Zurückweisung einer Beschwerde wenn Beschwerdeführer nicht mit Bescheidadressat ident ist.
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf2*** ***Bf2-Adr*** vertreten durch ***RA***, betreffend Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu Steuernummer ***BF1StNr1*** (Verlassenschaft nach ***Bf1***) beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
***Bf1*** ist am verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom wurde dem ***Bf2***, die Ermächtigung erteilt, namens der Verlassenschaft beim zuständigen Finanzamt allfällige Anträge auf Berechnung von Lohn- bzw. Einkommensteuer zu stellen sowie damit in Verbindung stehende Erklärungen abzugeben.
Am brachte der ***Bf2***, in Vertretung für die Verlassenschaft nach ***Bf1*** die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 ein.
Über diesen Antrag sprach das Finanzamt Österreich mit Zurückweisungsbescheid vom ab. Dieser Bescheid erging an die Verlassenschaft nach ***Bf1***, zH. ***Bf2***.
Mit Schriftsatz vom brachte der ***Bf2*** durch den steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Beschwerde ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn sie von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird.
§ 246 Abs. 1 BAO lautet: "Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist."
Nach Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 246 setzt diese verfassungsrechtliche Vorgabe betreffend Beschwerdelegitimation für das Abgabenverfahren um. Aus dem Bescheidspruch ergibt sich der Bescheidadressat, also die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), dessen Rechte berührt werden. Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde (§ 97) und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 246 Rz 1).
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 sieht vor, dass das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen hat. Kommt es - wie im gegenständlichen Fall - gemäß § 153 AußStrG zu keiner Einantwortung, setzt gem. § 531 ABGB der ruhende Nachlass (Verlassenschaft nach ***Bf1***) als Gesamtrechtsnachfolger und Träger der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen dessen Rechte fort.
Dem ***Bf2***, wurde vom Bezirksgericht die Ermächtigung erteilt, namens der Verlassenschaft beim zuständigen Finanzamt allfällige Anträge auf Berechnung von Lohn- bzw. Einkommensteuer zu stellen sowie damit in Verbindung stehende Erklärungen abzugeben. Das bedeutet, der Magistrat ist ermächtigt, als Vertreter des ruhenden Nachlasses die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Die Ermächtigung ersetzt nicht die Einantwortung des Nachlasses und bewirkt deshalb auch nicht den Übergang der Nachlassrechte auf den Ermächtigten, sie bedeutet nur die Erteilung des prozessualen Rechtes, den Nachlass im Prozess zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen.
Diesen Ausführungen entsprechend hat der ***Bf2***, in Vertretung für die Verlassenschaft nach ***Bf1*** den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht.
Diesen Antrag hat das Finanzamt (zu Unrecht) zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid vom erging an die Verlassenschaft nach ***Bf1***, zu Handen ***Bf2***.
Die Beschwerde wurde in der Folge jedoch nicht von der Verlassenschaft nach ***Bf1***, sondern vom ***Bf2*** (vertreten durch ***RA***) eingebracht. Im Schriftsatz vom wird auf Seite 1 die Beschwerdeführerin als "***Bf2***" bezeichnet und auf der letzten Seite mit dieser Bezeichnung abgeschlossen. Auch inhaltlich geht die beschwerdeführende Partei davon aus, dass sie selbst Antragsteller und daher auch Beschwerdeführer ist. Dabei verkennt sie jedoch, dass der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht vom ***Bf2***, sondern von der Verlassenschaft vertreten durch den ***Bf2***, eingebracht wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Antragstellung selbst (***Bf1*** als antragstellende Person) in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom (Ermächtigung für den ***Bf2***, namens der Verlassenschaft die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen).
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie von einer anderen Person als dem Bescheidadressaten im eigenen Namen eingebracht wird. In seinem Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0104, hat der VwGH ausgesprochen, dass gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides vom ist die Verlassenschaft nach ***Bf1***, die Beschwerde vom wurde vom ***Bf2***, eingebracht und ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit a iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, die von einer Person eingebracht wird, die nicht Bescheidadressat ist, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Berger/Unterberger in BFGjournal 2022, 125 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100057.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at