Betriebsausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2007, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO des Jahres 2007 wurde bei der Beschwerde führenden ***Bf1*** (Bf.) - vormals H-GesmbH - unter anderem nachstehende Feststellung getroffen:
" … Tz 3 Provision
Am wurde von der X-GesmbH eine Rechnung an die [Bf.] (vorher H-GesmbH) von netto 20.000,-- zz. 20% USt für Beratungsleistungen gestellt. Im Zuge der Überprüfung bei der X-GesmbH wurde dieser Erlös mangels Leistungserbringung steuerlich nicht anerkannt. Der bisher in der [Bf.] gewinnmindernd verbuchte Aufwand und die Vorsteuer wird storniert.
Steuerliche Auswirkungen:
Umsatzsteuer
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Zeitraum | 2007 |
[060] Vorsteuern ohne (EUSt) | - 4.000,00 |
örperschaftsteuer
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Zeitraum | 2007 |
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust | 20.000,00 |
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.000,00 |
Änderung der Besteuerungsgrundlagen 2007:
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[060] Vorsteuern ohne (EUSt) | |
vor Bp | 18.188,96 |
Tz 3 Provision | - 4.000,00 |
nach Bp | 14.188,96 |
Körperschaftsteuer 2007
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
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vor Bp | 2.599,02 |
… | 10.543,77 |
Tz 3 Provision | 20.000,00 |
nach Bp | 33.142,79 |
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
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vor Bp | 2.599,02 |
… | 10.543,77 |
Tz 3 Provision | 20.000,00 |
nach Bp | 33.142,79 |
… "
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Außenprüfung und erließ (unter anderem) dieser Feststellung folgend am einen entsprechenden Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2007.
Dagegen erhob die Bf. am Beschwerde (BFG-Akt AS 61ff). Begründend verwies die Bf. auf die beim Finanzamt St. Pölten eingebrachte und noch unerledigte Beschwerde der X-GesmbH und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Den Ausführungen in deren Rechtsmittelverfahren [Anm.: der X-GesmbH] folgend liege sehr wohl eine Leistungsausführung vor, sodass bei ihr eine Betriebseinnahme und bei der Bf. eine Betriebsausgabe samt den umsatzsteuerlichen Auswirkungen vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab und verwies seinerseits auf den Bericht der Außenprüfung sowie auf die noch unerledigte Beschwerde der X-GesmbH (BFG-Akt AS 65, AS 70).
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde (BFG-Akt AS 1ff).
Am zog die steuerliche Vertretung der Bf. den Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Als ausschließlich strittig stellt sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr die Frage der ertrag- und umsatzsteuerlichen Anerkennung der Rechnung der Bf. vom dar.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt, wobei ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt.
In seiner Entscheidung vom zur Geschäftszahl RV/7104666/2017 - ergangen im oa Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde der X-GesmbH unter anderem wegen Nichtanerkennens des Beratungserlöses aus der beschwerdegegenständlichen Rechnung vom als Betriebseinnahme - traf das Bundesfinanzgericht nachstehende Feststellungen und erkannte Folgendes:
"… Der Rechnung der [X-GesmbH] vom an die H-GesmbH [Anm. nunmehrige Bf.], deren Alleingesellschafter zu jenem Zeitpunkt TH war, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die [X-GesmbH] erbrachte für die H-GesmbH, die gegenüber den Betreibern des Projektes ´Towntown` in 1030 Wien beratend tätig war, Beratungsleistungen betreffend die Umsetzung der in das Projekt zu integrierenden Gastronomie. Die bautechnischen Aspekte betreffend bediente sich die [X-GesmbH] dabei des einschlägigen Fachwissens des TH, die gastronomischen Aspekte betreffend bediente sie sich des einschlägigen Fachwissens des NT.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen Vorbringen der [X-GesmbH] in der mündlichen Senatsverhandlung. Weshalb eine derartige Beratungsleistung alleine von NT erbracht worden sein soll und diesem ertragsteuerlich zur Gänze zuzurechnen sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Vor allem nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zur Drittanstellung () kann in der Zwischenschaltung einer GmbH zwischen (im Wege der Gesellschaft) leistendem Gesellschafter und Leistungsempfänger nicht per se ein Missbrauch gesehen werden, wenn außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vorliegen. Diese Gründe sind hier gegeben durch die gemeinschaftliche Beratung auf Gebieten, die zum Teil von TH und zum Teil von NT abgedeckt werden. Dass sich TH und NT dazu der gemeinsamen GmbH bedienten, erscheint nur wirtschaftlich sinnvoll. Überdies wurden auch haftungsrechtliche Aspekte von der [X-GesmbH] ins Treffen geführt.
Damit sind die Beratungsleistungen der [X-GesmbH] zuzurechnen und bei dieser der Besteuerung zu unterziehen. …"
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von den im Erkenntnis zu RV/7104666/2017 - ergangen zum Geschäftspartner der Bf., der X-GesmbH - getroffenen Feststellungen und Beurteilung der gegenständlichen Rechnung vom abzuweichen, zumal auch das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom auf eben dieses zum damaligen Zeitpunkt noch offene Rechtsmittelverfahren verwies.
Somit ergeben sich nachstehende Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:
Umsatzsteuer 2007
[060] Vorsteuern ohne (EUSt)
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vor Bp | 18.188,96 | 18.188,96 |
Tz 3 Provision | - 4.000,00 | --- |
nach Bp | 14.188,96 | |
lt BFG | 18.188,96 |
Körperschaftsteuer 2007
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
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vor Bp | 2.599,02 | 2.599,02 |
… | 10.543,77 | 10.543,77 |
Tz 3 Provision | 20.000,00 | --- |
nach Bp | 33.142,79 | |
lt BFG | 13.142,79 |
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
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vor Bp | 2.599,02 | 2.599,02 |
… | 10.543,77 | 10.543,77 |
Tz 3 Provision | 20.000,00 | --- |
nach Bp | 33.142,79 | |
lt BFG | 13.142,79 |
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt in diesem Erkenntnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang der Betriebsausgaben bei betriebliche Tätigkeit (vgl. etwa Ra 2014/15/0031). Rechtfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 2007 und Körperschaftsteuer 2007)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102895.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at