Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2022, RV/7104548/2020

Antrag auf Rückerstattung von Zulassungsgebühren in Folge Betriebsübertragung nach dem NeuFöG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Erf.Nr. 10-510.322/2020, betreffend Rückerstattungsantrag der Zulassungsgebühren von drei Traktoren zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das ***FA*** (nunmehr ***1***) legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG vor:

"Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes Zulassungsgebühren entrichtet und begehrt die Rückerstattung dieser Gebühren durch das Finanzamt nach § 1 NeuFöG. Die Abweisung des Antrages erfolgte, da bei der Zulassungsbehörde kein amtlicher Vordruck über den Zusammenhang der Übertragung nach § 5a NeuFöG vorgelegt wurde."

Das Finanzamt hat hie zu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Es wird auf die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 14 TP 15 Abs. 2 GebG mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen, oder gem. § 1 Abs. 1 NeuFöG aufgrund Vorlage des amtlichen Vordruckes Neufö3 für eine Gebührenbefreiung.

Die Begünstigungen nach dem NeuFöG können nur in Anspruch genommen werden, wenn der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Übertragung erklärt wird (in Original). Die Wirkung des § 1 Z 1 NeuFöG tritt daher nur dann ein, wenn der Übernehmer des Betriebes bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung bis zum Entstehen des Abgabenanspruches vorlegt. Auf Grund der vorgelegten Erklärung werden die jeweiligen Abgaben und Gebühren von der Behörde nicht erhoben. Die Behörde hat die Erklärung zu den bezughabenden Akten zu nehmen.

Die Vorlage des amtlichen Vordrucks ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung nach dem NeuFöG. Wird kein amtlicher Vordruck zur Erklärung der Neugründung vorgelegt oder erfolgt die Vorlage verspätet, ist der Befreiungstatbestand nicht erfüllt, weil dieser eben die (rechtzeitige) Vorlage der Erklärung verlangt (vgl. 2006/16/0098). Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Vorlage der Erklärung unterblieben ist.

Mangels Vorlage des amtlichen Vordruckes hat die Zulassungsstelle zu Recht die Gebühren gem. § 14 TP 15 für drei Traktoren erhoben. Eine nachträgliche Erstattung der Gebühr ist in diesem Fall vom Gebührengesetz oder dem NeuFöG nicht vorgesehen."

Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid vom hat das Finanzamt den "Antrag von ***2*** vom , eingebracht am betreffend Rückerstattungsantrag der Zulassungsgebühren von drei Traktoren" abgewiesen.

Dagegen wurde am Beschwerde eingebracht.

Der Bf wendet ein, es sei bei der zuständigen Stelle, nämlich der Landwirtschaftskammer ***3***, das Formular gemäß NeuFöG ausgestellt worden. Das Formular sei jedoch nur einmal ausgestellt worden. Er habe mehre Formulare beantragt, jedoch seien keine weiteren Formulare ausgestellt worden. Das Formular habe er für die Übertragung des Betriebs dem Notar, ***4***, ausgehändigt. Aufgrund des Übergabsvertrages und dem ausgestellten NeuFöG-Formular sei die Eintragung im Grundbuch vorgenommen worden. Der Vorgang sei dem Finanzamt unter Erfassungsnummer ***5*** angezeigt worden. Dem Antrag auf Rückerstattung sei auch der Übergabsvertrag samt Erfassungsnummer ***5*** der belangten Behörde übermittelt worden.

Der Eigentumsübergang der Traktoren sei mit dem Übergabsvertrag als unbewegliches Vermögen des Betriebes erfolgt, die Ummeldung sei rein formal gemäß ABGB usw. (BFG GZ. RV/2100842/2014). Gemäß § 7 NeuFöG seien gesetzliche Berufsvertretungen und Sozialversicherungsanstalten u.a. verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke aufzubewahren und den zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung des NeuFöG erforderlich seien.

Es werde ausdrücklich der Beweisantrag gestellt, die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht möge im Zuge der Offizialmaxime eine Bescheinigung bzw. Auskunft bei der Landwirtschaftskammer ***6***, über die Ausstellung gemäß NeuFöG einholen. Die belangte Behörde sei verpflichtet, auf Antrag einer Partei die Amtsbescheinigung bzw. Auskunft von der zuständigen Stelle einzuholen (u.a. VwGH 2009/16/0325; 2011/16/0059; 93/13/0192; , VfSlg 10715).

Als Beweis wurden angeboten: PV, Einholung einer amtlichen Bescheinigung bzw. Auskunft von ***7***, Zeuge: Notar, ***4***, Einbeziehung bisheriger Akt samt Urkunden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt hat ausgeführt:

"Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 14 TP 15 Abs. 2 GebG mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein ausgestellt wird.

Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen, oder gem. § 1 Abs. 1 NeuFöG aufgrund Vorlage des amtlichen Vordruckes Neufö3 für eine Gebührenbefreiung.

Die Begünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Übertragung erklärt wird (in Original).

Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären
• das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung,
• der (voraussichtliche) Kalendermonat der Übertragung und
• die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge.
• Die Erklärung ist materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen.

Bei Vorlage der vom Neugründer ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestätigten Erklärung NeuFö 3 wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen.

Die Wirkung des § 1 Z 1 NeuFöG tritt nur dann ein, wenn der Übernehmer des Betriebes bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung bis zum Entstehen des Abgabenanspruches vorlegt.

Auf Grund der vorgelegten Erklärung werden die jeweiligen Abgaben und Gebühren von der Behörde nicht erhoben. Die Behörde hat die Erklärung zu den bezughabenden Akten zu nehmen. Die Vorlage des amtlichen Vordrucks ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung nach dem NeuFöG. Wird kein amtlicher Vordruck zur Erklärung der Neugründung vorgelegt oder erfolgt die Vorlage verspätet, ist der Befreiungstatbestand nicht erfüllt, weil dieser eben die (rechtzeitige) Vorlage der Erklärung verlangt (vgl. 2006/16/0098).

Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Vorlage der Erklärung unterblieben ist.

Mangels Vorlage des amtlichen Vordruckes hat die Zulassungsstelle zu Recht die Gebühren gem. § 14 TP 15 für drei Traktoren erhoben. Eine nachträgliche Erstattung der Gebühr ist in diesem Fall vom Gebührengesetz oder dem NeuFöG nicht vorgesehen.

§ 7 NeuFöG sieht zwar eine Auskunftspflicht durch Berufsvertretungen und die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor, jedoch vermag die nachträgliche Einholung der Bescheinigung bei der Landwirtschaftskammer ***3*** an dem Umstand, dass die Befreiung nach dem NeuFöG mangels Vorlage des amtlichen Vordrucks bei der Behörde verwirkt wurde, nichts zu ändern. Daher wird mangels Entscheidungsrelevanz von dieser Maßnahme Abstand genommen.

Aus o.a. Gründen ist die Beschwerde abzuweisen."

Dagegen wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , welche laut Vorlageantrag glaublich erst am zugestellt worden ist, am Vorlageantrag eingebracht.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des ***8***.

Rechtslage und Erwägungen

Vorab ist festzustellen, dass sich das BFG den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung anschließt. Ergänzend wird ausgeführt:

Gemäß § 1 Z 1 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 NeuFöG Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.

Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Gemäß Abs. 4 kann der Betriebsinhaber unbeschadet der Abs. 1 bis 3 die Erklärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Abs. 1.

Nach § 4 NeuFöG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. So hat der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck vorzulegen, in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1 NeuFöG) 1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung, 2. der voraussichtliche Kalendermonat der Übertragung und 3. die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge zu erklären sind.

Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (vgl. , , 99/16/0398, , 2000/16/0326). In seinem Erkenntnis vom , 2003/16/0472, führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, das NeuFöG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei der Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Vordruckes als materiell rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten.

Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes NeuFö 3 vorzulegen ist. Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NeuFöG vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung.

Wird die Erklärung der Übertragung im Vorhinein vorgelegt, dann werden auf Grund der vorgelegten Erklärung nur die jeweiligen - dh geltend gemachten - Abgaben und Gebühren von der Behörde auch von vorneherein nicht erhoben. Die nachträgliche Gewährung einer Begünstigung nach erfolgter Festsetzung kommt demgegenüber nicht in Betracht.

Im gegenständlichen Fall wurde am bei der "***9***" die Anmeldung von drei Traktoren ohne Vorlage des amtlichen Vordrucks beantragt. Daher hat die Versicherungsgesellschaft mangels Vorlage des amtlichen Vordrucks die Zulassungsgebühr von 3 x € 119,80 verrechnet.

Hinsichtlich der Gebühren gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann.

In dem vom Bf. verwiesenen Erkenntnis des BFG RV/2100842/2014 vom war strittig, ob tatsächlich eine Betriebsübertragung stattgefunden hat und kam das BFG zum Ergebnis, dass eine funktionierende Betriebsstruktur übernommen worden und von einem Übergang eines Teilbetriebes auszugehen sei, der es der Bf. ermögliche, am selben Standort mit den übernommenen Wirtschaftsgütern die Erwerbstätigkeit des Veräußerers ohne weiteres fortzusetzen. Dementsprechend waren gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG die Zulassungsgebühren für die Ummeldung der LKWs im Sinne des § 241 BAO zu erstatten. In diesem Fall waren aber die formalen Voraussetzungen erfüllt und war das Formular NeuFö3 vorgelegt worden.

Im gegenständlich zu beurteilenden Fall ist nicht die Betriebsübergabe an sich strittig, sondern es wurdendie formalen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Somit ist der Antrag auf Rückerstattung der Zulassungsgebühr vom Finanzamt zu Recht abgewiesen worden.

Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. ). Dies trifft auf die Beweisanträge des Bf zu. Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, vermag die nachträgliche Einholung der Bescheinigung bei der Landwirtschaftskammer ***3*** an dem Umstand, dass die Befreiung nach dem NeuFöG mangels Vorlage des amtlichen Vordrucks bei der Behörde verwirkt wurde, nichts zu ändern, womit diese unterbleiben konnten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte, bisherige Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 14 TP 15 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104548.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at