zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.03.2022, RV/7100563/2022

Gegenstandsloserklärung - § 300 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des Einkommensteuerbescheides 2020 zugestimmt (vgl. die Eingabe vom ).

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid aufgehoben und einen neuen Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen (vgl. die Eingabe der belangten Behörde vom ).

2. Erwägungen

2.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist.

Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2020 erging am . Die Festsetzung erfolgte entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen.

Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde ist daher gegenstandslos zu erklären.

2.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Anderwald in AVR 2023, 111
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100563.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at