Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht infolge einer zeitlichen Lücke in den Anträgen auf Verlängerung der Beschwerdefrist
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18/16, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom (Postaufgabe ) gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt Österreich erließ den angefochtenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2018 an die Beschwerdeführerin (Bf.) zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung.
Am - innerhalb der ursprünglichen Beschwerdefrist - wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum beantragt. Das Finanzamt verlängerte die Frist nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Somit wurde die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung bis zum verlängert.
Am wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am bereits abgelaufen war (seit ), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den hinaus ein.
Am wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am bereits abgelaufen war (seit ), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den hinaus ein.
Am wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am bereits abgelaufen war (seit ), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den hinaus ein.
Am wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am bereits abgelaufen war (seit ), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den hinaus ein.
Am wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am bereits abgelaufen war (seit ), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 1 und , Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den hinaus ein.
Mit Schreiben vom (Postaufgabe ) erhob die Bf. - vertreten durch ihre steuerliche Vertretung - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom "" (gemeint wohl: , weil es keinen Einkommensteuerbescheid 2018 betreffend die Bf. vom gibt).
Das Finanzamt erließ eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO zur Einkommensteuer 2018, mit welcher aufgrund der Beschwerde vom der Bescheid vom geändert wurde.
Am - innerhalb der einmonatigen ursprünglichen Rechtsmittelfrist zur Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO - wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist "betreffend des Einkommensteuerbescheides 2018 gem. § 262 BAO vom bis zum " beantragt (gemeint wohl: Verlängerung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuer 2018). Das Finanzamt verlängerte die Frist nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Somit wurde gemäß § 264 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 245 Abs. 3 und 4 BAO die Frist zur Stellung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom (=des Antrages gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht) mittels Hemmung bis zum verlängert.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den "Einkommensteuerbescheid 2018 vom " erhoben, womit offenbar gemeint war: Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom (=Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht). Denn gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht die Beschwerde, sondern der Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht = hier: Bundesfinanzgericht) als Rechtsmittel vorgesehen. Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag galt die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs. 3 erster Satz BAO wiederum als unerledigt.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde vom (Postaufgabe ) am unter Beifügung eines Vorlageberichtes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Dem Bundesfinanzgericht waren zunächst die Anträge zur Verlängerung der Beschwerdefrist nicht bekannt und es richtete zur Wahrung des Parteiengehöres einen Vorhalt an die Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung und an die belangte Behörde. In diesem Vorhalt vom führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus: "Die … Aktenlage deutet darauf hin, dass die Beschwerde vom als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen wäre. Dadurch träte auch die Beschwerdevorent-scheidung (BVE) außer Kraft, sodass der gegen die BVE gerichtete Vorlageantrag vom als unzulässig geworden zurückzuweisen wäre."
Die belangte Behörde berichtete dem Bundesfinanzgericht (BFG) am 17. und über die Fristverlängerungsanträge und ihren Fundort im elektronischen Akt.
Daraufhin richtete das BFG eine mit datierte Ergänzung zum Vorhalt vom an die Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung, worin ausgeführt wurde:
"Nun hat das Finanzamt Österreich in Reaktion auf den Vorhalt des BFG mitgeteilt, dass es Fristverlängerungsanträge gegeben habe, welchen das Finanzamt ohne Bescheiderteilungen - d.h. stillschweigend - de facto stattgegeben habe. Allerdings gebe es in den Fristverlängerungsanträgen eine zeitliche Lücke:
Am (d.h. innerhalb der bis Montag, reichenden ursprünglichen Beschwerdefrist) wurde über FinanzOnline ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum eingebracht: Gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO wurde die Beschwerdefrist bis gehemmt, d.h. de facto verlängert.
Am , d.h. nach Ablauf der bis mittels Hemmung verlängerten Beschwerdefrist, wurde über FinanzOnline ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum eingebracht: Dieser Antrag hatte laut , Rechtssatz 2 sowie laut , Rechtssatz 1 sowie laut Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 14 und 25) wegen seiner Einbringung nach Ablauf der (verlängerten) Rechtsmittelfrist keine hemmende Wirkung.
Laut , Rechtssatz 1 sowie laut Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 14 hätte das Finanzamt Österreich den Fristverlängerungsantrag vom zurückweisen müssen, und zwar gemäß § 92 Abs. 1 BAO mittels Bescheides.
Gemäß § 269 Abs. 1 lit. a BAO ist nicht das BFG, sondern nur das Finanzamt Österreich zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 245 Abs. 3 BAO über die Verlängerung der Beschwerdefrist zuständig. Das BFG kann daher über die Fristverlängerungsanträge vom und die nachfolgenden Fristverlängerungsanträge nicht formell und endgültig entscheiden, sondern das BFG muss gemäß § 2a iVm § 116 Abs. 1 BAO die Entscheidungen über die Fristverlängerungsanträge als Vorfragen beurteilen. Angesichts der dargestellten Rechtslage wird das BFG diese Vorfrage wohl dahingehend beurteilen müssen, dass der Fristverlängerungsantrag vom und in der weiteren Folge auch die Fristverlängerungsanträge vom , , und nach Ablauf der zuletzt bis durch Hemmung verlängerten Beschwerdefrist eingebracht worden sind und daher keine fristverlängernde oder hemmende Wirkung entfaltet haben. An den bereits im Vorhalt des dargestellten Konsequenzen ergäbe sich nach derzeitiger Aktenlage keine Änderung: Die Beschwerde vom wäre als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wodurch auch die Beschwerdevorentscheidung vom außer Kraft träte.
Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO vom gegen die Beschwerdevorentscheidung (Bescheid gemäß § 262 BAO) vom erscheint hingegen als rechtzeitig eingebracht, weil die ursprünglich bis Montag, reichende Frist zur Einbringung dieses Vorlageantrages durch den am gestellten Antrag auf Verlängerung dieser Frist gemäß § 264 Abs. 4 lit. a iVm § 245 Abs. 3 und 4 BAO bis zum gehemmt worden ist. Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden ist, gilt die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt, sodass das BFG über sie zu entscheiden hat.
Zur Wahrung des Parteiengehöres wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, bis zum eine Stellungnahme (schriftlich auf Papier oder per Telefax) zum Vorhalt vom und zur vorliegenden Vorhalts-Ergänzung vom heutigen Tage beim BFG einzubringen."
Eine diesbezügliche Stellungnahme seitens der Bf. langte nicht beim BFG ein.
Vorfragenbeurteilung:
Die Anträge zur Verlängerung der Beschwerdefrist vom , , , und sind - wie bereits dargestellt - nach Ablauf der zuletzt bis verlängerten Beschwerdefrist eingebracht worden und haben im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine hemmende bzw. fristverlängernde Wirkung gehabt und wären laut , Rechtssatz 1, vom Finanzamt Österreich zurückzuweisen gewesen.
Die internen ´stillschweigenden Zustimmungen´ seitens des Finanzamtes Österreich zu den Fristverlängerungsanträgen vom , , , und haben keine Rechtskraftwirkungen und haben die Beschwerdefrist nicht rechtlich wirksam über den hinaus verlängert.
Die bis verlängerte Beschwerdefrist war bereits abgelaufen, als die gegenständliche, mit datierte Beschwerde am bei der Post aufgegeben wurde. Diese Beschwerde ist daher nicht fristgerecht eingebracht worden. Sie wird daher mit dem vorliegenden Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.
Hingegen wurde - wie bereits dargestellt - gemäß § 264 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 245 Abs. 3 und 4 BAO die Frist zur Stellung des Rechtsmittels (Vorlageantrages) gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom mittels Hemmung bis zum verlängert, sodass das Rechtsmittel (Vorlageantrag) vom (Eingangsstempel ) rechtzeitig eingebracht wurde.
Die in den Vorhalten des Bundesfinanzgerichtes vom Februar 2022 vertretene Auffassung, dass auch der Vorlageantrag vom zurückzuweisen wäre, wird nicht aufrechterhalten; vielmehr bewirkte dieser rechtzeitige Vorlageantrag die Rechtsfolge des § 264 Abs. 3 erster Satz BAO, welcher lautet: "Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt." Dadurch ist es erst möglich geworden, mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde vom abzusprechen. Der gegegenständliche zulässige, fristgerecht eingebrachte und rechtswirksame Vorlageantrag wird daher nicht zurückgewiesen.
Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschluss ergeht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, Rechtssatz 1; , Rechtssatz 1; , Rechtssatz 1; , Rechtssatz 2). Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100409.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at