Nach Bachelorstudium an der WU absolvierter Kiesertrainerlehrgang stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Aug. 2015 bis Sep. 2016, SVNR ***12*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Da Ihr Sohn für das Masterstudium keine Prüfungen abgelegt hat, wird das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Es besteht daher kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."
In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf) folgendermaßen aus:
"Der Sohn des Bf hat im Herbst 2015 die Eingangsprüfung zum Masterstudium nicht absolviert, deshalb konnte sowohl im Winter-, als auch im Sommersemester 2015/2016 keine Prüfung an der WU abgelegt werden. Nichts desto trotz wurden von ihm Vorlesungen an der WU besucht.
Begleitend dazu hat er an der ***6*** Akademie in Deutschland folgende staatlich geprüfte und zugelassene Lehrgänge erfolgreich abgelegt: Fitnesstrainer B-Lizenz (ZFU-Nr. 622487), Dauer: 6 Monate inkl. Präsenzphase.
Prüfung: Hausarbeit; Schriftliche, praktisch-mündliche Prüfung, Teilnahme an der Präsenzphase Skriptum: 380 Seiten + 170 Seiten Trainingskatalog ***1*** Training Instruktor (ZFU-Nr. 7257813), Dauer: 3 Monate inkl. Präsenzphase.
Prüfung: schriftliche und praktische Prüfung, Teilnahme an der Präsenzphase Skriptum: 370 Seiten.
Wichtig zu erwähnen ist, dass er diese Prüfung als Vorbereitung zu einer beruflichen Tätigkeit absolviert hat. Demnächst wird die ***2*** GmbH (FN ist aktenkundig) in ***3*** eröffnen, wo der Sohn arbeiten wird und diese Prüfungen unbedingt vorausgesetzt werden.
Nach Absolvierung dieser Prüfungen an der ***6***-Akademie hat er sofort mit der Vorbereitung zur Einführung in das Masterstudium begonnen, diese Eingangsprüfung zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung hat er am erfolgreich abgelegt - Vorbereitungszeit mindestens 4 Monate (lt. Beschwerde vom ) sowie widersprüchlich dazu in eine Vorhaltsbeantwortung des Bf am : "Einführung in das Masterstudium nach einer Vorbereitungszeit von mindestens 6 Monaten absolviert.
Ich ersuche Sie, dass die absolvierten - staatlich anerkannten - Lehrgänge, die genauso wie die Ausbildung einer Universität als Vorbereitung für eine berufliche Tätigkeit dienen, voll anerkannt werden. Denn im Gesetz heißt es ja, dass für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, Familienbeihilfe bezogen werden kann.
Anhang: Urkunde ***1*** Training Instruktor; Urkunde Fitnesstrainer B-Lizenz; Erfolgsnachweis: Einführung in das Masterstudium."
Ergänzung vom aufgrund eines telefon. Vorhalts des FA:
Ausbildungsplan (Sohn des Bf):
August 2015 - Sept2016
FitnessTrainer B-Lizenz: Unterrichtsstunden insgesamt 389
Prüfung: -
Hausarbeit Schriftliche Prüfung Mündliche und praktische Prüfung
***1***-Training-Instruktor
Unterrichtsstunden insgesamt 215
Prüfung: -
Hausarbeit Schriftliche Prüfung, Mündliche und praktische Prüfung
Einführung in das Masterstudium erfolgreich absolviert am ; Vorbereitungszeit mindestens 6 Monate, Zeugnis anbei."
Folgende Bescheinigung der ***6***-Akademie (Prävention Fitness Gesundheit) vom wurde aufgrund eines Vorhalts (mail) des FA vorgelegt:
"Sie haben bei der ***6*** folgenden Lehrgang absolviert: Fitnesstrainer/in-B-Lizenz
Präsenzphase - Unterrichtsstunden insgesamt: 389
***1***-Training-Instruktor
Präsenzphase - Unterrichtsstunden insgesamt: 215
Folgende Lehrgänge werden derzeit absolviert:
Trainer/in für gerätegestütztes Krafttraining
Präsenzphase - Unterrichtsstunden insgesamt: 204
Trainer/in für Cardiofitness Präsenzphase -
Unterrichtsstunden insgesamt: 205
Die Fernlehrgänge sind alle geprüft und zugelassen von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht."
Eine Urkunde vom über die erfolgreiche Absolvierung und die bestandene Abschlussprüfung des/zum Lehrgang/es Fitnesstrainer-B-Lizenz der ***6***-Akademie wurde vorgelegt.
Ein Erfolgsnachweis zum Masterstudium Steuern und Rechnungslegung des Sohnes des Bf vom zu Prüfungen Sept 2016 (Prüfung Einführung in das Masterstudium) und Nov 2016 ist aktenkundig.
Am erließ das Finanzamt folgenden Ergänzungsvorhalt:
"Bezüglich der vorgelegten Unterlagen ergeben sich noch einige Unklarheiten.
Inwieweit haben diese beiden Bestätigungen mit den bereits vorgelegten Bestätigungen der ***6*** Akademie zu tun? Laut Zeugnis wurde diese Ausbildung bereits im März und April abgeschlossen. Die jetzt vorgelegten Bestätigungen bestätigen aber eine Dauer bis September 2016. Weiters wird bei der einen Bestätigung eine Anwesenheit von 100 Tagen bzw. bei der anderen Bestätigung eine Anwesenheit von 2-3 pro Woche bestätigt. Die angegebene Präsenzphase auf der ***6***-Bestätigung beträgt aber nur 8 Tage. Bitte um Erklärung."
Der Bf beantwortete am diesen Ergänzungsvorhalt wie folgt:
"Der Sohn des Bf hat neben seinem Studium diese Ausbildungen zusätzlich absolviert. Die Aus- und Weiterbildungszeiten sind in Zusammenhang mit der Ausbildung der ***6***-Akademie zu sehen und unmittelbar als Vorbereitung für seine Tätigkeit bei ***2*** in ***3*** zu sehen.
Ohne diese Aus- und Weiterbildungszeiten bei ***4*** in Frankfurt und bei ***5*** Rückentraining in Villach/Klagenfurt würde er die Tätigkeit in dieser Qualität nicht ausüben können. ***4*** verwendet ausschließlich ***7*** Geräte, der Inhaber ist Physiotherapeut und war langjähriger Franchiseunternehmer bei ***1*** Training, somit optimal Voraussetzungen, damit mein Sohn sein Wissen vertiefen konnte. Die Firma ***11*** produziert die ***7*** Geräte.
Der Inhaber von ***5*** Rückentraining ist Sportwissenschaftler und betreibt über 15 Studios mit den medizinischen und therapeutischen Geräten der Firma ***7***.
Im Anhang finden Sie zusätzlich Erfolgsnachweise vom Masterstudium meines Sohnes.
Insgesamt also mehr als ausreichende Beweise dafür, dass mein Sohn zu Recht Familienbeihilfe bzw. Kindergeld erhalten hat. Wenn man hingegen die aktuellen politischen Diskussionen zu dem Thema verfolgt, findet man augenscheinlich genug Beispiele, wo man offenbar eine zu Recht bezogene Familienbeihilfe in Zweifel ziehen könnte."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/13/0135). Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt nur dann vor, wenn ein nachvollziehbares, in einer Ausbildungsvorschrift geregeltes Ausbildungsverfahren besteht. Das regelmäßige Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
Ihr Sohn schloss im Juli 2015 das Bachelorstudium J033561 Wirtschafs- und Sozialwissenschaften ab. Anschließend inskribierte er für das Studium J033500 Wirtschaftsrecht. Da in diesem Studium allerdings keine Prüfungen abgelegt wurden und somit von keinem ernsthaft und zielstrebig betriebenem Studium ausgegangen werden kann, wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2015 bis September 2016 mit Bescheid vom rückgefordert.
Im Zuge der Beschwerde wurden diverse weiter Unterlagen vorgelegt. Der Sohn absolvierte an der ***6***-Akademie in Deutschland die Fernlehrgänge Fitnesstrainer B Lizenz sowie ***1*** Training Instruktor welche er am und am mit Zertifikat abschloss. Die Dauer der beiden Lehrgänge wurde mit 389 bzw. 215 Stunden angegeben; die Präsenzphase betrug jedoch nur jeweils vier Tage von - bzw. von - . Außerdem nahm er an einer Aus- und Weiterbildung bei ***4*** GmbH von Jänner bis September 2016 im Ausmaß von 100 Tagen und bei ***5*** Rückentraining von Juli 2015 bis Dezember 2015 im Ausmaß von 2-3 Tagen pro Woche Teil. Eine Anwesenheitspflicht bzw. Anwesenheitsüberprüfung bestand keine.
Diese Lehrgänge wären notwendig als Vorbereitung für seine berufliche Tätigkeit bei der ***2*** GmbH, wo er zu arbeiten beginnen wird.
Da es sich bei diesen Lehrgängen nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handelt, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Sohn besucht zwar Kurse, welche für eine eventuelle berufliche Tätigkeit sinnvoll sind bzw. benötigt werden, jedoch fehlen hier gewisse Merkmale, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG auszugehen. Bei den Kursen an der ***4*** GmbH und ***5*** Rückentraining kann schon aufgrund der fehlenden Prüfungen bzw. Abschlussprüfung nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgegangen werden. Die Kurse an der ***6*** Akademie schließen zwar mit einer Abschlussprüfung ab, allerdings fehlt hier die zeitliche Komponente. Bei einer Anwesenheitspflicht von jeweils vier Tagen kann hier nicht von einer angemessenen Unterrichtsdauer ausgegangen werden. Somit war die Beschwerde abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom (eingelangt am ) führte der Bf im Wesentlichen aus wie folgt:
"Das im Schreiben angeführte Erkenntnis des wonach unter Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, trifft auf die von meinem Sohn absolvierten Ausbildungen ABSOLUT ZU.
Merkmale: Praktischer und theoretischer Unterricht: ***6*** Akademie Deutschland, ***4***, ***5*** Rückentraining - Nachweise dazu wurden erbracht und liegen auf. Es sind EINDEUTIGE Merkmale für eine KONKRETE Berufsausbildung.
Fachspezifisches Wissen: die Ausbildung zum ***1*** Training Instruktor und zum Fitnesstrainer ist ein sehr SPEZIELLES Fachwissen und sicher kein auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen. Unterrichtsdauer: jeweils 4 Tage Präsenz, entspricht 2 x 48 Stunden, oder 96 Stunden Anwesenheitspflicht insgesamt; Lehrgangsdauer: 389 und 215 Stunden; abgesehen von den Aus- und Weiterbildungen bei ***4*** und ***5*** Training sind das INSGESAMT exakt 700 Stunden.
An einer Uni besteht meist keine Anwesenheitspflicht, es reicht als Erfolgsnachweis für die Familienbeihilfe pro Studienjahr 16 ECTS Punkte, dh mein Sohn hat WESENTLICH MEHR als eine angemessene Unterrichtsdauer im Beobachtungszeitraum abgelegt.
Abschlussprüfung: Erfolgsnachweise liegen auf. Die erforderlichen Merkmale sind eindeutig erfüllt.
Zudem ist noch wichtig zu erwähnen, dass der Sohn die Ausbildungen nicht für eine Tätigkeit irgendwann benötigt hat, sondern konkret für ***2*** GmbH, wo er als Gesellschafter Geschäftsführer tätig ist. ***2*** GmbH hat im Herbst 2016 das Studio bezogen und im Februar 2017 die Bewilligung seitens der BH erhalten und hat mittlerweile eine beachtliche Kundeanzahl, dh das Unternehmen ist VOLLAKTIV. ***2*** GmbH trägt zur Rückengesundheit bei, dh erspart den Sozialversicherungsträgern Kosten und wird andererseits Steuern zahlen, dh es leistet auch einen volkswirtschaftlichen Beitrag."
Im ***11*** zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus wie folgt:
"Bezughabende Norm: § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
Sachverhalt: Mit Überprüfungsbogen stellte das Finanzamt fest, dass der Sohn des Bf nach Abschluss des Bachelorstudiums in 07/2015 im 1. Studienjahr des inskribierten Masterstudiums keine Prüfungen abgelegt hat. Stattdessen ließ er sich in einem Fernlehrgang zum Fitnesstrainer ausbilden und besuchte artverwandte Kurse.
Beweismittel: Unterlagen
Stellungnahme: Nach Rechtsansicht des Finanzamts hält diese Ausbildung einer Kriterienprüfung der Berufsausbildung iSd FLAG nicht stand. Im Vorlageantrag hält der Bf selbst fest, dass der Sohn diese Ausbildung nicht für eine Tätigkeit irgendwann benötigt hat, sondern konkret für ***2*** GmbH, wo der Sohn als Gesellschaftergeschäftsführer tätig ist. Für eine Berufsausbildung iSd FLAG soll die Spezialisierung für ein bestimmtes Berufsbild erfolgen, nicht jedoch die Vorbereitung bzw. Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Studienjahr beginnt an Universitäten am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 [Rz 60]).
Angemerkt wird der Vollständigkeit halber, dass das Wintersemester 2016/2017 somit am begonnen hat.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt laut Aktenlage aus, dass der Sohn des Bf im streitgegenständlichen Zeitraum einen Fernlehrgang zwecks Ausbildung zum Kiesertrainer-Instruktor bzw. "***7***" mit Besuchen artverwandter Kurse absolvierte, und nach Abschluss des Bachelorstudiums in 07.2015 im 1. Studienjahr des inskribierten Masterstudiums keine Prüfung abgelegt hat.
Weiters war der Sohn des Bf im Beschwerdezeitraum bei der ***13*** geringfügig beschäftigt (Vorhaltsbeantwortung/mail des Bf vom ).
An der ***7*** ***10*** in ***8*** sind sowohl der Bf als auch der Sohn des Bf jeweils Gesellschafter zu 50% als auch jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer (gewesen).
Die Firma ***7*** hat medizinische Trainingsgeräte zur Behandlung von Patienten mit akuten Beschwerden entlang der Wirbelsäule und den Gelenken entwickelt (s. homepage ***9***X ***10*** _***8***).
Folgende "Aus- und Weiterbildungpläne" bzw Bestätigungen wurden vom Bf u.a. vorgelegt:
Eine Bestätigung (nicht datiert) der "***4*** GmbH (***11***) _für den Sohn des Bf, ***14***", über insgesamt 100 Tage im Zeitraum Jan. 2016 bis Sept. 2016 wurde vorgelegt.
Es wurde als Titel Bestätigung "Aus- und Weiterbildungsplan Sohn des Bf" angegeben.
Weiters wurde eine Bestätigung "Aus- und Weiterbildungsplan Sohn des Bf" (ebenfalls nicht datiert) über ***5*** Rückentraining, für Juli 2015 bis Dez. 2015, 2 bis 3 Tage pro Woche anwesend, vorgelegt.
Inhalt/e der Aus- und Weiterbildung waren: u.a. Einleitung - "Zum Selbstverständnis des ***7*** Training-Konzepts".
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ... | |||||||||
b) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... |
...
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge ( ). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ( ).
(Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 35]).
Dass die Ausbildung für die Tätigkeit bei "***7*** ***8***" an sich die volle Zeit des Sohnes des Bf in Anspruch genommen hat geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Vielmehr führte der Bf aus, dass der Sohn des Bf die Einführung in das Masterstudium am nach einer mindestens 4-monatigen Vorbereitungszeit bzw. nach einer später vom Bf behaupteten 6-monatigen Vorbereitungsphase bestanden habe.
Darüber hinaus war der Sohn des Bf im Beschwerdezeitraum bei der ***13*** geringfügig beschäftigt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass daraus zu schließen ist, dass für die Lehrgänge im Zusammenhang mit "***7***" jedenfalls quantitativ nicht die volle Zeit des Sohnes des Bf aufgewendet wurde bzw werden konnte.
Der Sohn des Bf hat die gegenständlichen Lehrgänge nicht für eine Tätigkeit irgendwann benötigt, sondern konkret für seine ***2*** GmbH. ***2*** GmbH hat im Herbst 2016 das Studio bezogen, im Februar 2017 erfolgte die (Betriebs)Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft.
Die beschwerdegegenständlichen Lehrgänge stehen grundsätzlich im Zusammenhang mit dem ***7*** Trainingskonzept.
Die Ausbildung zum ***1***-Training-Instruktor und zum Fitnesstrainer ist eine spezifisch für die ***7*** ***8*** GmbH notwendige Ausbildung.
***4*** verwendet ausschließlich ***7*** Geräte, der Inhaber ist Physiotherapeut und war langjähriger Franchiseunternehmer bei ***1*** Training, somit optimale Voraussetzungen, damit der Sohn des Bf sein speziell für ***7*** notwendiges Wissen vertiefen konnte. Die Firma ***11*** produziert die ***7*** Geräte.
Der Inhaber von ***5*** Rückentraining ist Sportwissenschaftler und betreibt über 15 Studios mit den medizinischen und therapeutischen Geräten der Firma ***7***.
***1*** Training AG erwarb die Lizenz zur Produktion der ***7***-Maschinen in Europa.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist aus o.a. Gründen zur Ansicht gelangt, dass es sich bei den vom Sohn des Bf absolvierten Lehrgängen nicht um ein Berufsausbildung zur Erlangung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufes auf dem gesamten Arbeitsmarkt unabhängig von firmenspezifischen Umständen handelt.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen wie oben bereits angeführt alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben unabhängig von einem bestimmten Arbeitsplatz erforderliche Wissen vermittelt wird.
Die Voraussetzungen für Berufsausbildung iSd § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) sind jedoch gegenständlich nicht erfüllt. Vielmehr wurden die gegenständlichen Lehrgänge wegen der Erfordernisse des Unternehmens ***7*** ***8*** GmbH ausgewählt, bzw. wurde in den gegenständlichen Lehrgängen konkret auf das Körpertraining mit ***7***-Geräten Bezug genommen.
***15*** (erstes Institut ***1*** wurde 1967 gegründet) basiert ebenfalls auf geräteunterstütztes Körpertraining, wobei ***1*** wie o.ä. die Lizenz auf ***7***-Geräte hatte bzw hat. Daraus folgend steht auch die Ausbildung zum ***15***-Instruktor im engen und unmittelbaren Zusammenhang mit den Anforderungen an den/die Trainer speziell in der ***7*** ***8*** GmbH.
In den angeführten Lehrgängen betreffend "***15***" bzw. "***7***" wurde u.a. spezielles Wissen für Trainings mit ***7***-Trainingsgeräten vermittelt, was für den gezielten und geplanten Einsatz bei ***7*** ***8*** GmbH zweckdienlich und notwendig war.
Gesamtheitliche Betrachtung der Lehrgänge: Gegenständlich entscheidend ist, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - u. U. Berufsausbildung darstellen. Es handelt sich um eine als Einheit zu betrachtende (wie oben bereits vom Finanzamt als artverwandte Lehrgänge bezeichnet), im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung iSd o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausgerichtete Veranstaltungen/Lehrgänge. Es ist daher unzulässig, eine darin enthaltene Teilveranstaltung herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung auf seine Eignung zur Berufsausbildung zu unterziehen. (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b; Seite 109 1. Absatz).
Betreffend die Lehrgänge im Zusammenhang mit "***15***" sowie "***7***" sind daher die gesetzlich unabdingbaren Anforderungen an Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF nicht erfüllt.
Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums hatte der Sohn des Bf. eine Berufsausbildung abgeschlossen, das Masterstudium ist ein davon getrenntes neues Studium und stellt eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 [Rz 33]). Aus dem Hinweis des Bf., der Sohn habe die Einführung in das Masterstudium am nach einer 4-monatigen bzw. mindestens 6-monatigen (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: widersprüchlich vom Bf angegeben) Vorbereitungszeit bestanden, kann für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden, da gegenständlich für allfällige Vorbereitungsphasen für Eingangsprüfungen kein Familienbeihilfenanspruch iSd § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) besteht (was übrigens ohnedies vom Bf auch nicht beansprucht wurde), da Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe der Besuch der Universität (Einrichtung) ist, und das Studienjahr wie bereits angeführt erst am begonnen hat.
Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber dazu angemerkt, dass der Sohn des Bf wie o.a. im Beschwerdezeitraum auch Lehrgänge betreffend "***7***" absolviert hat (laut vorgelegtem Ausbildungsplan u.a. Lehrgang bei ***4*** GmbH, ***14***, Jänner 2016 bis Sept. 2016) und teilzeitbeschäftigt bei ***13*** gewesen ist, woraus zu schießen ist, dass nach allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut für die 4-monatige oder widersprüchlich dazu vom Bf angeführte 6-monatige Vorbereitungsphase auf die Einführung-Prüfung/en (Masterstudium) in quantitativer Hinsicht nur eingeschränkt Zeit zur Verfügung gestanden sein kann.
Aus oben angeführten Gründen waren betreffend die gegenständlichen Lehrgänge "***7***/***1***" die unabdingbaren Voraussetzungen gem § 2 FLAG 1967 idgF an Ausbildung iSd § 2 FLAG 1967, dass in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben - unabhängig von einer bestimmten Arbeitsstelle - erforderliche Wissen vermittelt wird, nicht erfüllt.
Aus angeführten Gründen liegt im Beschwerdezeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF vor, weshalb die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch in gegenständlichem Beschwerdezeitraum nicht erfüllt sind.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105900.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at