF** handelt sich um eine unter der Firmenbuchnummer *** erfasste Aktiengesellschaft, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz verfügt und derart berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten.

Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin liegt im Einlagengeschäft, Girogeschäft, Kreditgeschäft, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel, Garantiegeschäft, Factoringgeschäft und Ausgabe von E-Geld. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wirtschaftskammer, Fachverband der Banken und Bankiers und untersteht der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der **M-AG**.

Die zentrale und beschwerdegegenständlich relevante Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin liegt in der seit 2009 erfolgenden Ausgabe und Verwaltung der "***-Visakarte". (Mit , somit nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, erfolgte von der Beschwerdeführerin ein Lizenzwechsel von VISA auf Mastercard). Neben der Kreditkarte gibt die Beschwerdeführerin (in wesentlich untergeordneter Hinsicht) auch die "***-Gutscheinkarte" aus und bietet das "***-Handyparken" an. Die Ausgabe der Kreditkarte gründet sich im Wesentlichen auf von der Muttergesellschaft *** gesetzte Bestrebungen der Stärkung bzw des Ausbaus der Kundenbindung.

Im Durchschnitt betrug der Mitarbeiterstand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (wie auch nach wie vor) etwa 50 Personen. Die Mitarbeiter teilen sich dabei folgendermaßen auf die einzelnen Abteilungen bzw Bereiche auf:

  1. Vorstand: 2

  2. Vorstandssekretariat: 1

  3. Project Management: 1

  4. Productdevelopment& Innovation: 4

  5. Productmanagement & Marketing: 4

  6. Customer Relationship Management: 14

  7. Legal: 2

  8. AML & Compliance: 1

  9. Finance & Controlling: 6

  10. IT & Services: 7

  11. Risk & DebtManagement: 8

Seit Herausgabe der *** VISA-Kreditkarte im Jahr 2009 (und nach wie vor) steht die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ständiger Vertragsbeziehung zur VISA-Organisation ("VISA International"; zuvor "VISA Europe") sowie zum gegenständlich relevanten Zahlungsdienstleister **A** ("**A**", mittlerweile "**E** SE").

1.2 Allgemeine Feststellungen zu **A**

Bei **A** handelte es sich um einen international tätigen Dienstleister für Zahlungsdienste, spezialisiert auf die Erbringung von Verarbeitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditkartengeschäft (Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln). **A** stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit der Beschwerdeführerin in ständiger Geschäftsbeziehung, es lagen keinerlei gesellschaftsrechtliche Verflechtungen vor.

Zunächst und über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinweg war **A** eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Im Jahr 2018 (somit nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum) erfolgte eine Verschmelzung mit **E** SE mit Sitz in den Niederlanden, seitdem erfolgt die Firmierung unter **E** SE. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wurden stets von der Betriebsstätte von **A** in Frankfurt am Main, Deutschland, erbracht. In Österreich existierte keine Betriebsstätte.

**A** verfügte selbst über keine Banklizenz bzw hatte keine Genehmigungen, selbständig Bankgeschäfte und Überweisungen durchzuführen bzw selbständig Zahlungsmittel wie Kreditkarten auszugeben. Es handelte sich bei **A** um einen von VISA zertifizierten Prozessor, aufgrund der Zertifizierung war **A** verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben von VISA zu befolgen.

Darüber hinaus durchlief **A** jährlich die für die Teilnahme am Kreditkartengeschäft zwingend erforderliche sogenannte PCIDSS-Zertifizierung. Die Zertifizierung bezweckt den Schutz von Karteninhaberdaten und gilt für alle Einrichtungen, welche an der Verarbeitung von Zahlungskarten beteiligt sind. Festgelegt im Zertifikat sind etwa die einzelnen Schritte des Zahlungsverkehrs und insbesondere grundlegende technische und betriebliche Anforderungen zum Schutz der Daten der Kreditkartenkunden. Vorgeschrieben sind Anforderungen, die etwa den Schutz der gespeicherten Daten, die verschlüsselte Übertragung sensibler Daten, den Einsatz und das regelmäßige Update von Virenschutzprogrammen, Zugriffsbeschränkungen, Protokollierungen sowie regelmäßig Prüfungen aller Sicherheitssystem und Prozesse vorsehen.

1.3 Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und **A**

Die Geschäftsbeziehung mit **A** besteht seit Herausgabe der gegenständlichen *** VISA Kreditkarte im Jahr 2009. Die Kreditkarte wurde von Anfang an in enger Zusammenarbeit mit **A** herausgegeben.

In beschwerdegegenständlicher Hinsicht lag hingegen keine Geschäftsbeziehung bzw kein Vertragsverhältnis zwischen **A** und den Bankinstituten, mit denen die Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit stand (Unicredit Bank Austria und Raiffeisen Bank International AG, RBI), vor. Mitarbeiter von **A** verfügten über keinerlei Zeichnungsberechtigungen für die Bankkonten der Beschwerdeführerin bei den benannten Instituten.

Basis der Geschäftsbeziehung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bildet der zwischen **A** und der Beschwerdeführerin am abgeschlossene, dem Gericht vorliegende Dienstleistungsvertrag. Nach dessen Präambel wurde **A** von der Beschwerdeführerin mit Dienstleistungen für Credit Card Management und Issuing Processing Services (Dienstleistungen, die der Herausgeber einer Kreditkarte gegenüber den Kreditkarteninhabern wahrzunehmen hat) beauftragt.

Die Art und Weise der Dienstleistungserbringung bzw die zu erbringenden Dienstleistungen an sich sind durch konkrete Arbeitsanweisungen geregelt. Es findet sich diesbezüglich unter Punkt 2 des Dienstleistungsvertrages wie folgt ausgeführt:

"2 Vertragsbeziehung und Leistungen von [**A**]

[...]

Es handelte sich bei den Arbeitsanweisungen ("SL- und DL-Modulen") um weitestgehend standardisierte "Service Level Agreements", die im Bereich der Kreditkartenabwicklung üblich waren und die eng an die von VISA ausgegebenen Vorgaben gebunden waren. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch **A** waren dabei den generellen Vorgaben der Kreditkartenorganisation (VISA) als auch den technischen Vorgaben der involvierten Bankinstitute bzw Dienstleister unterworfen.

Nachfolgend werden die Leistungsbeschreibungen der beschwerdegegenständlich relevanten Arbeitsanweisungen wörtlich wiedergegeben:

"DL 2_1 24 hr Service Centre - Referralbearbeitung und Adressverifizierung

Leistungsbeschreibung

[...]

"DL 2_2 24 hr Service Centre - Sperrannahme

Leistungsbeschreibung

[...]

"DL 3_1 Financial Accounting & Settlement Service

Leistungsbeschreibung

[...]

"DL 6_3 International Chargeback (mit Karteninhaberservice)

Leistungsbeschreibung

[...]

"DL 6_4 Fraud Operations

Leistungsbeschreibung

[...]

"SL 1_3 Generierung und Bereitstellung der Druckdateien für Saldenmitteilungen (Karteninhaberrechnungen)

Leistungsbeschreibung

[...]

"SL 3_9 *** authorize Issuing

Leistungsbeschreibung

[...]

"SL 10_1 Card Solution Online (****)

Leistungsbeschreibung

[...]

1.4 Darstellung des typischen Ablaufs des Kreditkartengeschäfts - Zusammenspiel zwischen der Beschwerdeführerin, VISA und **A**

Die Beschwerdeführerin gab an ihre Kunden ("Kreditkartenkunden") die *** VISA-Kreditkarte aus. Den Kunden gegenüber schien nur die Beschwerdeführerin bzw deren Muttergesellschaft *** auf, nicht jedoch **A**. Im Zuge des erstmaligen Kundenannahmeprozesses speicherten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die Stammdaten der einzelnen Kunden direkt im EDV-System von **A** ab.

Nahm ein Kreditkartenkunde mit seiner Kreditkarte bei einem Unternehmer (zB Händler oder Dienstleister) einen Bezahlvorgang vor, erfolgte vom Unternehmer (über dessen "Acquiring-Dienstleister") im elektronischen Weg an **A** die Anfrage, ob die vorgelegte Kreditkarte gültig und nicht gesperrt war und ob der Verfügungsrahmen auch bei Durchführung der beabsichtigten Transaktion eingehalten wurde.

Die diversen Prüfhandlungen samt Dokumentation der einzelnen Prüfungsschritte erfolgten dabei durch **A**. Bei positivem Prüfergebnis autorisierte **A** die elektronische Anfrage und somit die Zahlung, indem eine Autorisierungsnummer generiert und diese via VISA an die den Anfragenden (an die Akzeptanzstelle) übermittelt wurde.

Der gesamte Vorgang der Prüfung und Autorisierung samt Generierung und Übermittlung der Autorisierungsnummer an die jeweilige Akzeptanzstelle erfolgte selbständig durch **A** und ohne jegliches Zutun durch die Beschwerdeführerin, die in den gesamten Autorisierungsablauf nicht eingebunden war. Derart konnte sie auf die Autorisierung auch nicht einwirken bzw hatte im Zeitpunkt der Autorisierung auch keinerlei Wissen bzw keine Informationen über den Autorisierungs- und Zahlungsvorgang.

Nach Durchführung des Kreditkartenzahlvorgangs durch den Kunden erfolgte von VISA zeitnah die Übertragung des Kaufbetrages auf das Bankkonto des jeweiligen Unternehmers.

Die Beschwerdeführerin wurde von VISA daraufhin mit der Summe aller an einem Tag durchgeführten Transaktionen (sämtliche Umsätze, die *** VISA Kreditkarteninhaber pro Tag tätigten, wurden für jeden Tag zur sogenannten "Tagessumme" zusammengefasst) belastet. Diese Tagessumme fand sich im VISA-System, das von **A** als auch der Beschwerdeführerin einsehbar war, elektronisch (bloß als Gesamtsumme) ausgewiesen.

Parallel dazu berechnete auch **A** jeweils die Tagessumme und prüfte derart die Übereinstimmung mit dem im VISA-System ausgewiesenen Betrag. Darüber hinaus gliederte **A** die Tagessumme in die einzelnen Transaktionsbeträge (Kaufumsätze) auf und ordnete diese den einzelnen Kreditkartenkunden zu. Die jeweiligen (buchhalterischen) Kundenverrechnungskonten, die **A** für jeden einzelnen Kreditkartenkunden führte, wurden von **A** entsprechend belastet (direkte Kundengelder flossen nicht über die Bankkonten von **A**).

Täglich wies **A** schließlich die eigene Hausbank an, die jeweilige Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin (bei deren Hausbank RBI) zu übertragen.

Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb von ein bis drei Tagen der Auftrag an die eigene Hausbank RBI zur Übertragung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto von VISA ("tägliches Settlement").

Zusätzlich wies die Beschwerdeführerin am Folgetag auch wieder die Rückübertragung der Tagessumme samt den von **A** verrechneten Processing-Kosten von ihrem Bankkonto auf jenes von **A** an (die Vorgehensweise, dass die Tagessumme zunächst vom Bankkonto von **A** auf jenes der Beschwerdeführerin und am Folgetag wieder zurück auf jenes von **A** übertragen wurde, liegt in der Grundidee des Servicepakets begründet, wonach **A** das Settlement mit VISA übernehmen hätte sollen).

In kundenseitiger Hinsicht beauftragte die Beschwerdeführerin, basierend auf von den Kreditkartenkunden bereits bei Kreditkartenvertragsabschluss erteilten Lastschrifteinzugsermächtigungen monatlich circa vier bis acht Wochen nach Tätigung des Kaufumsatzes (Kreditierungsfunktion der Beschwerdeführerin für die Kreditkarteninhaber) Unicredit Bank Austria zum Lastschrifteinzug. Die Gesamtsumme der monatlichen Transaktionsbeträge der einzelnen Kreditkartenkunden (deren Monatsabrechnung) wurde dabei von deren Bankkonten auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin übertragen.

Als Grundlage der Durchführung des Lastschrifteinzugs fungierte ein von **A** eigenständig generiertes Datenfile (SEPA-Lastschrift-File; Datenträger-Einzugsfile) samt ebenso von **A** erstelltem Datenträgerbegleitzettel. Das Datenfile wurde im von der durchführenden Bank vorgegebenen Format erstellt und konnte weder von der Beschwerdeführerin noch von der die Übertragung durchführenden Bank verändert werden. Im Datenfile fanden sich die entsprechenden Einzugsanweisungen für die einzelnen Kreditkartenkunden (Übertragung der Kaufumsätze von den Bankkonten der einzelnen Kreditkartenkunden auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin). Am Begleitzettel, der letztlich als Kontrollmedium fungierte und formal die Autorisierung zur Durchführung der Lastschrifteinzüge erteilte, fand sich (bloß) die Gesamtsumme angeführt. Der Begleitzettel wurde von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Beschwerdeführerin unterfertigt.

**A** übermittelt das erstellte Datenfile samt Begleitzettel an die Beschwerdeführerin. Diese kontrollierte (bloß), ob der am Begleitzettel bekanntgegebene Gesamtbetrag aller in das Datenfile einbezogenen Einzeltransaktionen mit dem Betrag übereinstimmte, der aus dem Datenfile-Code selbst ersichtlich war. Eine weitergehende Überprüfung, insbesondere der Einzeltransaktionen, aus denen dieser Gesamtbetrag zusammengesetzt war, oder in sonstiger (technischer) Hinsicht, erfolgte nicht. Bereits aus technischen Gründen kam der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zu, das Datenfile zu verändern.

Die Beschwerdeführerin übermittelte das Datenfile samt unterfertigtem Datenträgerbegleitzettel an Unicredit Bank Austria. Letztere führte nach Kontrolle der Zeichnungsberechtigung der freigebenden Personen der Beschwerdeführerin ohne weitere inhaltliche Prüfung des Datenfiles die Lastschrifteinzüge durch. Die von den Bankkonten der einzelnen Kreditkartenkunden eingezogenen Beträge schrieb sie dem Bankkonto der Beschwerdeführerin gut.

Für den Fall, dass ein Lastschriftbetrag vom Bankkonto eines Kreditkartenkundens (etwa mangels Kontodeckung) nicht eingezogen werden konnte, bestand folgende Rücklastschrift-Vorkehrung: Unicredit Bank Austria erzeugte ein entsprechendes Rücklastschrift-File und übermittelte dieses an die Beschwerdeführerin, welche es sogleich an **A** weiterleitete. **A** wies im eigenen System die Forderung des Kunden wieder als offen aus und erließ an den Kreditkartenkunden schriftliche Mahnungen. Blieben die ersten beiden Mahnungen erfolglos, wurde die Angelegenheit von Seiten der Beschwerdeführerin an ein Inkassobüro übergeben.

Im Fall von Kundenreklamationen, wenn etwa bei einem Unternehmer ein falscher Betrag verrechnet wurde, bekam der Unternehmer typischerweise vorweg den gesamten Betrag auf sein Bankkonto übertragen und in der Folge kam es zu einer Rückabwicklung. Die (meist) vom Kreditkartenkunden initiierte Reklamation wurde von der Beschwerdeführerin an **A** weitergereicht und **A** führte eigenständig die korrekte Rückabwicklung mit dem Unternehmer durch.

1.5 Zu den beschwerdegegenständlich von **A** erbrachten Dienstleistungen

**A** erbrachte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein umfassendes Bündel an Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin. Dienstleistungen betreffend rein technische Aspekte (wie etwa für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Zuganges der Beschwerdeführerin zum EDV-System von **A** oder wie Implementierungskosten) wurden dabei (ohnehin) als umsatzsteuerpflichtig behandelt und sind vom gegenständlichen Beschwerdebegehren nicht erfasst. Sie werden an dieser Stelle außen vorgelassen.

Als beschwerdegegenständlich erweisen sich hingegen jene von **A** erbrachten Dienstleistungen, die von der Beschwerdeführerin als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt wurden. Diese Dienstleistungen erstreckten sich auf folgende drei Teilbereiche:

  1. Processing

  2. Financial Accounting & Settlement Service

  3. Service Center

Die den Teilbereich Processing betreffenden Dienstleistungen umfassten insbesondere die Abspeicherung der Kreditkartenkundenstammdaten, die Erfassung und Verarbeitung der laufenden Transaktionsumsätze (Kaufumsätze der Kreditkartenkunden bei den die Kreditkarte akzeptierenden Unternehmern; tägliches Settlement), den gesamten Autorisierungsprozess der Kreditkartenzahlung (samt eigenständiger Genehmigung oder Ablehnung einer Kreditkartenzahlung), den monatlichen kundenseitigen Lastschrifteinzugsvorgang mit der Erstellung des Datenträger-Einzugsfiles (SEPA-File) samt Datenträgerbegleitzettels, die Erstellung diverser Reports und Dokumentationen sowie die Führung der Kundenverrechnungskonten (offene Forderungen, generelle Limitverwaltung).

Der Teilbereich Financial Accounting & Settlement Service betraf im Wesentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Unterlagen für die Verbuchung der aus dem Teilbereich Processing resultierenden Forderungen, Verbindlichkeiten, Gebührenerträge und
-aufwendungen, Währungsgewinne und -Verluste, sowie die Erstellung von Umsatzübersichten.

Dienstleistungen des Teilbereichs Service Center betrafen schließlich weitere mit dem Teilbereich Processing zusammenhängende Dienstleistungen, wie vor allem die 24 Stunden Sperrhotline (**A** führte Kartensperrungen durch, eröffnete Ersatzkonten, stellte gesperrte Kartenkonten buchhalterisch auf null und führte Saldenübertragungen auf das Ersatzkonto durch), die Bereiche Referralbearbeitung und Adressverifizierung (bei Sperranfragen wurde kontrolliert, ob ein Betrugsfall vorlag), das Mahnwesen von Kreditkartenkunden (Durchführung der Mahnung, Senkung des Kartenlimits, Vermerkung des Mahnstatus, Kontrolle und Verwaltung der Zahlungsfristen, allenfalls Aussprache der Kündigung an den Kreditkartenkunden), die internationale Chargeback Bearbeitung (Rückbuchungsverfahren bei Kundenreklamationen), die Betrugsprävention (etwa Bearbeitung und Aktualisierung der Händler Black List), sowie die Anlage und Bearbeitung von Betrugsfällen (Anlage von Akten, Erstellung von wöchentlichen Reportings, Vorbereitung der monatlichen Abschreibungsunterlagen).

Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar den mit der Ausgabe von Kreditkarten einhergehenden Funktionsbereich der Kreditgewährung selbst wahrnahm, so wie auch die Bereiche Kundendienst und Marketing (siehe dazu unten, Punkt 1.6); den jedoch gleichfalls mit dem Kreditkartengeschäft zentral einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen lagerte die Beschwerdeführerin mehr oder weniger gänzlich an **A** aus (selbst behielt sich die Beschwerdeführerin dabei bloß zum Teil formale Freigaben bzw Anweisungen vor).

Die von **A** diesbezüglich erbrachten Dienstleistungen sind dem Bereich der Finanzgeschäfte zuzuordnen. Zwar nahm **A** selbständig (genauso wenig wie die Beschwerdeführerin) nicht die unmittelbaren Verbuchungen auf den jeweiligen Bankkonten vor und führte auch nicht die formalen Freigaben/Anweisungen durch, dennoch bezogen sich die von **A** erbrachten Dienstleistungen explizit und zentral auf die Übertragung von Geldsummen:

Es ist dabei zunächst auf den in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Kreditkartenzahlung stehenden und von **A** eigenständig durchgeführten Autorisierungsprozess zu verweisen. Mit diesem sich aufwendig gestaltenden Prozess oblag es letztendlich allein **A**, Kaufumsätze von Kreditkarteninhabern freizugeben bzw abzulehnen. Ohne jegliches Zutun der Beschwerdeführerin generierte **A** Autorisierungsnummern, speiste sie in das System von VISA ein und autorisierte damit den Zahlungsvorgang eines Kreditkartenkunden (beim Unternehmer, der die Kreditkarte akzeptierte) bzw lehnte einen Zahlungsvorgang ab. Der Beschwerdeführerin kam dabei keine Möglichkeit zu, einen von **A** abgelehnten Zahlungsvorgang selbst zu genehmigen. Der Beschwerdeführerin war es mangels personeller und technischer Voraussetzungen und mangels Verfügbarkeit des entsprechenden Knowhows auch nicht möglich, den Autorisierungsprozess selbst vorzunehmen.

Weiter ist die zentrale Einbindung von **A** in den Prozess des täglichen Settlements anzuführen. Dabei berechnete **A**, wie oben ausgeführt, jeweils eigenständig die an VISA zu übertragende Tagessumme, prüfte derart die Übereinstimmung mit dem im VISA-System ausgewiesenen Betrag, gliederte die Tagessumme in die einzelnen Transaktionsbeträge auf und ordnete diese den einzelnen Kreditkartenkunden zu, indem **A** auf den jeweiligen Kundenverrechnungskonten entsprechende Belastungen vornahm. Darüber hinaus wies **A** auch die tägliche Übertragung des vollen Betrags der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin an (Übertragung des Betrags zunächst vom Bankkonto von **A** auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin und am Folgetag, im Auftrag der Beschwerdeführerin, wieder Rückübertragung auf das Bankkonto von **A**).

Deutlich tritt der direkte Bezug der von **A** erbrachten Dienstleistungen zur Übertragung von Geldsummen auch beim gesamten Prozess der monatlichen kundenseitigen Abrechnung zu Tage. Die unmittelbare Verbuchung (Durchführung des Lastschrifteinzugs) erfolgte zwar durch Unicredit Bank Austria, formal freigegeben bzw angewiesen durch die Beschwerdeführerin, dennoch führte letztendlich **A** sämtliche relevante Arbeitsschritte dafür durch. So oblag es **A**, eigenverantwortlich das erwähnte Datenfile (SEPA-Lastschrift-File; Datenträger-Einzugsfile) samt Datenträgerbegleitzettel zu erstellen, die die unbedingte Voraussetzung für die Geldsummenübertragung bildeten. Das Datenfile, in dem sich für die einzelnen Kreditkartenkunden verbindliche Buchungsanweisungen (Einzugsanweisungen) befanden, wurde im von der die Einzüge vornehmenden Bank vorgegebenen Format erstellt und konnte weder durch die Beschwerdeführerin, noch durch das die Einzüge vornehmende Bankinstitut abgeändert werden. Das Datenfile bildete samt Begleitzettel die einzige und entscheidende Grundlage für die Geldsummenübertragungen.

Der direkte Bezug zur Übertragung von Geldsummen begrenzte sich nicht auf den Teilbereich Processing, sondern umfasste auch die Teilbereiche Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center. Hervorzuheben sind dabei etwa die von **A** erbrachten Dienstleistungen betreffend den ausgeklügelten Betrugsbekämpfungsprozess. Neben der Implementierung von diversen Vorkehrungen um betrügerische Geldsummenübertragungen möglichst hintanzuhalten, oblag es **A** auch, für die Rückabwicklung von betrugsverdächtigen Umsätzen zu sorgen. Als Grundlage dafür fungierten einerseits von **A** selbst entwickelte Sicherheitsvorkehrungen, andererseits von VISA vorgegebene Betrugsbekämpfungsvorgaben, die **A** entsprechend umsetzte. Der bestehende Zusammenhang mit der Übertragung der Geldsummen erscheint evident.

Generell wurde **A** von der Beschwerdeführerin zur Leistungserbringung beauftragt. Diese leitete den Großteil der empfangenen Dienstleistungen ohne eigenes relevantes Zutun bzw ohne Umformung direkt etwa an Bankinstitute, mit denen sie in Vertragsbeziehung stand, weiter. In vielen Fällen erbrachte **A** entsprechende Dienstleistungen im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin auch direkt an Dritte, oftmals bereits vor Kenntnis der Beschwerdeführerin (etwa im Fall der Autorisierung von Kaufumsätzen).

**A** entschied autonom und in eigener Verantwortung, welche der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen durchgeführt werden mussten, um eine reibungslose Abwicklung des Kreditkartengeschäfts zu gewährleisten. Die von **A** übernommene Leistungsverpflichtung umfasste auch die Berücksichtigung sämtlicher Eventualitäten und Risiken des Kreditkartengeschäfts und die rechtzeitige Reaktion auf Anpassungserfordernisse sowie das Setzen angemessener Sicherheitsmaßnahmen.

Das von **A** dementsprechend erbrachte Dienstleistungsbündel deckte mit Ausnahme der unmittelbaren Verbuchung auf den Bankkonten bzw der formalen Freigabe/bloßen Anweisung der Geldsummenübertragungen den gesamten Bereich des Verarbeitungsprozesses von Zahlungen und Überweisungen mehr oder weniger vollständig ab. Sämtliche erforderliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse wurden von **A** eigenverantwortlich in einem Gesamtpaket erbracht.

Die Leistungsschuld von **A** bezog sich nicht auf Einzelleistungen, sondern auf die Erbringung der benannten Dienstleistungen in einem Gesamtpaket. Die Dienstleistungen griffen dabei derart ineinander, dass sie die gewünschte Leistungsgesamtheit ergaben, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, die gegenständliche Kreditkarte am Markt anzubieten. Eine Aufspaltung des objektiv einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bildenden Dienstleistungsbündels würde sich als wirklichkeitsfremd erweisen.

1.6 Zu den beschwerdegegenständlich von der Beschwerdeführerin ausgeführten Dienstleistungen

Betreffend das gegenständliche Kreditkartengeschäft beschränkten sich die von der Beschwerdeführerin selbständig ausgeführten Dienstleistungen im Wesentlichen auf die Kreditgewährung samt damit zusammenhängenden Compliance- und Revisionstätigkeiten, auf die Bereiche Kundendienst und Marketing, sowie auf die formelle Freigabe bzw bloße Anweisung von Geldsummenübertragungen.

Die Beschwerdeführerin nahm dabei insofern eine Kreditgewährung an ihre Kreditkartenkunden vor, als sie den Kaufumsatz der Karteninhaber erst sechs bis acht Wochen zeitverzögert von deren Bankkonten einziehen ließ. Damit zusammenhängend führte die Beschwerdeführerin auch das Cash-Management (Beobachtung der Bargeldbestände, Aufnahme von Zwischenfinanzierungen) selbst durch, damit verbunden auch diverse Compliance- und Revisionstätigkeiten (etwa auch Reportings an die ÖNB und FMA, etc).

Im Teilbereich Kundendienst und Marketing erstreckten sich die von der Beschwerdeführerin eigenständig ausgeführten Dienstleistungen insbesondere auf die Erbringung von generellen Beauskunftungen an bestehende sowie potentielle Kreditkartenkunden (wie funktioniert eine Kreditkarte, wie melde ich mich an, welche Funktionalitäten hat die *** VISA Kreditkarte), sowie auf den Kundenannahmeprozess samt Identitätsprüfung (Videoident bzw Face-to-Face) inklusive Politically Exposed Persons (PEP) Check, Geldwäscheprüfung, Embargo Check, Bonitätsprüfung und Festsetzung des Kreditkartenlimits. Die Kundendaten bzw Kundenunterlagen wurden im System von **A** abgespeichert.

Betreffend die beschwerdegegenständlich relevante Übertragung von Geldsummen erschöpfte sich der Beitrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der formalen Freigabe bzw bloßen Anweisung der Geldsummenübertragungen - einerseits betreffend das tägliche Settlement (Übertragung der Tagessumme vom Bankkonto von **A** auf das Bankkonto von VISA), andererseits betreffend den monatlichen kundenseitigen Lastschrifteinzugsvorgang (Übertragung der Kaufumsätze von den Bankkonten der Kreditkartenkunden auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin).

Die diesbezügliche Freigabe bzw Anweisung stellte sich vornehmlich als bloße Formaltätigkeit dar. Die Vornahme der Buchungsvorgänge auf den Bankkonten erfolgte durch die Bankinstitute Unicredit Bank Austria bzw RBI.

Es zeigt sich hinsichtlich des gegenständlich relevanten Bereichs des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs, dass sich der von der Beschwerdeführerin eigenständig ausgeführte (nicht ausgelagerte) Leistungsbeitrag im Verhältnis zu dem von **A** erbrachten Leistungsbeitrag sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als untergeordnet bzw nebensächlich erwies.

1.7 Zu vorliegenden Haftungen und Verantwortlichkeiten

Unter Punkt 10. des bezeichneten Dienstleistungsvertrags finden sich zwischen **A** und der Beschwerdeführerin ua folgende Aspekte betreffend Haftung und Verantwortlichkeit vereinbart:

"10 Höhere Gewalt, Haftung

[...]

Die **A** vertraglich zugewiesene Haftung und Verantwortlichkeit bezogen sich demnach auf die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in einer für das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise. Zumal sich die vertragswesentlichen Pflichten nach den obigen Ausführungen vornehmlich auf die mit dem Kreditkartengeschäft in direktem Zusammenhang stehenden Übertragungen von Geldsummen konzentrierten und der Vertragszweck bzw generell das Wesen des vertraglich geschuldeten Leistungsbündels im letztendlich geschuldeten Erfolg, nämlich in der termingerechten und fehlerlosen Durchführung sämtlicher diesbezüglicher Dienstleistungen - insbesondere in der Übertragung der Geldsummen - lag, ist festzustellen, dass sich die Verantwortlichkeit von **A** nicht auf technische Aspekte beschränkte, sondern sich letztlich auf die erfolgreiche Übertragung von Geldsummen bezog.

Auch die von **A** übernommene Leistungsverpflichtung der Berücksichtigung sämtlicher Eventualitäten und Risiken des Kreditkartengeschäfts unterstreicht die von **A** diesbezüglich getragene Verantwortlichkeit. **A** hatte dabei notwendige Anpassungserfordernisse und angemessene Sicherheitsmaßnahmen eigenständig und fristgerecht vorzunehmen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch nur **A** (und hingegen nicht die Beschwerdeführerin) über die dafür zwingend vorausgesetzten Zertifizierungen verfügte (wie etwa über die für die Teilnahme am Kreditkartengeschäft erforderliche PCIDSS-Zertifizierung).

Schließlich ist nochmals auf das von **A** im Zuge der täglichen Überweisung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf jenes der Beschwerdeführerin getragene eigene Ausfallsrisiko hinzuweisen. Für den Zeitraum bis zur am Folgetag angewiesenen Rückübertragung hatte **A** etwa das Risiko einer allfällig eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tragen.

1.8 Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage und Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits

Es lagen im Verhältnis zwischen **A** und der Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage bzw Höhe der Umsatzsteuer vor.

Eine allfällige Verrechnung von Umsatzsteuer würde zu einer effektiven Kostenbelastung der Beschwerdeführerin führen. Die Überwälzung auf die Kreditkartenkunden erscheint naheliegend und würde eine entsprechende Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits nach sich ziehen.

1.9 Zum Mängelbehebungsverfahren betreffend Anfechtung des Wiederaufnahmsbescheids

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, konkret bezeichnete Mängel (Fehlen einer Begründung) im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vom innerhalb einer vorgegebenen Frist von zwei Wochen zu beheben. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Erledigung diesbezüglich als zurückgenommen gilt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am nachweislich zugestellt.

Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte auf den Mängelbehebungsauftrag keinerlei Reaktion.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem zwischen **A** und der Beschwerdeführerin am abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag und den in Entsprechung einer Aufforderung des Gerichts vorgelegten Arbeitsanweisungen ("SL- und DL-Module").

In Reaktion auf mehrere von Seiten des Bundesfinanzgerichts ausgesandte Vorhalte erstatteten darüber hinaus beide Parteien umfangreiche Beantwortungen. Im Rahmen mehrerer abgehaltener Verhandlungstermine erfolgten schließlich Einvernahmen von folgenden geladenen Auskunftspersonen:

  1. Mag. **P**, beschäftigt bei der Beschwerdeführerin als Senior Finance Specialist,

  2. **K**, beschäftigt bei der Beschwerdeführerin als Senior Payment and Reporting Specialist,

  3. **J**, beschäftigt bei **E**, Utrecht, als Financial Policy & Tax, Finance,

  4. **M**, beschäftigt bei **E**, Frankfurt am Main, als Accounting Manager Germany and Austria, sowie

  5. Mag. **W**, beschäftigt bei Unicredit Bank Austria, Wien, als Jurist in der Rechtsabteilung.

Die einvernommenen Auskunftspersonen erwiesen sich als in hohem Maße glaubwürdig, die zur Niederschrift gegebenen Aussagen erfolgten übereinstimmend und erwiesen sich als glaubhaft.

Zudem wurden von Seiten des Gerichts Abfragen im öffentlichen Firmenbuch vorgenommen, und den Websites der angeführten Unternehmen Informationen entnommen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)

Entsprechend obiger Feststellungen gab die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt, eine Kreditkarte heraus. In diesem Zusammenhang bezog sie ein Bündel von sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) des nicht in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleisters **A**. Die von **A** erbrachten sonstigen Leistungen wurden von Frankfurt/Main, Deutschland, dem Ort, an dem **A** während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums ansässig (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit) war, erbracht. **A** verfügte in Österreich über keine Betriebsstätte (feste Niederlassung).

Die beschwerderelevanten sonstigen Leistungen wurden an die Beschwerdeführerin, eine umsatzsteuerlich im Inland ansässige Unternehmerin, erbracht und somit gemäß § 3a Abs 6 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus die Empfängerin (die Beschwerdeführerin) ihr Unternehmen betrieb. Es ergibt sich eine Steuerbarkeit der sonstigen Leistungen in Österreich.

Nach § 19 Abs 1 UStG wird die Umsatzsteuer ua bei sonstigen Leistungen vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger ua Unternehmer im Sinne des § 3a Abs 5 Z 1 UStG, somit umsatzsteuerlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 UStG, ist. Unstrittig wurden diese Voraussetzungen erfüllt. Eine (allenfalls bestehende) Steuerschuld musste somit grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin übergehen.

Die Beschwerdeführerin, die ihrerseits Bankgeschäfte erbrachte und sohin nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist, qualifizierte die gegenständlichen Leistungen als unecht steuerbefreit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG und unterwarf die von **A** in Rechnung gestellten Entgelte entsprechend nicht der Umsatzsteuer.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da **A** selbst weder mittelbar noch unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf den betreffenden Bankkonten oder Umbuchungen zwischen ihnen vornehmen oder anordnen habe können, noch die Leistung von **A** zu einer unmittelbaren Übertragung der Gelder geführt hätte, auch wenn die erbrachten Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine spätere Zahlungsanordnung bzw einen späteren Überweisungs- bzw Zahlungsvorgang geschafft hätten. Zudem habe **A** keine Haftung übernommen, die sich unmittelbar auf den Finanzumsatz bezog. Gesamt sei kein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes vorgelegen, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung bzw Zahlung erfüllt und damit die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen geführt habe. Vielmehr habe es sich um rein materielle, technische und/oder administrative Dienstleistungen gehandelt.

Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird in rechtlicher Beurteilung zunächst auf die relevanten Rechtsgrundlagen verwiesen.

§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG (in der aktuellen, als auch in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung) lautet:

"§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

[…]

8.

[…]

e) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren.

[…]"

Nach § 12 Abs 3 Z 1 UStG steht diesbezüglich der Vorsteuerabzug nicht zu, es handelt sich um eine unechte Steuerbefreiung.

Zugrundeliegende unionsrechtliche Vorschrift ist Art 135 Abs 1 Buchst d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL). Die Vorschrift lautet:

"Artikel 135

(1) Die Mitgliedsstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

[…]

d) Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;

[…]"

Die gleichlautende Vorgängerbestimmung fand sich in Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom (6. MwSt-RL) niedergeschrieben. Aufgrund der ohne Änderung übernommenen Bestimmung in Art 135 MwStSyst-RL ist die zu beiden Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) relevant (vgl etwa Bookit, C-607/14, Rn 32; , Cardpoint, C-42/18, Rn 19).

Die nationale Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG ist richtlinienkonform im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Konkret hat sich der EuGH schon mehrfach mit der Auslegung der betreffenden Norm der MwStSyst-RL (bzw der 6. MwSt-RL) befasst. Vgl etwa:

  1. SDC, C-2/95,

  2. AXA UK, C-175/09,

  3. Nordea Pankki Suomi, C-350/10

  4. Bookit, C-607/14

  5. DPAS, C-5/17

  6. Cardpoint, C-42/18

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Ro 2018/13/0017, bereits mit der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG auseinandergesetzt und dabei ebenso (unter Verweis auch auf die Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs vom , XI R 35/14, Rz 19) auf die richtlinienkonforme Auslegung der Norm sowie auf dazu ergangene einschlägige EuGH-Rechtsprechung hingewiesen. Angeführt werden kann auch ein kürzlich ergangener Beschluss des deutschen BFH (, V R 4/19), bei dem ebenso auf die ergangene Rechtsprechung des EuGH verwiesen wurde.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der gegenständlich relevante Passus "Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr", mit dem die Steuerbefreiung umschrieben ist, eng auszulegen (vgl etwa EuGH Bookit, Rn 34; DPAS, Rn 29). Dies, da Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt.

Die in der MwStSyst-RL normierte Befreiungsbestimmung ist autonom im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Es ist auf den Gesamtzusammenhang mit dem durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems Bedacht zu nehmen (vgl etwa EuGH Bookit, Rn 33; DPAS, Rn 28). Generell sind Befreiungsbestimmungen nach den Zielsetzungen und der Systematik der MwStSyst-RL auszulegen.

Die befreiten Umsätze sind durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (EuGH Bookit, Rn 36; DPAS, Rn 31). Die Bestimmung ist demgemäß hinreichend weit gefasst, um auch die Leistungen anderer Wirtschaftsteilnehmer als Banken und Kreditinstitute einzuschließen (vgl etwa EuGH AXA UK, Rn 26). Es geht somit bloß darum, dass die betreffenden Leistungen zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl EuGH AXA UK, Rn 26; DPAS, Rn 31, 45).

Der Anwendung der Befreiung steht auch nicht entgegen, wenn ein von der Bestimmung erfasster Vorgang von einem Dritten ausgeführt wird, für den Kunden der Bank aber als eine Leistung der Bank erscheint (EuGH SDC, Rn 58 f; Nordea Pankki Suomi, Rn 27).

Im Sinne der gegenständlichen Norm ist unter einer Überweisung ein Vorgang zu verstehen, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Eine Überweisung kann dabei durch eine tatsächliche Übertragung von Geldern oder durch Buchungsvorgänge vorgenommen werden (EuGH DPAS, Rn 34). Kennzeichnend ist, dass sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen deren jeweiligen Banken auf der anderen Seite sowie gegebenenfalls zwischen den Banken führt. Der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, ist allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten, unabhängig von deren Grund. Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (EuGH Bookit, Rn 38; DPAS, Rn 33).

Um von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erfasst zu sein, ist es erforderlich, dass die Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt. Die Bestimmung erschöpft sich nicht in der Befreiung des bloßen Vorgangs der Übertragung der Geldsummen an sich, vielmehr kann ein Überweisungsvorgang iSd Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL grundsätzlich aus verschiedenen Dienstleistungen bestehen, die dann (zusammen) "Umsätze im Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (EuGH Bookit, Rn 39; DPAS, Rn 34). Eine Aufteilung der grundsätzlich steuerbefreiten Gesamtleistung der Überweisung in verschiedene Einzelleistungen ist unter den benannten Voraussetzungen somit grundsätzlich möglich, ohne dass dies zwangsläufig einen Verlust der Steuerbefreiung nach sich ziehen würde. Es ist, so der Gerichtshof, nicht auszuschließen, dass sich die Steuerbefreiung auf Dienstleistungen erstrecken kann, die nicht ihrem Wesen nach Überweisungen sind (EuGH Bookit, Rn 39; gefordert wird jedoch eine Eigenständigkeit sowie Spezifität und Wesentlichkeit der Dienstleistung; dazu gleich weiter unten).

Auch der Verwaltungsgerichtshof weist explizit darauf hin, dass Dienstleistungen, die nicht unmittelbar die Vornahme von Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers umfassen, nicht von vornherein von der in Rede stehende Steuerbefreiung ausgenommen sind ( mit Verweis auf die Rechtssachen Bookit, Rn 42 und Cardpoint, Rn 25).

Die Steuerbefreiung verlangt, dass die Dienstleistungen als eigenständiges Ganzes wesentlich und spezifisch zur Übertragung von Geldern und damit auch zu rechtlichen und finanziellen Änderungen beitragen. Die bloße Anweisung an Kreditinstitute, entsprechende Übertragungen vorzunehmen, würde sich dabei nicht als ausreichend erweisen, sondern nur eine Vorstufe zu einem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr darstellen (EuGH DPAS, Rn 40 bis 42; ).

Generell sind rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst (EuGH Bookit, Rn 40; DPAS, Rn 36). Der Gerichtshof sieht dabei das nationale Gericht in der Pflicht, insbesondere den Umfang der Verantwortung des jeweiligen Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob seine Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl EuGH DPAS, Rn 36; Cardpoint, Rn 21; ).

Es lässt sich im Übrigen alleine aus dem Umstand, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (EuGH DPAS, Rn 43; Cardpoint, Rn 28).

Der Zweck der gegenständlichen Befreiung liegt schließlich darin, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen. Auch soll eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits vermieden werden (vgl EuGH DPAS, Rn 46; ).

Im vorliegenden Fall nahm die die Kreditkarte ausgebende Beschwerdeführerin entsprechend obiger Feststellungen den damit einhergehenden Funktionsbereich der Kreditgewährung an sich, so wie auch die Bereiche Kundendienst und Marketing eigenständig wahr. Jedoch lagerte sie mehr oder weniger den gesamten Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen an den darauf spezialisierten Zahlungsdienstleister **A** aus. Zu beurteilen gilt es, ob die diesbezüglich von **A** erbrachten Dienstleistungen als steuerbefreite Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr zu qualifizieren sind.

Zumal sachverhaltsmäßig Geldsummen zwischen Bankkonten übertragen und damit Änderungen der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen Auftraggeber und Empfänger auf der einen Seite und zwischen deren jeweiligen Banken auf der anderen Seite bewirkt wurden, lagen jedenfalls Überweisungen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG bzw Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL vor.

Die unmittelbare Verbuchung auf den Bankkonten (Vornahme von Belastungen und/oder Gutschriften) wurde gegenständlich jedoch weder von der Beschwerdeführerin, noch von **A**, sondern durch dritte Bankinstitute vorgenommen. Die formale Freigabe bzw Anweisung für die Geldsummenübertragungen erfolgte (zumindest) in den Fällen der monatlichen kundenseitigen Abrechnung sowie des täglichen Settlements durch die Beschwerdeführerin. Beim Vorgang der Kreditkartenzahlung durch den Kunden autorisierte **A** eigenständig den jeweiligen Kaufumsatz. Darüber hinaus wies **A** im Zuge des täglichen Settlements selbst auch die tägliche Übertragung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin an.

Auch wenn die von **A** erbrachten Dienstleistungen die unmittelbare Verbuchung auf den Bankkonten gar nicht und die Anweisung zur Geldübertragung nur teilweise umfassten, sind die Dienstleistungen entsprechend obiger Feststellungen dem Bereich der Finanzgeschäfte zuzuordnen und bezogen sie sich explizit auf die Übertragung von Geldsummen bzw standen sie in engem und untrennbaren Zusammenhang dazu.

Wie ausgeführt, schränkt sich die gegenständliche Befreiungsbestimmung nicht zwingend auf Dienstleistungen ein, die die Geldsummenübertragung an sich bzw den diesbezüglichen Anweisungsvorgang betreffen. Es erweist sich gemäß der zitierten Rechtsprechung vielmehr nicht als ausgeschlossen, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen - auch wenn sie weder die Geldsummenübertragungen an sich noch den formalen Freigabe-/Anweisungsprozess betrafen - dennoch von der gegenständlichen Steuerbefreiung umfasst sind, sie also Teil eines steuerbefreiten Umsatzes im Überweisungsverkehr darstellen.

Dass es sich bei **A** nicht um eine Bank bzw Kreditinstitut handelte, erweist sich dabei nach der zitierten Rechtsprechung als unschädlich, weil die erbrachten Dienstleistungen klar dem Bereich der Finanzgeschäfte zuzuordnen sind. Ebenso unbeachtlich ist auch der Umstand, dass mehr oder weniger der gesamte Verarbeitungsprozess von Zahlungen und Überweisungen von **A** ausgeführt wurde, für die Kunden der Beschwerdeführerin aber als eigene Leistung der Beschwerdeführerin erschien.

Auch wenn die Befreiungsbestimmung eng auszulegen ist, gilt es in der folgenden Kriterienprüfung darauf zu achten, dass der Befreiung durch eine zu enge Auslegung nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. Bedacht zu nehmen ist schließlich auch auf den Gesamtzusammenhang und die Zielsetzungen der MwStSyst-RL bzw des Mehrwertsteuersystems und auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

Zur Voraussetzung des eigenständigen Ganzen

Entsprechend obiger Feststellungen (siehe oben, Punkt 1.5) lagerte die Beschwerdeführerin mehr oder weniger den gesamten mit dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen an **A** aus. Von **A** wurden dementsprechend sämtliche erforderliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse eigenverantwortlich in einem Gesamtpaket an die Beschwerdeführerin geleistet.

Wie festgestellt, bezog sich dabei die Leistungsschuld von **A** nicht auf Einzelleistungen, sondern auf die umfassende Erbringung sämtlicher den Verarbeitungsprozess betreffende Dienstleistungen in einem Gesamtpaket. Die Dienstleistungen griffen derart ineinander, dass sie die gewünschte Leistungsgesamtheit ergaben, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, die gegenständliche Kreditkarte am Markt anzubieten. Objektiv bildete demnach das von **A** erbrachte Dienstleistungsbündel einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, der nicht bloß den "Standardfall" des Kreditkartengeschäfts abbildete, sondern umfassend auch die mit dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr im Kreditkartengeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Eventualitäten, wie etwa auch Sicherheitsaspekte mitumfasste.

Es ergibt sich daraus, dass das von **A** erbrachte Dienstleistungsbündel als ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu qualifizieren ist.

Bekräftigend kann auch das mehrwertsteuerliche Konzept der Einheitlichkeit der Leistung herangezogen werden, wonach von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, wenn mehrere Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht ein objektives Ganzes bilden. Das Wesen bzw der Hauptzweck des von **A** erbrachten Leistungsbündels lag in der umfassenden Erbringung sämtlicher Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse um den mit dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen reibungslos abzuwickeln. In diesem Sinne ist von einer von **A** erbrachten einheitlichen Leistung auszugehen, die mehr oder weniger das gesamte Funktionsspektrum des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs im Kreditkartengeschäft umfasste. Der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin eigenständig ausgeführte Leistungsbeitrag erwies sich in dieser Hinsicht als untergeordnet bzw nebensächlich.

Darauf hinzuweisen verbleibt, dass die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nicht die Erbringung oder Auslagerung aller erforderlichen Dienstleistungen verlangt. Der Terminus des "im Großen und Ganzen eigenständigen Ganzen" ist nach der zitierten Rechtsprechung vielmehr so zu verstehen, dass es sich bei der jeweiligen Tätigkeit um eine eigenständig abgrenzbare handelt. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall erfüllt.

Angeführt werden kann diesbezüglich auch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom , K undDBKAG, C-58/20 und C-59/20, die sich der Auslegung der Steuerbefreiung des 135 Abs 1 Buchst g MwStSyst-RL widmet. Im Urteil unterstreicht der EuGH auch explizit für den Fall einer vorgenommenen Auslagerung, dass die vorausgesetzte Eigenständigkeit nicht verlangt, dass diese vollständig erfolgt sein muss (vgl Rn 36).

Zur Voraussetzung der Spezifität und Wesentlichkeit der Dienstleistung

Um von der Steuerbefreiung des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL erfasst zu sein, müssen die gegenständlichen Dienstleistungen (als eigenständiges Ganzes) im Großen und Ganzen auch die Wirkung haben, die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung zu erfüllen und damit zu bewirken, dass Gelder übertragen, sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden.

Der Terminus "spezifisch" bedeutet nach Rattinger (in Melhardt/Tumpel [Hrsg], UStG, 3. Auflage [2021], § 6 Rz 232), dass die Dienstleistungen für den Leistungserfolg entscheidend und nicht nur allgemeiner Natur sind. "Wesentlich" ist demnach derart zu verstehen, dass die Dienstleistungen für den Leistungserfolg unerlässlich sind (insbesondere in qualitativer Hinsicht). Das Bundesfinanzgericht schließt sich unter Verweis auf die ergangene EuGH-Rechtsprechung diesen Auslegungen an.

Betreffend das Kriterium der Spezifität ist beschwerdegegenständlich auf die oben getroffenen Feststellungen (s Punkt 1.2) zu verweisen, wonach es sich bei **A** nicht etwa um einen Dienstleister allgemeiner Natur (wie etwa um einen generellen EDV-Dienstleister), sondern explizit um einen Dienstleister für Zahlungsdienste, spezialisiert auf die Erbringung von Verarbeitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditkartengeschäft, handelt. **A** verfügte dabei auch über die dafür erforderlichen VISA- sowie PCIDSS-Zertifizierungen, die ebenso einen konkreten Bezug zum Zahlungs- und Überweisungsverkehr aufwiesen.

Insbesondere waren auch die von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht allgemeiner Natur, sondern bereits ihrer Art nach Finanzgeschäfte und betrafen entsprechend obiger Feststellungen (s Punkt 1.5) in zentraler Hinsicht die Übertragung von Geldsummen. Es kann diesbezüglich der von **A** selbständig durchgeführte Autorisierungsprozess jeglicher Kreditkartenzahlungen angeführt werden, die zentrale Einbindung von **A** in den Prozess des täglichen Settlements samt täglicher Anweisung der Übertragung der Tagessumme vom eigenen Bankkonto auf jenes der Beschwerdeführerin, die monatliche kundenseitige Abrechnung samt eigenverantwortlicher Erstellung des Datenfiles mit Datenträgerbegleitzettel sowie etwa auch die von **A** erbrachten Dienstleistungen betreffend den ausgeklügelten Betrugsbekämpfungsprozess im Zusammenhang mit dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Neben den im Teilbereich Processing erbrachten Dienstleistungen wiesen auch die in den Teilbereichen Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center erbrachten Dienstleistungen den geforderten speziellen Bezug zur Übertragung von Geldsummen und den damit einhergehenden rechtlichen und finanziellen Änderungen auf. Aufgrund der an **A** erfolgten Auslagerung oblag **A** die eigenständige Wahrnehmung des mehr oder weniger gesamten spezifischen Bereichs des Verarbeitungsprozesses von Zahlungen und Überweisungen.

Die Tatsache, dass die von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht die unmittelbare Verbuchung auf den jeweiligen Bankkonten umfassten, schließt im Übrigen, eine Spezifität der Dienstleistungen nicht aus (vgl EuGH Bookit, Rn 42 bzw auch ).

Die gegenständlichen Dienstleistungen gingen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch über eine bloße Vorstufe zur Durchführung von Überweisungen hinaus. Anders als etwa in der Rs DPAS, bei der der Gerichtshof von einer derartigen Vorstufe ausging, beschränkten sich die gegenständlichen Dienstleistungen in keiner Weise darin, Kreditinstitute anzuweisen, auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine zuvor festgelegte Geldsumme vom Bankkonto des Patienten auf das eigene zu überweisen und die Summe anschließend nach Abzug der Vergütung auf ein anderes Bankkonto zu übertragen (vgl EuGH DPAS, Rn 41 f).

Nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht weisen die von **A** erbrachten Dienstleistungen somit die geforderte Spezifität auf. Dies wird schließlich auch dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin den Großteil der empfangenen Dienstleistungen ohne eigenes relevantes Zutun bzw ohne Umformung an Dritte weiterleitete.

Dieser Beurteilung ist der Umstand gegenüberzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin eigenständig erbrachten Dienstleistungen, mit Ausnahme der formalen Freigabe bzw bloßen Anweisung der Geldsummenübertragungen, kaum den gegenständlich geforderten spezifischen Bezug aufwiesen; vielmehr fokussierte sich die Beschwerdeführerin auf die Bereiche Kreditgewährung samt Compliance- und Revisionstätigkeiten sowie Kundendienst und Marketing.

Betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit ist auszuführen, dass der von **A** erbrachte, auf die Übertragung der Gelder gerichtete, Leistungsbeitrag sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eigenständig erbrachten Leistungsbeitrag weitaus überwog (s die oben unter Punkt 1.6 getroffenen Feststellungen). Zumal die Beschwerdeführerin den Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen mehr oder weniger gänzlich an **A** auslagerte und ihr bloß die formale Freigabe bzw bloße Anweisung zur Geldsummenübertragung verblieb, kann der diesbezüglich von ihr eigenständig erbrachte Leistungsbeitrag als untergeordnet bzw nebensächlich qualifiziert werden (die den Bereichen Kreditgewährung samt Compliance- und Revisionstätigkeiten bzw Kundendienst und Marketing zuzurechnenden Dienstleistungen sind bei dieser Beurteilung außen vorzulassen).

Die dieserart vorliegende Wesentlichkeit findet sich etwa durch den Umstand bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in zahlreiche zentrale, die Übertragung von Geldern betreffende Dienstleistungen überhaupt nicht eingebunden war (wie beispielsweise in den gesamten Autorisierungsvorgang), sondern **A** den gesamten diesbezüglichen Prozess eigenständig durchführte.

Die von **A** erbrachten Dienstleistungen stellen sich somit nicht nur als unerlässlich für den Leistungserfolg dar, sondern waren unbedingte Voraussetzung für einen solchen. Sie weisen somit neben der Spezifität auch die von der EuGH-Rechtsprechung geforderte Wesentlichkeit auf.

Keine rein materiellen, technischen oder administrativen Dienstleistungen

Gemäß der zitierten Judikatur schließt die Erbringung rein materieller, technischer oder administrativer Dienstleistungen die Anwendbarkeit der Bestimmung des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL aus. Dieserart liegt etwa eine rein materielle oder technische Dienstleistung vor, wenn einer Bank bloß ein EDV-System zur Verfügung gestellt würde (vgl EuGH SDC, Rn 66). In der Rechtssache Bookit qualifizierte der EuGH Dienstleistungen, die sich faktisch auf die Übermittlung bzw auf den Austausch von Daten beschränkten als technisch und administrativ (vgl EuGH Bookit, Rn 51). In der Rechtssache DPAS beurteilte der Gerichtshof eine Dienstleistung, die bloß darin bestand, Kreditinstitute anzuweisen, auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine zuvor festgelegte Geldsumme vom Bankkonto des Patienten auf das eigene zu überweisen und die Summe anschließend nach Abzug der Vergütung auf das Bankkonto eines Zahnarztes zu überweisen, als Dienstleistung administrativer Natur (EuGH DPAS, Rn 39 f, 45).

Anders als in den angeführten Fällen beschränken sich die gegenständlich von **A** erbrachten Dienstleistungen nicht etwa auf reine EDV-Dienstleistungen oder auf die bloße Übermittlung bzw den bloßen Austausch von Daten und erschöpfen sich auch nicht in der ausschließlichen Anweisung von Zahlungen. Vielmehr umfassten die Dienstleistungen, wie ausgeführt, mehr oder weniger den gesamten Bereich des Verarbeitungsprozesses von Zahlungen und Überweisungen und erwiesen sich dabei als spezifisch und wesentlich. Es liegen somit gegenständlich nicht rein materielle, technische oder administrative Dienstleistungen vor.

Eine andere Beurteilung vermag im Übrigen auch nicht die Tatsache, dass die gegenständlichen Dienstleistungen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wurden, nach sich zu ziehen. Dies insbesondere auch aus dem Grund, dass sich der gesamte Finanzsektor und damit auch der Bereich des Kreditkarten- bzw Überweisungsverkehrs durch den überwiegenden Einsatz technischer Mittel und einem damit einhergehenden Automatisierungsgrad auszeichnet. Wie ausgeführt, ist die Art, in der eine Dienstleistung erbracht wird, nicht von Belang. Vielmehr ist auf den Inhalt und das Ergebnis abzustellen.

Derart bestätigte auch der EuGH erst kürzlich, dass auch vollständig im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausgeführte Finanzdienstleistungen die Anwendung der Steuerbefreiungen des Art 135 MwStSyst-RL nicht ausschließen (EuGH, K und DBKAG, Rn 55).

Keine Beschränkung der Verantwortlichkeit auf technische Aspekte

Entsprechend oben zitierter Rechtsprechung sieht der EuGH das nationale Gericht schließlich in der Pflicht, den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen, namentlich die Frage, ob dessen Verantwortung (nicht nur) auf technische Aspekte beschränkt ist. Nicht verlangt ist dabei eine vollumfängliche Verantwortung. Notwendig ist vielmehr ein direkter Bezug der Verantwortung auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze - somit auf die Übertragung der Gelder.

Diese Voraussetzung ist nach den unter Punkt 1.7 getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Fall erfüllt. Anders als beispielsweise in der Rs DPAS (Rn 44) wurde im gegenständlichen Fall etwa die Haftung für fehlgeschlagene oder annullierte Lastschriften nicht ausgeschlossen.

Entsprechend den oben unter Punkt 1.7 dargestellten Vertragsbedingungen bezog sich der gegenständlich vereinbarte Haftungsausschluss bloß auf einen mangelnden wirtschaftlichen Erfolg (somit auf einen fehlenden Gewinn) und auf sonstige mittelbare Schäden. Entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde kann sich dieser Haftungsausschluss nicht auf konkrete Lastschrifttransaktionen in dem Sinne, dass eine Lastschrift erfolgreich durchgeführt wird, beziehen. Vielmehr würde etwa im Fall einer zu Unrecht genehmigten Zahlungsautorisierung oder bei fehlerhafter Erstellung eines Datenfiles sehr wohl eine grundsätzliche Verantwortlichkeit von **A** gegeben sein.

Demgegenüber bezog sich die zentrale von der Beschwerdeführerin selbst zu tragende Verantwortlichkeit bzw ihr Haftungsrisiko vielmehr auf den Bereich der Kreditgewährung (Ausfallsrisiko, wenn Beträge von Kreditkartenkunden nicht eingezogen werden können).

Es kann somit beurteilt werden, dass sich die von **A** zu tragende Verantwortung nicht auf technische Aspekte beschränkte, sondern sie sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckte.

Zum Zweck der Befreiungsbestimmung und dem Grundsatz der Neutralität der MwSt

Der Zweck der gegenständlichen Befreiungsbestimmung liegt darin, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten eines Verbraucherkredits zu vermeiden (vgl etwa Velvet & Steel, C-455/05, Rn 24; DPAS, Rn 46).

Während nach den unter Punkt 1.8 getroffenen Feststellungen gegenständlich keine Schwierigkeiten mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage sowie der Höhe der Mehrwertsteuer vorliegen, gehört das Entgelt, dass die Beschwerdeführerin für die erbrachten Dienstleistungen an **A** bezahlte, zu den Kosten des an die Kreditkartenkunden gewährten Verbraucherkredits.

Würden die bezahlten Entgelte der Mehrwertsteuer unterliegen, würde diese bei der Beschwerdeführerin (teilweise) zum Kostenfaktor werden und derart die Kosten des von der Beschwerdeführerin gewährten Verbraucherkredits erhöhen.

Nach dem im Mehrwertsteuerrecht zu beachtenden Grundsatz der Neutralität müssen Wirtschaftsteilnehmer ua in der Lage sein, jenes Organisationsmodell zu wählen, das ihnen rein wirtschaftlich betrachtet am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von einer nach Art 135 MwStSyst-RL vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (s etwa zuletzt wieder EuGH K und DBKAG, Rn 17). Eine Beurteilung, die Institute, die ihre Zahlung- und Überweisungsverarbeitungsprozesse auslagern bzw zukaufen (müssen), schlechter stellen würde, als (tendenziell größere) Mitbewerber, die derartige Prozesse vollumfänglich selbst erbringen (können), würde somit zu unbilligen Benachteiligungen führen und damit den besagten Grundsatz verletzen.

Die gegenständliche Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf den vorliegenden Sachverhalt wird somit auch durch einen Rückgriff auf den Zweck der Bestimmung sowie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer bekräftigt.

Ergebnis

Nach alldem qualifiziert das Bundesfinanzgericht die beschwerdegegenständlich von **A** an die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen als ein - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Zahlung erfüllt und damit bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden. Die Dienstleistungen grenzen sich von rein materiellen, technischen oder administrativen Dienstleistungen ab und stellen nicht bloß eine Vorstufe zu einem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr dar. Bekräftig wird diese durch den erkennenden Senat getroffene Beurteilung auch durch einen Rückgriff auf den Zweck der Bestimmung sowie auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Bescheidabänderung durch das Bundesfinanzgericht

Von Seiten der belangten Behörde, die von einer Nicht-Anwendbarkeit der gegenständlichen Befreiungsbestimmung ausging, erfolgte für die einzelnen beschwerdegegenständlichen Zeiträume jeweils eine Kürzung des von der Beschwerdeführerin erklärten Gesamtbetrags der Vorsteuer (Kennzahl 60) um die nachfolgend angeführten Jahresbeträge (im Jahr 2017 Aufsummierung der monatlichen Kürzungsbeträge). Es ergab sich dadurch eine entsprechende Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast für die einzelnen Zeiträume.

Aufgrund der durch das Bundesfinanzgericht nun erfolgten stattgebenden Entscheidung werden die beschwerdegegenständlichen Umsatzsteuerbescheide durch das Bundesfinanzgericht derart abgeändert, dass sie der in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung entsprechen. Es werden somit die nachfolgend angeführten Beträge dem jährlichen Gesamtbetrag der Vorsteuer (Kennzahl 60) wieder hinzugeschlagen, wodurch sich jeweils eine geringere Umsatzsteuerzahllast errechnet.


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Jahr
Zurechnung zum Gesamtbetrag der Vorsteuer in EUR
2012
92.390,54
2013
116.351,54
2014
125.881,16
2015
184.977,34
2016
129.085,63
2017
135.292,91

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zurücknahme der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid)

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom erging an die Beschwerdeführerin der Auftrag zur Behebung von inhaltlichen Mängeln in der Bescheidbeschwerde vom : Zur Behebung der fehlenden Begründung betreffend die Anfechtung des Wiederaufnahmsbescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde hinsichtlich des Wiederaufnahmsbescheids bei Nichtbehebung des angeführten Mangels als zurückgenommen gelte.

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am nachweislich zugestellt. Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte keinerlei Reaktion, der Auftrag wurde nicht erfüllt.

Gemäß § 278 Abs 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 85 Abs 2 BAO war von Seiten des Bundesfinanzgerichts somit auszusprechen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Anfechtung des Wiederaufnahmsbescheids als zurückgenommen gilt.

3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zugrundeliegende Rechtsfrage betreffend die Auslegung der Norm des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL wurde bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG lag somit nicht vor (vgl ; , Ro 2014/16/0010).

Darüber hinaus beschäftigte sich auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der gegenständlichen Auslegung des Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL bzw der nationalen Norm des § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG und verwies dabei ebenso auf die ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl ). Die Revision war somit nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 135 Abs. 1 Buchstabe d RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise



BFH , XI R 35/14
Zitiert/besprochen in
BFGjournal 2022, 135
Ehgartner in BFGjournal 2022, 136
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100628.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at