Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.03.2022, VH/3100001/2022

Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Rechtssache des A, Adresse_A, über den Antrag vom auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2014 bis 2016, die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides und des Einkommensteuerbescheides jeweils für das Jahr 2017, die Umsatzsteuerbescheide und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2014 und 2015 (Bescheide des ***FA*** vom zu Steuernummer Steuernummer_A ) beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung

Aus dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom sowie aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten lässt sich erschließen, dass der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Finanzamtes vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017, über die Umsatzsteuerbescheide und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 und über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2014 und 2015 begehrt.

Der Antragsteller gab in seinem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an, dass er eine Mietwohnung bewohne, dass er - durch beigelegte Vorschreibungen bzw. Rechnungen belegte - monatliche Aufwendungen für deren Benützung habe, dass er monatliche Bezüge von EUR 1.383,64 von der Pensionsversicherungsanstalt habe, dass sein Bankkonto einen Stand von Null habe, dass er Schulden von EUR 65,50 für Heizkosten bei der T GmbH habe und dass er für seine Ehefrau unterhaltspflichtig sei.

Das Bundesfinanzgericht forderte den Antragsteller am zur Stellungnahme und Belegvorlage zu folgenden Punkten auf:

"1) Legen Sie eine begründete Schätzung jener Kosten vor, deren Anfall Sie im Zusammenhang mit dem anhängigen Beschwerdeverfahren erwarten.

2) Nach der Aktenlage wohnen Ihre Söhne S1 und S2 im gleichen Haushalt mit Ihnen und Ihrer Ehegattin. Welche Beiträge zum Haushaltseinkommen leisten Ihre Söhne? Sie geben dazu in Ihrer Beschwerde vom an: "Der Lebensunterhalt wurde durch die 5 erwerbstätigen Personen in unserer Familie finanziert. Mein Vater hat vorbildliche Söhne und wir haben meinen Vater finanziell unterstützt…".

3) Legen Sie Zahlungsbelege für sämtliche an die V geleisteten Mietzahlungen des Jahres 2021 und Zahlungsbelege für sämtliche im Jahr 2021 an die G GmbH geleisteten Zahlungen vor.

4) Nach der Aktenlage waren Sie von bis durch B steuerlich vertreten. Laut Darstellung im Außenprüfungsbericht vom traten im Rahmen der Außenprüfung weitreichende Aufzeichnungsmängel, Kalkulationsdifferenzen und nicht erklärte Einnahmen zu Tage. Dies bestreiten Sie in Ihrer Beschwerde vom nicht. Stellen Sie dar, worin die besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren liegen.

5) Nach der Aktenlage waren Sie bis zum Eigentümer des Fahrzeuges VW Fahrgestellnummer Ntr_1. Dieses Fahrzeug scheint im vorgelegten Vermögensbekenntnis nicht auf. Um Stellungnahme wird ersucht."

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme erstattet und die angeforderten Belege nicht vorgelegt.

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei die Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren insoweit zu bewilligen, als die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Zur der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, sind einerseits die Kosten jenes Verfahrens, für das Verfahrenshilfe beantragt wird (hier: des Beschwerdeverfahrens) und andererseits eine allenfalls drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Antragstellers zu berücksichtigen.

Dabei ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens unerlässlich (vgl. ; ). Eine solche Schätzung war mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht durchführbar.

Mangels Mitwirkung des Antragstellers war auch eine Ermittlung der ihm für die Bestreitung seines notwendigen Unterhaltes zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht möglich.

Da nicht erwiesen ist, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob das Beschwerdeverfahren besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist oder ob die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, zumal diese Anspruchsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

In Hinblick auf ein am an die einschreitende Richterin sowie an weitere Richter des Bundesfinanzgerichts gerichtetes E-Mail des Sohnes des Antragstellers ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge einem E-Mail im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt (vgl. mwN; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Beantwortungen von Bedenkenvorhalten) hinzuweisen. Im Übrigen ist weder eine Bevollmächtigung des Sohnes des Antragstellers durch diesen im Verfahren zur Gewährung von Verfahrenshilfe aktenkundig noch geben die Ausführungen in dem E-Mail vom Aufschluss über die voraussichtlichen anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens oder über die für die Bestreitung des notwendigen Unterhalts des Antragstellers zur Verfügung stehenden Geldmittel.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der zu lösenden Rechtsfrage wurde der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, weshalb eine Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.3100001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at