Begrenzung einer UID
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom betreffend Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am und am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom begrenzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer aufgrund Art. 28 UStG 1994 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) ATU***XXXXXXXX*** mit Wirkung vom . Begründet wurde diese Anordnung damit, dass beim Beschwerdeführer ein hoher vollstreckbarer Rückstand aufgrund einer ausgestellten Rechnung vorliege, er bereits nach Ungarn verzogen sei und der Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen wollte, sodass der Verdacht bestehe, dass die UID betrügerisch verwendet werde.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , in der geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch Anmietung und Untervermietung des Objektes ***MietObj***, nach wie vor unternehmerisch tätig sei und er die UID daher benötige.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass die Untermieterin des Beschwerdeführers im Jahr 2014 keinerlei Mietzins bezahlt, jedoch im Dezember 2014 eine Rechnung über € 220.000,00 zzgl. USt an den Beschwerdeführer gelegt habe. Eine Bezahlung der Rechnung sei nicht nachweisbar gewesen, die Untermieterin habe kurz darauf Insolvenz angemeldet. Zudem habe der Beschwerdeführer am eine Rechnung über € 500.000,00 zzgl. USt an eine erst kurz davor gegründete Gesellschaft gelegt. Auf der Rechnung sei der Erhalt des Betrages in bar bestätigt worden und habe diese Gesellschaft in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2016 die diesbezügliche Vorsteuer geltend gemacht. Dennoch habe der Beschwerdeführer für August 2016 zunächst eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ohne Umsätze eingereicht und erst nach telefonischer Anmeldung einer Außenprüfung eine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben, welche diesen Betrag nun beinhalte. Die USt sei nicht bezahlt worden und befinde sich bereits in Vollstreckung. Aufgrund dieser Umstände ging die belangte Behörde daher davon aus, dass die UID missbräuchlich bzw. betrügerisch verwendet werde.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am Vorlageantrag ein, der im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt und in dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.
Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus der Untervermietung des gegenständlichen Objektes keine bzw. keine nennenswerten Einnahmen erziele, sodass keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 vorliege und die UID daher auch aus diesem Grund zu begrenzen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Vertrag vom samt einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag mietete der Beschwerdeführer die Wohnungen Top Nr. 1, 5 und 6 im Haus ***MietObj***, zum Betrieb eines Etablissements gehobener Kategorie bzw. eines Prostitutionslokals von ***Hauseigentümer***, vertreten durch die Immobilienverwaltung ***HV***. Im Jahr 2014 leistete der Beschwerdeführer Mietzinszahlungen im Gesamtbetrag von € 26.358,88 an ***Hauseigentümer***.
Diese drei Wohnungen vermietete er mündlich an die ***Untermieterin1*** (FN ***FN-Untermieterin1***) weiter. Nähere Feststellungen über den Inhalt dieses Untermietvertrages können nicht getroffen werden. Die ***Untermieterin1*** leistete keinerlei Mietzinszahlungen an den Beschwerdeführer, der seinerseits keinerlei Maßnahmen ergriff, um die ausständigen Forderungen hereinzubringen. Das Untermietverhältnis wurde Ende 2014 aufgelöst. Am legte die ***Untermieterin1*** eine Rechnung über € 220.000,00 zzgl. 20 % USt an den Beschwerdeführer. Die verrechnete Leistung wird darin als "Investitionen im Objekt ***MietObj***" bezeichnet. Der Tag bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung wird in der Rechnung nicht angegeben. Auf diese Rechnung hat der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet. Ebensowenig hat er den Rechnungsbetrag mit den offenen Mietzinsforderungen aufgerechnet. Die USt aus dieser Rechnung machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung 2014 als Vorsteuer geltend. Diese Vorsteuer wurde von der belangten Behörde sowie vom BFG im Verfahren RV/7105972/2017 mangels Zahlung sowie wegen des Fehlens mehrerer Rechnungsmerkmale im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 (Art und Umfang sowie Tag bzw. Zeitraum der Leistung) nicht anerkannt. Ob bzw. in welchem Ausmaß die ***Untermieterin1*** tatsächlich Investitionen in das Objekt vorgenommen hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stand während des gesamten Jahres 2014 in einem Dienstverhältnis zur ***Untermieterin1*** und bezog aus diesem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. € 22.525,45. Bis war er auch Geschäftsführer der ***Untermieterin1***.
Mit zwei Beschlüssen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , ***InsGZ1*** und ***InsGZ2***, sowie einem weiteren Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , ***InsGZ3***, wurden jeweils Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die ***Untermieterin1*** gemäß § 63 IO (sohin wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen. Mit erfolgte für diese Gesellschaft amtswegig die Eintragung im Firmenbuch, wonach die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, mit erfolgte die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.
Ab März 2015 wurden die Wohnungen an die ***Untermieterin2*** untervermietet, welche anstelle des vereinbarten Mietzinses von € 17.500,00 monatlich brutto lediglich € 3.000,00 an den Beschwerdeführer bezahlte. Seit Ende 2016 ist die ***Untermieterin3*** neuer Untermieter. Im Jahr 2016 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. € 695.863,32. Hiervon entfielen € 500.000,00 auf Anlagenverkäufe, € 24.863,32 auf Erlöse aus Vermietung und € 171.000,00 auf sonstige Erlöse.
Im Jahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer Umsätze i.H.v. € 0,00.
Am legte der Beschwerdeführer eine Rechnung über € 500.000,00 zzgl. USt an die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete ***Ges*** (FN ***FN-Ges***), die an jener Adresse (***Adr-Ges***) etabliert ist, an welcher der Beschwerdeführer vom bis (Hauptwohnsitz) sowie vom bis (Nebenwohnsitz) polizeilich gemeldet war. Die Rechnung enthält den Vermerk, dass der Beschwerdeführer den Rechnungsbetrag in bar erhalten hat. Für August 2016 reichte er zunächst eine Umsatzsteuervoranmeldung ohne jegliche Umsätze ein. Nach Anmeldung einer Außenprüfung reichte er eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung ein, welche diesen Betrag nun beinhaltete. Eine Bezahlung der daraus resultierenden USt erfolgte jedoch nicht. Die ***Ges*** ihrerseits machte die Vorsteuer aus der Rechnung geltend.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***Hauseigentümer*** sowie zur Rechnung vom ergeben sich aus den diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, jene zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der ***Untermieterin1*** und den Insolvenzanträgen gegen diese aus dem offenen Firmenbuch. Dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zur ***Untermieterin1*** stand und hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, ergibt sich aus dem (dem Akt RV/7105972/2017 entnommenen) Einkommensteuerbescheid 2014 vom . Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer an ***Hauseigentümer*** geleisteten Mietzinszahlungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Parallelverfahren RV/7105972/2017 vorgelegten Kontoauszügen. In diesen Auszügen scheinen Zahlungen an die Hausverwaltung ***HV*** im Gesamtbetrag von € 26.358,88 auf.
Die Feststellungen zur Untervermietung an die ***Untermieterin1*** sowie in weiterer Folge an die ***Untermieterin2*** und die ***Untermieterin3*** ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Parallelverfahren RV/7105972/2017. Hinweise dafür, dass diese nicht zutreffend sein könnten, liegen nicht vor. Auch die belangte Behörde hat diese Angaben ihrer Entscheidung im Parallelverfahren zugrunde gelegt. Dass nähere Feststellungen zum Inhalt des Untermietverhältnisses mit der ***Untermieterin1*** nicht getroffen werden konnten, ist dadurch bedingt, dass mangels eines schriftlichen Vertrages keine Vertragsurkunde vorgelegt werden konnte und auch sonst keinerlei Vorbringen oder Aussage des Beschwerdeführers zum näheren Inhalt dieses Vertragsverhältnisses existiert. So hat er weder im Parallelverfahren RV/7105972/2017 (betreffend ESt und USt 2014), noch im gegenständlichen Verfahren diesbezügliches Vorbringen erstattet und ist er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass er nicht befragt werden konnte. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen auf die Rechnung der ***Untermieterin1*** vom geleistet hat. Diesbezüglich wurde zunächst behauptet, dass diese Rechnung durch Aufrechnung mit einer Forderung aus einem vom Beschwerdeführer an die ***Untermieterin1*** gewährten Darlehen beglichen worden sei. Irgendwelche Belege hierfür wurden jedoch nicht beigebracht und ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. € 22.525,45 bezogen und durch die Untervermietung an die ***Untermieterin1*** keine Einnahmen erzielt hat, jedoch Mietzahlungen i.H.v. € 26.358,88 aufwenden musste, auch nicht nachvollziehbar, wie er den Betrag für eine derartige Darlehensgewährung aufbringen hätte können. Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsermittlung führt auch dazu, dass Feststellungen über allenfalls durchgeführte Investitionen bzw. deren Umfang nicht möglich sind. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Parallelverfahren lediglich Einreichpläne und eine Einreichtstatik vorgelegt, die vom 21. bzw. datieren, also aus einer Zeit vor den angeblichen Baumaßnahmen im Jahr 2014. Irgendwelche Beweismittel, welche die tatsächliche Durchführung der Arbeiten bestätigen würden, wie z.B. eine Fertigstellungsanzeige oder eine Schlussrechnung wurden nicht vorgelegt. Informationen zu all diesen Fragen hat - da die ***Untermieterin1*** nicht mehr existiert - nur der Beschwerdeführer. Dass diese Fragen erörterungsbedürftig sind und daher ein Thema der Verhandlung sein werden, wurde dem Beschwerdeführer in der Ladung zur Verhandlung im Parallelverfahren RV/7105972/2017, welche am selben Tag wie die Verhandlung im gegenständlichen Verfahren stattfand, mitgeteilt. Zur Verhandlung ist er jedoch nicht erschienen, sodass diese Fragen nicht aufgeklärt werden konnten.
Dass der Beschwerdeführer die USt aus der Rechnung vom als Vorsteuer geltend machen wollte, ergibt sich aus seiner Umsatzsteuererklärung für 2014, dass diese Vorsteuer von der belangten Behörde sowie vom BFG nicht anerkannt wurde, aus dem Akt RV/7105972/2017.
Die Feststellungen zu den Umsätzen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 ergeben sich aus dem diesbezüglich amtswegig beigeschafften Umsatzsteuerbescheid 2013 (Beschwerdevorentscheidung) vom , die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers im Jahre 2016 aus der diesbezüglichen Überschussrechnung, die er der belangten Behörde übermittelt hat und die die belangte Behörde dem Gericht vorgelegt hat.
Die Feststellungen zur Rechnungslegung des Beschwerdeführers an die ***Ges*** ergeben sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom sowie der Rechnung vom . Nachdem die Angaben im Betriebsprüfungsbericht vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, besteht auch für das Gericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gründungsdatum sowie zum Sitz der ***Ges*** ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Dass am (späteren) Sitz der ***Ges*** auch der Beschwerdeführer polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus einer amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 UStG 1994, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der UID ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der UID maßgebend sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Eine UID ist daher insbesondere dann zurückzunehmen (zu "begrenzen"), wenn derjenige, dem sie erteilt wurde, nicht (mehr) als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 zu qualifizieren sein sollte. Im Vorlageantrag argumentiert die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Mietzahlungen eingenommen habe, sodass vom ernsthaften Betreiben einer unternehmerischen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne. Die Behörde geht daher davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine Einnahmenerzielungsabsicht vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2014 keine Einnahmen aus der Untervermietung erzielt hat, im Jahr 2015 jedoch € 36.000,00 (12 x 3.000,00) und im Jahr 2016 (einschließlich Anlagenverkäufe und sonstige Erlöse) € 695.863,32 und damit auch einen Überschuss. Von einer mangelnden Einnahmenerzielungsabsicht kann daher nach Auffassung des Gerichtes nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen treffen, um die missbräuchliche Verwendung von Identifikationsnummern zu verhindern. Demgemäß kann einem Steuerpflichtigen die Erteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer versagt werden, wenn objektiv davon ausgegangen werden muss, dass die diesem Steuerpflichtigen zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird (, Ablessio; s. auch Véleclair). Für die Entziehung einer bereits erteilten UID kann gilt nichts anderes, sodass diese begrenzt werden kann, wenn anzunehmen ist oder feststeht, dass sie missbräuchlich verwendet wurde ().
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer versucht, die Vorsteuer aus der Rechnung der ***Untermieterin1*** vom , auf die er keinerlei Zahlung geleistet hat, geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Gesamtumsatz i.H.v. € 0,00 (sohin nicht mehr als € 110.000,00) erzielt hat, ist gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist daher gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a UStG 1994 erforderlich, dass die ihm verrechnete Umsatzsteuer tatsächlich bezahlt wurde. Die in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen (Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 ["Versorgungsunternehmen"]; Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum über € 2 Mio) treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Mangels Zahlung war er daher nicht berechtigt, die Vorsteuer aus dieser Rechnung geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die ***Untermieterin1*** (u.a. als Geschäftsführer) sowie aufgrund des Umstandes, dass er selbst keinerlei Mietzinszahlungen von dieser erhalten hat, bewusst sein musste, dass die USt beim Rechnungsaussteller infolge Zahlungsunfähigkeit nicht einbringlich sein wird. Dass die ***Untermieterin1*** tatsächlich zahlungsunfähig war, folgt unzweifelhaft daraus, dass diese offenkundig nicht nur die Forderungen des Beschwerdeführers sondern auch die Forderungen anderer Gläubiger schuldig geblieben ist, sodass diese mit Konkursanträgen vorgegangen sind, sowie daraus, dass die Gesellschaft letztlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Zudem ist nicht bekannt, ob die verrechneten Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt wurden sowie gegebenenfalls ob die Untermieterin (***Untermieterin1***) zu deren Vornahme berechtigt und der Beschwerdeführer zum Ersatz der damit verbundenen Kosten verpflichtet war. Eine derartige Kostenersatzpflicht hätte jedenfalls einer Vereinbarung bedurft, da die §§ 9 u. 10 MRG, wonach der Hauptmieter zur Vornahme bestimmter Veränderungen des Mietgegenstandes berechtigt ist und die hierfür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen kann, auf Untermietverhältnisse nicht anwendbar sind und im Anwendungsbereich des ABGB Änderungen am Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich rückgängig zu machen sind, ohne hierfür Kostenersatz ansprechen zu können (§ 1109 ABGB).
Weiters hat der Beschwerdeführer am eine Rechnung über € 500.000,00 zzgl. 20 % USt an die erst kurz zuvor gegründete ***Ges*** gelegt. Während die ***Ges*** die Vorsteuer i.H.v. € 100.000,00 aus dieser Rechnung geltend machte, hat der Beschwerdeführer für August 2016 zunächst eine Umsatzsteuervoranmeldung erstattet, in der dieser Betrag nicht enthalten war. Erst nach Anmeldung einer Außenprüfung erfolgte eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung dahingehend, dass der Betrag nunmehr berücksichtigt wurde. Dies legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, die USt aus der Rechnung vom zu nicht zu erklären und nicht zu entrichten und eine entsprechende Erklärung erst nachreichte, als er aufgrund der angekündigten Außenprüfung damit rechnen musste, dass die Rechnung und die USt-Schuld entdeckt wird.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer - sowohl als Empfänger als auch als Aussteller von Rechnungen - Missbrauch betrieben hat und erfolgte die Begrenzung der UID aus diesem Grunde zu Recht.
Soweit Feststellungen infolge mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht getroffen werden konnten, ist abschließend noch darauf zu verweisen, dass der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen oder - wenn dies nach den Umständen nicht zumutbar ist - zumindest glaubhaft zu machen hat (; , 93/13/0059; ,96/14/0154). Die amtswegige Ermittlungspflicht geht daher im vorliegenden Fall nicht so weit, dass das Gericht von sich aus umfangreiche Nachforschungen zu den offengebliebenen Fragen anstellen hätte müssen, dies insbesondere angesichts dessen, dass nur der Beschwerdeführer über die diesbezüglichen Informationen verfügt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach vor, wenn sie von der Judikatur bereits beantwortet wurde, wobei es sich nicht notwendigerweise um eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handeln muss, sondern eine Rechtsfrage auch dann nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung ist, wenn sie durch eine Entscheidung des EuGH gelöst wurde (; , Ra 2017/02/0122). Dass eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bei Verdacht auf Missbrauch entzogen werden kann, ist durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101768.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at